Kitabı oku: «Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1», sayfa 26

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Anmerkungen

[14]

Wolters SK 2. A.A. Fischer 2: „potenzielles Gefährdungsdelikt“.

2. Der Tatbestand

14

Tatmittel ist eine ionisierende Strahlung, d.h. eine Strahlung, die von natürlichen oder künstlichen radioaktiven Stoffen ausgeht, Neutronenstrahlung sowie künstlich erzeugte ionisierende Strahlung, vor allem Röntgenstrahlen. Der Tatbestand verlangt Schädigungsabsicht. Nur wissentliche oder fahrlässige sowie abstrakte Gefährdung sind in § 46 AtomG und § 116 StrahlenschutzVO (BGBl. 2001 I 1714) unter Geldbuße gestellt.

3. Strafe – Tätige Reue – Konkurrenzen

15

Die Strafe ist Freiheitsstrafe von 1–10 Jahren, in minder schweren Fällen von 6 Monaten bis 5 Jahren (Abs. 5). Unternimmt es der Täter, eine unübersehbare Zahl von Menschen einer ionisierenden Strahlung auszusetzen (sog. Massengefährdung), so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren (Abs. 2). Bei der Verursachung schwerer Folgen erhöht sich die Mindeststrafe auf 2 bzw. 10 Jahre (Abs. 3, 4).

16

Die Tat ist Unternehmensdelikt, d.h. der Versuch erfüllt den Tatbestand (§ 11 Abs. 1 Nr. 6); Strafmilderung und Straflosigkeit bei Rücktritt nach §§ 23, 24 kommen nicht in Betracht. S. aber stattdessen für § 309 Abs. 1 § 314a Abs. 2 Nr. 1, für Abs. 2 § 314a Abs. 1. Bei der Massengefährdung des Abs. 2 ist schon die Vorbereitung strafbar (§ 310 Abs. 1 Nr. 1 mit Straffreiheit bei tätiger Reue nach § 314a Abs. 3 Nr. 2). Möglichkeit der Führungsaufsicht nach § 321, der Einziehung nach § 322. Die Konkurrenzen sind die gleichen wie bei § 231 (s.o. Rn. 12).

4. Vorbereitung (§ 310 Abs. 1 Nr. 3)

17

Das G z. Umsetzung des VN-Übereinkommens v. 13.4.2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen von 2007 hat den Vorbereitungs-, insbesondere Besitztatbestand des § 310 auch auf § 309 Abs. 1 erstreckt (Abs. 1 Nr. 3).

IV. Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen zur Abwendung weiterer Körperverletzungen (§ 4 GewSchG)

18

Das Gewaltschutzgesetz 2001 hat die Möglichkeit der Anordnung von Betretungs- und Kontaktverboten zur Abwendung weiterer Körperverletzungen durch die Zivil- und Familiengerichte eingeführt, deren Verletzung mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bedroht ist (§ 4 GewSchG). Diese Bestimmung ist bisher strafrechtsdogmatisch noch kaum untersucht worden. Es handelt sich um einen Ungehorsamstatbestand, der seiner Natur nach ein Gefährdungsdelikt darstellt[15], allerdings ein Gefährdungsdelikt eigener Art, da die Gefahr in dem Tätigwerden des Täters selbst liegt.

Anmerkungen

[15]

Zu diesem Typ Schroeder Staatsschutz 313 ff. S.a. F. Meyer ZStW 115, 270 ff.

1. Abschnitt Straftaten gegen Persönlichkeitswerte › 4. Kapitel Straftaten gegen die persönliche Freiheit

4. Kapitel Straftaten gegen die persönliche Freiheit

§ 12 Allgemeines

Schrifttum:

Bergmann, Das Unrecht der Nötigung (§ 240 StGB), 1983; Bruck, Die Verbrechen gegen die Willensfreiheit, 1875; Fezer, Die persönl. Freiheit im System des Rechtsgüterschutzes, JZ 74, 599, Fezer, Zur Rechtsgutsverletzung bei Drohungen – Neue Tatbestände zum Schutz der persönl. Freiheit? – JZ 76, 95; Knodel, Der Begriff der Gewalt im Strafrecht, 1962; Neubecker, Zwang und Notstand, Bd. I 1910; Rosenfeld, Verbrechen gegen die persönl. Freiheit, VDB V 385; Schroeder, Die Straftaten gegen die persönl. Freiheit – Erscheinungsformen und System, JuS 09, 14; Than, Die Freiheitsdelikte, Diss. Ffm. 1970.

I. Gesetzgeberische Entwicklung des Abschnitts

1

Der 18. Abschnitt des StGB behandelt die „Straftaten gegen die persönliche Freiheit“. Inhalt und Umfang des Abschnitts haben sich seit 1871 erheblich verändert. Die §§ 232–233b wurden durch das 37. StÄG eingefügt, wobei Teile des § 234 und der §§ 180b, 181 hierher überführt wurden (die §§ 232, 233 gehörten früher zum vorausgehenden Abschnitt „Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit“ und waren durch dessen Reform durch das 6. StrRG 1998 frei geworden). § 234a wurde nach brutalen Entführungen politischer Gegner der DDR aus West-Berlin 1951 durch das „Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit“ eingefügt, zusammen mit § 241a. § 236 (Kinderhandel) wurde durch das 6. StrRG 1998 geschaffen (vorher Entführung einer Frau wider ihren Willen) und gehört zu den Straftaten gegen die Familie (s. BT 2 § 63 V). § 237 (Entführung einer minderjährigen Frau mit ihrem Willen) wurde durch das 6. StrRG 1998 abgeschafft, erhielt aber 2011 einen neuen Inhalt als Verbot der Zwangsheirat. § 238 enthielt früher das Prozesshindernis der Eheschließung bei der Entführung von Frauen und erhielt durch das 40. StÄG vom 22.3.2007 seinen jetzigen Inhalt. § 239a wurde 1936 nach einem spektakulären Kindesentführungsfall eingeführt, § 239b schließlich 1971 nach dem aufsehenerregenden Münchener Bankraub.

II. Systematik der Freiheitsschutzdelikte und Aufgliederung des Rechtsguts „persönliche Freiheit“

2

Die menschliche Freiheit ist nicht nur Handlungsfreiheit (so BVerfGE 6, 32 für Art. 2 Abs. 1 GG), sondern die das Wesen der menschlichen Persönlichkeit ausmachende natürliche Fähigkeit zur Selbstbestimmung und Selbstbeherrschung[1]. Folgende Dimensionen der persönlichen Freiheit lassen sich unterscheiden:

3

1. Der weiteste Begriff der Freiheit ist die persönliche Unabhängigkeit. Sie schützen die §§ 232 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und § 232b Abs. 1 Nr. 2: Verbringung in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft.

4

2. Die nächste Dimension der Freiheit ist die politische Freiheit. Ihrem Schutz dient § 234a. Allerdings schützt er nicht vor politischer Unfreiheit als solcher, sondern vor der durch sie gegebenen Gefahr der Verfolgung aus politischen Gründen und von Gewalt- und Willkürmaßnahmen im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen. Die „Verfolgung aus politischen Gründen“ stammt aus dem Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Statut für den Internationalen Militärgerichtshof 1945), wurde aber hier zu einer Straftat gegen den Einzelnen umgewandelt[2]. Hierher gehört auch § 241a.

5

3. Eine weitere Form der Freiheit ist die Freiheit von fremder Herrschaft. Sie wird durch die Tatbestände des Sich-Bemächtigens erfasst (§§ 232 Abs. 2 Nr. 2, 234, 239a, 239b).

6

4. Die nächste Form der Freiheit ist die Fortbewegungsfreiheit. Ihrem Schutz dient die „Freiheitsberaubung“ nach § 239.

7

5. Die engste Form der Freiheit ist die Freiheit zum Handeln oder Unterlassen im Einzelfall (§ 240). Da die §§ 239a, 239b das Sich-Bemächtigen zum Zweck einer Nötigung erfassen, wurden sie vom Gesetzgeber vor dieser eingeordnet. § 241 lässt sich als eine Gefährdung dieser Freiheit begreifen, § 238 als eine weitere Vorverlagerung.

8

6. Eine noch schwächere Form der Beeinträchtigung der Freiheit ist eine Zwangslage. Ihre Ausnutzung erfassen die §§ 232–233a (s.u. § 15 III).

§ 235 erfasst nicht die Herbeiführung einer Unfreiheit, sondern die Ersetzung einer Abhängigkeit durch eine andere; es handelt sich damit um eine Straftat gegen die Erziehungsgewalt der Eltern, Vormünder und Pfleger (s. Tlbd. 2, § 63 V)[3]. § 236 (Kinderhandel) soll die ungestörte körperliche und seelische Entwicklung des Kindes schützen (BT-Dr 13/8587 S. 40; s. Tlbd. 2 § 63 V).

9

7. Die folgende Darstellung befolgt eine umgekehrte Reihenfolge. Sie geht von der Nötigung als dem engsten Tatbestand der Freiheitsschutzdelikte aus (§ 13). Es folgt die Freiheitsberaubung als gesteigerter Angriff auf die menschliche Freiheit (§ 14). Danach werden als besondere Formen Menschenhandel, Menschenraub, Verschleppung und Geiselnahme behandelt (§ 15). Den Abschluss bilden die subsidiären Delikte der Bedrohung und der Nachstellung (§ 16).

Anmerkungen

[1]

RG 48, 348; Bergmann aaO 43 ff.

[2]

Denkschrift des BMJ DRiZ 61, 162.

[3]

Nach BT-Dr 13/8587 S. 38 soll die Vorschrift auch die Entwicklung des Kindes schützen. Hierzu Schroeder FS Rolinski 2002, 161.

III. Sonstiger Freiheitsschutz im StGB

10

Auch außerhalb des 18. Abschnitts schützt das StGB vielfach die Freiheit; die Gewalt ist eine der häufigsten strafrechtlich erfassten Begehungsweisen. Folgende Typen sind zu unterscheiden[4]:

11

1. Der Angriff auf die persönliche Freiheit richtet sich gegen eine spezialisierte Freiheitssphäre (z.B. sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, §§ 177 f. StGB).

2. Der Angriff auf die persönliche Freiheit bildet das Mittel eines Angriffs auf weitere Rechtsgüter wie z.B. das Eigentum (Raub, §§ 249 ff. StGB), das Vermögen (Erpressung, §§ 253 ff. StGB) oder die verfassungsmäßige Ordnung (Hochverrat, §§ 81 ff. StGB). In diesen Fällen ordnet das StGB die Tatbestände in die Kapitel zum Schutz der anderen Rechtsgüter ein oder stellt sie – wie bei Raub und Erpressung – in deren Zusammenhang. Das beruht jedoch nur auf dem Sachzusammenhang und bedeutet nicht, dass damit etwa Eigentum und Vermögen den Vorrang vor der persönlichen Freiheit gewännen[5]. Eine solche Auffassung wäre mit der Wertordnung des Grundgesetzes und des Strafgesetzbuchs unvereinbar. Bemerkenswerterweise ordnete das StGB der DDR Raub und Erpressung in die „Straftaten gegen die Freiheit und Würde des Menschen“ ein (§§ 126 f.). Nur wegen des Sachzusammenhangs werden auch in dieser Darstellung Raub und Erpressung im Rahmen der Straftaten gegen Vermögenswerte behandelt (s.u. §§ 35, 45).

Bei dem Erpresserischen Menschenraub (§ 239a StGB) überwiegt hingegen der Sachzusammenhang mit den übrigen Menschenraubtatbeständen, sodass der Systematik des Gesetzes gefolgt werden kann (s.u. § 15).

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3. Die Objekte der Gewalt sind Organe des Staates; die Gewalt richtet sich demgemäß gegen die Staatsgewalt. Hierher gehören die Nötigung von Verfassungsorganen, des Bundespräsidenten und der Wähler nach den §§ 105 f., 107, 108 StGB, der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach den §§ 113 f. StGB und die Nötigung von Strafvollzugsbeamten (§ 121 StGB). Diese Delikte sind im Tlbd. 2 behandelt.

4. Der Angriff auf die persönliche Freiheit wird von einem Amtsträger begangen. Diese Tatbestände finden sich unter den „Straftaten im Amt“ (§ 343 „Aussageerpressung“; bis 1943 auch Nötigung im Amt, § 339 a.F., s. jetzt § 240 Abs. 4 Nr. 2).

13

Die hier genannten Tatbestände gehen den allgemeinen Freiheitsschutzvorschriften als leges speciales vor. Es stellt sich allerdings das schwierige Problem, ob die Spezialvorschriften den Freiheitsschutz abschließend regeln wollen oder aber bei Lücken auf die allgemeinen Freiheitsschutztatbestände zurückgegriffen werden kann[6].

Anmerkungen

[4]

Vgl. Schroeder Staatsschutz 317 ff.

[5]

BGH 1, 20; Vogel LK Vor §§ 249 51; Bosch S/S § 249 1.

[6]

Kritisch hierzu und für die Schaffung weiterer spezieller Freiheitsschutztatbestände Fezer aaO.

IV. Die Relativität des Freiheitsschutzes

14

Das menschliche Zusammenleben ist gekennzeichnet durch ständige Versuche, auf Mitmenschen Druck auszuüben und über sie Herrschaft zu erlangen. Ein absolutes Verbot solchen Druckes ist weder faktisch durchsetzbar noch wegen der damit verbundenen Erstarrung des menschlichen Zusammenlebens sinnvoll. Möglich und sinnvoll erscheint nur eine behutsame Kanalisierung. Hieraus ergibt sich im Gegensatz zu der Absolutheit des Lebensschutzes (s.o. § 1 Rn. 5 ff.) die Relativität des Freiheitsschutzes im Strafrecht. Sie zeigt sich vor allem in der konkreten Ermittlung der Rechtswidrigkeit bei der Nötigung (§ 240 Abs. 2 StGB; s.u. § 13 Rn. 29 ff.), im Übrigen in dem ausdrücklichen Hinweis auf das Erfordernis der allgemeinen Rechtswidrigkeit in § 239 StGB und in der Beschränkung des Schutzes des Freiheitszustandes auf die gravierenden Fälle der Sklaverei und der Freiheitsberaubung in Gewalt- und Willkürsystemen.

V. Die Einwilligung des Verletzten bei den Freiheitsdelikten

15

Nach h.L. schließt bei den Freiheitsschutzdelikten, da sie sich gegen den Willen des Verletzten richten, die Einwilligung als sogenanntes Einverständnis bereits den Tatbestand aus. Diese Auffassung erscheint unzutreffend: trotz der Einwilligung nötigt der Ringkämpfer seinen Gegner offensichtlich mit Gewalt zur Duldung. Die h.L. macht denn auch bei den Freiheitsschutzdelikten von den Grundsätzen über die erweiterte Gültigkeit des Einverständnisses wieder Ausnahmen[7]. Auch die bedenkliche Straflosigkeit bei leichtfertigster Annahme der Einwilligung kann nur durch eine Bejahung der Tatbestandsmäßigkeit vermieden werden, allerdings nur unter gleichzeitiger Zugrundelegung der strengen Schuldtheorie, während die eingeschränkte Schuldtheorie auch danach zur Fahrlässigkeit und damit in den meisten Fällen zur Straflosigkeit gelangt. Die „Drohung mit einem empfindlichen Übel“ nach § 240 StGB entfällt allerdings bei einer Einwilligung in der Tat schon begrifflich und damit tatbestandsmäßig.

Anmerkungen

[7]

Zipf, Einwilligung und Risikoübernahme im Strafrecht, 1970, S. 17; OLG Zweibrücken GA 81, 94. S.a. Kargl JZ 99, 75.

VI. Kriminalstatistik

16

Die praktische Bedeutung der Straftaten gegen die persönliche Freiheit ist verhältnismäßig gering. Abgeurteilt wurden im Jahr 2015 wegen

Tabelle 1:


Nötigung 8612 davon verurteilt 5550
Freiheitsberaubung 364 davon verurteilt 203
Erpr. Menschenraub und Geiselnahme 164 davon verurteilt 126

Angesichts der allgemeinen Vernachlässigung dieses Tatbestandes überraschend hoch ist der Anteil der Bedrohung mit 4261 Aburteilungen und 2852 Verurteilungen. Polizeilich gemeldet (und damit mindestens staatsanwaltschaftlich zu behandeln) waren allerdings über 140.000 Fälle. Zahlreiche Verfahren werden nach §§ 153, 153a StPO eingestellt.

§ 13 Nötigung (§ 240)

Schrifttum:

Arzt, Zum Zweck und Mittel der Nötigung, FS Welzel 1974, 823; Bauer, Politischer Streik und Strafrecht, JZ 53, 649; Blei, Zum strafrechtlichen Gewaltbegriff, NJW 54, 583; Busse, Nötigung im Straßenverkehr, 1968; Bundeskriminalamt (Hrsg.), Was ist Gewalt?, Bd. 1–3,1986, 1988, 1989; Calliess, Der Begriff der Gewalt im Systemzusammenhang der Straftatbestände, 1974; Eilsberger, Die Kölner Straßenbahnblockade – BGH, NJW 1969, 1772 (= BGH 23, 46), JuS 70, 164; Fabricius, Die Formulierungsgeschichte des § 240 StGB, 1991; Fezer, Zur jüngsten Auseinandersetzung um das Rechtsgut des § 240 StGB, GA 75, 353; Geilen, Neuere Entwicklungen beim strafrechtlichen Gewaltbegriff, FS H. Mayer 1966, 445; Geilen, Lebensgefährdende Drohung als Gewalt in § 251 StGB?, JZ 70, 521; Giehring, Verkehrsblockade. Demonstration und Strafrecht, in: Lüderssen/Sack, Vom Nutzen und Nachteil der Sozialwissenschaften für das Strafrecht, 2. Tlbd., 1980, 513; Goldschmidt, Die Strafbarkeit der widerrechtlichen Nötigung, StrAbh. 6; Günther, Verwerflichkeit von Nötigungen trotz Rechtfertigungsnähe, FS Baumann 1992, 213; Haffke, Gewaltbegriff und Verwerflichkeitsklausel, ZStW 84, 37; Hansen, Die tatbestandliche Erfassung von Nötigungsunrecht 1972; v. Heintschel-Heinegg, Die Gewalt als Nötigungsmittel im Strafrecht, Diss. Regensburg 1975; Hoffmeister, Der Begriff der Gewalt im Straftatbestand der Nötigung, Diss. Hamburg 1972; Heinitz, Nötigung, Aufruhr und Landfriedensbruch bei Streikausschreitungen, JR 56, 3; Hruschka, Die Nötigung im System des Strafrechts, JZ 95, 737; Huhn, Nötigende Gewalt mit und gegen Sachen (Diss. FU Berlin), 2007; Jakobs, Nötigung durch Drohung als Freiheitsdelikt, FS Peters 1974, 69; Jakobs, Nötigung durch Gewalt, GS H. Kaufmann 1986, 791; Kargl, Zur objektiven Bestimmung der Nötigung, FS Roxin 2001, 905; Keller, Strafrechtlicher Gewaltbegriff und Staatsgewalt, 1982; Keller, Die neue Entwicklung des strafrechtlichen Gewaltbegriffs in der Rechtsprechung, JuS 84, 109; Klee, Nötigung und Erpressung, DStR 43, 125; Klein, Zum Nötigungstatbestand – Strafbarkeit der Drohung mit einem Unterlassen, 1988; Köhler, Nötigung als Freiheitsdelikt, FS Leferenz 1983, 511; Kostaras, Zur strafrechtlichen Problematik der Demonstrationsdelikte, 1982; Kostaras, Die Auflösung des strafrechtlichen Gewaltbegriffs, JA 70, 19, 77, 141; Krey, Probleme der Nötigung mit Gewalt – dargelegt am Beispiel des Fluglotsenstreiks, JuS 74, 418; Krey/Neidhardt, Was ist Gewalt?, 1986; Lampe, Die strafrechtliche Bewertung des „Anzapfens“ nach § 240 StGB und § 12 UWG, FS Stree/Wessels 1993, 449; Lesch, Die Nötigung als Delikt gg. die Freiheit, FS Rudolphi 04, 483; Müller-Dietz, Zur Entwicklung des strafrechtlichen Gewaltbegriffs, GA 74, 33; Niese, Streik und Strafrecht, 1954; Pelke, Die strafrechtliche Bedeutung der Merkmale „Übel“ und „Vorteil“, 1990; Roxin, Verwerflichkeit und Sittenwidrigkeit als unrechtsbegründende Merkmale im Strafrecht, JuS 64, 373; Schroeder, Schreien als Gewalt und Schuldspruchberichtigung durch Beschluss – BGH, NJW 1982, 189, JuS 82, 491; Schroeder, Nötigung und Erpressung durch Forderung von Gegenleistungen?, JZ 83, 284; Schroeder, Die Grundstruktur der Nötigung und die Möglichkeiten zur Beseitigung ihrer durch das BVerfG geschaffenen Lücken, NJW 96, 2627; Schroeder, Die drei Arten der Nötigung, FS Gössel 2002, 415; Sinn, Die Nötigung im System des heutigen Strafrechts, 2000; Sommer, Lücken im Strafrechtsschutz des § 240 StGB, NJW 85, 769; Timpe, Die Nötigung, 1989; Vianden-Grüter, Der Irrtum über die Voraussetzungen, die für § 240 Abs. 2 beachtlich sind, GA 54, 359; Wolter, Gewaltanwendung und Gewalttätigkeit, NStZ 85, 193, 245; ferner das in § 12 genannte Schrifttum.

I. Geschichtliche Entwicklung – Rechtsgut

1

1. Der Tatbestand der Nötigung ist ein Kind der Aufklärung, und zwar der deutschen Aufklärung[1]. Ein allgemeines, auf die persönliche Freiheitssphäre bezogenes Delikt war dem Altertum und auch der Neuzeit fremd; die PGO kannte keinen entsprechenden Tatbestand. Soweit das ausländische Recht eine entsprechende allgemeine Vorschrift neben der allgemein anerkannten Freiheitsberaubung enthält, sind die Wege des deutschen Rechtsdenkens überall nachweisbar; soweit das moderne ausländische Recht selbstständig aufwuchs, enthält es nur spezialisierte Freiheitsdelikte (so kennt der Code Pénal, das Strafgesetzbuch des klassischen Landes der Aufklärung und Individualfreiheit, keinen Sondertatbestand der Nötigung).

2

Erstmals wurde die Nötigung im preuß. ALR (II 20 § 1077) zusammen mit der Freiheitsberaubung genannt. Eine auch äußere Trennung der Nötigung von der Freiheitsberaubung brachte § 212 preuß. StGB 1851 unter gleichzeitiger Einschränkung auf die Drohung mit Verbrechen oder Vergehen. Das StGB für den Norddt. Bund von 1870 sah entsprechend dem Recht der meisten übrigen deutschen Staaten auch die Begehung mit Gewalt vor.

3

Durch die StrafrechtsangleichungsVO vom 29.5.43 erhielt § 240 eine neue, den Erkenntnissen der modernen Dogmatik entsprechende aufgelockerte Fassung. Maßgebend für die Neufassung war die in jahrzehntelanger Praxis gewonnene Erkenntnis, dass die alte Fassung des Tatbestandes einerseits zu eng (als Drohungsmittel kamen nur Straftaten in Betracht), andererseits zu formalistisch war, weil das Gesetz auf den entscheidenden Punkt, das (unangemessene) Verhältnis zwischen Mittel und Zweck, keine Rücksicht genommen und die Abgrenzung der sozial noch tragbaren Willensbeeinflussung von der strafwürdigen Nötigung allein dem Gewohnheitsrecht überlassen hatte. Hier schuf die VO von 1943 entsprechend früheren Reformwünschen Wandel. Abs. 1 lockerte die Drohungsmittel auf, Abs. 2 gab dem Richter die Möglichkeit, sozialadäquate „Nötigungen“ von solchen strafwürdiger Art schon im Tatbestand abzuscheiden, indem die Grenzen – wenn auch in der unvermeidlichen Form einer Generalklausel – vom Gesetz selbst wertend gezogen wurden: „Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Zufügung des angedrohten Übels zu dem angestrebten Zweck dem gesunden Volksempfinden widerspricht“. Schließlich wurde in Anbetracht der Einbeziehung der Erpressung in Österreich und der Aufhebung des § 339 (Nötigung im Amt) der Strafrahmen erheblich erhöht, was insbesondere zur Auffassung des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113 f. StGB) als „Privilegierung“ gegenüber der Nötigung geführt hat (s. Tlbd. 2, § 71 Rn. 3)[2].

4

Der typisch nationalsozialistische Begriff des „gesunden Volksempfindens“ führte dazu, dass nach 1945 erhebliche Unsicherheit in Theorie und Praxis über die weitere Anwendbarkeit des § 240 entstand. Erst nach geraumer Zeit setzte sich die unbeschränkte Fortgeltung des § 240 durch, zumal die Einführung des Regulativs des „gesunden Volksempfindens“ in § 240 nicht – im Gegensatz zu § 2 i. d. Fassung vom 28.6.35 – eine Haftungserweiterung, sondern im Gegenteil eine Haftungsbeschränkung bedeutete[3]. Das 3. StÄG strich den suspekten Ausdruck, ohne sachlich viel ändern zu wollen oder zu können: denn materiell ist die Grenzlinie zwischen erlaubter und verbotener Willensbeeinflussung stets nur nach den ethischen Wertvorstellungen aller gerecht und billig Denkenden zu ziehen; was „verwerflich“ ist, bestimmt sich allein nach diesen[4].

Trotz der erheblichen Schwierigkeiten bei der Auslegung (s.u.) hat das österreichische StGB von 1974 eine gleichartige Klausel eingeführt (§ 105).

5

Verfassungsbeschwerden gegen die Unbestimmtheit des Tatbestandes verfehlten 1986 knapp die erforderliche Mehrheit, allerdings um den Preis, dass das BVerfG eine detaillierte Prüfung der Verwerflichkeit in jedem Einzelfall verlangte und damit einerseits den Gerichten kaum zumutbare Feststellungen abverlangte, andererseits die Rechtsunsicherheit eher noch vergrößerte[5]. Das verlockte dazu, jede Verurteilung wegen Nötigung vor dem BVerfG anzugreifen[6]. Die Bestrafung von Aufforderungen zur Verkehrsblockade war praktisch nicht mehr möglich[7]. Am 10.1.95 hat das BVerfG dann entschieden, dass die Beurteilung von Sitzblockaden als Gewalt gegen das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG verstößt (BVerfGE 92, 1; näher u. Rn. 17).

Reformvorschläge bei § 116 AE; Wolter NStZ 86, 241; Baumann NJW 87, 36; ZRP 87, 265; Arth. Kaufmann NJW 88, 2583; Schwind/Baumann u.a. (Hrsg.), Ursachen, Prävention und Kontrolle von Gewalt, 1990, Bd. I, S. 136, 216 Bd. II S. 811, 888, 901; Otto NStZ 92, 568; BTD 12/ 2166 (SPD), 2366 (Bündnis 90/Grüne), BR-Dr 247/95 (Bayern); Schroeder NJW 96, 2627.

6

2. Der Tatbestand der Nötigung schützt umfassend die Handlungsfreiheit.

Binding (I 80) unterschied die Fähigkeit zur Willensbildung (Angriff vor allem durch Betäubung), die Fähigkeit zur Willensbetätigung (Angriff vor allem durch Gewalt) und die Freiheit der Entschließung nach eigenen Motiven (Angriff vor allem durch Drohung). Dieser Ansatz, besser formuliert als Unterscheidung zwischen der Willensbildungsfähigkeit, der Willensbildungsfreiheit und der Willensbetätigungsfreiheit, ist bis heute gültig. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um die Rechtsgüter, sondern um die Angriffsobjekte der Nötigung (Schroeder FS Gössel 425).

Ein ausdrücklicher Schutz der „Entschlussfreiheit“ findet sich in den §§ 316a und 316c, wobei die Beschränktheit aber wohl kaum gesehen wurde (s.u. § 35 Rn. 50; Tlbd. 2, § 53 Rn. 51 ff.).

Einengend sieht Jakobs die Nötigung als „Freiheitsverschiebungsdelikt“ und als ihr Rechtsgut daher nur die rechtlich garantierte Freiheit an[8]. Jedenfalls erhält die in jedem Straftatbestand enthaltene Freiheitsbeschränkung für den Täter[9] bei der Nötigung besondere Relevanz, da sie bereits das geschützte Rechtsgut relativiert: vom Schutzobjekt der Freiheit ist mindestens der Bereich des Nötigungsverbots abzuziehen[10]. Im Übrigen erscheint diese Auffassung als teils zu eng, teils zu weit[11].

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