Kitabı oku: «Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1», sayfa 24

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3. Verstümmelung weiblicher Genitalien (§ 226a)

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a) § 226a ist durch das 47. StÄG eingeführt worden und am 28.09.2013 in Kraft getreten (BGBl. I 2013, 3671). Die Verstümmelung weiblicher Genitalien war allerdings zuvor bereits nach § 223 und regelmäßig auch nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 als Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs strafbar. Soweit an der Tat Personen beteiligt waren, denen eine besondere Schutzpflicht gegenüber dem Opfer zukommt, wie dies insbesondere bei Eltern gegenüber ihrer Tochter der Fall ist, griff zudem i.d.R. auch § 225 ein. Verlor das Opfer infolge der Verstümmelung seiner Genitalien die Fortpflanzungsfähigkeit, kam bei entsprechender Fahrlässigkeit auch § 226 Abs. 1 in Betracht. Obwohl es also an einer Strafbarkeitslücke fehlte, hielt es der Gesetzgeber für erforderlich, das Bewusstsein der Öffentlichkeit für das Unrecht, das auch in einer religiös motivierten Genitalverstümmelung liegt, durch Schaffung eines eigenständigen Straftatbestandes zu schärfen und den strafrechtlichen Schutz dagegen durch eine Erhöhung des Strafrahmens zu verbessern (BT-Dr 17/13707, 1, 4).

b) § 226a beschränkt sich allerdings auf den Schutz der äußern Genitalien (äußere und innere Schamlippen, Klitoris samt Klitorisvorhaut sowie Scheidenvorhof) einer weiblichen Person (Mädchen und Frauen jeden Alters), während Beschneidungen eines männlichen Kindes nicht nur aus dem Tatbestand des § 226a ausgeklammert wurden, sondern zudem auch hinsichtlich der dadurch erfüllten Tatbestände der §§ 223; 224 Abs. 1 Nr. 2 gem. § 1631 BGB durch eine Einwilligung der Personensorgeberechtigten gerechtfertigt sein können. Um zu vermeiden, dass § 226a mit dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kollidiert, bedarf die Vorschrift daher einer verfassungskonform-restriktiven Auslegung des in ihr enthaltenen Tatbestandsmerkmals der „Verstümmelung“:

Dem Gesetzgeber zufolge sollen nur „negative Veränderungen an den äußeren Genitalien von einigem Gewicht“ den Begriff der Verstümmelung erfüllen (BT-Drucks. 17/13707, 6), wobei das „Negative“ der Veränderung insoweit allerdings sowohl aus einer Beeinträchtigung des Sexualempfindens als auch anderer Körperfunktionen (Abfluss von Urin oder Menstruationsblut infolge einer Infibulation) resultieren kann. Eine bloße Beschneidung der Klitorisvorhaut ohne Ektomie der Klitoris selbst (oder Teilen von ihr) ist in ihren Auswirkungen etwa einer Beschneidung der männlichen Penisvorhaut vergleichbar und daher genauso wenig i.S.d. § 226a tatbestandsmäßig wie diese. Auch rein kosmetisch motivierte Eingriffe, wie Intimpiercing oder Schönheitsoperationen im Genitalbereich, sollen dem Gesetzgeber zufolge bereits keine Verstümmelung darstellen (BT-Dr 17/13707, 6), sind aber jedenfalls durch eine Einwilligung rechtfertigbar, ohne dass § 228 deren Wirksamkeit entgegenstünde (Fischer Rn. 16). Dass die Selbstverstümmelung nicht tatbestandsmäßig ist, ergibt sich bereits aus einem Umkehrschluss zu § 109, der neben der Verstümmelung eines anderen ausdrücklich auch die Tatbegehung an „sich“ selbst erfasst.

c) Subjektiv setzt § 226a mindestens dolus eventualis voraus. Ergibt sich die Verstümmelung aus der Beeinträchtigung des weiblichen Sexualempfindens, die mit dem Eingriff verbunden ist, so muss sich der Vorsatz allerdings auch auf diesen Erfolg mit erstrecken.

d) Eine Rechtfertigung der Tat kann sich aus der Einwilligung des Opfers ergeben, sofern dieses volljährig und einwilligungsfähig ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a TPG analog). Die Auffassung des Gesetzgebers, dass eine solche Einwilligung stets nach § 228 unwirksam bleiben muss (BT-Dr 17/13707, 6), ist selbst dann unzutreffend, wenn die Verstümmelung zu einem Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit i.S.d. § 226 führt (Lackner Rn. 6). Die bloße Einwilligung des Personensorgeberechtigten in eine Verstümmelung des minderjährigen Opfers genügt allerdings nicht, um ihretwegen die Tat nicht mehr als sittenwidrig i.S.d. § 228 erscheinen zu lassen (Wolters SK Rn. 16). Dies gilt auch für Auslandstaten, seit und soweit § 226a gem. § 5 Nr. 9a lit. b auch für diese räumlich gilt (vgl. Hoyer SK § 5 Rn. 28 f.)

e) Aus dem Strafrahmen von § 226a Abs. 1 (Freiheitsstrafe von einem bis 15 Jahren) ergibt sich, dass es sich bei der Tat um ein Verbrechen handelt. Die Strafrahmenuntergrenze liegt aber unterhalb der zwei Jahre Freiheitsstrafe, die das öffentliche Interesse an einer Ausweisung tatbeteiligter Eltern gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwerwiegend erscheinen ließen, um die Anzeigebereitschaft der betroffenen Töchter dadurch nicht zu dämpfen. Droht den Eltern aufgrund ihrer Tatbeteiligung dennoch eine Ausweisung gem. § 53 Abs. 1 AufenthG, so kann dies zur Annahme eines minder schweren Falles i.S.d. § 226a Abs. 2 (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) beitragen (Lackner Rn. 7). Dasselbe gilt, wenn die Tat im Stadium eines (strafbaren) Versuchs steckengeblieben ist. Aufgrund von Spezialität tritt § 223, aufgrund von Konsumtion § 224 Abs. 1 Nr. 2 (a.A. Fischer Rn. 22; Lackner Rn. 8) hinter § 226a zurück. Die §§ 225; 226 bleiben dagegen in Idealkonkurrenz neben § 226a bestehen.

4. Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227)

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a) Auch diese Tat ist eine unselbstständige Qualifikation des Grundtatbestandes, die unter Übergehung der §§ 224 und 226 unmittelbar auf § 223 aufbaut. Ihre Konstruktion ist die gleiche wie die der schweren Körperverletzung mit dem Unterschied, dass als Tatfolge der Tod des Verletzten eingetreten sein muss. Wie § 226 ist auch § 227 ein erfolgsqualifiziertes Delikt. Nicht jeder folgenreiche Schlag oder Stoß ist eine Körperverletzung mit Todesfolge (BGH StV 01, 680). § 227 kommt infolge der Betrachtung des ärztlichen Eingriffs als Körperverletzung (s.o. § 8 Rn. 24 ff.) insbesondere auch bei ärztlichen Kunstfehlern in Betracht (BGH NStZ 08, 150: „Turboentzug“ von Drogen; 08, 278). Im Übrigen wird auch dieser Tatbestand mithilfe des § 18 auf ein der Gerechtigkeit entsprechendes Maß beschränkt, wobei die Wissenschaft in der Regel täterfreundlicher eingestellt ist als die Praxis (instruktiv Dallinger MDR 66, 198). Allerdings braucht auch hier dem Täter nicht der konkrete Kausalverlauf, sondern nur der Erfolg im Endergebnis erkennbar zu sein (BGH NStZ 01, 478: tödlicher Sturz mit dem Kopf gegen eine Wand nach Anspringen von hinten).

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b) Da die Rechtsprechung aber die Fahrlässigkeit viel zu weit auslegt und auch zusätzliche erfolgsverursachende Handlungen des Verletzten oder Dritter für vorhersehbar hält, hat sie ein zusätzliches Kriterium entwickelt, um derartige Fälle aus § 227 herauszunehmen: zwischen der Körperverletzung und dem Todeserfolg muss ein „unmittelbarer Zusammenhang“ bestehen; in dem Todeserfolg muss sich die spezifische Todesgefahr der Körperverletzung niedergeschlagen haben. Mit dieser Begründung wurde § 227 abgelehnt von BGH NJW 71, 152 („Rötzel“-Fall: Hausgehilfin stirbt durch Sturz auf der Flucht vor prügelndem Arbeitgebersohn), BGH 32, 25 (Tod durch Tritt eines anderen gegen das gestürzte Opfer) und BGH StV 98, 203 (Täter warfen das nach Zusammenschlagen für tot gehaltene Opfer in einen Fluss). S.a. BGH NStZ 09, 92: Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch ärztliche Kunstfehler oder Untätigkeit der Verletzten. Diese Einschränkung wird vom BGH jedoch wieder abgeschwächt, indem er den Zusammenhang nicht auf die tatsächlich eingetretene Körperverletzung, sondern auf die Körperverletzungshandlung bezieht und außerdem jeden nicht außerhalb aller Lebenserfahrung liegenden Erfolg genügen lässt (BGH 31, 96[47]: Neffe stürzt alten Onkel vom Hochsitz; Onkel erleidet Knöchelbruch und stirbt mangels ausreichender Nachbehandlung an Lungenembolie; BGH NJW 02, 1708 = NStZ 92, 335[48]: Verletzung führt zu Benommenheit und dadurch zu Sturz aus dem Fenster in Panik; BGH NStZ 97, 344: Verprügeln führt bei einem Herzvorgeschädigten nach einem Monat zum tödlichen Herzinfarkt; BGH 48, 34: Gubener Ausländerjagd, Opfer verletzt sich tödlich bei Flucht vor vermeintlich fortdauernder Verfolgung[49]). Zu eng ist es, wenn manche eine Letalität der Wunde verlangen[50].

BGH NStZ 92, 333 hat den unmittelbaren Zusammenhang auch für einen Täter bejaht, der das Opfer tödlich verletzt hatte, obwohl der Tod durch einen Verwandten fahrlässig zur Verdeckung der Tat herbeigeführt wurde. Dencker will dieses Ergebnis mit einer Vorverlagerung des Todesbegriffs retten (JuS 92, 311), was jedoch verheerende Folgen für Euthanasie und Transplantation hätte (s.o. § 1 Rn. 12 f., 30 ff.)[51]. Es handelt sich um eine Art culpa generalis mit Aufgabenteilung (Vogel LK12 § 18 39 ff.).

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c) Da bei jeder Tötung eine Körperverletzung als Durchgangsstadium vorliegt (BGH 16, 122; s.o. § 8 Rn. 42), greift § 227 StGB auch dann ein, wenn der Tod sofort eintritt; dies gilt auch dann, wenn eine andere Körperverletzung beabsichtigt war, sofern die Abweichung des Kausalverlaufs unwesentlich war[52]. Die Tat ist auch durch Unterlassen begehbar (BGH MDR/H 82, 624: Kind stirbt infolge mangelnder Ernährung). Allerdings muss erst das Unterlassen die Todesgefahr geschaffen oder erheblich erhöht haben (BGH NStZ 06, 686)[53].

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d) Die Fassung des § 18, nach der die schwere Folge (hier: der Tod) „wenigstens“ fahrlässig herbeigeführt werden muss, verführt insbesondere bei § 227 zu Fehldeutungen: bei § 227 ist Fahrlässigkeit nicht nur die unterste, sondern zugleich auch die oberste Grenze. Wer bei Zufügung einer vorsätzlichen Misshandlung den Tod des Opfers auch nur billigend in Kauf nimmt, handelt mit bedingtem Vorsatz, der den § 227 zugunsten der §§ 211, 212 zurücktreten lässt.

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e) Mittäter kann auch sein, wer die Körperverletzung nicht eigenhändig ausführt, aber die Tatherrschaft mitträgt (BGH NStZ 94, 339). Zur Haftung des Anstifters im Falle der Begehung des § 227 durch den Haupttäter s. BGH 2, 223 und AT § 51 Rn. 40. Nach der Rechtsprechung kann auch der Exzess des Mittäters voraussehbar sein[54].

f) Im Gegensatz zu § 224 (s.o. Rn. 24 ff.) gibt es hier, da die versuchte Erfolgsqualifizierung zu §§ 211, 212, 22 führt, nur den erfolgsqualifizierten Versuch. Auf das Unmittelbarkeitskriterium verzichtet dabei weitgehend BGH 48, 34 (Gubener Ausländerjagd, s.o. bei Rn. 32).

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g) Strafe: Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von 1–10 Jahren. Ein minder schwerer Fall ist zwingend gegeben bei einer Reizung zum Zorn entsprechend § 213[55]. Die Tat ist nach § 12 Verbrechen. Eine Körperverletzung mit versuchter Herbeiführung der Todesfolge ist allerdings ausgeschlossen: hat der Täter den Todeserfolg in seinen Vorsatz aufgenommen, so haftet er bei Erfolg nach §§ 211, 212, bei Misserfolg nach §§ 211, 212, 22[56]. Im Verhältnis zur fahrlässigen Tötung des § 222 und zur gefährlichen Körperverletzung des § 224 besteht Gesetzeskonkurrenz mit Vorrang des § 227 (BGH 8, 54; 21, 195; h.M.).

Anmerkungen

[47]

M. Anm. Hirsch JR 83, 78; Stree JZ 83, 74, Puppe NStZ 83, 21; Maiwald JuS 84, 439.

[48]

M. Anm. Graul JR 92, 344. S.a. BGH NStZ 08, 278: Opfer stürzt ungewollt in Panik.

[49]

Versuch des § 227. Anm. Kühl JZ 03, 637; Hardtung NStZ 03, 261; Engländer GA 08, 669; besonders kritisch Puppe JR 03, 123.

[50]

Geilen FS Welzel 681; Hirsch FS Oehler 1985, 120, 130; Roxin AT 1 § 10 115; Küpper FS Hirsch 615; Puppe NK Vor § 13 219.

[51]

Abl. Puppe JR 92, 511; Pütz JA 93, 285.

[52]

Sternberg-Lieben S/S 4 und Schröder JR 71, 207 f.; Schroeder LK10 § 18 16. Enger Hirsch LK11 4; weiter Stree GA 60, 294. Eigenartig und unhaltbar BGH 14, 110 und NJW 71, 152: einerseits Verursachung durch auf Verletzung gerichteten Tätigkeitsakt genügend, andererseits vollendete Körperverletzung neben der „Durchgangsverletzung“ erforderlich; Geier LM Nr. 7; Tröndle GA 62, 328; W/Hettinger 229; abl. Deubner NJW 60, 1068; Geilen FS Welzel 655.

[53]

BGH NJW 95, 3194 m. Anm. Wolters JR 96, 471; Ingelfinger GA 97, 573. Eingehend Köhler, Beteiligung und Unterlassung beim erfolgsqual. Delikt am Beisp. der Körperverl. m. Todesfolge (§ 227 I StGB), 2000.

[54]

BGH NStZ 04, 684; 05, 93 m. Anm. M. Heinrich; kritisch Sowada FS Schroeder 06, 621; Stuckenberg FS Jakobs 07, 693.

[55]

RG JW 25, 2138; Grünewald LK 25; BGH 25, 222; NStZ 83, 555; StV 94, 315.

[56]

A.A. aufgrund der o. Rn. 33 abgelehnten Auffassung Geier aaO; Stree aaO; dagegen treffend Deubner aaO.

III. Die Körperverletzung im Amt (§ 340)

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1. Die §§ 339–342 enthielten ursprünglich eine relativ geschlossene Gruppe von Straftaten gegen die Person im Amt: Nötigung, Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Hausfriedensbruch. Diese Tatbestände sind in den Strudel der Auseinandersetzung über das Wesen der Amtsdelikte geraten[57]: Sieht man dies lediglich in einer gesteigerten Pflichtenstellung des Täters, so werden die genannten Tatbestände zu bloßen Strafschärfungen und im Zuge der allgemeinen Erweiterung der Strafrahmen überflüssig. Dementsprechend wurde die Nötigung im Amt (§ 339) bereits durch die VO vom 29.5.1943 anlässlich einer Anhebung des Strafrahmens des § 240 aufgehoben. Dasselbe Schicksal erfuhren die Freiheitsberaubung und der Hausfriedensbruch im Amt durch das EGStGB 1974. Dadurch wirkt § 340 wie ein übriggebliebener Findling. Der Einwand des Bundesrates gegen den E 6. StrRG, eine „singuläre Herausnahme“ des § 340 StGB aus dem Zusammenhang der Amtsdelikte sei nicht sinnvoll (BT-Dr 13/8587 S. 60), wirkt daher bizarr.

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2. Die Tat ist ein uneigentliches Amtsdelikt, das auf § 223 aufbaut[58]. Der Tatbestand ist ungenau formuliert: nicht jede Körperverletzung während des Dienstes (z.B. eine Prügelei unter Polizeikameraden) genügt, sondern es muss eine Beziehung auf den Dienst, ein innerer Zusammenhang vorliegen[59]. Die erste Alternative hat danach keine eigenständige Bedeutung. Erfasst werden nicht nur Körperverletzungen selbst, sondern auch deren „Begehenlassen“, d.h. die Teilnahme. Kein Begehenlassen ist dagegen das bloße Unterlassen[60]; hier greift § 13 ein.

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3. Eine Rechtfertigung kann in begrenzten Fällen durch Ausübung polizeilichen Zwanges eintreten, doch ist Verhältnismäßigkeit zu fordern; nicht gerechtfertigt sind z.B. Schläge mit dem Gummiknüppel zur Verhinderung einer bloßen Ordnungswidrigkeit (OLG Bremen NJW 64, 735). Zur Rechtfertigung von Körperverletzungen durch militärisch gebotene Tiefflugeinsätze OLG Stuttgart NZWehrR 86, 215. Die Einwilligung kann z.B. die Entnahme einer Blutprobe rechtfertigen[61].

4. Nicht anwendbar sind die Regeln über den Strafantrag. Zwischen § 340 Abs. 1 und § 223 besteht Gesetzeskonkurrenz. Der eigenartige Abs. 3 bedeutet wohl, dass keine Idealkonkurrenz besteht, sondern die Taten gefährliche usw. Körperverletzungen im Amt bleiben[62].

Anmerkungen

[57]

Wagner, Amtsverbrechen, 1975, 28 ff. und ZRP 75, 273.

[58]

H.L. A.A. Wagner aaO 35, 166 und ZRP 75, 253; dagegen Hirsch ZStW 88, 752, 775.

[59]

RG 6, 21; 17, 166; BTD 7/550 S. 277. A.A. Wagner ZRP 75, 253.

[60]

RG 59, 86; Schroeder Täter S. 141 f.; arg. § 357 Abs. 1. Unzutr. BGH NJW 50, 196, 435 und h.L.

[61]

Hirsch LK11 15. Kritisch Fischer 7.

[62]

Wolters JuS 98, 586; Rengier ZStW 111, 27.

IV. Die fahrlässige Körperverletzung (§ 229)

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1. Wesen der Tat: Während die vorsätzliche Körperverletzung in zahlreiche Tatbestände aufgegliedert ist, werden alle Arten fahrlässiger Körperverletzung in einem Tatbestand zusammengefasst; der erhöhte Strafrahmen für beruflich zu besonderer Sorgfalt Verpflichtete wurde – wie bei der fahrlässigen Tötung (s.o. § 3 Rn. 11) – durch VO vom 2.4.1940 beseitigt. Eine Berücksichtigung der Erfolgsschwere ist nur innerhalb des Strafrahmens des § 229 möglich. Der Begriff der Körperverletzung umfasst hier den gesamten Bereich des § 223, also auch die Misshandlung (RG 32, 113).

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Die eigentlichen Probleme des § 229 liegen in der in den Allgemeinen Teil gehörigen Dogmatik der Fahrlässigkeit[63]. War ein Todeserfolg nicht voraussehbar, kann eine fahrlässige Körperverletzung übrigbleiben (OLG Köln NJW 56, 1848). Das Problem des unvermeidlichen Erfolgseintritts auch bei nichtfahrlässigem Verhalten (s.o. § 3 Rn. 5) erfährt bei § 229 die zusätzliche Komplikation, dass bei nicht fahrlässigem Verhalten eine geringere Verletzung eingetreten wäre (z.B. wäre der unvorsichtige Passant auch bei Vorbeifahrt an einem haltenden Omnibus mit Schrittgeschwindigkeit unter das Auto geraten, hätte jedoch geringere Verletzungen erlitten). Hier greift § 229 ein, da er (s.o. Rn. 5) auch die relative Verschlechterung eines Zustandes umfasst[64].

42

Häufig sind die Fälle der fahrlässigen Körperverletzung durch unechte Unterlassung (OLG Bremen NJW 57, 72: Haftung des Ehemannes für Verletzungen durch den eingebrachten Hund seiner Ehefrau; BGH NJW 64, 412 u. KG VRS 11, 357: Haftung des Gastwirts; BGH VRS 13, 470: Haftung des nicht einschreitenden Autohalters für Verkehrsdelikte seines Fahrers; OLG Karlsruhe NJW 81, 1054: Haftung beim Handel mit Kfz.-Reifen). Ein Arzt kann aufgrund des mit dem Patienten geschlossenen Behandlungsvertrages zu Hausbesuchen verpflichtet sein (BGH NJW 61, 2068).

43

2. Strafe: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Antragsbedingtheit bzw. Antragsgelöstheit gemäß § 230 unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der einfachen vorsätzlichen Körperverletzung (vgl. o. Rn. 8; zur Praxis bei Verkehrsunfällen Kellner MDR 77, 626).

Anmerkungen

[63]

Hinsichtlich der wichtigsten Elemente s. die Ausführungen zur fahrlässigen Tötung o. § 3, im Übrigen s. AT §§ 42–44.

[64]

Schröder NJW 71, 1143; Blei JA 71, 378; Klußmann NJW 73, 1079. A.A. OLG Oldenburg NJW 71, 631.

§ 10 Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225)

Schrifttum:

Hoppe, Strafrechtlich nicht verfolgbare Kindesmißhandlungen, UJ 67, 123; Jacobsen, Der gesetzliche Schutz des Kindes gegen körperliche Mißhandlungen, StrAbh. 160; W. Meurer, Probleme des Tatbestandes der Mißhandlung Schutzbefohlener (§ 223b StGB), Diss. Köln 1997; Pollack, Der strafrechtliche Schutz des Kindes, StrAbh. 267; Schleich, Der neue strafrechtliche Schutz der Pflegebefohlenen, JW 34, 15; R. Schmidt, Verbrechen am Seelenleben des Menschen, GS 42, 57; U. Schneider, Körperliche Gewaltanwendung in der Familie, 1987; Ullrich, Die Kindesmißhandlung in strafrechtlicher, kriminologischer und gerichtsmedizinischer Sicht, 1964.

I. Wesen der Tat

1

Eine besondere Strafdrohung gegen die Misshandlung Schutzbefohlener, die Kehrseite des früheren Züchtigungsrechts (s.o. § 8 Rn. 19), wurde erstmals 1912 geschaffen (§ 223a Abs. 2 a.F.) und 1933 zu § 223b verselbstständigt, wobei die Tathandlungen sinnigerweise dem kurz zuvor erlassenen Tierschutzgesetz entnommen wurden. Durch das 6. StrRG 1998 erhielt er die jetzige Paragrafennummer und wurde verschärft (Strafbarkeit des Versuchs, Aufstufung der Regelbeispiele zu Qualifikationen und damit zu Verbrechen). Pro Jahr werden ca. 3000 Fälle polizeilich registriert. Die allgemeine Publizistik hat sich des Themas lebhaft angenommen und sieht in der Kindesmisshandlung die Kompensation von Frustrationen im beruflichen und gesellschaftlichen Leben[1].

2

§ 225 bestraft das Quälen oder rohe Misshandeln bestimmter Gruppen wehrloser Personen, die dem Täter anvertraut und von ihm abhängig sind. Ob § 225 überhaupt in den Rahmen der Körperverletzung gehört, mag dahingestellt bleiben (vgl. o. § 8 Rn. 3 ff.) – jedenfalls ist er keine bloße Abwandlung des Grundtatbestandes, sondern reines Sonderdelikt. Dies folgt einmal daraus, dass § 225 rechtsgutsmäßig aus dem Rahmen der Körperverletzung herausragt: Objekt der Handlung kann zwar auch die Körperintegrität sein, ebenso aber auch die seelische Verfassung, sodass sich als Rechtsgut des § 225 die konstitutionelle Ganzheit des Menschen darstellt, die – im Gegensatz zur allgemeinen injuria (s.o. § 8 Rn. 2) – vom Täter nicht nur missachtet, sondern in ihrer Gesamtfunktion verletzt wird. Damit ist auch der konstruktive Unterschied des § 225 gegenüber § 223 klargestellt. Er ist ihm gegenüber nur teilweise ein Plus (insofern als die „Misshandlung“ des § 223 durch die „Rohheit“ der Gesinnung verschärft wird), im Übrigen etwas substantiell anderes: das „Quälen“ ist diejenige Tatform, die sich primär gegen die Seele des Opfers richtet und dessen leibliche Funktionen ganz außer Betracht lassen kann (RG DR 45, 22).

3

Die hier vertretene Auffassung wird historisch dadurch gerechtfertigt, dass „Verbrechen am Seelenleben des Menschen“ mindestens seit Feuerbach (Kaspar Hauser 1831) als neuer selbstständiger Deliktstyp verlangt wurden[2]. De lege ferenda wurden sie vor 1933 insbes. von Kahl gefordert. Das Gesetz vom 26.5.33 ordnete den § 223b zwar innerhalb der Körperverletzungen ein, vermied aber peinlich jede sonst naheliegende Bezugnahme auf die Körperverletzung (vgl. dagegen § 224–§ 228)[3]. Das RG sah § 223b dagegen als Qualifikation des § 223 an, wobei es den weiteren Anwendungsbereich mit dem Hinweis auf seine Geringfügigkeit abtun zu können glaubte[4], während die heute h.M. § 225 in eine unselbstständige und eine selbstständige Abwandlung aufspaltet[5].

4

Die Folgen der Sonderdeliktsnatur sind weittragend: § 228 scheidet aus, da die Sittenwidrigkeit der Tat hier infolge des Gesinnungsmomentes zwangsweise bestehen bleibt; als Grundlage der §§ 226 und 227 kann § 225 nicht dienen (Ersatzbestimmung: Strafschärfung des Abs. 3); Außenseiter haften ohne Rücksicht auf eigene Qualifikationsverhältnisse nach § 225 (freilich mit der Strafmilderung nach § 28 Abs. 1); bei seelischer Misshandlung ist Idealkonkurrenz mit Körperverletzung möglich.

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