Kitabı oku: «Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht», sayfa 8
c) Lehre von der Vertrauenshaftung (MM)
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Die Lehre von der Vertrauenshaftung sieht im Verlöbnis ein gesetzliches Rechtsverhältnis, das keine Rechtspflicht zur Eheschließung, sondern einen gesetzlichen Vertrauensschutz der Partner zueinander begründet[6]. Infolgedessen wird lediglich eine konkrete Einsichtsfähigkeit gefordert. Da diese der H zugesprochen werden kann, wäre auch im Sinne dieser Ansicht das Verlöbnis H-T wirksam.
d) Vertragstheorie (h.M.)
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Nach der von der herrschenden Meinung vertretenen Vertragstheorie[7] ist das Verlöbnis ein Vertrag i.S.d. §§ 145 ff. mit der Folge, dass die Vorschriften des allgemeinen Teils des BGB daher grundsätzlich anwendbar sind, jedoch aufgrund der Höchstpersönlichkeit dieses Rechtsgeschäftes die Stellvertreterregelungen der §§ 164 ff. nicht gelten sollen.
Da das Verlöbnis für die minderjährige H nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, hätten nach herrschender Meinung die gesetzlichen Vertreter der H i.S.d. § 107 dem Verlöbnis zustimmen müssen. Eine entsprechende Zustimmung liegt hier jedoch nicht vor.
Nach der Vertragstheorie wäre das Verlöbnis zwischen H und T folglich zunächst unwirksam.
e) Diskussion und Ergebnis
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Eine Streitentscheidung ist hier dennoch nicht erforderlich, da die Eltern als gesetzliche Vertreter der H zugesagt haben, sie voll und ganz zu unterstützen. Sie werden daher den Vertrag nach § 108 I genehmigen.
Zwar hat T hier bereits – bevor die Eltern der H überhaupt von dem gesamten Vorgang Kenntnis hatten – erklärt, er werde H nicht heiraten, dies spricht jedoch nicht gegen die Qualifizierung des Verlöbnisses als wirksam. T konnte sich nämlich entsprechend des Rechtsgedankens des § 109 II nicht einseitig von dem schwebend unwirksamen Vertrag lösen, da er die Minderjährigkeit der H und das Fehlen der Einwilligung ihrer Eltern kannte.
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Somit kommen hier letztlich alle Theorien zu dem Ergebnis, dass das Verlöbnis zwischen H und T als wirksam qualifiziert werden kann.
2. Wirksamer Rücktritt vom Verlöbnis ohne wichtigen Grund (§ 1298 I i.V.m. § 1298 III)
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Des Weiteren ist im Hinblick auf das Schadensersatzbegehren der H auf Seiten des T ein wirksamer Rücktritt vom Verlöbnis ohne wichtigen Grund erforderlich[8].
a) Wirksamer Rücktritt
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T ist wirksam zurückgetreten, da er durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung den Willen geäußert hat, die Ehe mit H nicht mehr eingehen zu wollen.
b) Ohne wichtigen Grund
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Fraglich ist, ob auch ein wichtiger Grund für den Rücktritt i.S.d. § 1298 III gegeben ist.
Ein solcher Grund liegt vor, wenn Tatsachen vorhanden sind, die unter entsprechender Würdigung der Sachlage geeignet wären, T von der Eingehung des Verlöbnisses abzuhalten.
Hier hat T geäußert, dass er H nicht mehr liebe. Das Erlöschen der Zuneigung stellt zwar im ethischen Sinn einen wichtigen Grund dar, nicht aber im rechtlichen, da das Verlöbnis vorherige Überlegung voraussetzt und dieser Rücktrittsgrund im Übrigen immer behauptet werden könnte. Somit ist kein wichtiger Grund i.S.d. § 1298 III gegeben.
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Exkurs/Vertiefung:
Als wichtige Gründe kommen all jene Gründe in Betracht, die zur Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung berechtigen würden[9]. Ein wichtiger Grund für einen Rücktritt kann sowohl im Verhalten des anderen Verlobten, als auch in der Person des Zurücktretenden liegen: Bruch der Verlöbnistreue[10], schwere Erkrankungen bzw. die Weigerung, sich bei Krankheitsverdacht ärztlich untersuchen zu lassen[11]. Lieblosigkeiten, die Zweifel an der späteren ehelichen Gesinnung aufkommen lassen, Misshandlungen und Beleidigungen, maßlose Eifersucht, grundlose Verzögerung der Eheschließung, ernstes Zerwürfnis zwischen dem Verlobten und seinen künftigen Schwiegereltern[12].
3. Rechtsfolge
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I.S.d. § 1298 I 2 ist der Schaden zu ersetzen, den die H dadurch erlitten hat, dass sie, in Erwartung der Ehe, Maßnahmen getroffen hat, die ihre Erwerbsstellung betreffen. Die Kündigung ist eine derartige Maßnahme[13].
Nach § 1298 II ist der Schaden jedoch nur insoweit zu ersetzen, als die jeweiligen Maßnahmen den Umständen nach angemessen waren.
Die Aufgabe einer Arbeitsstelle kann dann nicht als angemessen angesehen werden, wenn sie ohne Absprache mit dem Partner erfolgt ist[14], wenn die Bekanntschaft verhältnismäßig kurz war und eine Eheschließung nicht für die nähere Zukunft vorgesehen war.
Da sich H und T erst dreieinhalb Wochen kannten, sie sich sodann gleich verlobten und H als unmittelbare Folge davon ihre Arbeitsstelle kündigte, ohne dass die Eingehung der Ehe in absehbarer Zeit vorgesehen war und ohne dies mit ihrem Partner abgesprochen zu haben, wird man ihre Kündigung nicht als angemessene Maßnahme qualifizieren können.
4. Ergebnis
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H hat daher keinen Schadensersatzanspruch gegen T aus § 1298 I.
III. Schadensersatzanspruch der H gegen T auf Ersatz des immateriellen Schadens aus § 823 I i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 i.V.m. Art. 2 GG
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Ein Schadensersatzanspruch der H gegen T, der auf Ersatz eines etwaigen immateriellen Schadens gerichtet wäre, scheidet vorliegend aus. Grundsätzlich kann ein solcher zwar geltend gemacht werden[15], das geschützte Rechtsgut wäre dann die Persönlichkeit des Menschen, seine geerbte und gewachsene Identität und die hieraus abzuleitende Individualität sowie die gewählte Lebensgestaltung[16].
Aus dem Sachverhalt ist hier aber nicht zu erkennen, dass das persönliche Wertesystem der H durch die Aufhebung des Verlöbnisses gestört worden wäre, so dass kein Ersatz eines immateriellen Schadens in Betracht kommt.
B. Abwandlung: Ansprüche des T gegen H
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Fraglich ist, ob T den von ihm angeschafften Ring von H herausverlangen kann.
I. Anspruch des T gegen H auf Rückgabe des Ringes aus § 1301
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Ein Anspruch des T gegen H auf Rückgabe des als Geschenk angeschafften Ringes könnte sich aus § 1301 ergeben.
1. Unterbleiben der Eheschließung
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Dies setzt voraus, dass die Eheschließung zwischen den Verlobten unterblieben ist. Dieses Tatbestandsmerkmal ist vorliegend erfüllt.
2. Rechtsfolge: Herausgabe
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Als Rechtsfolge der unterbliebenen Eheschließung sieht § 1301 vor, dass die Geschenke bzw. Dinge, die dem Partner zum Zeichen des Verlöbnisses übergeben worden sind, nach den Vorschriften der §§ 812 ff. herausverlangt werden können (Rechtsfolgeverweisung)[17].
An sich müsste T im Sinne dieser Normen die Herausgabe des von ihm angeschafften und an seine Verlobte, H, zum Zeichen des Verlöbnisses übergebenen Ring verlangen können.
3. Ausschluss nach § 815
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Fraglich ist aber, ob hier die Herausgabepflicht aufgrund treuwidrigen Verhaltens des T i.S.v. § 815 ausgeschlossen sein könnte. Nach dem Rechtsgedanken des § 815 kann der Leistende seine Leistung nämlich nur dann zurückfordern, wenn er den Eintritt des Erfolges, also hier: die Eingehung der Ehe, nicht durch sein treuwidriges Verhalten verhindert hätte[18].
T hat hier während seiner Verlöbniszeit mit H und – entgegen dem mit ihr gemeinsam vereinbarten Treuekodex – intime Beziehungen mit anderen Männern und Frauen unterhalten. Da er das überdies z.T. ungeschützt tat, liegt auf Seiten des T nicht nur ein moralisch vorwerfbares Verhalten vor, sondern es bestehen auch gesundheitliche Risiken für H. Von einem treuwidrigen Verhalten des T kann somit ausgegangen werden.
Der Rückforderungsanspruch ist folglich nach § 815 ausgeschlossen.
II. Ergebnis
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T kann den Verlobungsring somit nicht von H aus § 1301 zurückfordern.
2. Teil: Beziehung zwischen H und F
A. Unterhaltsanspruch der F gegen H aus § 1361
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Welchen Unterhaltsanspruch ein Ehegatte inne hat, richtet sich nach der jeweiligen zeitlichen Phase, in der sich die Ehe befindet. Es ist insoweit zu unterscheiden zwischen Familienunterhalt gemäß § 1360 bei bestehender häuslicher Gemeinschaft, Trennungsunterhalt nach § 1361 für den Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung und nachehelichem Unterhalt gemäß den §§ 1569 ff. für die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung. Da die Ehegatten F und H i.S.d. § 1567 I getrennt leben, aber nicht rechtskräftig geschieden sind, kommt hier ein Anspruch der F gegen H aus § 1361 I in Betracht.
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Exkurs/Vertiefung:
Sinn und Zweck des § 1361 BGB ist es, für den unterhaltsberechtigten Ehegatten, zumindest eine gewisse Zeit lang, den „Status Quo“ beizubehalten und einen wirtschaftlich bedingten sozialen Abstieg infolge der Trennung zu vermeiden, da trotz der Trennung dass Eheband besteht und zumindest in der Anfangsphase nicht vorhersehbar ist, ob es tatsächlich zur Scheidung oder noch zur Versöhnung kommen wird[19].
I. Unterhaltsbeziehung zwischen F und H
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Ein Getrenntlebensunterhaltsanspruch setzt voraus, dass zwischen F und H eine Unterhaltsbeziehung besteht. Diese ergibt sich hier aus der zwischen ihnen bestehenden wirksamen Ehe.
II. Bedürftigkeit der F i.S.d. § 1361 II
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Damit F gegen H ein Anspruch aus § 1361 zusteht, müsste sie zunächst bedürftig sein.
Bedürftig ist, wer weder aus zumutbarer Erwerbstätigkeit, vgl. § 1361 II, noch aus seinem Vermögen den eigenen Unterhaltsbedarf decken kann[20].
Da F selbst nicht über Einkünfte und Vermögen verfügt, besteht ihrerseits grundsätzlich ein Bedarf. Fraglich ist somit lediglich, ob sie i.S.v. § 1361 II darauf verwiesen werden kann, ihren Unterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen bzw. ob ihr dies nach ihren persönlichen Verhältnissen zugemutet werden kann. Im Sinne des § 1361 II ist zwar insbesondere auch die Dauer der Ehe zu berücksichtigen, die vorliegend sehr kurz ist, dennoch kann F hier keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden, da sie drei minderjährige Kinder zu betreuen hat, zumal ihr jüngstes Kind das 3. Lebensjahr nicht vollendet hat. Die Tatsache, dass die Kinder aus einer früheren Beziehung der F stammen und mit H nicht verwandt sind, ist insoweit nicht relevant[21].
III. Leistungsfähigkeit der H als Unterhaltsverpflichtete und Rangfolge
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Des Weiteren müsste H als Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig sein[22]. Selbst wenn insoweit keine dem § 1581 entsprechende Regelung existiert, hat sich der Trennungsunterhalt wie jeder Unterhaltsanspruch an der Leistungsfähigkeit des Schuldners/der Schuldnerin und der Verhältnismäßigkeit auszurichten[23].
H ist hier leistungsfähig, da sie aufgrund ihres Einkommens ohne Gefährdung ihres eigenen Unterhalts in der Lage ist, den Trennungsunterhalt an F zu zahlen. Zudem kann sich H während der bestehenden Ehe auch nicht darauf berufen, dass F sich in Bezug auf ihren Unterhaltsanspruch vorrangig an Dritte zu wenden habe, vgl. § 1608, der sowohl für den Familien- als auch für den Trennungsunterhalt Anwendung findet[24].
IV. Kein Ausschluss i.S.v. § 1361 III i.V.m. § 1579 Nr. 2-8
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Fraglich ist nun noch, ob der Anspruch auf Unterhalt nach § 1361 III ausgeschlossen oder gemindert sein könnte. In § 1361 III wird auf die für den nachehelichen Unterhaltsanspruch geltenden Härteklauseln des § 1579 Nr. 2 bis Nr. 8 verwiesen. Die für den Unterhaltsanspruch nach der Scheidung geltende Härteklausel des § 1579 Nr. 1 (kurze Ehedauer) gilt wegen der fehlenden Verweisung ausdrücklich nicht für den Unterhaltsanspruch bei Getrenntleben, so dass der Hinweis der H auf die kurze Ehedauer insoweit unerheblich ist.
1. Ausschluss nach § 1361 III i.V.m. § 1579 Nr. 3
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Es könnte, in Anknüpfung an die von H behaupteten Beschimpfungen der F, ein Ausschluss ihres Unterhaltsanspruches i.S.v. § 1361 III i.V.m. § 1579 Nr. 3 in Betracht kommen. § 1579 Nr. 3 setzt voraus, dass sich der Unterhaltsberechtigte eines Verbrechens oder vorsätzlich schweren Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat. I.S.d. § 1579 Nr. 3 sind somit fortgesetzte schwere Beleidigungen, Verleumdungen und schwer wiegend falsche Anschuldigungen erforderlich, die geeignet sein müssen, dem/der Anderen nachhaltig persönlich oder beruflich in der Öffentlichkeit zu schaden[25].
Im vorliegenden Fall ist nicht davon auszugehen, dass die Beschimpfungen der F den Status eines Verbrechens oder vorsätzlich schweren Vergehens erreicht haben und damit so schwer wiegend gewesen sind, dass sie die Unterhaltszahlungen durch H unzumutbar erscheinen lassen würden.
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Exkurs/Vertiefung:
Ein mutwilliges Herbeiführen der Bedürftigkeit i.S.v. § 1579 Nr. 4 scheidet hier ebenso aus wie das mutwillige Hinwegsetzen über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten i.S.v. § 1579 Nr. 5.
Die Mutwilligkeit i.S.v. § 1579 Nr. 4 setzt eine unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit voraus[26]. Diese ist anzunehmen, wenn der/die Berechtigte in unverständlicher Weise gegen die Verpflichtung, selbst für Unterhalt zu sorgen, verstoßen hat, mithin die eigene Erwerbsfähigkeit oder das eigene Vermögen auf sinnlose Art vorsätzlich oder leichtfertig eingebüßt hat[27]. Ausreichend für eine derartige unterhaltsbezogene Mutwilligkeit wäre es z.B., wenn es der/die Anspruchsteller:in trotz Krankheit unterließe, therapeutische Maßnahmen vorzunehmen, um seine/ihre Erwerbsunfähigkeit beizubehalten; wenn er/sie sich in die Alkoholabhängigkeit hineingleiten lassen würde[28] oder wenn er/sie eine ausgeübte Erwerbstätigkeit angesichts der bevorstehenden Scheidung aufgeben würde, um nach der Scheidung Unterhaltsansprüche zu erlangen bzw. wenn er/sie zumutbare Arbeit unterlassen würde[29].
§ 1579 Nr. 5 kann z.B. eingreifen, wenn der Berechtigte den Verpflichteten bei dessen Arbeitgeber anschwärzt[30].
2. Ausschluss nach § 1361 III i.V.m. § 1579 Nr. 6
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Fraglich ist aber, ob der Ausschlussgrund des § 1361 III i.V.m. § 1579 Nr. 6 hier eingreifen könnte, da F nach Auffassung von H die Haushaltsführung vernachlässigt hat.
Im Sinne von § 1579 Nr. 6 ist zwar ein Ausschluss bzw. eine Herabsetzung eines Unterhaltsanspruches grundsätzlich möglich, sofern der/die Anspruchsteller:in vor der Trennung längere Zeit hindurch die Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat. Zu beachten ist aber, dass eine von § 1579 Nr. 6 erfasste Unterhaltspflichtverletzung so schwer wiegend sein muss, wie die in den anderen Härteklauseln erwähnten Eheverfehlungen und damit einem in Nr. 3 aufgeführten Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen gleichstehen muss.
Davon ist jedoch vorliegend nicht auszugehen, so dass der Ausschlussgrund des § 1579 Nr. 6 hier nicht eingreifen kann.
3. Ausschluss nach § 1361 III i.V.m. § 1579 Nr. 8
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Da im vorliegenden Fall keine Umstände ersichtlich sind, die ein schwerwiegendes Fehlverhalten der F erkennen lassen, greift auch der Auffangtatbestand des § 1579 Nr. 8 nicht ein.
4. Zwischenergebnis
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Der Unterhaltsanspruch der F gegen H ist mithin derzeit nicht zu beschränken oder zu versagen.
V. Art der Unterhaltsgewährung i.S.v. § 1361 IV
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Der Unterhalt ist i.S.v. § 1361 IV durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren, wobei diese monatlich im Voraus zu zahlen ist.
VI. Höhe des Unterhaltsanspruches
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Hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsanspruches ist zu beachten, dass nach § 1361 I der nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessene Unterhalt geschuldet ist. Maßgebend ist damit insbesondere der Lebensstandard, den die Ehegatten vor der Trennung erreicht hatten[31]. Eine erste Orientierungshilfe für die vorzunehmende Verteilung des Familieneinkommens bietet die Düsseldorfer Tabelle, ergänzt durch die von den Familiensenaten herausgegebenen Unterhaltsleitlinien. Nach der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Unterhalt des getrennt lebenden Berechtigten grundsätzlich zunächst 3/7 der Erwerbseinkünfte des anderen Ehegatten (und die Hälfte der sonstigen Einkünfte). Dem erwerbstätigen unterhaltsverpflichteten Ehegatten wird also ein sog. Erwerbstätigenbonus i.H.v. 1/7 (nach den Leitlinien der süddeutschen Familiensenate: 1/10) belassen, der nicht in die Unterhaltsberechnung einbezogen wird[32].
Nach dieser grundsätzlichen Regelung besteht vorliegend ein Anspruch der F gegen H in Höhe von 1200,– € (= 2800 × 3/7).
VII. Ergebnis
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H ist aus § 1361 verpflichtet, ihrer Ehefrau F monatlich im Voraus eine Geldrente in Höhe von 1200,– € zu zahlen.
B. Abwandlung I: Rechtslage in Bezug auf die gewünschte gemeinsame Elternschaft von H und F
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Fraglich ist, ob es dem verheirateten Frauenpaar H und F möglich ist, gemeinsam Eltern der mit Hilfe des Samens ihres Freundes S etwaig zu zeugenden Kinder zu werden.
I. Mutterschaft der H über § 1591
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H könnte nach § 1591 Mutter eines zu zeugenden Kindes sein. Nach § 1591 ist die Frau Mutter eines Kindes, die das Kind geboren hat. Da sich H und F bereits darauf geeinigt haben, dass H Geburtsmutter sein solle, wäre H i.S.d. § 1591 Mutter des Kindes, da sie es gebären würde.
II. Mutterschaft der F
1. Mutterschaft über § 1591
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Eine Mutterschaft der F über § 1591 scheidet aus, da § 1591 für die Qualifizierung als Mutter ausschließlich auf den Geburtsvorgang abstellt und H Geburtsmutter sein soll.
Exkurs/Vertiefung:
Selbst wenn die Herbeiführung einer gespaltenen Mutterschaft in Deutschland nach § 1 Embryonenschutzgesetz (ESchG) als missbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken strafbar ist, wird in einigen ausländischen Staaten die In-vitro-Fertilisation (IVF) oder „extrakorporale Befruchtung“, also die Vereinigung einer Eizelle mit einer Samenzelle außerhalb des Körpers, vorgenommen und einer Frau, von der nicht unbedingt die Eizelle stammen muss, eingesetzt, so dass die genetische und die medizinische Mutterschaft (Austragung bis zur Geburt) auseinander fallen können[33].
Die rechtliche Zuordnung erfolgt nach deutschem Recht jedoch unabhängig von der genetischen Abstammung allein über den Vorgang der Geburt, wodurch z.B. auch eine eindeutige Klärung der Frage erfolgt, wer im Falle einer nach § 1 I Nr. 7 ESchG verbotenen Leih- bzw. Ersatzmutterschaft rechtlich als Mutter zu qualifizieren ist.
2. Mutterschaft über § 1592 Nr. 1
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Fraglich ist, ob F über § 1592 Nr. 1 Mutter des zu zeugenden Kindes werden könnte, da sie voraussichtlich zum Zeitpunkt einer etwaigen Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet sein wird.
Vom Wortlaut her bezieht sich § 1592 Nr. 1 lediglich auf die Vaterschaft, so dass eine Qualifizierung der F als Mutter de lege lata, also nach geltendem Recht, in direkter Anwendung der Norm nicht in Betracht kommen dürfte. Es stellt sich jedoch die Frage, ob eine erweiterte Auslegung i.S.e einer Analogie geboten sein könnte[34].
Eine Analogie setzt voraus, dass eine planwidrige Regelungslücke besteht und die ungeregelte Interessenlage mit der geregelten analog heranzuziehenden vergleichbar ist[35].
Selbst wenn hier von einer Regelungslücke ausgegangen werden kann, die insbesondere mit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare, vgl. § 1353 BGB offensichtlich geworden ist, stellt sich die Frage, ob sie planwidrig ist und es spricht rein dogmatisch gegen eine Erweiterung des § 1592 auf gleichgeschlechtliche Elternschaft, dass die Regelung des § 1592 keine zwingende Folge einer Ehe betrifft, sondern als Teil des Abstammungsrechts anzusehen ist. Während die unterschiedliche Behandlung in Bezug auf eherechtliche Folgen durch die Eheöffnung für gleichgeschlechtliche Paare beendet werden sollte, ist es derzeit noch erklärtes Ziel des Abstammungsrechts, eine möglichst weit gehende Übereinstimmung von statusrechtlicher und leiblicher Abstammung anzustreben[36].
Anders als bei verschieden geschlechtlichen Ehepaaren, bei denen immerhin die Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des mit der Mutter verheirateten Ehemannes besteht, kann dieses Ziel bei gleichgeschlechtlichen Paaren aber gerade nicht erreicht werden. So lange das Abstammungsrecht grundsätzlich noch die genetische Abstammung als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Zuordnung der Eltern zu ihrem Kind ansieht, besteht mithin keine Vergleichbarkeit zwischen dem geregelten und dem ungeregelten Sachverhalt, wie es die analoge Anwendung einer Norm jedoch voraussetzen würde.
Folglich kann über § 1592 Nr. 1 keine Qualifizierung der F als Mutter erreicht werden.
Hinweis zur Falllösung:
Selbst wenn die ggf. besser nachvollziehbaren Argumente für die Anwendung des § 1592 auf gleichgeschlechtliche Paare sprechen[37] und in der Rechtsprechung und Literatur z.T. die derzeitige Fassung des § 1592 für verfassungswidrig gehalten wird[38], kann es sinnvoll sein, in der Klausurlösung der Ansicht des BGH zu folgen (der sich gegen eine direkte oder analoge Anwendung des § 1592 ausspricht), um vorliegend auch noch den Themenkomplex der Stiefkindadoption abhandeln zu können.