Kitabı oku: «Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren», sayfa 12
V. Verurteilungsmaßstab
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Ungeachtet der absoluten Strafdrohung des § 211 StGB gilt in Schwurgerichtsprozessen kein anderer Verurteilungsmaßstab als in allen sonstigen Strafverfahren. Konnte man dem Tatverdächtigen kein Geständnis abringen und sind auch Augenzeugen der Bluttat nicht vorhanden, muss der Staatsanwalt, der hinreichenden Tatverdacht bejaht, einen klassischen Indizienprozess führen. Richter dürfen den Angeklagten nur verurteilen, wenn sie von dessen Schuld überzeugt sind. Die Überzeugung des Tatrichters ist jedoch bei genauem Hinsehen nichts anderes als sein ins Gewand „subjektiver Gewissheit“ gehüllter Glaube, die objektive Wahrheit zu kennen. Rechtsphilosophisch betrachtet ist Überzeugung die „subjektive Gewissheit von der objektiven Wahrheit“[244].
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Unter welchen Voraussetzungen er zu bestimmten Schlussfolgerungen und Überzeugungen kommt, kann dem Tatrichter nicht vorgeschrieben werden[245]; an Beweisregeln ist er nicht gebunden[246]. Welche Indizien er für seine Überzeugungsbildung ausreichen lässt, liegt in seiner pflichtgemäßen Entscheidung[247]. Die vom Tatrichter aufgrund einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände gezogenen Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich[248] sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist[249]. Der vom Gesetz verwendete Begriff der „Überzeugung“, so der BGH, schließe die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Sachverhalts nicht aus; vielmehr sei es ein Wesensmerkmal der Überzeugung, dass sie sehr häufig dem objektiv möglichen Zweifel ausgesetzt bleibe, weil dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung angesichts der Unvollkommenheit der menschlichen Erkenntnis ein absolut sicheres Wissen über den Tathergang, demgegenüber andere Möglichkeiten seines Ablaufs unter allen Umständen ausscheiden müssten, verschlossen sei. Es sei allein Aufgabe des Tatrichters, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen könne oder nicht[250].
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Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters setzt allerdings objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. In Verurteilungsfällen verlangt das verfassungsrechtlich verankerte Gebot rational begründeter und tatsachengestützter Beweisführung die Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere aus kriminalistischen, forensischen und aussagepsychologischen Untersuchungen gewonnener Erfahrungsregeln in die Beweiswürdigung[251]. Das ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Die Beweiswürdigung muss – anhand der Urteilsgründe nachvollziehbar – auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruhen und die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen dürfen sich nicht nur als eine Annahme oder bloße Vermutung erweisen, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermögen[252].
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Kann andererseits der Tatrichter nicht die erforderliche Gewissheit vom Tathergang oder der Tatbeteiligung des Angeklagten gewinnen und spricht er den Angeklagten frei, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so hat das Revisionsgericht auch dies regelmäßig hinzunehmen, sofern dem Tatrichter kein Rechtsfehler unterlaufen ist[253], indem die Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist[254] oder das Gericht den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ nicht erst im Rahmen einer abschließenden Gesamtwürdigung, sondern unzulässigerweise bereits zuvor isoliert auf einzelne Indizien anwendet[255]. Sind derartige Mängel nicht erkennbar, kommt es nach st. Rspr. des BGH nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte[256]. Daran ändert sich nicht einmal dann etwas, wenn eine vom Tatrichter getroffene Feststellung „lebensfremd erscheinen“ mag[257]. Im Strafprozess gibt es keinen Beweis des ersten Anscheins, der auf der Wahrscheinlichkeit eines Geschehensablaufes und nicht auf Gewissheit beruht[258]. Bei einem Freispruch prüft der BGH auch, ob das Tatgericht überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt oder nach den Feststellungen nicht nahe liegende Schlussfolgerungen gezogen hat, ohne tragfähige Gründe anzuführen, die dieses Ergebnis stützen können. Denn es ist nach Ansicht des BGH weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten eines Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorhanden sind. Erkennt das Tatgericht trotz (verbliebenen) erheblichen Tatverdachts auf Freispruch, muss die schriftliche Urteilsbegründung erkennen lassen, dass es in seine Beweiswürdigung auch alle gewichtigen, gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen einbezogen und in einer Gesamtwürdigung betrachtet hat[259].
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Soweit die Theorie. In der Praxis hält sich der BGH gerade in Kapitalstrafsachen ersichtlich alle Möglichkeiten offen, das Votum des Tatgerichts zu korrigieren, wie sich an drei durchaus repräsentativen Fällen veranschaulichen lässt: Im sogenannten Pistazieneis-Fall war ein kleines Kind an einer Arsenvergiftung gestorben. Wegen Mordes angeklagt und zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wurde seine Tante, die ihm Pistazieneis mit Schokoladensoße zu essen gegeben hatte, dem nach Auffassung des Gerichts eine hochtoxische Dosis einer Arsenverbindung beigemengt war. Ein plausibles Tatmotiv konnte nicht festgestellt werden. Andere in Betracht kommende Personen hatte das SchwurG als Täter ausgeschlossen. Dieses Urteil hob der BGH 1996 auf[260]. Die Frau wurde jedoch nach Zurückverweisung abermals des Mordes für schuldig befunden. Auf ihre erneute Revision hat der BGH die Angeklagte 1999 schließlich freigesprochen. Es fehle an tragfähigen Tatsachen. Ein Motiv habe wiederum nicht festgestellt werden können, unmittelbar tatbezogene Indizien seien nicht vorhanden, die Tatbegehung sei immer noch „kaum verständlich“; andere Ursachen für den Tod des Kindes seien nicht ausgeschlossen. Bei dieser Sachlage fehle es endgültig an einer objektiv hohen Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung durch die Angeklagte, die Voraussetzung für eine Verurteilung gewesen wäre und die durch die erforderliche subjektive richterliche Überzeugung auch nicht ersetzt werden könne.[261]
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So überfällig der Freispruch war, so bedrückend ist, dass sich überhaupt zwei (!) Schwurgerichte bereit gefunden haben, die verzweifelte Frau aufgrund reiner Mutmaßungen lebenslang ins Gefängnis zu schicken.
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Weniger Glück hatte ein Angeklagter, der auf ähnlich dürftiger Tatsachenbasis wegen Totschlags zum Nachteil seiner Ehefrau verurteilt worden war. Vier Monate galt die Frau als vermisst, bis ihre Leiche Kilometer von ihrem Heimatort entfernt in Frankreich, vergraben in einem Erdloch, entdeckt wurde. Als wahrscheinliche Todesursache nahmen die Gerichtsmediziner Ersticken mit einem weichen Textilgegenstand an, konnten aber auch eine Vergiftung als Todesursache nicht ausschließen. Spuren von sonstiger Gewaltanwendung waren nicht festgestellt worden, die Kleidung des Opfers war geordnet. Der Angeklagte, der die Tat bis zuletzt bestritt, hatte behauptet, seine Frau sei damals unter Mitnahme ihrer persönlichen Habe verschwunden. Zuvor habe sie von den gemeinsamen Konten 4.000,00 DM abgehoben. Der BGH[262] hat den kühnen Schuldspruch bestätigt. Es sei allein dem Tatrichter übertragen, ohne Bindung an Beweisregeln eigenverantwortlich zu prüfen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Geschehen überzeugen könne. Es sei nicht zu beanstanden, dass und mit welcher Begründung das SchwurG eine heimliche Flucht der Ehefrau und die Täterschaft eines unbekannten Dritten ausgeschlossen habe.
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Auch eine denkbare Tatprovokation durch das Opfer sei rechtsfehlerfrei verneint worden. Der Zweifelssatz komme nicht zur Anwendung, weil die erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für eine vorangegangene Kränkung fehlten. Zwar dürfe dem Täter kein Nachteil daraus erwachsen, dass er die Tat bestreite (!) und damit nicht in der Lage sei, Umstände vorzutragen, die sich strafmildernd auswirken können. Deshalb sei in solchen Fällen von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen, die nach den gesamten Umständen in Betracht kämen. Der Zweifelssatz bedeute jedoch nicht, dass das Gericht von der dem Angeklagten jeweils (denkbar) günstigsten Fallgestaltung auch dann ausgehen müsse, wenn hierfür keine Anhaltspunkte bestehen[263]. Solche habe die Strafkammer zu Recht nicht gesehen. Denn allein die Tatsache, dass der Angeklagte sich im Verlauf eines Streites mit der Ehefrau zu einer derartigen Gewalttat hinreißen ließ, lege „für sich genommen“ noch nicht nahe, dass es zu einer Tatprovokation durch das Tatopfer gekommen sei[264].
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Dass der BGH nach Belieben unterschiedliche Maßstäbe anlegt, ist evident. Eine die Tat auslösende Provokation vonseiten der Ehefrau war – gemessen an den Urteilsfeststellungen – nicht weniger wahrscheinlich als ein vom Angeklagten vom Zaun gebrochener Streit. Für beide Annahmen gab es keinerlei unmittelbaren oder auch nur mittelbaren tatsächlichen Anhaltspunkt, geschweige denn einen Beweis. De facto erzeugt der BGH unzulässigen Aussagezwang und nimmt ausgerechnet im Totschlagsbereich durch Suspendierung des Zweifelssatzes sehenden Auges schwerwiegende Fehlurteile in Kauf. Dieses BGH-Urteil ist eine Warnung an uns Strafverteidiger, unseren Schützlingen und uns selbst nie vorzugaukeln, der anstehende Mord- oder Totschlagsprozess könne angesichts vorherrschender Beweisarmut „nur“ mit einem Freispruch enden. Schon die Zulassung einer Mord- oder Totschlagsanklage auf vergleichbar dünner Verdachtslage ist immer ein bedrohliches Alarmzeichen, das zu größter Wachsamkeit anspornen und die Frage der Einlassung[265] in den Mittelpunkt der Verteidigungsüberlegungen rücken muss.
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Bleibt als drittes Beispiel der immer noch kontrovers diskutierte Schwurgerichtsfall der Monika Weimar (Böttcher), die 1988 vom LG Fulda wegen Doppelmordes an ihren beiden Kindern zu lebenslanger Freiheitsstrafe (als Gesamtstrafe) verurteilt worden war. Der BGH hatte das Urteil im Frühjahr 1989 bestätigt[266]. Nach erfolgreichem Wiederaufnahmeverfahren[267] im Jahre 1995 schien der Verteidigung das „juristisch beinahe Unmögliche“ geglückt zu sein: Am Ende einer äußerst gründlichen Beweisaufnahme (von Juni 1995 bis April 1997) verkündete das LG Gießen einen Freispruch. Doch der von StA und Nebenklage angerufene BGH[268] fand Widersprüche und Lücken, um das Urteil 1998 kassieren zu können. Den Gießener Richtern, die Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten nicht überwinden konnten, hielt der BGH vor, überspannte Anforderungen an den Tatnachweis gestellt zu haben. Das LG Frankfurt/M., an das der Fall zurückverwiesen worden war, benötigte nur drei Monate, um sich von der Schuld der Angeklagten zu überzeugen und im Dezember 1999 erneut auf „lebenslänglich“ zu erkennen. Monika Böttcher wurde noch im Gerichtssaal verhaftet. Mit der – schmucklosen – Verwerfung ihrer Revision am 28.08.2000 zog der BGH einen (vorläufigen) Schlussstrich.
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Jahrein, jahraus werden so aus dem fernen Karlsruhe (1. bis 4. Strafsenat) oder aus Leipzig (5. Strafsenat) von berechtigten Zweifeln geleitete Freisprüche kassiert und mit handfesten Vorgaben (sog. Segelanleitungen) einer erneuten Überprüfung zugeführt[269], obwohl es sich in Kapitalstrafsachen zumeist um gründlich überlegte Gewissensentscheidungen besonders erfahrener Kollegialgerichte handelt. Nicht selten lautet der Vorwurf, das SchwurG habe überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit[270] oder an die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes[271] bzw. an das Willenselement[272] gestellt oder habe seiner Beweiswürdigung entlastende Angaben des Angeklagten zugrunde gelegt, ohne sie in ihrem Wahrheitsgehalt näher überprüft zu haben. Zwar ist der Tatrichter nicht an starre Beweisregeln gebunden, aber in seiner Entscheidung frei scheint er bei Freisprüchen nur zu sein, soweit es dem BGH im Einzelfall beliebt.
Teil 1 Einführung › A › VI. Absprachen in Schwurgerichtsverfahren
VI. Absprachen in Schwurgerichtsverfahren
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Am 04.08.2009 ist die gesetzliche Regelung zur Verständigung im Strafverfahren in Kraft getreten, die mit weitreichenden Dokumentations- und Mitteilungspflichten die notwendige Transparenz bei Prozessabsprachen schaffen soll. Eine Verständigung über den Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung ist ausgeschlossen[273]. Ob das Gesetz[274] den Schwurgerichtsalltag nachhaltig verändert hat, dürfte zu bezweifeln sein. Folgt man den Angaben Fischers[275], der über verfahrensbeendende Absprachen bei Kapitalverbrechen berichtet hat, ist bisher in der Praxis vor den Schwurgerichten über Mordmerkmale, die Schuldform oder die Sicherungsverwahrung „gedealt“ worden. Als „Gegenleistung“ wurden dabei namentlich das Geständnis, der Verzicht auf Beweiserhebungen, die Rücknahme von Beweisanträgen oder der Verzicht auf Haftprüfungsanträge erwartet, aber auch das Einverständnis mit prozessordnungswidrigem Verhalten, belastende Aussagen gegen Tatbeteiligte oder der Rechtsmittelverzicht in anderen Verfahren. Aus meiner persönlichen Erfahrung sind verfahrensbeendende Absprachen in Schwurgerichtsverfahren eher die Ausnahme. Die Rechtsprechung des BGH beweist, dass allen rechtlichen Einwänden zum Trotz in Mordfällen durchaus auch „Vergleiche“ über den Schuldspruch geschlossen werden (z.B. Anklage wegen Mordes, Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge)[276].
Anmerkungen
[1]
PKS 2010, Polizeiliche Kriminalstatistik Bundesrepublik Deutschland, Berichtsjahr 2010 (BKA 2011), S. 33 (T4).
[2]
PKS 2010, S. 143 (T96).
[3]
PKS 2010, S. 160 (T119).
[4]
Einschl. Aussetzung gem. § 221 StGB und fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB.
[5]
IMK-Kurzbericht zur PKS 2010, S. 14; 2. Periodischer Sicherheitsbericht (2. PSB), 2006, Hrsg. BMI und BMJ, S. 23.
[6]
PKS 2010, S. 240 (T220).
[7]
StatBA (Statistisches Bundesamt), Datenreport 2011, Öffentliche Sicherheit und Strafverfolgung, S. 290.
[8]
86,4 % männlich und 13,6 % weiblich bei Mord; PKS 2010, S. 97 (T48).
[9]
PKS 2010, S. 142 (T93).
[10]
IMK-Kurzbericht zur PKS 2010, S. 21 (T17); PKS 2010, S. 67 (T17).
[11]
PKS 2010, Tabellenanhang, Tabelle 91, S. 1.
[12]
PKS 2010, Tabellenanhang, Tabelle 91, S. 17.
[13]
PKS 2010, S. 143 (T97).
[14]
Thomas Seifert, Die Presse.com, v. 29.12.2008.
[15]
Harris et al., Murder and Medicine: The Lethality of Criminal Assault 1960-1999, Homicide Studies, Vol. 6 No. 2, 2002.
[16]
BZ-Online v. 05.06.2009.
[17]
PKS 2010, S. 144 (T98).
[18]
1. Periodischer Sicherheitsbericht (1. PSB), 2001, Hrsg. BMI und BMJ, S. 3 und S. 47.
[19]
PKS 2010, S. 141/142 (T92); S. 240 (T220) u. Anhang Tabelle 91 S. 1.
[20]
PKS 2010, S. 141 (T91).
[21]
PKS 2010, S. 130 (T78) und S. 142 (T94).
[22]
PKS 2010, S. 142 (T95).
[23]
StatBA, Rechtspflege – Strafverfolgung (StrVerfStat), Fachserie 10, Reihe 3, 2010, S. 24.
[24]
StrVerfStat 2010, S. 154/155.
[25]
StatBA, Rechtspflege – Strafvollzug (StrVollzStat), Fachserie 10, Reihe 4.1, 2011, S. 24.
[26]
StrVollzStat 2011, 2011 (Fn. 25), S. 12/13.
[27]
Die Welt v. 10.02.2004, Deutsches Ärzteblatt v. 10.02.2004.
[28]
DER SPIEGEL, 43/1993, S. 102.
[29]
Nachweise bei Schwinn, Kriminalistik 1991, 569; vgl. auch Oehmichen, Kriminalistik 1993, 137.
[30]
Helbing, Die Klärung der Todesursache – Das letzte Grundrecht des Menschen?, ZRP 2009, 23.
[31]
Vgl. Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin – Regeln zur Durchführung der ärztlichen Leichenschau, Stand: 11/2001.
[32]
Siehe nur wdr.de – Panorama v. 08.03.2003: „Scheintot: Frau starb in der Leichenhalle“ und v. 12.08.2002 „Scheintod: Neuer Fall im Reinland“; Ärztliche Praxis v. 29.01.2004: „Lebende Frau für tot erklärt“.
[33]
Pressemitteilung des BGH Nr. 126/2005 zu Beschl. v. 08.09.2005 – 1 StR 323/05, über die Verwerfung der Revision der privaten Altenpflegerin gegen die Verurteilung wegen Habgier- und Heimtückemordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe und die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld.
[34]
Schreiber, Kriminalistik 1995, 808; Leder, Kriminalistik 1994, 381; Schwinn, Kriminalistik 1991, 569; Oehmichen, Kriminalistik 1993, 137. Zur Auskunftspflicht des Arztes hins. Leichenbeschau LG Berlin Beschl. v. 28.09.1998 – 534 Qs 103/98, NJW 1999, 878.
[35]
Kolbeck, Medical Tribune 2001, S. 27; Brinkmann, 2002, S. 42.
[36]
Häßler/Kinze/Nedopil, Praxishandbuch Forensische Psychiatrie des Kindes, Jugend- und Erwachsenenalters, 2011; S. 136; s. BGH Urt. v. 03.08.2005 – 2 StR 75/05, NStZ 2006, 36.
[37]
BGH Urt. v. 21.02.2006 – 1 StR 456/05, NStZ-RR 2006, 270.
[38]
BGH Urt. v. 12.08.2009 – 2 StR 165/09, NStZ-RR 2009, 349.
[39]
StatBA – Gesundheit – Todesursachen in Deutschland, Fachserie 12, Reihe 4, 2010, S. 5.
[40]
Siehe hierzu Rn. 57.
[41]
Maisch, Patiententötungen – Dem Sterben nachgeholfen, 1997; s. auch Beine, Sehen, Hören, Schweigen. Krankentötungen und aktive Sterbehilfe, 1998.
[42]
DER SPIEGEL, 32/2004, S. 48.
[43]
BGH Urt. v. 08.05.1991 – 3 StR 467/90, BGHSt 37, 376 = NStZ 1992, 34 m. Anm. Roxin.
[44]
DER SPIEGEL, 34/2004, S. 49; dpa v. 16.08.04.
[45]
BGH Beschl. v. 16.08.2007 – 1 StR 304/07, NStZ 2007, 719; Pressemitteilung des BGH Nr. 122/2007.
[46]
BGH Beschl. v. 03.04.2008 – 5 StR 525/07, StV 2009, 524 m. Anm. Neumann; Pressemitteilung des BGH Nr. 68/2008.
[47]
SPIEGEL ONLINE v. 18.02.2004 und 25.01.2011; DER SPIEGEL 3/2011, S. 54.
[48]
StatBA – Gesundheit – Todesursachen in Deutschland, 2010, S. 5.
[49]
StatBA – Gesundheit – Todesursachen in Deutschland, 2010, S. 28.
[50]
Zur Erkennbarkeit von Suiziden unter Einsatz von Kraftfahrzeugen: Ebner, SVR 2010, 250.
[51]
Rhein-Zeitung v. 09.01.2001; zur Suizidalität Neuinhaftierter siehe auch Rn. 1791.
[52]
Ärzteblatt 2004, S. 444.
[53]
Vgl. z.B. BGH Urt. v. 06.08.2003 – 2 StR 180/03, NStZ-RR 2003, 369: Als Selbstmord getarnter Mord durch Erschießen; Beschl. v. 06.03.2001 – 4 StR 541/00: Vorgetäuschter Selbstmord nach Erdrosseln des Opfers; Beschl. v. 12.01.2011 – 1 StR 582/10, NStZ 2011, 304: Als Suizid verschleierter Verdeckungsmord.
[54]
BGH Urt. v. 01.04.2009 – 2 StR 601/08, NStZ 2009, 571.
[55]
Siehe Sachverhalte BGH Urt. v. 25.03.2010 – 4 StR 594/09, NStZ 2010, 515; vgl. Urt. v. 01.09.1992 – 1 StR 487/92, BGHSt 38, 353 [355] = NStZ 1993, 136; Urt. v. 14.01.2010 – 4 StR 450/09, NStZ-RR 2010, 373.
[56]
BGH Urt. v. 16.03.2006 – 4 StR 594/05, NStZ 2006, 503 = StV 2007, 12.
[57]
Die polizeiliche Bearbeitung von Vermisstenfällen in Deutschland, BKA, 2003, S. 6.
[58]
StatBA – Vermisstenstatistik 2009; instruktiv Hunsicker, Vermisste Kinder, Kriminalistik 2008, 218.
[59]
Zur Häufigkeit von Sexualmorden siehe auch Rn. 51.
[60]
Vgl. Rn. 90.
[61]
BGH Urt. v. 28.05.2002 – 5 StR 559/01; Pressemitteilung des BGH Nr. 54/2002.
[62]
Zur Feststellung besonderer Schuldschwere siehe Rn. 214.
[63]
BGH Urt. v. 10.06.1999 – 4 StR 87/98, NStZ 1999, 579 [580]; insoweit nicht mit abgedruckt in StV 1999, 478.
[64]
Zur Tatsachenalternativität s. Rn. 626; zum Tatnachweis im Anschlussverfahren im Mordfall ohne Leiche s. BGH Urt. v. 02.05.2012 – 2 StR 395/11.
[65]
BGH Urt. v. 12.12.2001 – 3 StR 303/01, NStZ 2002, 309 = StV 2002, 538.
[66]
TAZ v. 03.02.2004.
[67]
BGH Beschl. v. 03.06.2009 – 2 StR 61/09.
[68]
DER SPIEGEL, 9/2011, S. 37; Donaukurier v. 25.02.2011; siehe auch Rn. 2131.
[69]
Zum Aussagewert der polizeilichen Aufklärungsquote, Feltes, Kriminalistik 2009, 36.
[70]
IMK-Kurzbericht zur PKS 2010, S. 23 (T.23).
[71]
IMK-Kurzbericht zur PKS 2010, S. 26 (T27).
[72]
Blankenburg/Sessar/Steffen, Die Staatsanwaltschaft im Prozeß strafrechtlicher Sozialkontrolle, 1978, S. 262.
[73]
1. PSB, S. 27/28.
[74]
StrVerfStat 2010 (Fn. 23), S. 64/65.
[75]
1. PSB, S. 67.
[76]
Marneros, Intimizid – die Tötung des Intimpartners (2008), S. 227, Musolff/Hoffmann, Täterprofile bei Gewaltverbrechen, 2006, S. 178, Grünewald, Das vorsätzliche Tötungsdelikt, 2010, S. 286.
[77]
PKS 2010, S. 73 (T19).
[78]
PKS 2010, S. 74 (T21); die Frage nach Vorbeziehungen des weiblichen Opfers zum Tatverdächtigen blieb dabei in 7,8 % aller Fälle ungeklärt.
[79]
Oberlies, Tötungsdelikte zwischen Männern und Frauen, 1995.
[80]
Instruktiv Herbers/Lütgert/Lambrecht, Tötungsdelikte an Frauen durch (Ex-) Intimpartner, Kriminalistik 2007, 377.
[81]
Eingehend zum Affekt Rn. 1305 ff.
[82]
Zum Alkohol ausführlich Rn. 1222.
[83]
Zum „Stalking“ instruktiv BGH Beschl. v. 19.11.2009 – 3 StR 244/09, BGHSt 54, 189 = NStZ 2010, 277.
[84]
Zur Akten- und Verdachtsanalyse Rn. 2084.
[85]
Schroer et al., Kriminalistik 2006, 76.
[86]
BGH Beschl. v. 15.10.2003 – 1 StR 402/03, NStZ 2004, 324 = StV 2004, 594.
[87]
Eing. zum Tötungs- oder Verletzungsvorsatz beim Würgen oder Drosseln Rn. 344 ff.
[88]
Zum Rücktritt ausf. Rn. 1006 ff.
[89]
Zur sog. „Hemmschwellen“-Theorie Rn. 285 ff.
[90]
Eing. zur Schuldfähigkeit Rn. 1188 ff.; zur vorläufigen Unterbringung gem. § 126a StPO s. Rn. 2578; zur Begutachtung Rn. 2583 ff.
[91]
Näheres zum Erschießen Rn. 421.
[92]
Zum Erstechen Rn. 371.
[93]
Zur Würdigung des Nachtatverhaltens Rn. 324.
[94]
Siehe Rn. 5.
[95]
BGH Urt. v. 17.10.2000 – 1 StR 261/00, NStZ 2001, 102 = StV 2001, 181.
[96]
Hierzu Rn. 763.
[97]
Zum Exzess auch Rn. 703.
[98]
Zur Mittäterschaft s. Rn. 735 ff.
[99]
Zur Würdigung in diesen Fällen Rn. 1268.
[100]
Zu Fehlerquellen bei der Wahlgegenüberstellung s. Rn. 1911.
[101]
S. hierzu Antrag auf Änderung der Sitzordnung im Schwurgerichtssaal Rn. 2949.
[102]
Eingehend zur Notwehr s. Rn. 1121 ff.
[103]
Zum Tötungsvorsatz bei Spontantaten Rn. 268 ff., insbes. Rn. 318.
[104]
Zur Gruppendynamik Rn. 1333.
[105]
Vgl. Schumacher, StV 1993, 549.
[106]
Rn. 686.
[107]
Vgl. etwa BGH Urt. v. 15.10.2008 – 2 StR 391/08, NStZ-RR 2009, 11; Beschl. v. 09.01.2007 – 1 StR 605/06, BGHSt 51, 191 = NStZ 2007, 520 = StV 2007, 181; Beschl. v. 02.07.2002 – 1 StR 195/02; Beschl. v. 06.06.2001 – 3 StR 177/01.
[108]
BGH Urt. v. 20.10.2010 – 2 StR 434/10, NStZ-RR 2011, 87.
[109]
Rn. 360.
[110]
Rn. 1006.
[111]
Rn. 636.
[112]
DER SPIEGEL, 26/1989, S. 60.
[113]
Allein 857 Tankstellenüberfälle im Jahr 2010 laut PKS 2010 (Fn.1), T109, S. 152.
[114]
Pressemitteilung des BGH Nr. 103/2009 zu Urt. v. 05.05.2009 – 5 StR 118/09; s. auch Bild.de v. 28.08.2008.
[115]
März 2011 in Berlin (Versuch; Bild.de v. 09.03.2011), Januar 2009 in Berlin (BZ v. 01.02.2009; Bild.de v. 05.08.2009); im April 2002 in Adelebsen/Göttingen (Göttinger Tageblatt v. 02.04.2002); Januar 2007 in Gotha (Bild.de v. 29.01.2009); 1.231 Spielhallenüberfälle im Jahr 2010 laut PKS 2010 (Fn.1), T108, S, 151.
[116]
April 2009 in Hörstel (NRW) (83-Jährige von Einbrechern mit Stemmeisen erschlagen; Bild.de v. 20.04.2009); Januar 2010 in Bad Buchau (Hausbewohnerin von Einbrecher mit Brecheisen erschlagen; Bild.de v. 12.01.2010); Dezember 2010 Nordenham (Rentnerin von Einbrecher geknebelt, erstickt, Bild.de v. 22.12.2010).
[117]
Vgl. hierzu Rn. 178; BGH Urt. v. 12.12.2001 – 3 StR 303/01, NStZ 2002, 309 = StV 2002, 538.
[118]
BGH Urt. v. 12.07.2006 – 5 StR 135/06.
[119]
Grünewald, Tötungen aus Gründen der Ehre, NStZ 2010, 1. Zur juristischen Aufarbeitung des 2005 in Berlin verübten Ehrenmordes an der Deutsch-Türkin Hatun Sürücü; Lüderssen, NJW 2006, 1861; BGH Urt. v. 28.08.2007 – 5 StR 31/07, Pressemitteilung des BGH Nr. 117/2007.
[120]
Instruktiv Grünewald, NStZ 2010, 1; Yazgan, Morde ohne Ehre, 2011.
[121]
Zum Mordmerkmal des niedrigen Beweggrundes Rn. 562 ff.
[122]
Zur Nebenklage s. Rn. 1713 und Rn. 1729.
[123]
Antrag auf Anordnung von Sicherheitsmaßnahmen s. Rn. 2948.
[124]
Hamburger Abendblatt v. 13.02.2009; Bild.de v. 13.02.2009.
[125]
Bild.de v. 19.01.2010.
[126]
Grünewald, NStZ 2010, 1 [2]; zum niedrigen Beweggrund beim Ehrenmord auch Schulz, NJW 2005, 551; Oberwittler/Kasselt, Ehrenmorde in Deutschland 1996-2005, 2011; Valerius, JZ 2008, 912.
[127]
Oberwittler/Kasselt, Ehrenmorde in Deutschland 1996-2005, 2011.
[128]
Grünewald, Tötungen aus Gründen der Ehre, NStZ 2010, 1. Zur juristischen Aufarbeitung des 2005 in Berlin verübten Ehrenmordes an der Deutsch-Türkin Hatun Sürücü; Lüderssen, NJW 2006, 1861; BGH Urt. v. 28.08.2007 – 5 StR 31/07, Pressemitteilung des BGH Nr. 117/2007.
[129]
Pressemitteilung des BGH Nr. 178/2010 zu Beschl. v. 09.09.2010 – 1 StR 376/10.
[130]
Rn. 592.
[131]
Rn. 1305.
[132]
BGH Beschl. v. 10.11.2009 – 5 StR 274/09; Pressemitteilung des BGH Nr. 242/2009.
[133]
SPIEGEL ONLINE v. 29.12.2009.
[134]
BGH Beschl. v. 15.06.2010 – 3 StR 157/10, NStZ 2010, 589 = StV 2010, 673; Pressemitteilung des BGH Nr. 136/2010.
[135]
Pressemitteilung des BGH Nr. 163/2007 zu Beschl. v. 24.10.2007 – 2 StR 421/07.
[136]
VG Würzburg Beschl. v. 29.11.2010 – W 1 S 10.30287, juris; VG Frankfurt/M Beschl. v. 11.11.2002 – 12 G 4576/02 AO, juris.
[137]
Hilgendorf, Strafrecht und Interkulturabilität, JZ 2009, 139; Kudlich/Tepe, Das Tötungsmotiv „Blutrache“ im deutschen und im türkischen Strafrecht, GA 2008, 92.
[138]
Zur Verteidigung gegen ein Falschgeständnis Rn. 124; zum Geständniswiderruf Rn. 1915 sowie Rn. 2128.
[139]
SPIEGEL ONLINE v. 27.05.2011.
[140]
SPIEGEL ONLINE v. 10.02.2011.
[141]
Bild.de v. 15.04.2011, SPIEGEL ONLINE v. 19.04.2011.
[142]
DER SPIEGEL 46/1974, S. 66; DER SPIEGEL 16/1976, S. 62.
[143]
SPIEGEL ONLINE v. 09.01.2012; zur Verurteilung SPIEGEL ONLINE v. 27.02.2012.
[144]
2. PSB, S. 1.
[145]
1. PSB, S. 491.
[146]
2. PSB, S. 26.
[147]
Einschließlich Verdeckungstaten nach einem Sexualdelikt.
[148]
PKS 2010, S. 143 (T96) und Anhang Tabelle 91 S. 1.
[149]
Zustand des schwer körperlich und seelisch misshandelt Kindes wurde von den Tätern auf Lichtbildern und Videoaufnahmen festgehalten: Pressemitteilung des BGH Nr. 25/2010 zu Beschl. v. 27.01.2010 – 2 StR 555/09.
[150]
Zur gerichtsmedizinischen Beurteilung von Verletzungsbildern Rn. 1617 ff.
[151]
Näheres hierzu Rn. 489 und Rn. 699.
[152]
Zur Verurteilung durch das LG Memmingen: DER SPIEGEL, 14/2005, S. 58; FOCUS Online v. 21.04.2005; zur Urteilsaufhebung: BGH Urt. v. 13.12.2005 – 1 StR 410/05, NStZ 2006, 444 = NJW 2006, 386; Pressemitteilung des BGH Nr. 173/2005; zur Verurteilung durch das LG München II: FOCUS Online v. 24.05.2006; zur Revisionsverwerfung: Pressemitteilung des BGH Nr. 11/2007 zu Beschl. v. 17.01.2007 – 1 StR 539/06.
[153]
StatBA – Gesundheit – Todesursachen in Deutschland, 2010, S. 5; siehe auch Lockemann/Püschel, Kriminalistik 1995, 127.