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Allgemeine Geschäftsbedingungen § 305 BGB
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Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen (Vertrag) vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
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Erläuterungen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (abgekürzt AGB) sind aus dem heutigen zunehmend standardisierten Rechtsverkehr nicht mehr wegzudenken. Sie fixieren im Voraus den Vertragsinhalt und machen stunden- oder gar tageweise Verhandlungen überflüssig. Allerdings muss immer im Blickfeld bleiben, dass im Unterschied zu ausgehandelten Vertragsbedingungen, nur eine Partei, nämlich der sogenannte Verwender, die Vertragsbedingungen festgelegt.
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Zwei Schlüsselwörter ergeben sich aus der Legaldefinition von AGB; nämlich „Vertragsbedingungen“ und „vorformuliert“. Unter Vertragsbedingungen versteht man Regelungen, die den Inhalt des Vertrages bestimmen sollen. Vorformuliert bedeutet, dass die Vertragsbedingungen im Voraus für eine mehrfache Verwendung fixiert worden sind.
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Da bei AGB der Verwender eine bevorzugte Stellung einnimmt – denn er „stellt“ und formuliert die AGB – sind an die wirksame Einbeziehung bestimmte Voraussetzungen geknüpft: Sollen Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einer Vertragspartei, die Verbraucher (Verbraucher und Unternehmer) ist, einbezogen werden, so müssen stets die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB vorliegen.
Folgende Voraussetzungen ergeben sich aus § 305 Abs. 2 BGB:
Der Verwender muss (spätestens) bei Vertragsabschluss:
a) | ausdrücklich auf die Geltung der AGB hinweisen; |
b) | der anderen Partei die Möglichkeit geben, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen |
c) | und die andere Partei muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein. |
Bei AGB, die gegenüber einem Unternehmer verwandt werden, gelten die besonderen Vorschriften des § 305 Abs. 2 BGB nicht. Dies ergibt sich aus § 310 Abs. 1 S. 1 BGB. Selbstverständlich müssen auch hier die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Allerdings sind die Anforderungen vergleichsweise gering: So muss auf die AGB nicht ausdrücklich hingewiesen werden, sondern dies kann auch konkludent geschehen, z. B. indem der Verwender erkennbar macht, dass seine AGB gelten sollen und die andere Partei dem nicht widerspricht.
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AGB können entweder dem Vertrag als gesondertes Blatt beigefügt werden oder der Vertrag selbst besteht ausschließlich aus AGB; in diesem Fall spricht man von einem sog. Formularvertrag.
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Stehen individuelle Vertragsabreden in Widerspruch zu wirksam einbezogenen AGB, so haben diese stets Vorrang gegenüber AGB (§ 305b BGB).
Klauseln, die für die andere Vertragspartei als überraschend zu werten sind, werden nicht Vertragsbestandteil (§ 305c Abs. 1 BGB).
Klauseln, deren Auslegung zu mindestens zwei rechtliche vertretbare Ergebnisse zulassen, werden nach dem Ergebnis ausgelegt, das für die andere Vertragspartei günstiger und somit für den Verwender ungünstiger ist (§ 305c Abs. 2 BGB).
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Da AGB eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei auferlegt, gibt es eine sogenannte Inhaltskontrolle (§§ 307-309 BGB); einen TÜV für AGB. In der Inhaltskontrolle geht es zusammengefasst im Wesentlichen darum, dass die andere Partei nicht unangemessen benachteiligt wird. Die Inhaltskontrolle ist gerade dann von besonderer Bedeutung, wenn die andere Partei Verbraucher ist. Aber auch für Unternehmer gibt es eine Inhaltskontrolle „light“ (s. § 310 BGB). Ist eine AGB-Klausel aufgrund der §§ 307-309 BGB unwirksam, „bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam (§ 306 BGB).“
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Übungsfall Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die alleinerziehende Ärztin Ursula Baum möchte etwas für ihre körperliche Fitness tun. Sie unterschreibt bei der Frauenpower-Fitness GmbH einen Vertrag, der aus fünfzehn Klauseln besteht. Eine der Klauseln bestimmt, dass für den Kunden eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende gilt. Nachdem Frau Baum einige Monate regelmäßig trainiert hat, weigert sich ihr vierjähriger Sohn, weiterhin während der Trainingszeiten zu der Babysitterin Anna zu gehen. Frau Baum möchte nunmehr so schnell wie möglich von den Fitnessstudiobeiträgen befreit sein. Sie meint, die Kündigungsklausel sei unwirksam, da sie hierauf nicht ausdrücklich hingewiesen wurde. Zu Recht?
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Lösung
Zu prüfen ist, ob die betreffende Klausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Die Klauseln im Vertrag sind Bedingungen, die für die mehrfache Verwendung fixiert worden sind. Folglich handelt es sich um AGB gem. § 305 Abs. 1 BGB. Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese auch wirksam gem. § 305 Abs. 2 BGB in den Vertrag einbezogen worden sind, da Frau Baum im konkreten Fall als Verbraucherin gem. § 13 BGB anzusehen ist. Bei Formularverträgen (hier besteht der Fitnessvertrag selbst aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen) entfällt der ausdrückliche Hinweis, denn die Existenz der einzubeziehenden Klauseln ergibt sich aus dem Vertrag selbst. Frau Baum nahm auch Kenntnis von den AGB und erklärte sich mit ihrer Unterschrift mit deren Geltung einverstanden. Folglich ist die Kündigungsklausel Vertragsbestandteil geworden.
Weiterführende Literatur
Daniel Matthias Klacke, Die systematische Interpretation von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Lichte unwirksamer Vertragsklauseln, JURA 2015, S. 227-232. Stephan Lorenz/Franz Gärtner, Grundwissen – Zivilrecht: Allgemeine Geschäftsbedingungen, JuS 2013, S. 199-202. Martin Löhning/Andreas Gietl, Grundfälle zum Recht der AGB, JuS 2012, S. 393-397; S. 494-500. Thomas Riehm, Haftungsfreizeichnung beim Gebrauchtwagenkauf, JuS 2015, S. 1036-1038.
A › Anfechtung §§ 119 ff. BGB
Anfechtung §§ 119 ff. BGB
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Die Anfechtung bewirkt, dass eine zunächst wirksame Willenserklärung (Willenserklärung) unwirksam wird.
A › Anfechtung §§ 119 ff. BGB › Erläuterungen
Erläuterungen
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Die Anfechtung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft (Rechtsgeschäft) mit empfangsbedürftiger Willenserklärung (Willenserklärung). Sie ist zudem ein Gestaltungsrecht (Gestaltungsrecht).
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Es gibt unterschiedliche Gründe, die zur Anfechtung einer Willenserklärung berechtigen. So ist eine Anfechtung möglich, wenn ein Irrtum beim Erklärenden vorlag oder der Erklärende seine Willenserklärung abgab, weil ihm gedroht oder er arglistig getäuscht wurde. Eine wirksame Anfechtung setzt daher stets einen Anfechtungsgrund voraus. Daneben sind eine Anfechtungserklärung und die Einhaltung der Anfechtungsfrist, innerhalb der die Anfechtungserklärung abgegeben werden muss, erforderlich.
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Die Anfechtbarkeit einer Willenserklärung hat zunächst keinerlei Auswirkung auf ihre Wirksamkeit. Erst wenn derjenige, der einen Anfechtungsgrund hat, durch eine entsprechende Willenserklärung auch die Anfechtung rechtzeitig erklärt, hat dies die Unwirksamkeit seiner Willenserklärung (Willenserklärung) zur Folge. Unternimmt er nichts, so ist die Willenserklärung und das durch sie getätigte Rechtsgeschäft (Rechtsgeschäft) trotz der Anfechtbarkeit weiterhin wirksam.
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Kann die Willenserklärung angefochten werden, weil der Anfechtungsberechtigte einem Irrtum unterlag (§§ 119, 120, 121, 122, 142, 143 BGB), so ist zu beachten, dass nicht jeder Irrtum die Berechtigung zur Anfechtung nach sich zieht.
Beispiel:
Kauft Elias einen Cut, weil er demnächst heiraten möchte und überwirft er sich wenig später mit seiner Verlobten Marie, so stellt dies keinen Anfechtungsgrund dar, denn es handelt sich hier um einen rechtlich nicht relevanten Motivirrtum.
Rechtlich relevant ist dagegen der sog. Inhaltsirrtum, der immer dann vorliegt, wenn der Erklärende den Inhalt seiner Erklärung selbst falsch versteht: So wenn dieser z. B. eine Software bestellt, weil er denkt, dass ein entsprechender Update-Service hiervon erfasst ist. Rechtlich relevant ist auch der Erklärungsirrtum. Dieser liegt vor allen Dingen dann vor, wenn der Erklärende sich verspricht oder verschreibt.
Beispiel:
Wenn Valentina Vollst, Inhaberin einer Boutique, sich beim Gespräch mit einer Kundin verspricht, in dem sie sagt, dass das Kleid 9 € koste, obwohl der richtige Preis 90 € lautet.
Ebenfalls rechtlich von Bedeutung ist der sog. Eigenschaftsirrtum. Dieser liegt z. B. dann vor, wenn sich der Erklärende über eine verkehrswesentliche, also besonders wichtige Eigenschaft der Sache selbst, irrt. Der Eigenschaftsirrtum kann sich auch auf eine Person beziehen.
Beispiel:
Der Unternehmer Thomas Maler möchte einen neuen Buchhalter einstellen, weiß aber nicht, dass dieser wegen Veruntreuung vorbestraft ist.
Zur Anfechtung berechtigt ist auch derjenige, der eine Willensklärung abgegeben hat, weil er getäuscht oder ihm gedroht (§§ 123, 124, 142, 143 BGB) wurde.
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Immer zu beachten ist jedoch die alte Regel: Auslegung (Auslegung) geht vor Anfechtung! So ging im „Haakjöringsköd-Fall“[1] das Reichsgericht von einem Kaufvertrag (Kaufvertrag) über Walfleisch aus, da beide Parteien bei Vertragsschluss (Vertrag) Walfleisch und nicht Haifleisch (Haakjöringsköd bedeutet übersetzt Haifleisch) als Kaufgegenstand betrachteten. Hier wurde nicht der Kaufvertrag als anfechtbar angesehen, sondern vielmehr der Vertrag im Sinne des übereinstimmenden Parteiwillens ausgelegt.
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Übungsfall Anfechtung
Herr Vollmer verkaufte Frau Keller im April 2019 einen gebrauchten Audi A3 für 3.000 €. Bei den Vertragsverhandlungen verschwieg Herr Vollmer bewusst, dass das Fahrzeug vor einigen Jahren einen schweren Unfall hatte. Im Juni 2019 erfuhr Frau Keller von ihrer Werkstatt, dass sie einen Unfallwagen gekauft hat und verweigert die bisher noch nicht erfolgte Zahlung des Kaufpreises. Kann Herr Vollmer von Frau Keller die Zahlung von 3.000 € verlangen?
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Lösung
Herr Vollmer könnte gegen Frau Keller einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 3.000 EUR gem. § 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen V und K ein wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 BGB zustande gekommen ist. Dies ist hier der Fall. Jedoch könnte im vorliegenden Fall der Kaufvertrag gem. § 142 Abs. 1 BGB nichtig sein.
Voraussetzung hierfür wäre, dass der Vertrag wirksam angefochten werden könnte. Hierzu müsste zunächst ein Anfechtungsgrund gegeben sein. Dieser könnte hier in der arglistigen Täuschung gem. § 123 Abs. 1 1. Alt. BGB liegen. Das heißt, es müsste zunächst eine Täuschungshandlung auf Seiten des Herrn Vollmer vorliegen. Durch positives Tun hat er Frau Keller nicht getäuscht. Er hat auch keine wahre Tatsache entstellt oder unterdrückt. Hier könnte jedoch ein Verschweigen trotz Aufklärungspflicht in Frage kommen. Das Auto hat einen schweren Unfall erlitten. Einen solchen schweren Unfall hat der Verkäufer auch ohne besondere Aufforderung des Käufers zu erwähnen. Dies hat Herr Vollmer nicht getan. Folglich hat er Frau Keller getäuscht. Dies war auch widerrechtlich, da es hierfür keinen Rechtfertigungsgrund gab. Fraglich ist, ob Herr Vollmer auch arglistig, d. h. vorsätzlich mit Wissen und Wollen gehandelt hat. Herr Vollmer wusste, dass der Wagen einen Unfall erlitten hat. Durch sein Schweigen trotz Aufklärungspflicht wollte er Frau Keller gerade dazu bewegen, das Auto zu kaufen, sie also zur Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung bestimmen. Bei Frau Keller wurde durch das Verschweigen ein Irrtum herbeigeführt. Sie ging nämlich davon aus, dass der Wagen unfallfrei sei. Dieser Irrtum war auch kausal für die Annahme des Antrags von Herrn Vollmer. Hätte sie von dem Unfall gewusst, hätte sie den Kaufvertrag mit ihm nicht abgeschlossen; zumindest nicht zu den Bedingungen.
Somit liegt eine arglistige Täuschung gem. § 123 Abs. 1 1. Alt. BGB vor.
Des Weiteren ist erforderlich, dass eine Anfechtungserklärung gem. § 143 Abs. 1 BGB erfolgte. Ausdrücklich hat Frau Keller den Kaufvertrag nicht angefochten, jedoch konkludent durch ihre Weigerung den Kaufpreis zu zahlen.
Zudem ist die Anfechtungsfrist gem. § 124 BGB einzuhalten. Diese beträgt ein Jahr beginnend mit der Entdeckung der arglistigen Täuschung. Da Frau Keller die Anfechtung sofort nach Entdeckung der Täuschung erklärt, ist diese Voraussetzung ebenfalls erfüllt. Die Willenserklärung von Frau Keller ist wirksam angefochten worden; der Kaufvertrag zwischen Herrn Vollmer und Frau Keller hat somit keinen Bestand. Somit kann Herr Vollmer von Frau Keller nicht die Zahlung von 3.000 € gem. § 433 Abs. 2 BGB verlangen.
Weiterführende Literatur
Stefan Arnold, Die arglistige Täuschung im BGB, JuS 2013, S. 865-870. Kai Büchler, Die Anfechtungsgründe des § 123 BGB, JuS 2009, S. 976-980. Stephan Lorenz, Grundwissen – Zivilrecht: Willensmängel, JuS 2012, S. 490-493. Hans-Joachim Musielak, Die Anfechtung einer Willenserklärung wegen Irrtums, JuS 2014, S. 491-495; S. 583-589
Anmerkungen
[1]
RG, Urt. v. 8.6.1920, RGZ 99, S. 147-149.
A › Annahme §§ 147 ff. BGB
Annahme §§ 147 ff. BGB
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Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung (Willenserklärung), durch die der Antragsempfänger sich mit dem Antrag (Antrag) uneingeschränkt einverstanden erklärt.
A › Annahme §§ 147 ff. BGB › Erläuterungen
Erläuterungen
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Die Annahme kann ausdrücklich, aber auch konkludent (schlüssig; durch das Verhalten) erfolgen. Das bloße Schweigen stellt keine Willenserklärung und damit auch keine Annahme dar. Eine gewohnheitsrechtliche Besonderheit ist allerdings das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben: Dieses Schreiben hält unter Kaufleuten mündlich geschlossene Verhandlungsergebnisse schriftlich fest; hierbei darf das Schreiben vom mündlich Vereinbarten durch Ergänzungen und Modifizierungen nicht gravierend abweichen. Widerspricht der Adressat und Vertragspartner dem Schreiben nicht unverzüglich, so gilt der Inhalt des Schreibens als vereinbart.
Weiterführende Literatur
Tobias Lettl, Das kaufmännische Bestätigungsschreiben, JuS 2008, S. 849-854.
A › Anspruch § 194 Abs. 1 BGB
Anspruch § 194 Abs. 1 BGB
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Ein Anspruch ist gem. § 194 Abs. 1 BGB „das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.“
A › Anspruch § 194 Abs. 1 BGB › Erläuterungen
Erläuterungen
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Nach der vom Gesetzgeber vorgenommenen Definition kann ein Anspruch entweder in einem Recht auf ein Tun oder Unterlassen bestehen. Unter Tun versteht man hierbei jede mögliche Handlung; beispielsweise die Lieferung einer Sache zur Erfüllung eines Kaufvertrages. Unter dem Begriff Unterlassen ist das genaue Gegenteil zu verstehen, nämlich eine Handlung nicht vorzunehmen; z. B. nicht weiter den geschützten Namen Haribo zu verwenden.
Im zweiten Buch des BGB, also im Teil „Recht der Schuldverhältnisse“, spricht der Gesetzgeber nicht von Ansprüchen, sondern von Forderungen; gemeint ist das Gleiche.
Weiterführende Literatur
Jens Petersen, Die Anspruchsgrundlagen des Allgemeinen Teils, JURA 2002, S. 743-748.
A › Antrag/Angebot §§ 145 ff. BGB
Antrag/Angebot §§ 145 ff. BGB
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Der Antrag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung (Willenserklärung), die inhaltlich so bestimmt oder bestimmbar ist, dass die Annahme (Annahme) mit einem einfachen „Ja“ erfolgen kann und es somit zum Vertragsschluss (Vertrag) kommt.
A › Antrag/Angebot §§ 145 ff. BGB › Erläuterungen
Erläuterungen
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Der Terminus „Antrag“ wird vom BGB (§§ 145 ff. BGB) verwendet. In der Wirtschaftssprache hat sich zwischenzeitlich weitgehend der Begriff „Angebot“ durchgesetzt. Gemeint ist das Gleiche.
Als empfangsbedürftige Willenserklärung muss der Antrag dem anderen zugehen (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB), das heißt in dessen Machtbereich gelangen. Er muss also im Unterschied zur invitatio ad offerendum (invitatio ad offerendum) an eine oder mehrere bestimmte Personen adressiert sein.
Der Antrag muss so präzise formuliert sein, dass er mit einem einfachen „Ja“ angenommen werden kann und es somit zum Vertragsschluss kommt.
Er ist in seiner Gültigkeit zeitlich begrenzt. Er muss entweder während einer vom Antragenden gesetzten Annahmefrist, sofort (wenn der andere anwesend oder am Telefon ist) oder innerhalb der üblichen Frist angenommen werden; s. im Einzelnen §§ 147, 148 BGB.
Er erlischt ebenfalls, wenn er durch den Antragsempfänger abgelehnt wird (§ 146 BGB).
Wie alle Willenserklärungen kann ein Antrag auch konkludent, das heißt durch schlüssiges Verhalten, abgegeben werden.
Beispiel:
Herr Kummer kommt zum Gebrauchtwagenhändler Vollmer mit dem Wunsch, einen Gebrauchtwagen zu erwerben. Herr Vollmer zeigt auf einen seiner Gebrauchtwagen an dem ein Preisschild klebt. Der Antrag von Herrn Vollmer erfolgt durch „Zeigen“, also durch sein Verhalten, ist aber durch das Bestimmen des Kaufgegenstandes und des Kaufpreises bestimmt und folglich genauso wirksam als hätte er gegenüber Herrn Kummer den Antrag ausdrücklich abgegeben.
A › Aufrechnung § 387 BGB
Aufrechnung § 387 BGB
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Bei der Aufrechnung werden gleichartige Forderungen (Anspruch), die zwei Personen gegeneinander haben, verrechnet.
A › Aufrechnung § 387 BGB › Erläuterungen
Erläuterungen
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Die Aufrechnung ist in den §§ 387-396 BGB geregelt. Sie ist ein einseitiges Rechtsgeschäft (Rechtsgeschäft) mit empfangsbedürftiger Willenserklärung (Willenserklärung) und ein Gestaltungsrecht (Gestaltungsrecht). Zudem ist die Aufrechnung ein Verfügungsgeschäft, da sie bewirkt, dass zwei bestehende Forderungen teilweise oder vollständig erlöschen. Sie setzt eine Aufrechnungslage und eine Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB) voraus. Vier Voraussetzungen müssen für das Vorliegen einer Aufrechnungslage erfüllt sein:
a) | die Gegenseitigkeit der Forderungen; d. h. der Gläubiger (Gläubiger und Schuldner) der Hauptforderung ist Schuldner der Gegenforderung und der Schuldner der Hauptforderung ist wiederum Gläubiger der Gegenforderung (Beispiel: Anna schuldet Michael 500 € und Michael schuldet Anna 1.000 €); |
b) | die Gleichartigkeit der Forderungen; d. h. es kommen für die Aufrechnung nur Gattungsschulden (Gattungsschuld) in Betracht (auf die jeweilige Höhe von Forderung und Gegenforderung kommt es nicht an; allerdings darf man nicht Äpfel mit Birnen verrechnen); |
c) | Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Forderung des Aufrechnenden (Aktivforderung); d. h. die fällige Leistung muss auch einklagbar sein. Einreden und Einwendungen dürfen ihr nicht entgegenstehen und |
d) | die Forderung des Aufrechnungsgegners (Passivforderung) muss erfüllbar sein; d. h. der Schuldner muss sie schon erbringen dürfen (regelmäßig kann der Schuldner immer früher leisten, es sei denn, der Gläubiger hat ein berechtigtes Interesse daran, dass der Schuldner nicht frühzeitig leistet, weil beispielsweise der vereinbarte Zinssatz für das Darlehen höher ist als der nunmehr übliche Zinssatz). |
Die Aufrechnung darf zudem nicht durch Gesetz oder durch Vertrag ausgeschlossen sein.
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Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, in dem Umfang, in dem sie sich decken, erlöschen (§ 389 BGB). Wenn Anna gegenüber Michael eine Forderung in Höhe von 1.000 € hat und sie ihm wiederum 500 € schuldet, dann bewirkt ihre Aufrechnungserklärung, dass sie Michael nichts mehr schuldet und dieser ihr noch 500 € zahlen muss.
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Übungsfall Aufrechnung
Caroline von Halm steht in ständiger Geschäftsbeziehung zu Walter Schmitt. Aus dem letzten Jahr haben sich sowohl Forderungen von Caroline von Halm gegenüber Herrn Schmitt als auch umgekehrt angesammelt. Summa Summarum belaufen sich die Forderungen von Caroline gegenüber Walter auf 23.450 € und die von Walter gegenüber Caroline auf 17.790 €. Frau von Halm möchte nun endlich „reinen Tisch machen“ und erklärt gegenüber Herrn Schmitt die Aufrechnung. Zu Recht?
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Lösung
Zu prüfen ist, ob Frau von Halm zu Recht die Aufrechnung gegenüber Herrn Schmitt gem. § 388 BGB erklärt hat. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Aufrechnungslage gem. § 387 BGB gegeben ist.
Zunächst muss das Kriterium der Gegenseitigkeit erfüllt sein. In unserem Fall schuldet Herr Schmitt Frau Halm 23.450 € und Frau Halm Herrn Schmitt 17.790 €. Folglich ist das Kriterium der Gegenseitigkeit erfüllt. Die Forderungen sind auch gleichartig; dass die Höhe der Forderungen unterschiedlich ist, ist unerheblich. Weiterhin ist zu prüfen, ob die Forderung von Frau von Halm gegenüber Herrn Schmitt auch fällig (§ 271 Abs. 1 BGB) und durchsetzbar ist. Laut Sachverhalt sind die Forderungen allesamt Forderungen aus dem letzten Jahr und somit einklagbar; Anhaltspunkte für Einreden und Einwendungen gibt es nicht. Zudem muss die Forderung von Herrn Schmitt erfüllbar sein. Auch dies ist der Fall. Somit erklärt (§ 388 BGB) Frau von Halm zu Recht gegenüber Herrn Schmitt die Aufrechnung mit der Wirkung (§ 389 BGB), dass Herr Schmitt ihr nunmehr noch 5.660 € schuldet.
Weiterführende Literatur
Stephan Lorenz/Veronika Eichhorn, Grundwissen – Zivilrecht: Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB), JuS 2008, S. 951-953. Sebastian Martens, Grundfälle zur Bedingung und Befristung, JuS 2010, S. 481-486; S. 578-582.