Kitabı oku: «Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht», sayfa 4
Lösung
Frage 1: Antrag der Ying
1. Zuständigkeit
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Der Antrag beim Standesamt, die Namenseintragung in dem (nach § 15a Abs. 1 S. 1 Nr 1 Hs. 2 PStG aF[1] angelegten) Familienbuch zu ändern, kann nur erfolgreich sein, wenn das Standesamt zur Änderung befugt ist. Die Frage der internationalen Zuständigkeit stellt sich nicht, es geht um die Führung eines deutschen Personenstandsbuches.
Funktionell zuständig ist seit dem 1.1.2009 nicht mehr der Standesbeamte, sondern das Standesamt (§ 3 PStG). Örtlich zuständig ist das Standesamt, bei dem das betreffende Personenstandsbuch geführt wird. Gemäß § 3 PStG ist zwar seit dem 1.1.2009 kein Familienbuch mehr vorgesehen. Vorher angelegte Familienbücher werden jedoch gemäß § 77 Abs. 2 S. 1 PStG als Heiratseinträge fortgeführt. Da die in Italien geschlossene Ehe vorliegend nicht in einem deutschen Heiratsbuch beurkundet wurde, bleibt für die Fortführung das Standesamt zuständig, bei dem zuletzt das Familienbuch geführt wurde (§ 77 Abs. 2 S. 2 PStG).
2. Änderung des Eintrags
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Eine Änderung nach § 46 PStG scheidet aus. Sie ist nur zulässig, wenn eine Eintragung auf Unrichtigkeiten in der Anzeige von Geburten und Sterbefällen zurückgeht.
3. Berichtigung des Eintrags
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Eine Berichtigung ohne gerichtliche Mitwirkung käme nach § 47 PStG in Betracht. Die Fälle der Berichtigung wurden zwar gegenüber § 46a aF PStG erweitert, eine Namensberichtigung käme aber weiterhin nur in Betracht, wenn der richtige Name durch andere Personenstandsurkunden festgestellt wäre (§ 47 Abs. 1 S. 3 PStG), was nicht der Fall ist.
4. Berichtigung auf Anordnung des Gerichts
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Andere Berichtigungen kann das Standesamt nicht selbst vornehmen, sondern „nur“ (§ 48 Abs. 1 PStG) das Gericht. Ying müsste also einen Antrag nach § 48 PStG stellen, wozu sie nach § 48 Abs. 2 S. 1 PStG als Beteiligte berechtigt ist. Sachlich zuständig ist das Amtsgericht; örtlich zuständig ist das AG Frankfurt/Main, das gemäß § 50 Abs. 1 PStG für den gesamten Gerichtsbezirk des LG Frankfurt/Main zuständig ist, in dem das Standesamt, dessen Personenstandsregister berichtigt werden soll, seinen Sitz hat (§ 50 Abs. 2 PStG).
Ergebnis:
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Ying muss Antrag nach § 48 PStG beim AG Frankfurt/Main stellen.
Frage 2: Namensführung in der Ehe Ying – John
I. Erwerb eines Ehenamens bei Eheschließung
1. Deutsches IPR
a) Art. 220 Abs. 1 EGBGB
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Am 1.9.1986 ist das Gesetz zur Neuregelung des IPR in Kraft getreten. Für den Namenserwerb durch die am 20.12.1981 erfolgte Eheschließung ist also intertemporal zu klären, ob altes oder neues Kollisionsrecht anzuwenden ist.
Art. 220 EGBGB ist die intertemporale Kollisionsnorm für diese Gesetzesänderung. Maßgeblich ist Art. 220 Abs. 1 EGBGB; der Erwerb eines Ehenamens durch eine vor dem 1.9.1986 erfolgte Eheschließung müsste ein abgeschlossener Vorgang sein. Unbeschadet der Streitfrage, ob auch eine abgeschlossene kollisionsrechtliche Anknüpfung genügt,[2] ist ein Vorgang jedenfalls abgeschlossen, wenn bereits materielle Rechtsfolgen kraft Gesetzes eingetreten sind. Das ist der Fall, wenn mit Eheschließung ein Name erworben oder gewählt wurde. Es ist das alte IPR anzuwenden.
b) Anknüpfung Heimatrecht
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Anzuknüpfen ist einerseits an das Heimatrecht jedes Ehegatten für jeweils dessen Namensführung (wie nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB, MAT a). Eine gemeinsame Namensführung ist danach nur möglich, wenn beide individuellen Namensstatute die konkret angestrebte Namensführung, ggf nach einer Namenswahl, zulassen.
c) Alternativ: Ehewirkungsstatut
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Nach früherem deutschem IPR war für eine gemeinsame Namensführung von Ehegatten aber zudem alternativ nach Wahl der Ehegatten auch an das Ehewirkungsstatut bei Eheschließung anzuknüpfen (MAT a).
Das Ehewirkungsstatut ist nach altem IPR zu bestimmen, weil es insoweit ein Element der Bestimmung des Namensstatuts ist und die Namensbestimmung bei Eheschließung ein abgeschlossener Vorgang ist (Art. 220 Abs. 1 EGBGB).
Art. 14 aF EGBGB (MAT a) enthält eine Kollisionsnorm nur für deutsche Ehegatten, ist also einseitige Kollisionsnorm. Nach dem zum früheren IPR entwickelten Prinzip der Verallseitigung folgt daraus die Anknüpfung des Ehewirkungsstatuts bei gemeinsamer Staatsangehörigkeit (Personalstatut) der Ehegatten an dieses Recht.
d) Staatsangehörigkeit jedes Ehegatten
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Festzustellen ist also die Staatsangehörigkeit (bzw das Personalstatut) jedes Ehegatten im Zeitpunkt ihrer Eheschließung.
aa)
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Bis zu ihrer Flucht waren Ying und John vietnamesische Staatsangehörige. Im Zeitpunkt der Eheschließung ist jedoch ein Personalstatut nach Art. 12 des UN-Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge v. 28.7.1951[3] (Genfer Flüchtlingskonvention) zu prüfen.
Art. 12 Genfer Flüchtlingskonvention setzt die Eigenschaft als Flüchtling iSd Art. 1 Genfer Flüchtlingskonvention voraus, wobei gemäß Art. I Abs. 2 Genfer Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge v. 31.1.1967[4] die zeitliche Beschränkung als in Art. 1 Abschnitt A Nr 2 Genfer Flüchtlingskonvention nicht mehr enthalten anzusehen ist. In Betracht kommt das Flüchtlingsmerkmal der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer politischen Überzeugung. Das trifft nach Sachverhalt für John zu. John befand sich bei Eheschließung außerhalb seines Heimatstaates Vietnam und wollte offenkundig den Schutz Vietnams wegen der Verfolgungsbefürchtung nicht in Anspruch nehmen. John war also Konventions-Flüchtling. Im Zeitpunkt der Eheschließung bestimmt sich sein Personalstatut nach dem Recht des Landes seines Wohnsitzes, hilfsweise des Landes seines (schlichten) Aufenthalts; er hat also ein italienisches Personalstatut.
Für den Namen des John wird damit auf italienisches Recht verwiesen.
bb)
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Ying erfüllte selbst nicht die Voraussetzung der begründeten Furcht vor Verfolgung. Ob ein abgeleiteter Flüchtlingsstatus für Familienangehörige möglich ist, lassen Genfer Flüchtlingskonvention und Protokoll offen. Für Ying ist die strittige Frage jedenfalls zu verneinen; eine solche Erstreckung wird nur für Familienangehörige vertreten, welche die Staatsangehörigkeit des Flüchtlings aufgrund familienrechtlicher Vorgänge (Erwerb durch Geburt oder Eheschließung) teilen;[5] Ying war bis zur Eheschließung keine Familienangehörige von John und leitet ihre vietnamesische Staatsangehörigkeit nicht von John ab. Ying hatte also nach der Aufnahme in Italien weiter ein vietnamesisches Personalstatut.
cc)
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Ying hat die vietnamesische Staatsangehörigkeit jedoch noch vor Eheschließung durch Entlassung verloren und ist dadurch staatenlos geworden. Ihr Personalstatut als Staatenlose bestimmt sich nach dem Recht ihres gewöhnlichen, hilfsweise schlichten Aufenthaltes (Art. 29 aF EGBGB entspricht Art. 5 Abs. 2 EGBGB, vgl MAT c). Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich rein tatsächlich nach dem Daseinsmittelpunkt. Vorliegend könnte ein italienischer gewöhnlicher Aufenthalt fraglich sein. Zwar können auch Flüchtlinge oder Asylbewerber ohne bereits gesicherten Status einen gewöhnlichen Aufenthalt im Aufnahmeland erwerben,[6] wenn ihr Verbleib nicht offenkundig ausländerrechtlich/aufenthaltsrechtlich unzulässig ist. Erforderlich ist jedoch eine gewisse soziale Eingliederung, die zB bei von vornherein kurzfristigem Aufenthalt, besonders bei Flüchtlingen in Durchgangslagern, fehlen kann. Hier ist angesichts eines nicht von vornherein vorübergehenden (Asylantrag!) einjährigen Aufenthalts wohl von einem italienischen gewöhnlichen Aufenthalt bei Eheschließung auszugehen.
Nähere Ermittlungen zum Sachverhalt sind jedoch nicht erforderlich, denn Ying hatte bei Eheschließung in Italien wenigstens schlichten Aufenthalt.
Für den Namen der Ying wird damit auf italienisches Recht verwiesen.
e) Ehewirkungsstatut
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Für die alternative Anknüpfung an das Ehewirkungsstatut ist auf das gemeinsame italienische Personalstatut im Zeitpunkt der Eheschließung (für den untersuchten Namenserwerb maßgeblicher Zeitpunkt) abzustellen, also auf italienisches Recht.
f) Gesamtverweisung
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Beide alternativ zu prüfenden Anknüpfungen sprechen eine Gesamtverweisung aus (aus Art. 27 aF EGBGB entwickeltes Prinzip, das Art. 4 Abs. 1 EGBGB entspricht – vgl MAT c). Es sind also die Kollisionsnormen des jeweils verwiesenen Rechts zu prüfen.[7]
2. Italienisches IPR
a) Intertemporal: Inkrafttreten IPRG 1995
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Im italienischen IPR stellt sich ebenfalls eine intertemporale Frage, denn am 1.9.1995 ist der kollisionsrechtliche Teil des IPRG von 1995 in Kraft getreten. Die Lösung intertemporaler Fragen wird immer der betroffenen Rechtsordnung überlassen, in der eine Rechtsänderung stattgefunden hat. Gesucht wird also nicht, vom deutschen Übergangsrecht ausgehend, das italienische IPR des Jahres 1981. Es entscheidet vielmehr die italienische intertemporale Kollisionsnorm, ob altes oder neues IPR anzuwenden ist.
Das italienische intertemporale Recht erklärt aber (wie Art. 220 Abs. 1 EGBGB, MAT k) das alte IPR für anwendbar: Gemäß Art. 72 des italienischen IPRG von 1995 gelten die neuen Bestimmungen auch in nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten gerichtlichen Verfahren nicht, sofern es sich um abgeschlossene Sachverhalte handelt.
b) Namensstatut John
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Für das Namensstatut des John ist nach früherem italienischen IPR dessen Personalstatut berufen (MAT d). Italien gehört der Genfer Flüchtlingskonvention an, John hatte also auch aus italienischer Sicht ein italienisches Personalstatut (Art. 12 Genfer Flüchtlingskonvention). Italienisches Recht nimmt die Verweisung an.
c) Namensstatut Ying
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Für die staatenlose Ying knüpft das (alte) italienische IPR an den Wohnsitz (Art. 29 disp.s.l.ingen., MAT g) an. Der Wohnsitzbegriff des italienischen Rechts (Art. 43 Abs. 2 codice civile – cc) entspricht insoweit dem deutschen (MAT k), als auch ein kürzerer, freiwilliger Aufenthalt den Wohnsitz begründen kann.[8]
Individuelles Namensstatut beider Ehegatten ist also italienisches Recht.
d) Ehewirkungsstatut
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Für das Ehewirkungsstatut ist die bei gemeinsamem Personalstatut maßgebliche ehewirkungsrechtliche italienische Kollisionsnorm anzuwenden (vgl Fn 7), also Art. 17 disp.s.l.ingen. (MAT e). Das italienische IPR nimmt danach für das Ehewirkungsstatut bei Eheschließung die Verweisung an.
3. Materielles italienisches Recht
a) Ehename
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Einen Ehenamen bei Eheschließung können die Ehegatten also nur nach italienischem Recht erworben haben. Auf die Frage, ob die Ehegatten sich (konkludent) für eine Namensführung nach dem Ehewirkungsstatut entschieden hatten, kommt es nicht an.
Art. 143-bis cc (MAT i) sieht keinen § 1355 Abs. 1 BGB vergleichbaren Ehenamen vor, sondern lediglich die Möglichkeit der Führung des Familiennamens des Mannes durch die Ehefrau als Begleitname, vergleichbar § 1355 Abs. 4 BGB. Die Namen werden nicht durch Bindestrich verbunden, sondern durch das Wort „in“. Der Mann führt seinen Familiennamen weiter – und zwar als Geburtsnamen, nicht als Ehenamen.
b) Deutscher ordre public
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Diese Regelung könnte gegen den deutschen ordre public verstoßen (Art. 30 aF EGBGB wie Art. 6 EGBGB – MAT c), weil sie sich einseitig an die Ehefrau richtet (Art. 3 Abs. 2 GG). Das scheidet jedoch aus mehreren Gründen aus: Art. 143-bis cc gibt der Ehefrau nur ein Recht zur Namensgestaltung; dass der Ehemann nicht dasselbe Recht hat, wirkt sich im konkreten Fall nicht aus, da John keine andere Namensführung will. Zudem fehlt es im Zeitpunkt der Eheschließung an jedem Inlandsbezug. Schließlich würde eine Korrektur immer nur zur Nichtanwendung von Art. 143-bis cc führen, nicht aber zu einer Ehenamensregelung nach dem Vorbild von § 1355 BGB.
c) Vorfrage: Wirksame Ehe
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Die italienische namensrechtliche Regelung (Art. 143-bis cc) stellt jedoch die Vorfrage der wirksamen Ehe. Nur bei wirksam geschlossener Ehe ist Ying „verheiratete Frau“.
aa)
Vorfragen werden im deutschen IPR grundsätzlich selbstständig angeknüpft, also dem deutschen IPR unterstellt. Eine Ausnahme ist jedoch bei statusrechtlichen Vorfragen (Ehe, Abstammung) im Namensrecht geboten.[9] Da der Name eng mit hoheitlichen Funktionen (Ausweispapiere, Personenstandspapiere) verbunden ist, wäre es nicht sinnvoll, eine zum Namenserwerb führende Vorfrage aus deutscher Sicht anders zu beurteilen als das maßgebliche Namensstatut. Diese heute herrschende Ansicht hatte sich schon zum früheren IPR durchgesetzt (MAT c). Die Vorfrage der wirksamen Eheschließung ist also unselbstständig – vom italienischen IPR als Namensstatut ausgehend – anzuknüpfen.
bb)
Die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung bestimmen sich gemäß Art. 17 disp.s.l.in gen. (MAT e) nach dem gemeinsamen italienischen Personalstatut der Ehegatten. Die formellen Voraussetzungen sind nach dem klaren Wortlaut des Art. 26 disp.s.l.in gen. (MAT f) alternativ an eines der dort genannten Kriterien anzuknüpfen, es genügt ua die Wirksamkeit nach der italienischen Ortsform.
cc)
Hinweise auf materielle Mängel ergeben sich nach dem Sachverhalt nicht, so dass von der materiellen Wirksamkeit der Ehe auszugehen ist.
Die Formwirksamkeit ergibt sich, soweit der Sachverhalt Aussagen enthält, aus Art. 106 cc (MAT h).
d) Name der Ying
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Damit führte Ying nach Eheschließung den Familiennamen „Hu“ oder „Hu in Thieu“, nicht aber „Thieu“. Ob sie den Vornamen weiterhin nach dem Nachnamen führte (Hu Thi Ying) oder die Namensreihenfolge europäisierte (Ying Hu) oder italienisierte (Ying Hu in Thieu), blieb ohnehin ihr überlassen, da das italienische Recht ebenso wie das deutsche Recht nur bestimmt, welcher Namensteil Vor- bzw Nachname ist, nicht aber in welcher Reihenfolge diese Namen im Rechtsverkehr zu gebrauchen sind.[10]
Ergebnis:
Name der Ying nach italienischem Recht ist „Hu“ oder „Hu in Thieu“, nicht aber „Thieu“.
II. Erwerb eines Ehenamens durch Namenswahl
1. Ehenamensstatut
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Die Ehegatten könnten jedoch den Namen „Thieu“ durch Erklärung vom 27.2.1996 zum Ehenamen bestimmt haben.
a) Wandelbares Ehenamensstatut
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Dazu ist das Ehenamensstatut zu bestimmen, denn das Namensstatut ist wandelbar. Art. 10 Abs. 1 EGBGB stellt ohne Bezug auf einen Anknüpfungszeitpunkt für jeden Ehegatten auf sein Heimatrecht/Personalstatut ab.
Ying besaß zu diesem Zeitpunkt als Staatenlose ein deutsches Personal- und damit Namensstatut (Art. 5 Abs. 2 EGBGB).
John könnte sein seit der Aufnahme als Flüchtling in Deutschland gemäß Art. 12 Genfer Flüchtlingskonvention bestehendes deutsches Personalstatut nach Art. 1 Abschnitt C Nr 1 Genfer Flüchtlingskonvention verloren haben. Dazu müsste er sich freiwillig erneut dem Schutz Vietnams unterstellt haben, was in dem erfolgreichen Antrag auf Erteilung eines Reisepasses[11] zu sehen ist. Dadurch wurde die noch bestehende vietnamesische Staatsangehörigkeit von John auch kollisionsrechtlich wieder als Personalstatut und damit als Namensstatut maßgeblich.
Diese Gesamtverweisung in vietnamesisches Recht (Art. 4 Abs. 1 EGBGB) nimmt das vietnamesische Recht an (MAT m).
Damit haben die Ehegatten verschiedene Personalstatuten. Ein Ehename ist in diesem Fall nur wählbar, wenn beide Rechtsordnungen die gewünschte Namensführung kraft Gesetzes oder Wahl zulassen. Da das vietnamesische Namensrecht durch den Bearbeiter nicht weiter ermittelbar war (MAT n), ist vor weiteren Bemühungen vorrangig nach anderen Möglichkeiten zu suchen, die Wirksamkeit der Namenswahl mit Mitteln des deutschen Kollisionsrechts zu erreichen.
b) Art. 10 Abs. 2 EGBGB
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Ein deutsches Ehenamensstatut könnte sich aus Art. 10 Abs. 2 EGBGB ergeben.
aa)
Art. 10 Abs. 2 EGBGB enthält entgegen seinem Wortlaut „können … ihren … Namen wählen“ kein materielles Namenswahlrecht, sondern eine kollisionsrechtliche Rechtswahlbefugnis;[12] die materielle Bestimmung des Ehenamens folgt nur aus dem gewählten Recht.
bb)
Dazu müsste Art. 10 Abs. 2 EGBGB idF durch FamNamRG v. 16.12.1993, in Kraft seit 1.4.1994, intertemporal anwendbar sein. Da das Namensstatut wandelbar ist, unterliegt die Zulässigkeit einer Wahl des Namensstatuts dem im Zeitpunkt der Namenswahl geltenden Recht; Art. 10 Abs. 2 EGBGB ist also anzuwenden.
cc)
Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen sogar für beide Alternativen, Art. 10 Abs. 2 Nr 1 oder Nr 2 EGBGB, vor. Ying hat ein deutsches Personalstatut; beide Ehegatten haben einen deutschen gewöhnlichen Aufenthalt.
dd)
Die Form des Art. 10 Abs. 2 S. 2 EGBGB ist gewahrt; die Erklärungen sind in der Form des § 129 BGB gegenüber dem Standesbeamten abgegeben.
Die Wahl eines deutschen Ehenamensstatuts ist also wirksam.
2. Materiellrechtliche Ehenamenswahl
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Materiellrechtlich unterliegt die Bestimmung des Ehenamens § 1355 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB.
a) Vorfrage der Ehe
aa)
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Eine Bestimmung des Ehenamens nach § 1355 BGB können jedoch nur „Ehegatten“ treffen. Damit stellt sich wieder die Vorfrage der wirksamen Ehe. Unter – hier gewähltem – deutschem Namensstatut ist die Vorfrage ausgehend von deutschem IPR anzuknüpfen; bei deutschem Sachstatut sind selbstständige und unselbstständige Anknüpfung freilich nicht zu unterscheiden.[13]
bb)
51
Die materielle Wirksamkeit der Eheschließung beurteilt sich (als abgeschlossener Vorgang, Art. 220 Abs. 1 EGBGB) kumulativ nach den beiden Heimatrechten im Zeitpunkt der Eheschließung. Art. 13 Abs. 1 aF EGBGB wurde im Wege der Verallseitigung die heute in Art. 13 Abs. 1 EGBGB ausdrücklich bestimmte Kollisionsnorm entnommen (vgl MAT c). Die Verweisung führt damit für beide Ehegatten als Gesamtverweisung in das jeweils anwendbare italienische Personalstatut im Zeitpunkt der Eheschließung; das italienische Recht nimmt, wie gesehen (Rn 41), diese Verweisung an.
cc)
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Die formelle Wirksamkeit der Eheschließung bestimmt sich für eine im Ausland geschlossene Ehe nach Art. 11 EGBGB (alter wie neuer Fassung). Art. 13 Abs. 3 EGBGB (früher § 15a EheG aF) bezieht sich nur auf die Eheschließung im Inland. Es genügt also die Wahrung der Ortsform, alternativ der Geschäftsform (Kumulation der von Art. 13 Abs. 1 EGBGB berufenen Personalstatute). Die Form italienischen Rechts ist, wie gesehen (Rn 44), gewahrt.
b) Materielle Ehenamensbestimmung
aa)
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Es handelt sich also auch aus deutscher Sicht um Ehegatten. Der Geburtsname des Ehemannes „Thieu“ konnte gewählt werden (§ 1355 Abs. 2 BGB). Die Wahl konnte auch nach der Eheschließung erfolgen (§ 1355 Abs. 3 S. 2 BGB, Art. 10 Abs. 2 S. 2 EGBGB). Die Form des § 1355 Abs. 3 S. 2 BGB geht in der Form des Art. 10 Abs. 2 S. 2 EGBGB auf.
Die Ehegatten haben damit wirksam den Ehenamen „Thieu“ bestimmt, die Eintragung im Familienbuch ist also zutreffend.