Kitabı oku: «Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz im eVergabe-Verfahren», sayfa 5

Yazı tipi:

2. Bekanntmachung eines zu vergebenden Auftrags

Gemäß § 37 Abs. 1 VgV muss ausnahmslos jeder zu vergebende Auftrag öffentlich bekanntgemacht werden.126 Dabei handelt es sich um eine bindende Mitteilungspflicht, die jeden öffentlichen Auftraggeber trifft. Dazu hat dieser gemäß § 27 Abs. 2 VgV ein entsprechendes Muster zu verwenden, in welchem unter anderem nach § 37 Abs. 3 VgV von vorneherein dargestellt werden muss, an welche Nachprüfungsstelle (in Form der Vergabekammern) im Sinne von §§ 155ff. GWB sich Unternehmen wenden können, wenn sie davon ausgehen, bei der Beschaffung benachteiligt worden zu sein.

Gemäß § 38 VgV kann ein öffentlicher Auftraggeber schon vor dieser Bekanntmachung, d.h. vor dem eigentlichen vergabereifen Verfahren, seine Absicht kundtun (z.B. in Form einer sog. Vorabinformation), einen öffentlichen Auftrag vergeben zu wollen. Die eigentliche Veröffentlichung von Bekanntmachungen richtet sich nach § 40 VgV.

a) Allgemeines

Entsprechend § 40 Abs. 1 S. 1 VgV sind mittels elektronischer Mittel Bekanntmachungen (wobei die Verordnung hier nicht zwischen Auftragsbekanntmachungen, Vorinformationen bzw. Bekanntmachungen differenziert) an das Amt für Veröffentlichung der Europäischen Union zu übermitteln. Dabei hat ein öffentlicher Auftraggeber zudem gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 VgV eine Nachweispflicht bzgl. des Tags der Versendung der Bekanntmachung. De facto handelt es sich bei dieser Verpflichtung kaum um eine Schlechterstellung öffentlicher Auftraggeber, da die überwiegende Zahl der Auftraggeber ihrer Veröffentlichungsverpflichtung bereits vorher elektronisch nachgekommen sein wird.127 Gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 VgV dürfen Bekanntmachungen ausschließlich durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht werden.128 Als Veröffentlichungsnachweis für den öffentlichen Auftraggeber genügt die Bestätigung über eine Veröffentlichung, die das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union an den öffentlichen Auftraggeber sendet.

Als Konsequenz dieser Vorgaben und des daraus einzuhaltenden Prozesses folgt eine weitere Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers: dieser darf gemäß § 40 Abs. 3 VgV die Bekanntmachung erst nach weiteren 48 Stunden national (also außerhalb des europäischen Amtsblatts) veröffentlichen. Ergänzend muss der Tag der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in die nationale Bekanntmachung aufgenommen werden.

Das Gebot der Transparenz dient der umfassenden und weitreichenden Information eines weiten Kreises an potentiellen Bietern.129 Damit teilt ein öffentlicher Auftraggeber mit, dass die Vergabe eines Auftrages ansteht.130 Gemäß § 41 Abs. 1 VgV ist bei der Bekanntmachung (gleich ob diese Bekanntmachung der Vergabe eines Auftrages oder nur einer Aufforderung zur Abgabe einer Interessenbekundung dient) eine elektronische Adresse anzugeben, so die gesetzliche Regelung, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.131

Diese Verpflichtung gilt gleichfalls auch für Online-Portale, die der öffentliche Auftraggeber zur Umsetzung seiner elektronischen Kommunikationsverpflichtung nutzt.132 Ausreichend ist nur eine Veröffentlichung der Angaben im Amtsblatt der EU,133 die zwingend unentgeltlich und jederzeit in vollem Umfang abrufbar sein muss.134 Dazu sind die auf den Seiten des EU-Amtsblatts in elektronischer Form zur Verfügung gestellten Formulare vollständig auszufüllen und elektronisch abzusenden.135 Die Bekanntmachung der Vergabe eines öffentlichen Auftrags (u.a. gemäß §§ 29, 41 Abs. 1 VgV) muss die Internetadresse enthalten, unter der die vollständigen Vergabeunterlagen direkt unentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig heruntergeladen werden können.136

Eine Bekanntmachung lediglich auf den eigenen Internet-Präsenzen eines Auftraggebers zu veröffentlichen wird als ein intransparentes Verhalten und infolgedessen als Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz gewertet.137 Zum anderen stellt dies gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 VgV einen Verstoß gegen die VgV dar, in dem die Handlungspflicht des Amts für Veröffentlichungen postuliert wird.

b) Angabe eines Links in der Bekanntmachung

Aus der gesetzlichen Vorgabe des § 41 Abs. 1 VgV, welcher vom öffentlichen Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung verlangt, dass die Vergabeunterlagen direkt abgerufen werden können, wird allgemein postuliert, dass die bloße Nennung einer Vergabeplattform in der Bekanntmachung nicht ausreicht, sondern der direkte Link,138 dessen Anklicken oder Kopieren ohne weitere Zwischenschritte dazu führt, dass auf die Vergabeunterlagen zugegriffen werden könnte,139 zwingend erforderlich ist.

Aufgrund der Zielvorgabe der Europäischen Union, dass Wirtschaftsteilnehmer aus der gesamten Europäischen Union am Vergabeverfahren teilnehmen können sollen, wird hier ausschließlich der direkte Link als ausreichend angesehen.

3. Bereitstellung der Vergabeunterlagen

Gemäß § 41 Abs. 1 VgV müssen – als Ausfluss von § 9 VgV und der darin aus europäischem Recht wiederholten Vorgabe, dass der Zugang zu den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen unbeschränkt möglich zu sein hat140 – die bereitgestellten Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.141 Dazu ist laut dem Verordnungstext in § 41 Abs. 1 VgV in der Auftragsbekanntmachung eine elektronische Adresse anzugeben. D.h. bereits mit der Umsetzung der Vergaberechtsreform ab dem 18. April 2016 sind sämtliche Vergabeunterlagen zum Download bereitzustellen.142 Der Download muss für jeden Interessierten direkt und unmittelbar sowie ohne eine notwendige Registrierung ermöglicht werden.143

Allerdings findet sich in § 41 Abs. 2 VgV eine Öffnungsklausel von der zwingenden elektronischen Kommunikation. Entsprechend dieser Vorschrift kann ein öffentlicher Auftraggeber Vergabeunterlagen auf einem anderen geeigneten Weg übermitteln. Diese Freistellung setzt allerdings voraus, dass elektronische Kommunikationsmittel (aufgrund der besonderen Natur der Auftragsvergabe) nicht kompatibel mit allgemein verfügbaren Geräten oder Programmen sind, da z.B. Dateiformate verwendet werden, die nicht allgemein verfügbar oder durch ungewöhnliche Lizenzen geschützt sind oder Bürogeräte voraussetzen, die nicht allgemein verfügbar sind.

a) Vollständige Bereitstellung

Die vollständige Abrufbarkeit von Vergabeunterlagen beendet für reine Angebotsverfahren (wie das hier musterhaft aufgeführte Vergabeverfahren) eine lange Praxis der öffentlichen Auftraggeber. Obwohl für die Bekanntmachung von öffentlichen Aufträgen Vergabereife vorgeschrieben ist – d.h. die Vorbereitung des jeweiligen Verfahrens einschließlich der Erstellung der Vergabeunterlagen inklusive der Wertungskataloge und Zuschlagskriterien ist vollkommen abgeschlossen – haben öffentliche Auftraggeber schon Verfahren eingeleitet, deren Vergabereife nicht vollständig gegeben war.144 Insbesondere zweistufige Verfahren (also Verfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb) wurden mit fertigten Unterlagen für den Teilnahmewettbewerb, aber noch in Bearbeitung befindlichen Dokumenten für die Angebotsphase, gestartet.145 Nach der Vorgabe von § 41 Abs. 1 VgV und dessen expliziter Aussage bezüglich vollständiger Vergabeunterlagen ist ein solches Vorgehen bei einstufigen Vergabeverfahren nunmehr absolut unzulässig. Vollständige Vergabeunterlagen verlangen das Vorliegen aller Dokumente einschließlich aller wesentlichen Inhalte.146 Bei zweistufigen Vergabeverfahren (d.h. ein Verfahren mit einem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb) ist aber gegenwärtig noch die Notwendigkeit der vollständigen Bereitstellung aller Vergabeunterlagen umstritten.147

b) Unentgeltliche Bereitstellung

Der Rechtsbegriff der Unentgeltlichkeit148 bezieht sich auf die vor der Reform gängige Praxis öffentlicher Auftraggeber, für die Bereitstellung ausgedruckter Vergabeunterlagen in ausreichender Menge sowie etwaiger elektronischer Kopien (auf mitgesendeten Datenträgern) und deren Übersendung vom Unternehmen ein Entgelt zu fordern.149 Dieses Verhalten war nach nationalem deutschem Vergaberecht nicht verboten. Mit der expliziten europäischen Vorgabe wird schon mit der Bekanntgabe die unentgeltliche Verfügbarkeit zwingend vorausgesetzt.150

c) Uneingeschränkte und direkte Bereitstellung

Uneingeschränktheit ist entsprechend der Begründung zur VgV gegeben, wenn interessierte Unternehmen (und auch interessierte natürliche Personen) sich gerade nicht auf einer eVergabe-Plattform (dem geforderten elektronischen Mittel) mit Namen, Benutzerkennung sowie einer E-Mail-Adresse registrieren müssen, sondern sich ohne diese Zwischenschritte über laufende Vergabeverfahren informieren sowie die entsprechenden Vergabeunterlagen abrufen können.151 Mithin darf keine vorherige zwingende Registrierung verlangt werden,152 da diese Pflicht ein unauflösbares Spannungsverhältnis zum uneingeschränkten Zugang auf der anderen Seite begründen würde.153

Dies steht in Einklang mit § 9 Abs. 3 S. 2 VgV, der lediglich eine freiwillige Registrierung erlaubt, eine zwingende Registrierung aber ausschließt.154 In der Literatur findet sich die Auffassung, dass diese freiwillige Registrierung vorteilhaft für beide Seiten ist. Durch eine Registrierung können Unternehmen über Änderungen innerhalb des Vergabeverfahrens informiert werden.155 Nicht registrierte Unternehmen müssen sich dann bezüglich Änderungen im Verfahren eigenständig informieren.156

d) Weitere notwendige Maßnahmen

§ 41 Abs. 3 VgV definiert die gesetzlichen Anforderungen an die Bereitstellung der Vergabeunterlagen, die der öffentliche Auftraggeber ergreift, um die Vertraulichkeit relevanter Informationen abzusichern. Hiervon sind alle Informationen eines Vergabeverfahrens (d.h. ohne Abstufung zwischen relevanten oder wenig relevanten, vertraulichen oder öffentlichen Informationen) erfasst, die ggf. mittels Verschlüsselung abgesichert werden müssen.157

4. Kommunikation in der Angebotsphase

Die verpflichtende elektronische Kommunikation dient im gesamten Verfahren der Umsetzung der vergaberechtlichen Grundsätze, der Transparenz, des Wettbewerbs sowie der Nichtdiskriminierung.158 Das bezieht sich auch auf die Kommunikation zwischen Unternehmen und öffentlichem Auftraggeber im Rahmen des in der Bieterkommunikation üblichen Austauschs aller gegenteiligen Informationen. Teil dieser Kommunikation ist in diesem Zusammenhang auch das Aufklärungsbegehren der Unternehmen bei Unklarheiten in den Vergabeunterlagen.159 Besonders praxisrelevant in der Bieterkommunikation sind u.a. Überarbeitungen der Leistungsbeschreibung oder anderer Vergabeunterlagen,160 die Veröffentlichung weiterer Vergabeunterlagen oder Änderungen im Ablauf des jeweiligen Vergabeverfahrens.161 Hier kommen in nicht unerheblichem Maß die sogenannten Push-Nachrichten zum Einsatz. Unter Push-Nachrichten bzw. Push-Diensten sind Verfahren zu verstehen, bei denen von einem Server Daten an einen Client gesendet werden,162 wobei Informationen auf den Rechner des Empfängers übermittelt werden (engl. to push).163

In der Angebotsphase, d.h. der Phase, in der die Bewerber mittels elektronischer Mittel (je nach Ausgestaltung des jeweiligen Vergabeverfahrens per E-Mail oder über die eVergabe-Plattform) Rückfragen bezüglich des Verfahrens und der Unterlagen stellen können, ist die elektronische Kommunikation nach § 9 Abs. 1 VgV (als Wiederholung des § 97 Abs. 5 GWB) hinsichtlich der Angebote oder Vergabeunterlagen zwischen öffentlichem Auftraggeber und Bieter zwingend vorgeschrieben.164

Die Kommunikation mittels elektronischer Mittel findet vor allem in Bezug auf den Datenaustausch zwischen den Beteiligten eines Verfahrens Anwendung.165 Sämtliche Kommunikation muss diskriminierungsfrei erfolgen.166

Allerdings ist auch eine mündliche Kommunikation nach § 9 Abs. 2 VgV möglich. Die Begründung zu § 9 Abs. 2 VgV nimmt Rückgriff auf Art. 22 Abs. 2 der RL 2014/24/EU, der eine grundsätzliche elektronische Kommunikation vorschreibt, aber mündliche Kommunikation zulässt, soweit keine wesentlichen Bestandteile eines Vergabeverfahrens von der Kommunikation betroffen sind und der Inhalt der mündlichen Kommunikation ausreichend dokumentiert wird. Die Freigabe dieses Kommunikationswegs steht unter dem Vorbehalt des Transparenzgebots nach § 97 Abs. 1 GWB. Unter Berücksichtigung dessen muss eine ausreichende Dokumentation der mündlichen Kommunikation erfolgen, insbesondere um auszuschließen, dass die Unternehmen, die sich einer mündlichen Kommunikation bedienen, hieraus keine Vorteile ziehen können.167 Hier kommt es allerdings zu einem Spannungsverhältnis mit dem ErwG. 58 der RL 2014/24/EU, der feststellt, dass mündliche Kommunikation mit Unternehmen möglich sein soll, solange der Inhalt dieser Kommunikation ausreichend dokumentiert wird. Daraus könnte die Ableitung entstehen, dass jederzeit zusätzliche mündliche Kommunikation auch in wesentlichen Bestandteilen eines Vergabeverfahrens zulässig ist, solange dies dokumentiert wird. Diese Annahme steht jedoch in Widerspruch zur Ausgestaltung des GWB und der VgV, die beide sowohl in der jeweiligen Begründung eine mündliche Kommunikation nur für unwesentliche Bestandteile erlauben wollen.

Dabei ist aber auch zu beachten, dass diese Freistellung für eine mündliche Information de facto kaum praktische Anwendung entfalten wird. Denkbare Anwendungsfälle sind höchstens mündliche Hinweise an unerfahrene Interessenten bzgl. der Verwendung der elektronischen Kommunikationsplattform. Schon die Mitteilung des öffentlichen Auftraggebers, dass Hinweise zum Vergabeverfahren in den in den Vergabeunterlagen enthaltenen Bewerbungsbedingungen enthalten sind, könnte zu weit gehen.

Vorteilhaft an der verpflichtenden Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel ist die Ausgestaltung der eVergabe-Plattformen oder -Lösungen. Später hinzutretenden Unternehmen wird durch diese Plattformen die bereits aufgelaufene Kommunikation zugänglich gemacht.168 Außerdem gehen durch die elektronischen Kommunikationsmittel keine Anregungen oder Zusendungen von Änderungsvorschlägen seitens der Bieter, ebenso wenig wie Beanstandungen oder Rügen verloren, sondern werden nachvollziehbar dokumentiert.169

5. Erstellung der Angebote

Die Erstellung der Angebote ist ein reiner Bieterschritt, der letztlich aber auch den Vorgaben der §§ 9ff. VgV unterworfen ist. Abhängig von den Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers ist jedoch auch hier ein wesentlicher Bezug zu elektronischen Kommunikationsmitteln gegeben. Entsprechend § 11 VgV und dessen Anwendungszwang für allgemein verfügbare, nichtdiskriminierende und mit allgemein verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatiblen elektronischen Mitteln, muss der öffentliche Auftraggeber Programme verwenden, die auch bearbeitungsfähig sind. Somit sollten Medienbrüche möglichst vermieden werden.170 Die bieterseitige Erstellung der Vergabeunterlagen kann beispielweise auf zwei Wegen vorgenommen werden:

Grundsätzlich ausreichend ist die Erstellung der Angebote in Textform gemäß § 126b BGB (etwa in Form von Ergänzungen in den bereitgestellten Vergabeunterlagen).171

Gleichfalls möglich sind Angebote, bei denen der Bieter zunächst die durch die Vergabestelle bereitgestellten Unterlagen ausdruckt. Notwendige Angaben, etwa zu Preisen, kann der Bieter handschriftlich vornehmen und die Dokumente mit seiner Unterschrift oder dem Firmenstempel versehen vervollständigen. Im Anschluss daran müssten die Unterlagen zur Abgabe des Angebots wiederum eingescannt werden.172

6. Abgabe der Angebote

Der nächste Schritt eines Vergabeverfahrens ist die Abgabe der Angebote bis zum Ablauf der Angebotsfrist. Dabei kommt es auf die rechtzeitige elektronische Abgabe des Angebotes ab.173 Die Einreichung der Angebote mittels elektronischer Kommunikationsmittel stellt sicher, dass authentische Unterlagen, die nicht nachträglich abgeändert worden sind, eingereicht werden. Weitere Anforderung in diesem Verfahrensschritt ist die zwingende Gewährleistung der Unversehrtheit der Angebote bis zur Angebotsöffnung, d.h. bis zum Erreichen der Frist, nach der die Angebote geöffnet werden dürfen.174 Dies ist für zentrale Vergabestellen (also eine Stelle, die mehrere öffentliche Auftraggeber vertritt, seit dem 18. April 2017 bzw. seit dem 18. Oktober 2018 für alle anderen öffentlichen Auftraggeber) zwingend durchzuführen.175 Allerdings ist es auch zu ermöglichen, abgegebene Angebote bis zur Angebotsöffnung digital zurückzuziehen.176

Die Angebotsabgabe kann gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VgV ohne zusätzliche Sicherungsmerkmale elektronisch erfolgen. Der öffentliche Auftraggeber kann andererseits an dieser Stelle aber auch gemäß § 53 Abs. 2 VgV vorsehen, dass, soweit erhöhte Sicherheitsanforderungen gegeben sind, entweder elektronische Signaturen oder Siegel für die elektronische Einreichung des Angebots verwendet werden müssen.

Außerdem hat diese Einzelvoraussetzung durch die Vergabekammer (VK) Baden-Württemberg eine weitere Ausgestaltung erhalten. Soweit ein öffentlicher Auftraggeber in Umsetzung seiner Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation einen solchen Zugang eröffnet, welcher wie ein Briefkasten funktionieren soll, muss er diesen so ausgestalten, dass sich auch Unternehmen ohne eigene IT-Abteilung an einem Vergabeverfahren durch Abgabe eines Angebots beteiligen können.177

Bei Abgabe von Angeboten kann es, abgesehen von der erfolgreichen Einreichung der Dokumente durch die Unternehmen, regelmäßig zu zwei möglichen Störungen kommen: nämlich einerseits der verspäteten Einreichung sowie andererseits zu Einschränkungen der Verfügbarkeit, Unterbrechungen bzw. vergleichbaren Vorkommnissen.

a) Aktualität der eVergabe-Lösung

Die erste Entscheidung zur Aktualität der eVergabe-Software wurde von der VK Baden-Württemberg getroffen.178

Hintergrund der Entscheidung waren Probleme mit der eingesetzten technischen Lösung eines öffentlichen Auftraggebers. Für eine Ausschreibung bediente sich dieser einer kombinierten web- und clientbasierten Lösung. Im konkreten Einzelfall mussten sich Unternehmen zunächst online auf dem webbasierten Bestandteil der Vergabelösung anmelden, um sodann die wesentlichen Bestandteile der Vergabeunterlagen herunterladen zu können. War dies geschehen, mussten sich die Bieter zwingend eine zusätzliche Software-Lösung herunterladen und auf einem Rechner installieren. Erst durch dieses Programm war es möglich, die vom öffentlichen Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen zu bearbeiten, wobei erst nach einer Vollständigkeitsprüfung eine Übermittlung an die Vergabestelle möglich war.

Im behandelten Fall konnten zwei Unternehmen jedoch ihre Angebote nicht übermitteln. Bei einem der beiden beteiligten Unternehmen war die IT-Ausstattung nicht kompatibel, was eine Übermittlung verhinderte. Daher versendete es das Angebot lediglich zur Fristwahrung per E-Mail. Beim anderen Unternehmen traten vergleichbare Probleme auf, dieses wandte sich an den technischen Support des Dienstleisters des öffentlichen Auftraggebers. Erst mit dessen Lösung konnte das Angebot nach Ablauf der Angebotsfrist übermittelt werden. Nach Ansicht der VK Baden-Württemberg liegt es im Verantwortungsbereich eines Unternehmens, sich der Funktionsfähigkeit der elektronischen Kommunikationsmittel (einschließlich der vom Unternehmen genutzten Internetverbindung) zu versichern.179

Fraglich ist, wem Störungen der Vergabeplattform zuzurechnen sind. Hier besteht nunmehr die Rechtsmeinung, dass die Verantwortung für die Plattform beim öffentlichen Auftraggeber liegt.180 Insoweit muss sich der öffentliche Auftraggeber, der diesen Zugang eröffnet hat, sich auch das Handeln seiner Dienstleister – in Gestalt des Betreibers der eVergabe-Plattform oder Publishers der eVergabe-Software – zurechnen lassen. Dienstleister eines öffentlichen Auftraggebers sind in diesem Zusammenhang Erfüllungsgehilfen. Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Pflichtenkreis als seine Hilfsperson tätig wird.181 Der öffentliche Auftragnehmer nimmt im Regelfall immer Rückgriff auf eine marktverfügbare Software, die vom Dienstleister gestellt wird und deren Weiterentwicklung und Wartung diesem obliegt. Nicht umsonst tritt bei webbasierten Vergabeplattformen immer der Dienstleister (mittels Impressums) mit nach außen auf. Der öffentliche Auftraggeber, als zur elektronischen Kommunikation Verpflichteter, nutzt deren Dienste, um seinen Vorgaben zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel zu entsprechen. Mittels des Erfüllungsgehilfen ist gemäß § 278 S. 1 BGB dem Auftraggeber jede Störung bei seinem Dienstleister wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Ähnlich verhält es sich bei Störungen der IT-Infrastruktur des öffentlichen Auftraggebers, die ausschließlich diesem zuzurechnen sind.

Hinsichtlich clientbasierter eVergabe-Plattformen können Störungen allerdings nicht nur exklusiv in der virtuellen Lösung auftreten, sondern auch seitens des Bieters und dessen Infrastruktur (inkompatible Software-Versionen, Sicherheitseinstellungen, etc.). In diesen Fällen wird eine geteilte Verantwortlichkeit angeregt. Soweit der Bieter keinen Testlauf unternimmt, die Kompatibilität nicht evaluiert oder sich blind auf die Software verlässt, soll er für eventuelle Probleme die Verantwortung tragen.182

Soweit allerdings das Unternehmen den Dienstleister des öffentlichen Auftraggebers hinzugezogen hat bzw. das Problem bekannt ist und nicht nur in diesem Einzelfall auftritt, kommt es zu einer Verlagerung der Verantwortlichkeit auf den öffentlichen Auftraggeber.

Mithin kommt es im Einzelfall darauf an, festzustellen, wem bei einer Störung eine Verantwortlichkeit zugerechnet werden kann.