Kitabı oku: «Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne», sayfa 2
Danksagung
Die vorliegende Arbeit wurde im Sommersemester 2019 von der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn zur Promotion angenommen. Das Manuskript wurde im März 2019 fertiggestellt. Im Nachgang zur Disputation am 12. Juli 2019 wurden – soweit möglich und sinnvoll – Literatur und Rechtsprechung bis August 2019 berücksichtigt.
Mein besonderer Dank gilt meinem Doktorvater, Herrn Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. (Harvard), der mein Thema zur Betreuung annahm, mich bei Bedarf umsichtig und vorausschauend unterstütze, mir aber gleichzeitig den notwendigen Freiraum ließ. Während der Zeit an seinem Lehrstuhl habe ich nicht nur fachlich vieles gelernt; auch für meinen persönlichen Werdegang war die Zusammenarbeit mit ihm eine besondere Bereicherung. Sie wird mir stets in sehr guter Erinnerung bleiben.
Herrn Prof. Dr. Heinz-Jürgen Kalb danke ich für die zügige Erstellung des Zweitgutachtens und seine wertvollen Hinweise. Meinem Doktorvater und Herrn Prof. Dr. Jacob Joussen danke ich für die Aufnahme in diese Schriftenreihe.
Der Konrad-Adenauer-Stiftung bin ich für das mir gewährte Promotionsstipendium zum Dank verpflichtet, das mir nicht nur eine finanzielle Sicherheit bot, sondern insbesondere auch die Teilnahme am Programm der Graduiertenförderung ermöglichte. In diesem Zusammenhang danke ich besonders Herrn Prof. Dr. Matthias Jacobs für die Unterstützung meiner Bewerbung. Der Kanzlei Pinsent Masons gebührt mein Dank für die großzügige Gewährung eines Druckkostenzuschusses.
Ganz herzlich danken möchte ich meinen Kolleginnen und Kollegen am Institut für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit. Die fachlichen – und auch die weniger fachlichen – Diskussionen haben meinen Arbeitsalltag wirklich bereichert. Für die Unterstützung bei den Formalia und dem Korrekturlesen bedanke ich mich bei meiner Familie und meinen Freundinnen und Freunden; besonderer Dank gebührt an dieser Stelle Frau Maike Flink und Frau Sonja Steinhoff.
Von Herzen danke ich meinen Eltern, die mich während meiner gesamten Ausbildung uneingeschränkt unterstützt haben. Ohne ihre Geduld und seelischen Beistand wäre diese Arbeit nicht möglich gewesen. Ihnen widme ich diese Arbeit.
Bonn, im Oktober 2019 | Regina Mathy |
§ 1 Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne – eine thematische Hinführung
„Alle sollen eins sein: Wie du, Vater, in mir bist und ich in dir bin, sollen auch sie in uns sein, damit die Welt glaubt, dass du mich gesandt hast.“ (Joh 17, 21)
A. Der Liebesdienst am Nächsten – eine ökumenische Idee
Neben dem Zeugnis des Glaubens und der Feier der Liturgie ist die „Caritas“ als Dienst am Nächsten eine der drei Grundfunktionen des kirchlichen Lebens.1 Sie ist Lebensvollzug der Kirche im Sinne von tätiger Liebe und Wohltätigkeit (vgl. Mt 25, 40). Über Jahrhunderte hinweg nahmen die christlichen Kirchen allein die Sorge für Alte und Kranke wahr. Als Arbeitgeber haben die Kirchen seit Ende der 1960er Jahre in Deutschland erheblich an Bedeutung gewonnen.2 Hierdurch stieg der Anteil der Beschäftigten im kirchlichen Bereich erheblich an. Heute übernehmen öffentliche, private und freigemeinnützige Träger – letztere meist kirchliche – wesentliche Aufgaben des Sozialstaates. Die katholische Kirche und die evangelischen Kirchen sind gemeinsam mit ihren Wohlfahrtsorganisationen, die unter dem Dach des Deutschen Caritasverbandes3 bzw. der Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband4 organisiert sind, mit über 1,1 Mio. Beschäftigten in Deutschland nach dem Bund die zweitgrößten Arbeitgeber.5 Die meisten Einrichtungen werden nicht von den verfassten Kirchen, sondern von ihren Wohlfahrtsorganisationen getragen, bei denen auch die Mehrheit der Mitarbeiter6 beschäftigt ist.7 Die Tätigkeitsfelder sind vielfältig und betreffen sämtliche Lebensbereiche – von Kindergärten und Schulen bis hin zu Pflegeheimen, Krankenhäusern und Obdachlosenunterkünften.8 Es handelt sich um gewichtige Player am Markt.9 Im Krankenhausbereich10, sowie in der ambulanten11 und stationären Pflege12 haben kirchliche Träger einen Marktanteil von etwa einem Drittel. Auch im Bereich der Kindertagesstätten und der Jugendhilfe sind sie ähnlich stark vertreten.13 Die organisierte „Caritas“ erreicht somit nahezu alle Bevölkerungsschichten14 und spielt in Deutschland eine wesentliche Rolle.
2017 jährte sich Martin Luthers Thesenanschlag und die daraus hervorgehende Trennung von Katholiken und Protestanten zum 500. Mal. Die katholische Kirche auf der einen und die evangelischen Kirchen auf der anderen Seite haben sich in der Folge religiös und politisch voneinander entfernt. Erste zaghafte Annäherungen von Gläubigen beider Seiten erfolgten Ende des 19. Jahrhunderts und mündeten zu Beginn des 20. Jahrhunderts in der Gründung der Ökumenischen Bewegung. Diese setzte sich die Einheit der Christen zum Ziel. Allerdings definierte die katholische Kirche noch bis Mitte des 20. Jahrhunderts ihre konfessionelle Identität in Abgrenzung zu anderen christlichen Gemeinschaften15 und sprach sich gegen ökumenische Bestrebungen ihrer Mitglieder aus. Erst das Zweite Vatikanische Konzil (1962-1965) brachte ein Umdenken16: Im Dekret über den Ökumenismus „Unitatis redintegratio“ (UR) heißt es: „Die Einheit aller Christen wiederherstellen zu helfen ist eine der Hauptaufgaben des Heiligen Ökumenischen Zweiten Vatikanischen Konzils.“17. Das Bemühen um die Sorge zur Wiederherstellung der Einheit der Kirche sei nicht allein Aufgabe der Hirten, sondern vielmehr universale Verpflichtung aller Gläubigen, so bereits das konziliare Bekenntnis.18 Die Taufe im Namen Jesu Christ eint die Christenheit (vgl. Eph 4, 5; 1 Kor 12, 13). Kardinal Kasper betont: „Durch die gemeinsame Taufe ist schon jetzt eine fundamentale Einheit gegeben.“19
Nach einer Hochphase der Annäherung der katholischen Kirche und der evangelischen Kirchen Ende des vergangenen Jahrhunderts ist derzeit eine Stagnation erkennbar.20 Nachdem viele Gemeinsamkeiten festgestellt werden konnten, bleiben einige grundlegende Punkte offen. Nichts desto trotz gibt es – auch aufgrund der wirtschaftlichen Notwendigkeit – vermehrt Bestrebungen hin zu einer engeren Zusammenarbeit der Kirchen. Hierfür eignet sich kaum ein Bereich besser als der Dienst am Nächsten.21 Die gegenseitige Annäherung kann hier am eindrucksvollsten nach außen getragen werden. Seit einiger Zeit haben sich zunehmend Formen der Kooperation zwischen der katholischen Kirche und den evangelischen Kirchen bzw. ihren Wohlfahrtsorganisationen ergeben.22 Wenn auch weiterhin hinsichtlich einzelner Fragen ein unterschiedliches Glaubensverständnis besteht, so tritt dies in der gemeinsamen Arbeit in Altersheim, Krankenhaus oder im Sterbehospiz deutlich in den Hintergrund.23 Diese Zusammenarbeit dient nicht nur dem jeweiligen Zweck, gleichzeitig können sich Christen hierbei gegenseitig besser kennen und achten lernen.
B. Problemaufriss
Abgesehen von der theologischen Basis spielen in der ökumenischen Zusammenarbeit der Kirchen im karitativen Bereich hauptsächlich ökonomische Gesichtspunkte eine Rolle. Dies beruht sowohl auf externen als auch auf kircheninternen Faktoren: Noch sind etwa 60% der Deutschen Mitglied einer christlichen Kirche24, in den letzten Jahrzehnten haben die Kirchen einen weitreichenden Verlust von Mitgliedern hinnehmen müssen,25 zum einen bedingt durch rückläufige Taufen26, zum anderen durch den demografischen Wandel.27 Die Kirchen kämpfen derzeit mit einem Bedeutungsverlust, der auch auf gesellschaftliche Veränderungen zurückzuführen ist.28 In den vergangenen Jahren führte dies zu Zusammenlegungen von Kirchengemeinden29 und einer deutlich rückläufigen Zahl von Kaplanen und Priestern bzw. Pfarrern und Vikaren.30
Diese innerkirchlichen Veränderungen wirken sich auf kirchliche Einrichtungen aus. Hinzu kommt, dass sich der Wohlfahrtsbereich in den vergangenen Jahrzehnten weitreichend verändert hat.31 Die Bedingungen für sozialkaritative Betätigungen werden – nicht zuletzt aufgrund des demografischen Wandels – stetig schwieriger.32 Infolgedessen kam es zu Strukturreformen des Gesundheits- und Sozialwesens, so beispielsweise im Krankenhausbereich mit der Umstellung von Kostendeckungsprinzip auf pauschale Leistungsentgelte. Erschwerend kommt die rückläufige Finanzierung durch die öffentliche Hand und die zunehmende Konkurrenz mit anderen Leistungsanbietern hinzu. Der wachsende Kosten- und Leistungsdruck hat zur Konsequenz, dass viele konfessionelle Einrichtungen nicht unverändert fortbestehen können. Insbesondere der Krankenhausbereich ist massiv betroffen.33 Haben Orden in der Vergangenheit noch zahlreiche konfessionelle Krankenhäuser getragen, können sie diese Aufgabe aufgrund der sinkenden Zahl der Ordensmitglieder und deren inzwischen sehr hohen Altersdurchschnitts nicht mehr bewältigen.34 Zudem steigen in immer komplexer werdenden Systemen die Anforderungen an die Leitungsebene stetig. Weder Ordensmitglieder noch Pfarrer oder Ehrenamtliche innerhalb der Gemeinden verfügen in der Regel über die erforderliche wirtschaftswissenschaftliche Expertise. Außerdem geht mit der Trägerschaft eine erhebliche finanzielle Verantwortung einher. Orden haben ihrerseits bereits eigene signifikante finanzielle Belastungen zu stemmen, das gilt insbesondere mit Blick auf ihre Altersversorgung.35 In ihrer aktuellen Form ist die heutige Trägerstruktur kaum zukunftsfähig.36 Langfristig werden nur einige wenige leistungsstarke Träger den Anforderungen gerecht werden können.37 Kleine Träger, wie sie im kirchlichen Bereich noch häufig vorhanden sind, werden dem wirtschaftlichen Druck nicht standhalten.
Die Kirchen stecken hier in einem regelrechten Zwiespalt – einerseits wollen sie ihren Grundprinzipien treu bleiben und den Grundauftrag erfüllen, andererseits müssen sie jedoch die hohen wirtschaftlichen und medizinischen Ansprüche erfüllen können.38 Als Ausweg wählen sie unterschiedliche Modelle: Teilweise werden bestehende Einrichtungen neu ausgerichtet, teilweise einzelne Unternehmensbestandteile ausgegliedert. Ein sehr verbreitetes Mittel ist der Ausbau von Unternehmens- und Trägerstrukturen durch Zusammenschlüsse, Kooperationen, Aus- und Neugründungen. Hierfür kommen Kommunen, andere freigemeinnützige oder private Träger, aber auch kirchliche Träger – derselben oder der jeweils anderen Konfession – in Betracht.39 Für viele Einrichtungen erscheint die Kooperation mit einem nicht-kirchlichen Träger die schnellste Lösung zu sein.40 Hier stellt sich jedoch die Frage, inwieweit die Zusammenarbeit mit einem nichtkirchlichen Träger mit Blick auf die Werte der Einrichtung so fortgeführt werden kann wie bisher.41 Nach dem Leitbild kirchlicher Einrichtungen stehen Gemeinwohlorientierung und christliche Nächstenliebe im Fokus. Somit entsteht ein Spannungsverhältnis zwischen christlichem Ansatz und ökonomischen Notwendigkeiten.42 Häufig wird bei der Zusammenarbeit mit nicht-kirchlichen Trägern ein möglicher Profilverlust befürchtet.43 Um weiterhin den christlichen Auftrag möglichst umfassend verfolgen zu können, liegt daher die Beteiligung der jeweils anderen Kirche nahe.44
C. Untersuchungsgegenstand
Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, sich mit der Ausgestaltung einer Zusammenarbeit in ökumenischen Einrichtungen näher auseinanderzusetzen. Die vorliegende Dissertation beschäftigt sich konkret mit den arbeitsrechtlichen Grundlagen von ökumenischen Kooperationen. Dabei ist es wichtig, die Rechtsgrundlagen näher zu betrachten. Die Kirchen können sich im Gegensatz zu weltlichen Arbeitgebern auf ihr verfassungsrechtlich garantiertes Selbstbestimmungsrecht nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG und Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV berufen. Besonderheiten bestehen vor allem hinsichtlich der (individualarbeitsrechtlichen) Loyalitätsanforderungen an die Mitarbeiter, des Mitarbeitervertretungsrechts, der Arbeitsvertragsgestaltung (in der Regel auf dem „Dritten Weg“) sowie des (kircheneigenen) Rechtsschutzes.45 Die katholische Kirche und die evangelischen Kirchen haben hierzu jeweils eigene Regelungswerke entworfen, die zahlreiche Gemeinsamkeiten, aber auch entscheidende Unterschiede erkennen lassen. Hierin besteht das wesentliche Problem für eine einheitliche Gestaltung des Arbeitsrechts in ökumenischen Einrichtungen.
Ausgehend von der Würdigung des katholischen und evangelischen Arbeitsrechts ist es Ziel dieser Dissertation, arbeitsrechtliche Problemstellungen in ökumenischen Einrichtungen näher zu analysieren. Kernfrage ist, welche Möglichkeiten für eine Ausgestaltung des Arbeitsrechts bestehen. Basierend auf und unter Verwendung der vorhandenen kircheneigenen Regelungen werden Modelle für das Arbeitsrecht in ökumenischen Einrichtungen entwickelt. Daneben wird die Möglichkeit aufgezeigt, sich von vorhandenen Regelungen zu lösen und eine neue eigenständige (ökumenische) Ordnung zu schaffen. Wie die Mehrzahl der bereits bestehenden Einrichtungen der Wohlfahrtsorganisationen werden aller Voraussicht nach auch ökumenische Einrichtungen privatrechtlich organisiert sein. Daher liegt es nah, dass auch die Mitarbeiter auf Grundlage des Privatrechts beschäftigt werden. Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (v.a. Kirchenbeamte) sind daher nicht Gegenstand der vorliegenden Betrachtung.
Gemeinschaftlich getragene Einrichtungen existieren in Ansätzen bereits in verschiedenen Tätigkeitsfeldern und über die gesamte Bundesrepublik verteilt. Ihre Erscheinungsformen und ihre jeweilige Organisation sind dabei vielfältig. Aufgrund der derzeit zu beobachtenden Entwicklung ist davon auszugehen, dass die Zahl ökumenischer Einrichtungen weiter steigen wird. Insofern gewinnt die Problematik des Arbeitsrechts in gemeinschaftlich getragenen Einrichtungen zunehmend an Relevanz.
D. Gang der Darstellung
Die Arbeit gliedert sich inhaltlich in drei Teile: Der erste Teil widmet sich in § 2 dem Begriff der Ökumene und der Geschichte der Ökumenischen Bewegung. Dabei werden die rechtlichen Rahmenbedingungen einer interkonfessionellen Zusammenarbeit – von Kooperation bis hin zu Fusion bzw. Neugründung – aufgezeigt. Hierauf folgt § 3, in dem es um die Grundlagen des kirchlichen Arbeitsrechts im Vergleich zum staatlichen Arbeitsrecht geht. Die Regelungsbefugnis der Kirchen zum Erlass eigener arbeitsrechtlicher Ordnungen beruht auf dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht gemäß Art. 4 Abs. 1, 2 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV, das Teil des Religionsverfassungsrechts ist. Zunächst erfolgt eine Darstellung des Religionsverfassungsrechts im Allgemeinen und des Selbstbestimmungsrechts im Speziellen. Hierauf folgen die Voraussetzungen der Zuordnung ökumenischer Einrichtungen zu einer bzw. mehreren Kirche(n). § 4 setzt sich mit der kirchenrechtlichen Anerkennung ökumenischer Einrichtungen auseinander. Dabei geht es neben den kirchenrechtlichen Grundlagen um die Vereinbarkeit der Anwendung vorhandener Ordnungen des kirchlichen Arbeitsrechts in ökumenischen Einrichtungen mit geltendem Kirchenrecht.
Der zweite Teil der Dissertation widmet sich in § 5 dem Vergleich des kirchlichen Arbeitsrechts der katholischen Kirche mit dem der evangelischen Kirchen. Vergleichsgrundlage sind die (Rahmen-)Ordnungen der Deutschen Bischofskonferenz bzw. der Evangelischen Kirche in Deutschland. Im Mittelpunkt stehen die Loyalitätsanforderungen sowie das Mitarbeitervertretungsrecht. Kurz dargestellt werden ebenso wesentliche Unterschiede der Arbeitsrechtsregelung auf dem sog. Dritten Weg sowie des (kircheneigenen) Rechtsschutzes.
Nach der Darstellung der rechtlichen und theologischen Grundlagen einer Gestaltung des Arbeitsrechts in ökumenischen Einrichtungen beschäftigt sich der dritte Teil der Arbeit mit den Gestaltungsmöglichkeiten des Arbeitsrechts in ökumenischen Einrichtungen (§ 6). An dieser Stelle werden Modelle einer Arbeitsrechtsgestaltung – insbesondere mit Blick auf die in § 5 gewonnenen Erkenntnisse – näher untersucht. Dabei geht es auch um spezifische Fragen, wie einen Betriebsübergang von bzw. auf einen ökumenischen Rechtsträger und die Konzeption ökumenischer Unternehmen und Konzerne. Ein Regelungswerk für den „ökumenischen Dienst“ existiert bis dato nicht. Im Rahmen eines Ausblicks sollen Richtlinien für eine solche gemeinsame Ordnung aufgezeigt werden (§ 7). Abschließend werden die in der Arbeit gewonnenen Erkenntnisse thesenartig zusammengefasst (§ 8).
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1Hierold, in: Hdb kath KR, S. 1458; s. auch Isensee, in: Hdb StKR, Bd. II S. 665 (665) m.w.N.
2Frank, RdA 1979, 86 (88 f.); Kaminsky, in: Abschied von der konfessionellen Identität?, S. 18 (19); Richardi, ZevKR 23 (1978), 367 (373 ff.).
3Wird im Rahmen der Arbeit auf Einrichtungen der „Caritas“ Bezug genommen, sind hiervon Einrichtungsträger umfasst, die Mitglied im Deutschen Caritasverband bzw. den Diözesancaritasverbänden sind.
4Wird im Rahmen der Arbeit auf Einrichtungen der „Diakonie“ Bezug genommen, sind hiervon Einrichtungsträger umfasst, die Mitglied im Diakonischen Werk – Evangelischer Bundesverband bzw. den Diakonischen Werken der Landeskirchen sind.
5Demel, Hdb Kirchenrecht, S. 113; Hammer, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 51; Die Diakonie beschäftigte hauptamtlich 525.700 Menschen (Stand September 2018), s. im Einzelnnen Diakonie Deutschland (Hrsg.), Jahresbericht 2018, S. 7; für rd. 24.800 Einrichtungen der Caritas sind rd. 660.000 hauptberufliche Mitarbeiter tätig. Darüber hinaus engagieren sich mehrere hunderttausend Menschen ehrenamtlich im Bereich der Caritas, Sekretariat der DBK (Hrsg.), Arbeitshilfen Nr. 306, S. 37.
6Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechter.
7Diakonie und Caritas beschäftigen somit gemeinsam etwa 1,185 Mio. hauptamtliche Mitarbeiter.
8Die Caritas betreibt in Deutschland rd. 24.780 Einrichtungen, die Diakonie Deutschland hat rd. 31.500 Angebote. Sowohl bei Caritas als auch Diakonie stellen Tageseinrichtungen (bzw. teilstationäre Einrichtungen) den größten Anteil dar (bei der Caritas etwa nahezu die Hälfte, bei der Diakonie etwa ein Drittel aller Einrichtungen), etwa ein Fünftel entfällt auf stationäre Einrichtungen. Die meisten Einrichtungen stellen die der Kinder- und Jugendhilfe dar (bei der Caritas sind in rd. 11.600 Einrichtungen rd. 151.000 Mitarbeiter tätig; bei der Diakonie für über 12.300 Angebote 128.600 Mitarbeiter). Auch der Bereich der Altenhilfe stellt ein wichtiges Betätigungsfeld dar: bei der Caritas sind hier in rd. 2.900 Einrichtungen rd. 119.400 Mitarbeiter tätig; bei der Diakonie sind in fast 5.800 Einrichtungen rd. 153.000 Mitarbeiter beschäftigt). Im Bereich der Krankenhilfe sind bei der Caritas in rd. 2.550 Einrichtungen rd. 273.000 Mitarbeiter, bei der Diakonie in 3.800 Einrichtungen rd. 110.000 Mitarbeiter tätig; Zahlen jeweils bezogen auf hauptamtliche Mitarbeiter; s. für die Caritas (Stand Juli 2019) Sekretariat der DBK (Hrsg.), Arbeitshilfen Nr. 306, S. 39; s. für die Diakonie (Stand Januar 2016) Diakonie Deutschland (Hrsg.), Einrichtungsstatistik, S. 79.
9Der Jahresumsatz beider Wohlfahrtsorganisationen betrug zusammen ca. 62 Mrd. Euro, s. Vortrag Bangert/Sasserath-Alberti, Wie stellen wir uns auf?, Vortrag anlässlich der ConSozial 2017.
10Marktanteil freigemeinnütziger Krankenhäuser von 33,5%, wobei sich der größte Anteil in kirchlicher Trägerschaft befindet, vgl. Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Grunddaten der Krankenhäuser 2017, S. 8. Zahlen spezifisch für die kirchlichen Träger liegen derzeit nicht vor.
11Marktanteil freigemeinnütziger Träger von 33%, wobei sich der größte Anteil in kirchlicher Trägerschaft befindet, vgl. Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Pflegestatistik 2017, S. 10.
12Marktanteil freigemeinnütziger Träger von 53%, wobei sich der größte Anteil in kirchlicher Trägerschaft befindet, vgl. Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Pflegestatistik 2017, S. 10.
13Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bilden bei der Caritas mit 46,7% den größten Anteil der Einrichtungen (Stand Juli 2019), s. Sekretariat der DBK (Hrsg.), Arbeitshilfen Nr. 306, S. 39; Unter den freien Trägern im Bereich der Kindertagesstätten haben Träger des DCV bzw. sonstige katholische Träger einen Anteil von 14,8% und Träger des DW bzw. sonstige der EKD angeschlossene Träger einen Anteil von 36,3%, s. Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2016, S. 12. Bei diesen Trägern sind zusammen 41,5% der bei freien Trägern tätigen Mitarbeiter beschäftigt, s. Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2016, S. 24.
14Ca. 13 Mio. Menschen werden in Deutschland jährlich in Einrichtungen der Caritas betreut, gepflegt und beraten (Stand Juli 2019), s. Sekretariat der DBK (Hrsg.), Arbeitshilfen Nr. 306, S. 37; ca. 10 Mio. Menschen erhalten von der Diakonie Betreuung, Beratung, Pflege und medizinische Versorgung, s. Diakonie Deutschland (Hrsg.), Jahresbericht 2018, S. 7.
15Tück, in: Konfessionelle Identität und Kirchengemeinschaft, S. 11.
16Ebd., S. 11.
17Vat. II UR 1.
18Vat. II UR 5.
19Kasper, Ökumene des Lebens, Vortrag auf dem Katholikentag 2004 in Ulm.
20Vgl. Hatzinger/Schnaben, in: Hdb ev KR, § 15 Rn. 46; vgl. Kasper, in: Grundkonsens - Grunddifferenz, S. 98; Kirchenamt der EKD (Hrsg.), Texte 124, S. 13; Sekretariat der DBK (Hrsg.), Caritas als Lebensvollzug der Kirche, S. 26.
21Vgl. Vat. II UR 12; vgl. auch Isensee, in: Hdb StKR, Bd. II S. 665 (668); Jung/Armbruster, in: Fusion und Kooperation in Kirche und Diakonie, S. 9 (22).
22Wird von katholischer und evangelischer Kirche gesprochen, handelt es sich um eine Verkürzung. Sofern nicht ausdrücklich gekennzeichnet, sind hiermit sowohl die verfassten Kirchen als auch ihre Wohlfahrtsorganisationen gemeint.
23Vgl. auch Sekretariat zur Förderung der Einheit der Christen (Hrsg.), Nachkonziliare Dokumentation Bd. 56, S. 99; Thüsing, in: FS Listl 2004, S. 811 (812); ders., Kirchliches Arbeitsrecht, S. 79.
24Rd. 21,14 Mio. Menschen sind Angehörige der Evangelischen Kirche in Deutschland; 23 Mio. Menschen sind Angehörige der röm.-kath. Kirche, s. EKD (Hrsg.), Gezählt 2019, S. 4 (Stand Dezember 2018).
25Im Jahr 2018 rd. 216.000 Austritte aus der katholischen Kirche, s. Sekretariat der DBK (Hrsg.), Arbeitshilfen Nr. 306, S. 72; rd. 197.200 Austritte aus der evangelischen Kirche im Jahr 2018, s. EKD (Hrsg.), Gezählt 2019, S. 12.
26Die Anzahl der Taufen in der katholischen Kirche ging von 2003 mit fast 206.000 Taufen auf rd. 167.800 2018 zurück. Noch drastischer ist die rückläufige Zahl der Erstkommunionen von rd. 282.000 in 2003 auf rd. 171.300 im Jahr 2018, s. Sekretariat der DBK (Hrsg.), Arbeitshilfen Nr. 306, S. 70. In der evangelischen Kirche ging die Zahl der Taufen von 2004 mit rd. 227.000 auf rd. 176.200 in 2018 zurück. Ebenfalls drastisch sank die Zahl der Konfirmationen von 273.000 in 2004 (2003 269.000) auf 174.100 in 2018, s. EKD (Hrsg.), Gezählt 2019, S. 12.
27Kirchenamt der EKD (Hrsg.), Perspektiven für die evangelische Kirche im 21. Jahrhundert, S. 21 f.
28Günther, Diaspora Deutschland, Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 28.12.2014; Isensee, in: FS Listl 1999, S. 67 (80 f.).
292003 gab es noch fast 13.000 katholische Pfarrgemeinden, 2018 waren es nur noch 10.045, s. Sekretariat der DBK (Hrsg.), Arbeitshilfen Nr. 306, S. 58; im Bereich der EKD gibt es 13.792 Kirchengemeinden (Stand 2018), s. EKD (Hrsg.), Gezählt 2019, S. 8.
30Im Jahr 2000 empfingen 154 Männer die Priesterweihe, 2018 lediglich 60. Die Zahl der Priester in der katholischen Kirche hat sich 2003 mit 16.532 Priestern auf 13.285 im Jahr 2018 verringert, s. Sekretariat der DBK (Hrsg.), Arbeitshilfen Nr. 306, S. 76; ähnlich im Bereich der EKD, derzeit stehen rd. 21.000 Theologen im Dienst der Kirche (Stand 2018), s. EKD (Hrsg.), Gezählt 2019, S. 22.
31Konrad, Der Rang und die grundlegende Bedeutung des Kirchenrechts, S. 456.
32Eingehend Fischer, Das konfessionelle Krankenhaus, S. 55 ff.; Köstler, Die religionsverfassungsrechtliche Zuordnung, S. 20 f.
33Vgl. hierzu Fischer, Das konfessionelle Krankenhaus, S. 26 ff.; Konrad, Der Rang und die grundlegende Bedeutung des Kirchenrechts, S. 456; Paeger, in: Konfessionelle Krankenhäuer, S. 167 (167).
34Isensee, in: Hdb StKR, Bd. II 665 (672 f.).
35Fischer, Das konfessionelle Krankenhaus, S. 30.
36Ebd., S. 77 ff.
37Ebd., S. 31.
38Köstler, Die religionsverfassungsrechtliche Zuordnung, S. 23.
39Sekretariat der DBK (Hrsg.), Arbeitshilfen Nr. 209, S. 12 f.
40Fischer, Das konfessionelle Krankenhaus, S. 31.
41Falterbaum, Caritas und Diakonie, S. 104; Fischer, Das konfessionelle Krankenhaus, S. 31.
42Eurich/Hädrich, in: Fusion und Kooperation in Kirche und Diakonie, S. 27 (30).
43Vgl. Negwer, in: Rechtsformen kirchlich-caritativer Einrichtungen, S. 156; a.A. Glawatz, Die Zuordnung privatrechtlich organisierter Diakonie, S. 128.
44So auch Fischer, Das konfessionelle Krankenhaus, S. 31; s. auch Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 78.
45Bietmann, Betriebliche Mitbestimmung im kirchlichen Dienst, S. 20 f.