Kitabı oku: «Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren», sayfa 19

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4. Feststellungspflicht zur Schuldschwere im Erkenntnisverfahren

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Die Feststellung der „besonderen Schwere der Schuld“ nach § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB hat der Grundsatzentscheidung des BVerfG v. 03.06.1992 zufolge bereits das erkennende Gericht[36] im Urteilsspruch zu treffen, und zwar, so der BGH in seiner richtungweisenden Entscheidung vom 21.01.1993[37], sowohl im Urteilstenor als auch in den Gründen. Das gilt nicht nur bei vollendetem Mord, sondern immer dann, wenn lebenslange Freiheitsstrafe verhängt wird, gleichgültig aufgrund welchen Tatbestands. Erfasst werden also auch Fälle des versuchten Mordes (ohne Strafmilderung gem. §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB[38]) oder des Totschlags im besonders schweren Fall gem. § 212 Abs. 2 StGB[39]. Unterbleibt künftig die Erwähnung der besonderen Schuldschwere im Urteilstenor, gilt dies als Nichtausspruch; die Feststellung besonderer Schuldschwere nur in den Urteilsgründen genügt nicht. Eine Ergänzung des Tenors nach abgeschlossener Urteilsverkündung ist nicht zulässig. Wird die Schuldschwere in den Gründen abgelehnt, bedarf es keines negatorischen Ausspruchs in der Urteilsformel[40]. Allerdings hat sich der Tatrichter, also regelmäßig das SchwurG, auf die Feststellung der Schuldschwere und ihres Ausmaßes zu beschränken. Die konkrete Zeitspanne, die der Verurteilte über 15 Jahre hinaus im Mindestmaß verbüßen sollte, bestimmt es nicht. Es hat sich über die Schuldschwerefeststellung hinaus jeder Äußerung zur Mindestverbüßungsdauer zu enthalten[41].

a) Beurteilungsparameter

aa) Gesamtwürdigung von Täterpersönlichkeit und Tatgeschehen

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Die Feststellung besonderer Schuldschwere i.S.v. § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre[42]. Dies hat der Tatrichter im Rahmen des Erkenntnisverfahrens ohne Bindung an begriffliche Vorgaben im Wege einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu treffen, wobei ein Bejahen nur möglich ist, wenn Umstände von Gewicht vorliegen. Dabei kommt es auf ein bloßes Zusammenzählen von Mordmerkmalen nicht an[43]. Insbesondere darf das Gericht nicht von einem falschen Regel-Ausnahme-Verhältnis ausgehen und die besondere Schuldschwere mit dem Hinweis aussprechen, dass keine hinreichenden Gründe dafür ersichtlich seien, von der Feststellung der besonderen Schuldschwere abzusehen. Mord wird im Regelfall „nur“ mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet; die besondere Schwere der Schuld ist darüber hinaus nur „ausnahmsweise“ zu bejahen, soweit bei der erforderlichen Gesamtwürdigung von Täterpersönlichkeit und Tat hierfür sprechende Umstände von Gewicht festgestellt werden[44].

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Für die Gewichtung der Schuldschwere i.S.d. § 57a StGB gelten die gleichen Regeln wie für die Bemessung der Strafzumessungsschuld i.S.d. § 46 StGB. Auch für die Gewichtung der Strafzumessungsschuld, die Grundlage auch der Schuldschwerebeurteilung nach § 57a StGB ist, gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“ uneingeschränkt. Deshalb dürfen Erörterungen zur besonderen Schuldschwere nicht auf bloßen Vermutungen beruhen, wie etwa der, dass der Angeklagte einen bestimmten „Eindruck“ über seine Sichtweise der Tatvorwürfe vermittelt habe[45].

bb) Schulderschwerende Umstände

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Ausschlaggebend für die Feststellung der besonderen Schuldschwere können sein: einschlägige Vorstrafen[46], eine besonders verwerfliche Gesinnung[47] oder das Zusammentreffen mehrerer Mordmerkmale[48], wobei das Zusammentreffen zweier Mordmerkmale nicht schematisch zur Bejahung der besonderen Schuldschwere führt, sondern nur dann, wenn das weitere Merkmal im konkreten Fall schulderhöhende Umstände aufzeigt. Einem weiteren Mordmerkmal ist kein wesentliches Gewicht beizumessen, wenn es den Unrechts- und Schuldumfang nicht erweitert[49]. Die besondere Schuldschwere kommt, je nach Lage des Einzelfalls, zum Beispiel in Betracht beim Zusammentreffen von Heimtücke und niedrigen Beweggründen[50], bei Habgier und dem Mordmerkmal des Ermöglichens einer Straftat[51], Habgier und Heimtücke[52]sowie bei besonders brutalem Vorgehen[53].

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Nichts anderes gilt für eine Mehrzahl von Mordopfern oder Mordtaten[54]. Keine Frage, dass sich bei einem Vierfach-Mord[55] oder bei Morden an fünf Patienten[56] bzw. fünf Anhalterinnen[57], bei sechs Todesopfern einer Gasexplosion[58] oder, wie im Fall eines Krankenpflegers aus Sonthofen, der wegen Mordes in 12 Fällen und Totschlags in 15 Fällen für schuldig befunden wurde[59], die Annahme besonderer Schuldschwere von selbst versteht. Auch bei 3 Mordopfern wird bei vollständig erhaltener Schuldfähigkeit von einer besonders schweren Schuld des Täters auszugehen sein. Exemplarisch ist hier der Fall des voll schuldfähigen 66-jährigen Rentners zu nennen, der im September 2008 nach jahrelangem Streit in einer Schrebergartenanlage in Gifhorn aus nichtigem Anlass ein Kleingärtnerehepaar und dessen 33-jährigen Sohn mit einem Eichenholzknüppel erschlug[60]. Je nach Lage des Einzelfalls kann für die Schuldschwerefeststellung die Ermordung zweier Personen[61] genügen, eventuell auch schon ein Mordopfer neben einem (beim Mordversuch) Verletzten[62]. Es kann aber auch genügen, dass zu einem Mord weitere schwere Straftaten hinzukommen[63], insbesondere Vergewaltigungen[64] und sexueller Missbrauch von Kindern[65].

cc) Entgegenstehende Umstände

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Zugunsten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass er nach seiner Festnahme sofort geständig war und sich die Beweiswürdigung maßgeblich auf die Geständnisse stützen konnte, auch wenn der Angeklagte sie später widerrufen hat[66]. Zur Begründung der besonderen Schuldschwere darf nicht herangezogen werden, dass der Angeklagte geschwiegen und keine Reue gezeigt[67] oder die Tat abgeschwächt und fälschlich ein Tötungsverlangen des Opfers behauptet habe[68]. Der BGH hat allerdings die Feststellung besonderer Schuldschwere in Bezug auf eine 35-jährige Arzthelferin bestätigt, die ihren schlafenden Ehemann im Bett erstochen und zu ihrer Verteidigung behauptet hatte, ihre eigene, damals 12-jährige Tochter habe schlafwandelnd den Vater getötet. Mit dieser unwahren Schuldzuweisung, mit der sie dauerhafte seelische Folgen für ihre Tochter in Kauf genommen hatte, hatte die Angeklagte die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens überschritten[69].

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Im Rahmen des § 57a StGB ist auch das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB zu beachten. Unzulässig ist etwa die Erwägung, der kaltblütig agierende Angeklagte habe sich vor und während der Tatausführung nicht aus der Ruhe bringen lassen. Damit wird nachteilig berücksichtigt, dass die Tat überhaupt durchgeführt worden ist, anstatt den Tatplan aufzugeben. Die Feststellung der besonderen Schuldschwere kann tragfähig mit der Erwägung abgelehnt werden, dass der Angeklagte seinen Tatgenossen intellektuell unterlegen, nicht Motor und Verursacher des Mordkomplotts war und von selbst nicht auf die Idee der Tötung gekommen wäre[70]. Neben den in § 46 StGB genannten Parametern kann im Einzelfall der Schuldschwerefeststellung das fortgeschrittene Alter des Angeklagten (von 64 Jahren) entgegenstehen[71], aber auch, dass der Angeklagte in der seit der Tat verstrichenen Zeit (von 22 Jahren) ein sozial unauffälliges Leben geführt hat[72], oder dass, wie beim „Kannibalen von Rotenburg“, die Tötung mit Einverständnis des Opfers erfolgt war[73].

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Das Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit schließt zwar die Annahme besonders schwerer Schuld nicht von vornherein aus[74]. Eine im Urteil des SchwurG festgestellte alkohol- und affektbedingte tiefgreifende Bewusstseinsstörung des Verurteilten im Tatzeitpunkt ist jedoch in die Bewertung der besonderen Schwere der Schuld auch dann einzubeziehen, wenn das SchwurG bei einer Schuldbewertung eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB verneint hat[75].

b) Gesamtstrafe

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Bei der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe sind nach § 57b StGB Anknüpfungspunkt für die Schuldschwereprüfung regelmäßig sämtliche der Gesamtstrafe zugrunde liegenden Taten[76]. Dabei sind allerdings mitabgeurteilte Straftaten unbeachtlich, die der leichten Kriminalität zuzurechnen sind[77]. Ein enger zeitlicher, örtlicher, situativer und motivatorischer Zusammenhang der einzelnen Straftaten kann der Annahme besonderer Schuldschwere entgegenstehen[78].

c) Härteausgleich für erledigte ursprünglich gesamtstrafenfähige Vorstrafen

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Bei der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe ist ein Härteausgleich für erledigte, an sich gesamtstrafenfähige Vorstrafen im Wege der Vollstreckungslösung zu gewähren. Das kann dazu führen, die besondere Schwere der Schuld zu verneinen oder den als vollstreckt geltenden Teil der Strafe auf die Mindestverbüßungsdauer i.S.d. § 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB anzurechnen[79].

d) Beurteilungsspielraum

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Bei der Frage der besonderen Schuldschwere ist dem Tatrichter ein Bewertungsspielraum eingeräumt[80]. Dem Revisionsgericht ist bei der Nachprüfung der tatgerichtlichen Wertung eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle verwehrt. Es hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob das Tatgericht alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt und rechtsfehlerfrei abgewogen hat; es ist aber gehindert, die Wertung des Tatgerichts durch seine eigene Wertung zu ersetzen[81].

e) Verteidigungsanstrengungen zur Frage der Schuldschwere

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Neuerdings gewinnt man den Eindruck, dass die Verhängung eines „einfachen“ Lebenslänglich zum Ausnahmefall geworden ist. Kaum ein spektakuläres Mordverfahren, in dem nicht die StA den Ausspruch der besonderen Schuldschwere verlangt und das Gericht dem auch nachkommt. Eine Verurteilung wegen Mordes ohne die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld gilt als „Lebenslänglich 2. Klasse“; erst die Schuldschwerefeststellung scheint die Bezeichnung als „echtes“ Lebenslänglich zu rechtfertigen[82]. Die Gerichte können dem öffentlichen Druck, der auch vonseiten der verstärkt mitwirkenden Nebenklage kommt, kaum standhalten. Die konturenlose Gesetzesfassung des § 57a StGB und der durch den BGH anerkannte Beurteilungsspielraum macht es den Gerichten allerdings auch leicht, ohne sonderliche Gewissensbisse oder gar ein erhöhtes Revisionsrisiko der Erwartung der Medien oder der Öffentlichkeit nachzugeben. Die Verteidigung sollte bemüht sein, auch auf der medialen Seite ein Gegengewicht zu schaffen. Öffentliche Erklärungen sollten genutzt werden, die Diskussion um die besondere Schuldschwere durch Darstellung aller rechtlichen Voraussetzungen und Barrieren zu versachlichen.

231

Steht die Verurteilung zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe im Raum, sind im Regelfall Ausführungen zur Frage der besonderen Schuldschwere im Schlussvortrag unerlässlich. Alle entlastenden Umstände können Gewicht erlangen, die auch – die absolute Strafandrohung hinweggedacht – gem. § 46 StGB zur Reduzierung einer zeitigen Strafe beitragen könnten. Aber bereits im Vorfeld, etwa bei der Beratung des Mandanten bezüglich der Einlassung, ist sorgfältig zu prüfen, ob mit Blick auf § 57a StGB besonderer Erklärungs- oder Nachermittlungsbedarf besteht. Auch an eine nach § 257c Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StPO wohl zulässige[83] Verständigung über die Frage der besonderen Schwere der Schuld ist in geeigneten Fällen zu denken.

f) Isolierte Anfechtbarkeit der Schuldschwerefeststellung

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Scheitern die Bemühungen der Verteidigung, empfiehlt es sich, etwaige Mängel in der Gewichtung der Schuldschwere im Wege der Revision mit der Sachrüge anzugreifen. Es ist zulässig, die Revision gegen ein Urteil, durch das der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, entsprechend § 344 Abs. 1 StPO auf den Ausspruch über die besondere Schuldschwere zu beschränken[84]. Die StA kann ihrerseits die Revision auf die Ablehnung der Schuldschwerefeststellung beschränken[85]. Dem Revisionsgericht ist zwar bei der Nachprüfung der gemäß § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB zu treffenden Entscheidung eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt[86]. Zu prüfen ist aber, ob der Tatrichter die ihm obliegende Aufgabe erfüllt hat, die für die Beurteilung des Einzelfalls maßgeblichen Umstände umfassend zu bewerten und im Rahmen einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit eine Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen[87].

5. Überprüfung durch die StVK als Vollstreckungsgericht

a) Die Regelüberprüfung

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Der großen (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG) Strafvollstreckungskammer als Vollstreckungsgericht[88] obliegt es sodann (§§ 454, 462a StPO), auf Antrag oder von Amts wegen – ggf. noch vor Ablauf der Verbüßungsfrist des § 454 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 lit. b StPO von 13 Jahren – die Voraussetzungen des § 57a StGB zu prüfen[89] und im Falle des Negativentscheids zugleich den Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem nach der Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren der Schuldschwereaspekt eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung verbietet, also die Vollstreckung fortzusetzen ist[90]. Im Verfahren auf Strafaussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung gem. § 57a StGB ist das Beschleunigungsgebot zu beachten[91].

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Gem. § 454 Abs. 1 S. 5 StPO bedarf es vor der Aussetzung in jedem Fall der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Sozial- bzw. Gefährlichkeitsprognose.

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Bei der Bestimmung der Vollstreckungsdauer auf der Grundlage einer vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung des Unrechts- und des Schuldgehalts der mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndeten Tat nach §§ 57a, 57b StGB muss die progressive Steigerung der mit dem Fortschreiten der Zeit und dem Ansteigen des Lebensalters sich ergebenden Straf- und Vollzugswirkung hinreichend beachtet werden[92]. Es kann auch berücksichtigt werden, dass im Erkenntnisverfahren die Einbeziehung der – an sich gesamtstrafenfähigen – Strafe aus einer Vorverurteilung in eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe daran scheiterte, dass diese vor Erlass des Urteils bereits vollständig verbüßt war[93].

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Sind mehrere lebenslange Freiheitsstrafen aus verschiedenen Urteilen nacheinander zu vollstrecken und wurde die Vollstreckung der zunächst zu vollstreckenden lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 454b Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO unterbrochen, so hat das Gericht die Entscheidungen nach § 57a StGB für beide Strafen gleichzeitig zu treffen, und zwar aufgrund einer Gesamtschau, bei der für beide Strafen die wegen der besonderen Schwere der Schuld gebotene Vollstreckungsdauer zu bestimmen und die Dauer der Vollstreckung vor der Unterbrechung zu berücksichtigen ist[94].

b) Die Altfälle

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In den sog. Altfällen, also bei Strafurteilen, die vor dem Beschluss des BVerfG vom 03.06.1992 ergangen sind und deshalb im Hinblick auf die „besondere Schwere“ der Schuld noch keine Feststellungen enthalten, darf das Vollstreckungsgericht im Nachhinein die Aussetzung unter Berufung auf die besondere Schuldschwere ablehnen, muss sich jedoch zur Begründung strikt an die tatsächlichen Feststellungen des erkennenden Gerichts halten[95]. Es darf sogar (auf Antrag des Verurteilten) eine vorgezogene isolierte Entscheidung zur Feststellung bzw. Verneinung der besonderen Schuldschwere treffen[96]. Ob es auch zugunsten des Verurteilten vom Grundurteil abweichende Feststellungen treffen kann, ist umstritten[97].

Anmerkungen

[1]

StrVerfStat 2010, 2010, S. 154/155.

[2]

Singe, Grundrechte-Report 1998, S. 38; 1. PSB, S. 378.

[3]

StatBA, Justiz auf einen Blick, Ausgabe 2011, S. 32; StrVollzStat 2011, S. 12.

[4]

Überblick bei Laubenthal, Lebenslange Freiheitsstrafe, 1989.

[5]

Zum Ganzen vgl. Bock/Mährlein, ZRP 1997, 376 ff.; Weber, Die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe, 1999; Köhne, JR 2003, 5; Baltzer, StV 1989, 42.

[6]

BVerfG Beschl. v. 08.11.2006 – 2 BvR 578/02 und 2 BvR 796/02, BVerfGE 117, 71 = NJW 2007, 1933.

[7]

Vgl. zusammenfassend Weber, Die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe, 1999, S. 88 ff.

[8]

BVerfG Beschl. v. 08.11.2006 – 2 BvR 578/02 und 2 BvR 796/02, BVerfGE 117, 71 = NJW 2007, 1933.

[9]

Kury et al., Kriminalpräventive Wirksamkeit härterer Sanktionen, ZStW 2009, Bd. 121, 131.

[10]

Zur insoweit fehlenden Zuständigkeit des Schwurgerichts Rieß, NStZ 2008, 546.

[11]

Vgl. BVerfG Urt. v. 21.06.1977 – 1 BvL 14/76, BVerfGE 45, 187 = NJW 1977, 1525.

[12]

BGH Beschl. v. 19.05.1981 – GSSt 1/81, BGHSt 30, 105 = NStZ 1981, 344; Erg. Rn. 502.

[13]

Vgl. BGH Urt. v. 01.07.2004 – 3 StR 107/04, NStZ-RR 2004, 294.

[14]

BGH Urt. v. 16.05.1990 – 2 StR 143/90, NStZ 1990, 490.

[15]

Urt. v. 19.01.1995 – 4 StR 589/94, NStZ 1995, 231 = StV 1995, 366.

[16]

BGH Urt. v. 15.11.1996 – 3 StR 79/96, BGHSt 42, 301= NStZ 1997, 182.

[17]

BGH Urt. v. 21.02.2002 – 1 StR 538/01, StV 2002, 598.

[18]

BGH Urt. v. 07.02.2006 – 3 StR 460/98, NStZ 2006, 346 = StV 2006, 237; BVerfG Beschl. v. 21.06.2006 – 2 BvR 750, 752 und 761/06, NStZ 2006, 680.

[19]

20. StrÄndG v. 08.12.1981 (BGBl. I, S. 1329 ff.).

[20]

Zu § 57a StGB Hoffmann-Holland, StraFo 2006, 275.

[21]

BVerfG Beschl. v. 03.06.1992 – 2 BvR 1041/88 u.a., BVerfGE 86, 288 = NStZ 1992, 484 = StV 1992, 470.

[22]

Hinz, ZRP 2003, 322.

[23]

Sie auch BVerfG Beschl. v. 08.11.2006 – 2 BvR 578/02, StV 2003, 686.

[24]

BVerfG Urt. v. 21.06.1977 – 1 BvL 14/76, BVerfGE 45, 187 [237 ff.] = NJW 1977, 1525.

[25]

Kunert, NStZ 1982, 89 [93].

[26]

MK-StGB/Groß § 57a Rn. 23.

[27]

Singe, Grundrechte-Report 1998, S. 38; abl. zur Entlassungsautomatik s. etwa OLG Hamm Beschl. v. 30.03.1993 – 1 Ws (L) 10/92, NStZ 1993, 452.

[28]

2. PBS (2006), S. 571/572; zur lebenslangen Freiheitsstrafe 1998–2006: Baltzer, StV 2010, 602.

[29]

Vgl. hierzu BVerfG Beschl. v. 06.06.2001 – 2 BvR 828/01, NStZ 2002, 333 [334]; BVerfG Urt. v. 21.06.1977 – 1 BvL 14/76, BVerfGE 45, 187 [204 ] = NJW 1977, 1525; Kerner, ZStW 1986, Bd. 98, 874 [908].

[30]

Singe, Grundrechte-Report 1998, S. 39; Weber, Die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe, 1999, S. 58.

[31]

BVerfG Beschl. v. 08.11.2006 – 2 BvR 578/02 – 2 BvR 796/02, StV 2003, 686.

[32]

BVerfG Beschl. v. 22.05.1995 – 2 BvR 671/95, NStZ 1996, 53.

[33]

OLG Hamm Beschl. v. 13.01.1986 – 1 Ws (L) 1/86, NStZ 1986, 315.

[34]

Dessecker, Lebenslange Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung – Dauer und Gründe der Beendigung im Jahr 2008, Kriminologische Zentralstelle, 2010, verfügbar unter www.krimz.de.

[35]

Siehe auch 2. PBS (2006), S. 572.

[36]

BVerfG Beschl. v. 03.06.1992 – 2 BvR 1041/88 u.a., BVerfGE 86, 288 = NStZ 1992, 484 = StV 1992, 470; BGH Beschl. v. 11.02.1999 – 1 StR 686/98, BGHSt 44, 350 = NStZ 1999, 241.

[37]

BGH Urt. v. 21.01.1993 – 4 StR 560/92, BGHSt 39, 121= NStZ 1993, 235= StV 1993, 130.

[38]

Dann beträgt der Strafrahmen nur noch 3 bis 15 Jahre; s. etwa BGH Beschl. v. 11.09.2003 – 2 StR 230/03, NStZ 2004, 200 = StV 2004, 73.

[39]

BGH Beschl. v. 11.02.1999 – 1 StR 686/98, BGHSt 44, 350 = NStZ 1999, 241.

[40]

BGH Beschl. v. 06.05.1993 – 3 StR 131/93, NStZ 1993, 448 = StV 1993, 344.

[41]

BGH Beschl. v. 11.06.2002 – 3 StR 62/02, StV 2003, 17 = NStZ-RR 2002, 264.

[42]

BGH Urt. v. 03.12.2008 – 2 StR 435/08, NStZ 2009, 260 = NStZ-RR 2009, 103.

[43]

BGH Urt. v. 08.09.2005 – 1 StR 159/05, NStZ-RR 2006, 236.

[44]

BGH Beschl. v. 08.12.2004 – 2 StR 472/04, StV 2005, 329 = StraFo 2005, 168.

[45]

BGH Beschl. v. 05.04.2001 – 4 StR 106/01, NStZ-RR 2001, 296 = StV 2003, 18.

[46]

BGH Beschl. v. 03.02.2010 – 5 StR 535/09, Pressemitteilung des BGH Nr. 35/2010.

[47]

Pressemitteilung des BGH Nr. 25/2010 zu Beschl. v. 27.01.2010 – 2 StR 555/09.

[48]

BGH Beschl. v. 15.04.1999 – 4 StR 93/99, NStZ 1999, 501; Beschl. v. 22.11.1994 – GSSt 2/94, BGHSt 40, 360 = NStZ 1995, 122 = StV 1995, 20.

[49]

BGH Beschl. v. 12.03.1998 – 1 StR 708/97, StV 1998, 420.

[50]

BGH Beschl. v. 11.11.2009 – 5 StR 380/09; Pressemitteilung des BGH Nr. 239/2009; BGH Beschl. v. 16.07.2008 – 2 StR 83/08, StV 2008, 566; Pressemitteilung des BGH Nr. 148/2008.

[51]

BGH Urt. v. 09.10.2008 – 4 StR 354/08, NStZ 2009, 203 = StraFo 2009, 97.

[52]

Pressemitteilung des BGH Nrn. 107/2006 und 126/2005.

[53]

FAZ v. 28.04.2009; Pressemitteilung des BGH Nr. 97/2009.

[54]

BGH Beschl. v. 15.04.1999 – 4 StR 93/99, NStZ 1999, 501; Beschl. v. 22.11.1994 – GSSt 2/94, BGHSt 40, 360 = NStZ 1995, 122 = StV 1995, 20.

[55]

Pressemitteilung des BGH Nrn. 214/2010 und 14/2009.

[56]

BGH Beschl. v. 03.04.2008 – 5 StR 525/07, StV 2009, 524 m. Anm. Neumann; Pressemitteilung des BGH Nr. 68/2008.

[57]

Pressemitteilung des BGH Nr. 154/2009.

[58]

Pressemitteilung des BGH Nr. 27/2009.

[59]

BGH Beschl. v. 16.08.2007 – 1 StR 304/07, NStZ 2007, 719; Pressemitteilung des BGH Nr. 122/2007.

[60]

Pressemitteilung des BGH Nr. 193/2009.

[61]

Pressemitteilung des BGH Nr. 179/2009; Nr. 194/2008; Nr. 145/2007.

[62]

Pressemitteilung des BGH Nrn. 125/2010 und 147/2008; BGH Beschl. v. 29.05.2008 – 1 StR 189/08, NStZ 2008, 580; Pressemitteilung des BGH Nr. 112/2008.

[63]

BGH Beschl. v. 15.04.1999 – 4 StR 93/99, NStZ 1999, 501 = NJW 2000, 86 Ls.; Beschl. v. 22.11.1994 – GSSt 2/94, BGHSt 40, 360 = NStZ 1995, 122 = StV 1995, 20.

[64]

Pressemitteilung des BGH Nr. 36/2011; Nr. 76/2006.

[65]

Pressemitteilung des BGH Nr. 173/2010; Nr. 42/2008; Nr. 11/2006.

[66]

BGH Urt. v. 30.03.2006 – 4 StR 567/05, NStZ 2006, 505.

[67]

BGH Beschl. v. 23.04.2002 – 3 StR 102/02, StV 2003, 17.

[68]

BGH Beschl. v. 13.02.2001 – 4 StR 562/00, StV 2003, 18.

[69]

Pressemitteilung des BGH Nr. 12/2003 zu Beschl. v. 14.01.2003 – 1 StR 502/02.

[70]

BGH Beschl. v. 30.03.2004 – 4 StR 42/04, NStZ 2004, 510; Beschl. v. 05.04.2001 – 4 StR 106/01, StV 2003, 18; Urt. v. 08.09.2005 – 1 StR 159/05, NStZ-RR 2006, 236.

[71]

BGH Urt. v. 03.12.2008 – 2 StR 435/08, NStZ 2009, 260 = NStZ-RR 2009, 103.

[72]

BGH Urt. v. 02.04.2008 – 2 StR 621/07; Pressemitteilung des BGH Nr. 65/2008; vgl. auch Urt. v. 30.03.2006 – 4 StR 567/05, NStZ 2006, 505 (Zeitabstand von 17 Jahren).

[73]

BVerfG Beschl. v. 07.10.2008 – 2 BvR 578/07, NJW 2009, 1061.

[74]

BGH Urt. v. 01.07.2004 – 3 StR 494/03, NStZ 2005, 88.

[75]

OLG Koblenz Beschl. v. 08.03.1994 – 2 Ws 151/94, StV 1994, 382.

[76]

BGH Urt. v. 09.10.2008 – 4 StR 354/08, NStZ 2009, 203 = StraFo 2009, 79; Urt. v. 08.08.2001 – 3 StR 162/01; Beschl. v. 27.06.2001 – 2 StR 174/01, StV 2001, 571.

[77]

BGH Urt. v. 09.10.2008 – 4 StR 354/08, NStZ 2009, 203 = StraFo 2009, 79; Beschl. v. 17.01.2002 – 3 StR 477/01, NStZ-RR 2002, 137.

[78]

BGH Urt. v. 19.07.2000 – 2 StR 96/00, NStZ 2001, 87 = StV 2001, 228; Beschl. v. 22.11.1994 – GSSt 2/94, BGHSt 40, 360 [370] = NStZ 1995, 122 = StV 1995, 20.

[79]

BGH Beschl. v. 20.01.2010 – 2 StR 403/09, BGHSt 55, 1 = NStZ 2010, 386 = StV 2010, 244 = StraFo 2010, 101; Beschl. v. 08.12.2009 – 5 StR 433/09, BGHSt 54, 259 = NStZ 2010, 385 = StV 2010, 242.

[80]

BGH Urt. v. 30.03.2006 – 4 StR 567/05, NStZ 2006, 505.

[81]

BGH Urt. v. 09.12.2009 – 5 StR 403/09, StraFo 2010, 122; Urt. v. 01.07.2004 – 3 StR 494/03, NStZ 2005, 88.

[82]

Vergleiche Jahn/Kett-Straub, Die Verständigung vor dem Schwurgericht, StV 2010, 271.

[83]

Jahn/Kett-Straub, StV 2010, 271. vgl. auch Rn. 99 und Rn. 2837.

[84]

BGH Urt. v. 22.04.1993 – 4 StR 153/93, BGHSt 39, 208 = NStZ 1993, 448 = StV 1993, 344.

[85]

BGH Urt. v. 30.03.2006 – 4 StR 567/05, NStZ 2006, 505.

[86]

BGH Urt. v. 03.12.2008 – 2 StR 435/08, NStZ 2009, 260 = NStZ-RR 2009, 103; Urt. v. 12.02.1998 – 4 StR 617/97, NStZ 1998, 352 [353] = StV 2000, 21.

[87]

BGH Urt. v. 03.09.2002 – 5 StR 139/02, NStZ 2003, 146 [148]; Urt. v. 17.08.2001 – 2 StR 167/01, NStZ 2002, 49.

[88]

Sofern nicht das OLG im 1. Rechtszug entscheiden hat; Näheres s. Fischer59 § 57a Rn. 28.

[89]

Siehe etwa OLG Nürnberg Beschl. v. 22.12.1998 – Ws 829/98, StV 2000, 266.

[90]

BVerfG Beschl. v. 03.06.1992 – 2 BvR 1041/88 u.a., BVerfGE 86, 288 = NStZ 1992, 484 = StV 1992, 470; s. auch Rotthaus, NStZ 1992, 218.

[91]

BVerfG Beschl. v. 06.06.2001 – 2 BvR 828/01, NStZ 2001, 502 = NJW 2001, 2707.

[92]

BVerfG Beschl. v. 22.05.1995 – 2 BvR 671/95, NStZ 1996, 53 = NStZ-RR 1996, 26 = StV 1995, 596.

[93]

BGH Beschl. v. 09.12.2008 – 4 StR 358/08, NStZ-RR 2009, 104 = StraFo 2009, 124 (entgegen OLG Saarbrücken Beschl. v. 17.08.2006 – 1 Ws 106/06, NStZ-RR 2007, 219).

[94]

OLG Nürnberg Beschl. v. 30.06.1998 – Ws 791/98, NStZ 1999, 269.

[95]

BVerfG Beschl. v. 03.06.1992 – 2 BvR 1041/88 u.a., BVerfGE 86, 288 = NStZ 1992, 484 = StV 1992, 470; BGH Urt. v. 21.01.1993 – 4 StR 560/92, BGHSt 39, 121 = NStZ 1993, 235 = StV 1993, 130; BVerfG Beschl. v. 28.09.1998 – 2 BvR 1158/97, NStZ 1999, 101; OLG Brandenburg Beschl. v. 11.05.1999 – 2 Ws 55/99, NStZ-RR 1999, 236.

[96]

BVerfG Beschl. v. 11.03.1997 – 2 BvR 303/97, NStZ 1997, 333.

[97]

Dafür etwa OLG Koblenz Beschl. v. 08.03.1994 – 2 Ws 151/94, StV 1994, 382; abl. OLG Hamm Beschl. v. 12.09.2000 – 1 Ws L 10/00, NStZ-RR 2001, 288.