Kitabı oku: «Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren», sayfa 25
(2) Unsichere Tatsachengrundlage
375
Allerdings ist in der Regel aus einer unsicheren Tatsachengrundlage gerade unter Berücksichtigung der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung eine Indizwirkung für einen Tötungsvorsatz nicht hinreichend herzuleiten[177].
(3) Geringfügige Verletzungen
376
Bedingter Tötungsvorsatz ist bei Angriffen mit Stich- und Schnittwerkzeugen immer besonders kritisch zu hinterfragen, wenn die dem Geschädigten zugefügten Verletzungen eher geringfügig oder folgenlos verheilt sind oder noch nicht einmal von einem Stich herrühren[178]. Ist nicht festgestellt, dass etwa nur die Gegenwehr des Opfers oder das Eingreifen von Zeugen Schlimmeres verhindert hat, können nur oberflächliche Verletzungen des Geschädigten dafür sprechen, dass der Angriff vom Angeklagten nicht mit der Entschlossenheit geführt wurde, gefährliche Wunden zu verursachen[179]. Eine geringe Stichtiefe von nur 3 cm bei einer Klingenlänge von 8,3 cm spricht gegen einen mit großer Wucht geführten Stich[180]. Selbst eine Klingenlänge von 18 cm steht, wenn hinsichtlich Wucht und Richtung der vom Täter geführten Stichbewegungen keine sicheren Feststellungen möglich und nur geringfügige Verletzungen verursacht worden sind, der Verneinung eines Tötungsvorsatzes nicht ohne Weiteres entgegen[181]. Von äußerst gefährlichen Gewalthandlungen, die einen Schluss auf eine Billigung tödlicher Verletzungen nahelegen, kann nicht die Rede sein, wenn dem Verletzten mittels eines Messers nur eine 2,5 bis 3 cm lange und 6 cm tiefe Stichwunde oberhalb des linken Beckenkammes, eine 0,5 cm lange und weniger als 1 cm tiefe Schnittwunde am Brustbein, eine 0,3 cm lange und weniger als 1 cm tiefe Schnittwunde am linken Rippenbogen sowie eine oberflächlich vom Brustbein über die rechte Brustseite und dem rechten Oberarm verlaufende, folgenlos verheilte, Schnittverletzung zugefügt worden war, die kein vertikales, auf innere Organe gerichtetes Auftreffen auf den Oberkörper des Opfers, sondern lediglich eine eher parallel zum Körper geführte Stichbewegung belegen. Dies vor allem dann, wenn die Überlegung, das Messer sei durch Rippen oder Brustbein abgeleitet worden, angesichts der geringen Größe und Tiefe der Schnittwunden und ohne den Nachweis einer Berührung knöcherner Substanz eine bloße Vermutung darstellt[182]. Trotz erheblicher Stichtiefe kann der Tötungsvorsatz auch zu verneinen sein, wenn nach Lage des Stiches keine Lebensgefahr bestanden hat, wie etwa bei einem nur in Verletzungsabsicht zugefügten 10 cm tiefen, aber nicht lebensgefährlichen Stich in den linken unteren Rückenbereich, bei dem es zu einer Absplitterung am Lendenwirbelknochen kam[183].
(4) Turbulente Tatverläufe
377
Gerade turbulente Auseinandersetzungen, bei denen ungezielt zugestochen[184] oder im Handgemenge mit dem Messer „herumgefuchtelt“ wird[185], können einen Tötungsvorsatz in Frage stellen. Deshalb sind besondere Darlegungen zur Zielrichtung der Stiche zu fordern, wenn bei Stichen in den Oberbauch ein dynamisches Geschehen mit wechselseitigen Schubsereien vorlag und die Beteiligten obendrein hochgradig alkoholisiert waren[186].
(5) Die Herzstich-Evidenz
378
Gezielt auf den Oberkörper bzw. die Brustregion oder den gerichtete Messerstiche legen Tötungsvorsatz regelmäßig äußerst nahe[187]. Erfolgt ein Herzstich zielgerichtet, dann ist dem BGH zufolge der Tötungsvorsatz in aller Regel evident, weil das Vertrauen auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges dann zu verneinen sei, wenn der vorgestellte Ablauf eines Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe sei, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern könne[188]. Doch selbst bei einem äußerst gefährlichen Messerstich in den linken Brustkorb kann im Hinblick auf die Begleitumstände bedingter Tötungsvorsatz im Einzelfall zu verneinen sein[189].
(6) Messerangriffe gegen Kopf und Hals
379
Fuchtelt der Täter mit dem Messer nicht nur ziellos herum und trifft dabei (zufällig) mit dessen Spitze das Kinn oder die Halspartie, sondern sticht zielgerichtet in Richtung des Kopfes und trifft das Kinn, wobei ein Eindringen des Messers in den Hals durch den Kieferknochen verhindert wurde, liegt Tötungsvorsatz äußerst nahe[190].
(7) Stiche in die Flanke
380
Zu Recht hatte das LG bedingten Tötungsvorsatz in Bezug auf einen Angeklagten verneint, der einem einschreitenden Dritten bei einem turbulenten Handgemenge mit einem Klappmesser einen Stich in die linke Flanke des Oberkörpers versetzt hatte, wodurch dessen linke Brusthöhle durch den etwa 2 cm langen, leicht schräg verlaufenden Stich eröffnet worden war, was bei zunehmender Luftnot zu einer potenziell lebensgefährlichen Verletzung führte. Nach fünf Tagen stationärer Behandlung waren die Verletzungen in der Folgezeit abgeheilt. Das SchwurG durfte ihm zugutehalten, dass er lediglich ungezielt zugestochen habe und dies auch nur von der Absicht getragen gewesen sei, sich des Einschreitens des Geschädigten zu erwehren, ohne diesen mit bedingtem Tötungsvorsatz gezielt schwer zu verletzen[191].
(8) Messerstiche in den Rücken
381
Bei wuchtigen Stichen mittels eines Messers mit einer Klingenlänge von 11 cm[192] in den oberen Rücken des ahnungslosen Opfers und schwerwiegenden Verletzungen neigt der BGH eher zur Annahme zumindest bedingten Tötungsvorsatzes[193]. Anders bei einem nicht lebensgefährlichen Stich in den linken unteren Rückenbereich[194] oder wenn „nur einmal“ und mit „deutlich verminderter Wucht“ [195] oder im Zuge einer Prügelei unter Schülern in einer psychischen Ausnahmesituation[196] zugestochen worden ist. Aus Verteidigersicht ist immer zu bedenken, dass Stichverletzungen im Rückenbereich auch dann vorkommen, wenn sich die Kontrahenten frontal gegenübergestanden haben und der Geschädigte sich nach vorne (über den Angeklagten) gebeugt oder eine Körperdrehung vollzogen hat.
(9) Das Argument der mangelnden Dosierbarkeit
382
Ähnlich wie beim wuchtigen Zuschlagen mit einem Baseballschläger[197] kann auch hinsichtlich eines gefährlichen Messereinsatzes die Unmöglichkeit, angesichts der konkreten Angriffsweise den Krafteinsatz zu dosieren und deshalb auch die Schwere der Verletzungsfolgen zu beherrschen, ein besonders gewichtiges, für bedingten Tötungsvorsatz sprechendes Indiz sein. Bieten die Urteilsgründe Anlass zur Sorge, dass der Richter, der „nur“ wegen eines Körperverletzungsdelikts verurteilt hat, der besonderen Lebensgefährlichkeit des dem Angeklagten vorgeworfenen Angriffs nicht in dem gebotenen Maße indizielles Gewicht beigemessen hat, ist das Urteil wegen eines sog. Wertungsfehlers aufzuheben. So war in einem vom BGH[198] entschiedenen Fall der Angeklagte mit seinem Messer in die Halswirbelsäule bis in das Rückenmark eingedrungen. Die beidseitig geschliffene, relativ schmale und kurze Klinge war in der Hand des kräftigen Angeklagten besonders geeignet, weiter in und durch die Halswirbelsäule zu dringen und bei schon geringfügig größerem Kraftaufwand den Tod sofort herbeizuführen. Bei der vom Angeklagten gewählten Art der Messerführung, einer dem Boxsport entlehnten Schwingbewegung, war der Krafteinsatz aber nicht im Einzelnen dosierbar[199], sodass es hier dem Zufall überlassen blieb und nicht dem Willen des Angeklagten zuzurechnen ist, dass Rückenmark und Wirbelsäule nicht weiter durchtrennt worden sind. Damit hätte es tragfähiger Anhaltspunkte dafür bedurft, dass der Angeklagte ernsthaft darauf vertraut haben könnte, der Geschädigte werde nicht zu Tode kommen. Solche hatte das LG aber in den Urteilsgründen nicht festgestellt.
(10) Die Indizwirkung der Tatmotivation
383
Ist dem abhängigen Täter das Schicksal des Opfers jedenfalls gleichgültig, weil er unbedingt – auch um den Preis lebensbedrohlicher Stichverletzungen – an Geld zur Drogenbeschaffung gelangen will, lässt dies ebenfalls auf die Billigung tödlicher Folgen des Messereinsatzes schließen[200]. Versetzt der Täter dem Opfer, um diesem einen Denkzettel zu verpassen, einen wuchtigen Messerstich in den Oberbauch, ist die Verurteilung nur wegen gefährlicher Körperverletzung nicht zu beanstanden[201]. Gegen bedingten Tötungsvorsatz spricht auch, wenn der Täter ungezielt zusticht, um das Eingreifen eines Dritten zugunsten seines Kontrahenten zu unterbinden“[202] oder „nicht nur aus Wut über die vorausgegangenen Beleidigungen“ handelt, sondern auch, „um sich den wieder auf ihn zukommenden später Getöteten vom Leib zu halten“, mithin auch mit dem Willen, sich zu verteidigen[203].
(11) Verletzung des Täters anlässlich der Tatbegehung
384
Eigene Verletzungen des Täters, die er sich bei seiner Gewalttat zugezogen hat, können – ggf. in Wechselwirkung mit seiner affektiven Erregung[204] und seiner Alkoholisierung – sein Vorstellungsbild über die Folgen seines Tuns oder seine Willensbildung störend beeinflusst haben[205].
(12) Kontraindikatoren in klassischen Evidenz-Konstellationen
385
Auch wenn normalerweise bei drei (gezielten) Messerstichen in Brustkorb und Rumpf des Opfers aus dem Blickwinkel der Evidenz der aus dem objektiven Tatgeschehen hergeleitete – bedingte – Tötungsvorsatz ausnahmsweise nicht näher begründet werden müsste, können sich aus dem Tatbild besondere Umstände ergeben, die es zweifelhaft erscheinen lassen könnten, ob der Angeklagte tatsächlich die Lebensgefährlichkeit seines Tuns erkannt beziehungsweise den Tod seines Opfers im Sinne billigender Inkaufnahme hingenommen hat.
386
Die Bejahung (bedingten) Tötungsvorsatzes versteht sich jedoch auch in solchen Evidenz-Fällen nicht mehr von selbst, wenn zum Beispiel
• | eine hohe Tatzeit-BAK von 3,5 ‰ vorgelegen hat, der Täter |
• | Rettungsbemühungen durch Mund-zu-Mund-Beatmung unternommen sowie |
• | Worte des Bedauerns geäußert hat[206]. |
387
Selbst wenn der Täter seinem Kontrahenten mit einer schlagenden Bewegung einen Messerstich in den linken Brustkorb versetzt hatte, sodass das Messer von oben unterhalb der linken Achsel durch die Rippenbögen in den Körper eingedrungen war und den Geschädigten schwer verletzt hatte, ist aus Sicht des BGH rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das SchwurG aufgrund einer Gesamtbetrachtung unter Darlegung der besonderen Umstände nur direkten Körperverletzungsvorsatz, hingegen keinen bedingten Tötungsvorsatz bejaht hat. Dem Angeklagten kamen (in der Summe) u.a. folgende Umstände zugute[207]. Er hatte sich im
• | Zustand beträchtlicher affektiver Erregung befunden, war durch den |
• | Konsum von Alkohol und Rauschgift erheblich enthemmt und durch |
• | Beleidigungen seitens des Nebenklägers |
• | spontan zu dem Messerstich hingerissen worden, wobei er diesen |
• | Stich vom Herzen weggeführt hatte. Seine |
• | körperliche Unterlegenheit hatte zum Tatentschluss beigetragen. Es gab |
• | kein Motiv für eine Tötung. Der Angeklagte hatte |
• | lediglich einen einzelnen Messerstich ausgeführt und war |
• | unmittelbar nach der Tat nicht geflüchtet. |
dd) Vorsatzwechsel
388
Hat der Täter mehrfach auf sein Opfer eingestochen, so ist die Annahme, er habe dabei zunächst mit Verletzungs-, dann aber mit Tötungsvorsatz gehandelt, wenig lebensnah und bedarf der näheren, durch Tatsachen belegten Begründung. Vollends unwahrscheinlich erscheint die Annahme, der Täter habe nur für einen Teil der Stiche (nämlich die tödlichen) einen Tötungsvorsatz gefasst und sei dann wieder zum Verletzungsvorsatz zurückgekehrt. Anstelle eines Vorsatzwechsels liegt es in diesen Fällen sehr viel näher, dass der Angeklagte insgesamt (durchgängig) nur mit Verletzungsvorsatz handelte, besonders wenn das Gesamtbild der Verletzungen eher für ein ungezieltes Zustechen spricht[208].
ee) Vorsatzfrage bei Mittäterschaft
389
Sticht nur einer von mehreren Mittätern mit bedingtem Tötungsvorsatz mit einem von ihm mitgeführten Messer auf das Raubopfer ein, steht die mangelnde Eigenhändigkeit der Übrigen der Annahme ihrer Mittäterschaft (am versuchten Mord) nicht entgegen, wenn dem lebensgefährlichem Messerangriff ein gemeinsamer Wille zugrunde lag, niemand auf einen glimpflichen Verlauf vertrauen konnte und kein Exzess gegeben war[209]. Hingegen ist die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes in Bezug auf einen Angeklagten nicht tragfähig, wenn die Tatinitiative vom Mitangeklagten ausgegangen war und bei diesem auch die eigentliche Tatmotivation gelegen hatte. Der Mitangeklagte hatte auch eigenhändig den – nicht besonders tiefgehenden, ohne tatsächlich lebensgefährliche Folgen gebliebenen – Messerstich in die Seite des Opfers vollzogen. Allein die Billigung eines solchen Messereinsatzes des Mittäters durch den Angeklagten vermochte aus Sicht des BGH noch nicht hinreichend sicher zu belegen, dass der Angeklagte die hohe Hemmschwelle bis hin zur Billigung einer Tötung des Opfers überwunden hatte[210]. Anders entschied der BGH in Bezug auf zwei zur Tatzeit 14 bzw. 15 Jahre alte Angeklagte, der sich maßgeblich durch die lebensgefährliche Art des festgestellten Messereinsatzes unterschied. Diese beiden jungen Männer hatten die wiederholte Gewalteskalation ihres Mittäters und die offensichtliche Lebensgefährlichkeit seines wiederholten Messereinsatzes gegen das hilflos unterlegene Opfer wahrgenommen und gebilligt, indem sie ihre eigenen Gewalthandlungen fortsetzten[211].
ff) Verschiedene messerartige Tatwerkzeuge
(1) Klappmesser
390
Was Gewalttaten unter Verwendung eines Klappmessers anlangt, entscheiden die Umstände des Einzelfalls, ob bedingter Tötungsvorsatz oder lediglich Körperverletzungsvorsatz anzunehmen ist. Die Annahme eines Tötungsvorsatzes hat der BGH beanstandet in Bezug auf die Klappmesser-Attacke unter Alkohol (2,6 ‰), Drogen (Cannabis) und Erregung (auch über eigene Verletzungen) bei nur oberflächlichen Verletzungen des Opfers und eigenen Verletzungen des Angreifers. Es stellten sich Fragen[212]: Waren die eher geringfügigen Verletzungen darauf zurückzuführen, dass der Angeklagte nicht mit letzter Entschlossenheit angegriffen hatte, oder hatte die Gegenwehr des Geschädigten bzw. das Eingreifen von Zeugen Schlimmeres verhindert? War auszuschließen, dass die Alkoholisierung des Angeklagten ggf. in Wechselwirkung mit seinen Verletzungen und seiner affektiven Erregung[213] Einfluss auf sein Vorstellungsbild über die Folgen seines Tuns oder auf seinen Willen gewonnen hatte? Hatte das LG bedacht, dass besorgte Nachfragen des Angeklagten zum Geschehensablauf ein Hinweis darauf sein könnten, dass er die Tötung des Geschädigten nicht gewollt habe?
391
Musterbeispiel ist die Prügelei auf dem Schulhof, in deren Verlauf der Täter ein Klappmesser mit ca. 6 cm langer und extrem spitz zulaufender Klinge, das ihm von Herumstehenden zugespielt worden war, dem größeren und kräftigeren Gegner, der ihn umklammert hielt, mit voller Wucht in den Rücken und in die Seite stieß. Bei dem Opfer, das den Angriff überlebte, wurde unter anderem eine 6 cm tiefe Stichverletzung in Höhe der elften Rippe festgestellt, die einen lebensbedrohenden Zugang zur linken Brusthöhle eröffnet und zu einem Pneumothorax geführt hatte. Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags hob der BGH auf, weil unberücksichtigt geblieben war, dass der Täter die Tatsituation als extrem bedrohlich und beängstigend empfunden hatte, wodurch es – nach Mitteilung des psychiatrischen Sachverständigen – zu einer „Einengung seiner Bewusstseinswahrnehmung“ gekommen war, bei der der Angeklagte „röhrenförmig“ nur noch sein Gegenüber und dessen Reaktion wahrgenommen hatte. Das sei zu berücksichtigen, so der BGH auch wenn die affektive Beeinträchtigung unterhalb der Schwelle des § 21 StGB verblieben wäre. Der Angeklagte habe auch keinen einsichtigen Beweggrund für eine vorsätzliche Tötung des Geschädigten gehabt. Nach seinem Versuch, die Situation zu entschärfen, habe der Gegner ihn erneut provoziert und beleidigt. Erst daraufhin habe er zum Messer gegriffen. Zudem habe es sich um eine Auseinandersetzung unter Schülern in Anwesenheit einer größeren Anzahl von Mitschülern gehandelt, denen gegenüber der körperlich unterlegene Angeklagte nicht als Feigling habe dastehen wollen. Im Übrigen wäre, Tötungsvorsatz unterstellt, von einem strafbefreienden Rücktritt auszugehen[214].
(2) Bowie-Messer und Butterfly-Messer
392
Zielt der Täter bei einem kräftigen Stich mit einem sog. Bowie-Messer (Klingenlänge 15,5 cm) auf die Herzregion, so spricht dies zumindest für bedingten Tötungsvorsatz[215]. Nichts anderes wird für einen mit großer Wucht geführten Stich mit einem Butterfly-Messer in die linke Brusthälfte gelten[216] oder bei einem nach fünf oberflächlichen Stichen in den Brustbereich versetzten weiteren tiefen lebensgefährlichen Stich[217].
(3) Küchenmesser
393
Ein auf den Oberkörper gerichtetes Zustechen mit dem Küchenmesser, dessen Klinge 12 cm misst, legt die Annahme einer Tötungsabsicht regelmäßig nahe, vor allem dann, wenn das überraschte Opfer wegen der räumlich beengten Verhältnisse praktisch keine Chance hat, die Wirkung des Stichs durch Ausweichbewegungen oder sonst in irgendeiner Weise abzumildern und der Täter vor und nach der Tat angedroht hat, das Opfer umzubringen[218]. Andererseits können selbst zwei mit einem 20 cm langen Küchenmesser ausgeführte Messerstiche in den Bauch- und Brustbereich Zweifel an der inneren Tatseite rechtfertigen, wenn ein heftiger Streit vorausgegangen, Alkohol im Spiel war und der Angeklagte, der Erinnerungslücken zum Kerngeschehen geltend macht, Rettungsbemühungen entfaltet hatte[219].
(4) Fleischermesser
394
Zwei Todesopfer gab es auch in dem bereits[220] dargestellten Fall des überraschten Einbrechers, der, in Panik geraten, zum Fleischermesser (Klingenlänge von 20 cm) gegriffen und der Frau des Hauses mit Wucht einmal knapp 20 cm tief in den oberen rechten Brustbereich gestochen hatte. Sie konnte schwer verletzt fliehen und verstarb erst drei Monate später. Der Hausherr, auf den er anschließend traf, wurde mit 7 wuchtigen Stichen getötet. Bezüglich beider Angriffe stand Tötungsvorsatz außer Diskussion[221].
(5) Machete
395
Das beidhändige gezielte Einschlagen mit einer 70 cm langen Machete auf den Kopf der Opfers lässt ohne Weiteres auf Tötungsvorsatz schließen[222]. Bedingter Tötungsvorsatz lag auch auf der Hand beim Einschlagen mit einer 40-70 cm langen Machete auf einen sich passiv verhaltenden Kontrahenten, der an der Hand und am Kopf getroffen wurde[223].