Kitabı oku: «Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht», sayfa 7

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I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):
1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat: 3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat: 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;
c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft: gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;
2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner): wie zu 1a, b oder c, jedoch 50%.
[. . .]

Vorüberlegungen

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I. Im 1. Teil dieser Klausur ist zu erkennen, ob ein Verlöbnis trotz beschränkter Geschäftsfähigkeit wirksam geschlossen werden kann.
II. Bei der Lösung des 2. Teils bereitete es den Studierenden des Öfteren Probleme, sich lediglich auf die vorgegebenen Fragestellungen zu konzentrieren. Immer wieder wurde auch die Frage nach Unterhaltsansprüchen des F gegen den/die frühere Partner:in bzw. der Kinder gegen das andere Elternteil diskutiert. Bei der Bearbeitung von Sachverhalten gilt jedoch das strikte Gebot, nichts dazu zu erfinden und sich ausschließlich auf die aufgeworfene(n) Fragestellung(en) zu konzentrieren. Die Abwandlungen erfordern eine Auseinandersetzung mit dem Abstammungsrecht des BGB und der vom BGH verwendeten Differenzmethode.
III. Diejenigen Studierenden, die sich mit der Düsseldorfer Tabelle noch nicht beschäftigt hatten, fühlten sich von einer Aufgabenstellung, wie derjenigen, die hier im 3. Teil aufgeführt wurde, schnell überfordert und auch der Hinweis zum Ehegesetz bereitete immer wieder Schwierigkeiten. Wichtig ist es jedoch, auch bei unbekannten Themengebieten die Ruhe zu bewahren und die erforderlichen Informationen aus dem vorhandenen Material (Sachverhalt, Anlagen und Gesetz) herauszulesen. Der Hinweis auf das EheG sollte in jedem Fall einen Blick ins EGBGB evozieren. Im EGBGB befinden sich nämlich u.a. Übergangsregelungen, aus denen hervorgeht, welches Recht nach einer gesetzlichen Neuregelung auf „Altfälle“ anzuwenden ist, vgl. dazu auch: Rn. 182.
IV. Zeitleiste des 3. Teils: [Bild vergrößern]

Gliederung

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1. Teil: Beziehung zwischen H und T
A. Ansprüche der H gegen T
I. Anspruch der H gegen T auf Eingehung der Ehe aus einem Verlöbnis
II. Schadensersatzanspruch der H gegen T aus § 1298 I 2
1. Vorliegen eines wirksamen Verlöbnisses
a) Familienrechtliche Theorie (MM)
b) Tatsächlichkeitstheorie (MM)
c) Lehre von der Vertrauenshaftung (MM)
d) Vertragstheorie (h.M.)
e) Diskussion und Ergebnis
2. Wirksamer Rücktritt vom Verlöbnis ohne wichtigen Grund (§ 1298 I i.V.m. § 1298 III)
a) Wirksamer Rücktritt
b) Ohne wichtigen Grund
3. Rechtsfolge
4. Ergebnis
III. Schadensersatzanspruch der H gegen T auf Ersatz des immateriellen Schadens aus § 823 I i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 i.V.m. Art. 2 GG
B. Abwandlung: Ansprüche des T gegen H
I. Anspruch des T gegen H auf Rückgabe des Ringes aus § 1301
1. Unterbleiben der Eheschließung
2. Rechtsfolge: Herausgabe
3. Ausschluss nach § 815
II. Ergebnis
2. Teil: Beziehung zwischen H und F
A. Unterhaltsanspruch der F gegen H aus § 1361
I. Unterhaltsbeziehung zwischen F und H
II. Bedürftigkeit der F i.S.d. § 1361 II
III. Leistungsfähigkeit der H als Unterhaltsverpflichtete und Rangfolge
IV. Kein Ausschluss i.S.v. § 1361 III i.V.m. § 1579 Nr. 2-8
1. Ausschluss nach § 1361 III i.V.m. § 1579 Nr. 3
2. Ausschluss nach § 1361 III i.V.m. § 1579 Nr. 6
3. Ausschluss nach § 1361 III i.V.m. § 1579 Nr. 8
4. Zwischenergebnis
V. Art der Unterhaltsgewährung i.S.v. § 1361 IV
VI. Höhe des Unterhaltsanspruches
VII. Ergebnis
B. Abwandlung I: Rechtslage in Bezug auf die gewünschte gemeinsame Elternschaft von H und F
I. Mutterschaft der H über § 1591
II. Mutterschaft der F
1. Mutterschaft über § 1591
2. Mutterschaft über § 1592 Nr. 1
3. Mutterschaft über die Regelungen der Stiefkindadoption i.S.d. §§ 1754 I 2. Alt., 1752
a) Voraussetzungen einer Adoption
b) Zwischenergebnis
III. Ergebnis
C. Abwandlung II: Unterhaltsanspruch der F gegen H aus §§ 1569 ff.
I. Unterhaltsbeziehung
II. Bedürftigkeit der Unterhaltsberechtigten
III. Leistungsfähigkeit
IV. Rangfolge
V. Kein Ausschluss
VI. Art der Unterhaltsgewährung
VII. Höhe des Unterhaltsanspruches
VIII. Ergebnis
3. Teil: Beziehung zwischen D und R
A. Wirksamkeit der zwischen D und R bestehenden Ehe
B. Aufhebung der Ehe
I. Aufhebungsvoraussetzungen
1. Aufhebungsgrund i.S.d. § 1314 I, II
2. Antragsberechtigung i.S.v. § 1316
3. Antragsfrist i.S.d. § 1317
4. Kein Ausschluss
a) Ausschlussgrund i.S.v. § 1315 I Nr. 5
b) Ausschlussgrund i.S.v. Art. 226 I EGBGB
5. Ergebnis
II. Ergebnis
C. Bezifferung des Unterhaltsanspruches nach der Düsseldorfer Tabelle

Lösung
1. Teil: Beziehung zwischen H und T
A. Ansprüche der H gegen T

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Fraglich ist, welche Ansprüche der H gegen T aufgrund der Tatsache zustehen könnten, dass er ihr erklärt, sie – entgegen des abgegebenen Eheversprechens – nicht mehr heiraten zu wollen.

I. Anspruch der H gegen T auf Eingehung der Ehe aus einem Verlöbnis

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Möglicherweise könnte aus dem Verlöbnis, das laut Sachverhalt zwischen H und T geschlossen wurde, ein Anspruch der H auf Eingehung der Ehe erwachsen sein.

Unabhängig von der Frage, ob man das Verlöbnis trotz Minderjährigkeit der H für wirksam hält oder nicht, ist die Verpflichtung zur Eheschließung weder direkt noch indirekt erzwingbar. Die Einklagbarkeit einer Heirat scheidet bereits aufgrund des Wortlauts des § 1297 I aus. Hier heißt es nämlich, dass aus einem Verlöbnis nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden kann. Zudem besteht wegen § 120 III FamFG keine Vollstreckungsmöglichkeit.

Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des hier geschlossenen Verlöbnisses besteht daher kein Anspruch der H gegen T auf Eheschließung.

II. Schadensersatzanspruch der H gegen T aus § 1298 I 2

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Es könnte allerdings ein Anspruch auf Schadensersatz der H gegen T aus § 1298 I 2 in Betracht kommen. Ein Schadensersatzanspruch aus § 1298 I 2 i.V.m. § 1298 III setzt voraus, dass T von einem wirksamen Verlöbnis mit H ohne wichtigen Grund zurückgetreten wäre.

1. Vorliegen eines wirksamen Verlöbnisses

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Fraglich ist zunächst, ob, infolge der Minderjährigkeit der H, überhaupt ein wirksames Verlöbnis vorgelegen hat. Unter Verlöbnis versteht man allgemein das ernsthafte wechselseitige Versprechen zweier Personen, künftig eine Ehe miteinander eingehen zu wollen, wodurch ein familienrechtliches Gemeinschaftsverhältnis begründet wird[2].

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Exkurs/Vertiefung:

Das LPartG sah nicht bereits seit seinem Inkrafttreten, sondern erst seit dem 1.1.2005 die Möglichkeit für gleichgeschlechtliche Partner:innen vor, ein Verlöbnis einzugehen, also sich nach § 1 III a.F. LPartG zu versprechen, eine (eingetragene) Lebenspartnerschaft begründen zu wollen[3]. Seit dem 1.10.2017 kann eine eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr eingegangen werden, es besteht jedoch für alle Paare (ob gleich- oder verschiedengeschlechtlich), die Möglichkeit, eine Ehe einzugehen, so dass für alle auch die Verlöbnisregelungen des BGB Geltung haben, vgl. auch Rn. 99.

Zur Frage, welche Wirksamkeitsvoraussetzungen darüber hinaus an ein solches Versprechen zu stellen sind, damit es als Verlöbnis i.S.d. §§ 1298 ff. qualifiziert werden kann, wird unterschiedlich beurteilt. Die insoweit vertretenen Theorien können für die Frage relevant werden, ob sich H trotz ihrer beschränkten Geschäftsfähigkeit verloben konnte.

a) Familienrechtliche Theorie (MM)

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Nach der familienrechtlichen Theorie ist das Verlöbnis ein Vertrag eigener Art (sui generis). Gefordert wird danach keine Geschäftsfähigkeit i.S.d. §§ 104 ff., sondern eine besondere Verlöbnisfähigkeit in Form einer individuellen geistigen Reife bzw. Ehemündigkeit[4].

Nach dieser Theorie wäre das Verlöbnis wirksam, da der H mit 17 Jahren eine Verlöbnisfähigkeit in diesem Sinne zugesprochen werden kann.

b) Tatsächlichkeitstheorie (MM)

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Nach der ebenfalls früher vertretenen Tatsächlichkeitstheorie ist im Verlöbnis kein Rechtsgeschäft, sondern nur ein rein soziales Verhältnis zu sehen mit der Folge der Unanwendbarkeit der rechtsgeschäftlichen Vorschriften[5].

Auch nach dieser Theorie wäre das Verlöbnis von H und T wirksam.

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