Kitabı oku: «Familien- und Erbrecht», sayfa 7
(1) Gesamttheorie
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Nach der Gesamttheorie[7] liegt ein zustimmungspflichtiges Rechtsgeschäft i.S.v. § 1365 nur vor, wenn der Ehegatte über sein gesamtes Vermögen „en bloc“ verfügt hat. Eine Verfügung über einen einzelnen Gegenstand wird nicht für ausreichend erachtet, selbst wenn er im Wesentlichen das Vermögen des Ehegatten darstellt. Dieses zu § 311b Abs. 2 entwickelte Verständnis des Vermögensbegriffs wird dem Zweck des § 1365 nicht gerecht, die materielle Grundlage der Familie zu erhalten. Die Formvorschrift des § 311b Abs. 2 soll den veräußernden Vermögensträger selbst vor einer Übereilung schützen. Dagegen dient § 1365 dem Schutz des nicht rechtsgeschäftlich handelnden Ehegatten.
(2) Einzeltheorie
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Die herrschende Einzeltheorie[8] unterstellt bereits ein Rechtsgeschäft über einen einzelnen Vermögensgegenstand unter die Vorschrift des § 1365, wenn er das gesamte oder nahezu das ganze Vermögen des Ehegatten ausmacht. Ob ein einzelner oder mehrere Gegenstände nahezu das gesamte Vermögen des Ehegatten erschöpft, ist durch einen Wertvergleich zwischen dem weggegebenen Vermögensgegenstand und dem verbliebenen Restvermögen zu ermitteln. Bei kleineren Vermögen (bis 50 000 €) liegt eine Verfügung über das Vermögen als Ganzes nicht vor, wenn dem verfügenden Ehegatten 15 % seines ursprünglichen Vermögens verbleiben;[9] bei größeren Vermögen reichen dagegen 10 % des Restvermögens aus.[10] In den Wertvergleich ist nicht die Gegenleistung einzubeziehen, die der verfügende Ehegatten von dem Vertragspartner erhalten hat.[11]
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Etwas anderes gilt dann, wenn die Begründung der Geldschuld in der Absicht erfolgt, die Vorschrift des § 1365 zu umgehen.[12] Belastungen eines Grundstücks z.B. mit einem Grundpfandrecht oder einem dinglichen Wohnrecht, das den wesentlichen Teil des Vermögens des Ehegatten darstellt, sind nach Auffassung des BGH[13] zustimmungspflichtig, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise für den jeweiligen Einzelfall sich der Wert des Grundstücks in einem Maß verringert, dass dem verfügenden Ehegatten nur ein unwesentlicher Teil des Grundstücks verbleibt. Einer Verfügung im Sinne des § 1365 gleichgestellt, ist der Antrag eines Ehegatten auf Vornahme einer Teilungsversteigerung nach §§ 749, 753, wenn der Miteigentumsanteil an dem Grundstück im Wesentlichen sein Vermögen als Ganzes erfasst.[14]
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Im Rahmen der Einzeltheorie hält die objektive Theorie[15] es für ausreichend, dass das Rechtsgeschäft das gesamte Vermögen erfasst. Dagegen macht die herrschende subjektive Theorie[16] die Gleichsetzung von Einzelgegenständen mit dem Vermögen davon abhängig, dass der Dritte positiv weiß, dass der Gegenstand im Wesentlichen das ganze Vermögen erfasst. Die Beschränkung der Einzeltheorie durch ein subjektives Element dient dem Verkehrsschutz und der Rechtssicherheit, da § 135 Abs. 2 nicht anwendbar ist. Die Kenntnis des Vertragspartners muss sich nicht darauf erstrecken, dass der Ehegatte verheiratet ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Dritten ist nach h.M.[17] nicht der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs (Verfügungsgeschäft), sondern der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts.
Beispiel
Verpflichtet sich ein Ehegatte zur Übereignung eines Grundstücks, das im Wesentlichen sein gesamtes Vermögen darstellt, ohne dass dies der Vertragspartner weiß, so bedarf auch das Erfüllungsgeschäft trotz zwischenzeitlich erlangter Kenntnis des Dritten nicht der Zustimmung des anderen Ehegatten.
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Beweispflichtig für das Vorliegen der Kenntnis des Vertragspartners ist der Ehegatte, der sich auf die Zustimmungspflicht beruft, also in der Regel der nicht verfügende Ehegatte.
cc) Folgen bei fehlender Einwilligung
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Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist als Einwilligung grundsätzlich vor Abschluss des Rechtsgeschäfts zu erklären. Fehlt die Zustimmung, ist ein einseitiges Rechtsgeschäft nach § 1367 (endgültig) unwirksam, also nichtig.
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Ein Vertrag, der ohne Zustimmung des anderen Ehegatten geschlossen wurde, ist schwebend unwirksam. Er wird nach § 1366 Abs. 1 wirksam, wenn die Genehmigung von dem anderen Ehegatten erteilt wird. Der Dritte kann den Schwebezustand dadurch beenden, dass er den vertragsschließenden Ehegatten auffordert, die Genehmigung des anderen Ehegatten zu beschaffen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von 2 Wochen erklärt, gilt sie als verweigert, § 1366 Abs. 3. Die Verweigerung der Genehmigung hat die Unwirksamkeit des Vertrags zur Folge, § 1366 Abs. 4. Entspricht das von dem verfügenden Ehegatten abgeschlossene Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf seinen Antrag hin die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe der Erklärung verhindert ist und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, § 1365 Abs. 2. Ein ausreichender Grund für die Zustimmungsverweigerung liegt vor, wenn durch das Rechtsgeschäft der Zugewinnausgleich des zustimmungsberechtigten Ehegatten gefährdet wird.[18]
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Wird die Ehe während des Schwebezustands geschieden, so wird der Vertrag nicht nach § 185 Abs. 2 Alt. 2 analog mit der Rechtskraft der Scheidung wirksam (Konvaleszenz). Das gilt auch dann, wenn der Vertrag während der Trennungszeit der Ehegatten geschlossen worden, da § 1365 bis zur Scheidung anwendbar ist.
Hinweis
Hier käme nur eine analoge Anwendung des § 185 Abs. 2 Alt. 2 in Betracht, da der – über sein ganzes Vermögen verfügende – Ehegatte kein Nichtberechtigter ist, sondern lediglich der Zustimmung des anderen Ehegatten bedarf. Das Wirksamwerden der – ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten vorgenommenen – Verfügung kann sich auch nach der Scheidung auf das Bestehen und auf die Höhe des Zugewinnausgleichs auswirken. Würde die Verfügung mit der Scheidung rückwirkend wirksam werden, so wäre das für die Berechnung des Zugewinnausgleichs maßgebende Endvermögen des verfügenden Ehegatten zu dem nach § 1384 maßgeblichen Stichtag um den Wert des Verfügungsgegenstands verringert und damit sein Zugewinn entsprechend geschmälert. Eine Konvaleszenz kann in diesen Fällen nur eintreten, wenn aus Rechtsgründen ein Zugewinnausgleich nicht besteht, weil auf ihn verzichtet wurde oder er verjährt ist.[19]
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Gleiches gilt, wenn der verfügende Ehegatte während des Schwebezustands stirbt. Auch hier tritt wegen des Schutzzwecks des § 1365 keine Konvaleszenz ein. Denn auch in diesem Fall kann der überlebende Ehegatte seine Zugewinnausgleichsansprüche i.S.v. § 1371 nicht verwirklichen, wenn der verstorbene Ehegatte über sein gesamtes Vermögen verfügt hat.
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Stirbt dagegen der zustimmungsberechtigte Ehegatte während des Schwebezustands, so wird der Vertrag mit Wirkung für die Zukunft ex nunc wirksam. Das gilt auch dann, wenn der verfügende Ehegatte nicht Alleinerbe des zustimmungsberechtigten Ehegatten wird. Das Zustimmungsrecht des überlebenden Ehegatten wird als ein höchstpersönliches und unvererbliches Recht angesehen. Es erlischt mit dem Tod des zustimmungsberechtigten Ehegatten und geht nicht auf seine Erben über.[20] Das gilt allerdings nur, wenn der Schwebezustand im Zeitpunkt des Todes noch bestand. Ist der Schwebezustand bereits vor dem Tod dadurch beendet worden, dass der Ehegatte die Genehmigung verweigert hat, ist der Vertrag nach § 1366 Abs. 4 unwirksam.[21]
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Wird ein unter § 1365 fallendes Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäft nach Rechtskraft der Scheidung abgeschlossen, bedarf es nicht mehr der Zustimmung des anderen Ehegatten, da die Vorschrift des § 1365 eine bestehende Ehe voraussetzt.[22]
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Nach § 1385 Nr. 2 steht dem Ehegatten ein Anspruch auf einen vorzeitigen Zugewinnausgleich zu, wenn der andere Ehegatte ein Rechtsgeschäft der in § 1365 bezeichneten Art ohne seine Zustimmung vorgenommen hat.
b) Verfügungen über Haushaltsgegenstände, § 1369
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Zustimmungsbedürftige Verpflichtung oder Verfügung über Haushaltsgegenstände, §§ 1369, 1366
I.Rechtsgeschäft über Haushaltsgegenstand des handelnden Ehegatten
Verträge über AnwartschaftsrechteRn. 114
Verträge über Haushaltsgegenstände des anderen EhegattenRn. 115
II.Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen (z. B. Übergabe bei § 929)
III.(Schwebende) Unwirksamkeit nach §§ 1369, 1366 Abs. 1, Abs. 4?
1.Wirksame Ehe und Güterstand der Zugewinngemeinschaft
2.(Keine) Einwilligung des Ehegatten, § 1369 Abs. 1?
Einwilligung nur zu VerpflichtungsgeschäftRn. 112
3.(Verweigerung der) Genehmigung?
a)Genehmigung gegenüber handelndem Ehegatten?
(Achtung: Unwirksamkeit nach § 1366 Abs. 3 S. 1?)
b)Altern.: Genehmigung gegenüber Vertragspartner?
c)Gerichtlicher Zustimmungsbeschluss gem. § 1369 Abs. 2? (Achtung: Unwirksamkeit nach § 1366 Abs. 3 S. 3?)
d)(Kein) vorheriger Widerruf des anderen Teils nach § 1366 Abs. 2?
Scheidung oder Tod während SchwebezustandRn. 104
Nach § 1369 Abs. 1 kann ein Ehegatte über die ihm gehörenden Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich hierzu verpflichten, wenn der andere Ehegatte zustimmt. Die h.M.[23] wendet § 1369 auch während des Getrenntlebens für diejenigen Haushaltsgegenstände an, die bereits vor der Trennung zum ehelichen Hausrat gehört haben.
Hinweis
Die Vorschrift des § 1370 a.F., der bei der Ersatzanschaffung von Haushaltsgegenständen eine dingliche Surrogation anordnete, wurde im Rahmen der Einführung des FamFG gestrichen.
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Nach seinem Wortlaut erfordert § 1369 – anders als § 1365 – die Zustimmung des anderen Ehegatten sowohl für das Verpflichtungsgeschäft wie auch für das Verfügungsgeschäft. Für die unterschiedliche Behandlung ist nach der h.M.[24] indes kein Grund ersichtlich. Gestützt wird dies darauf, dass eine solche Zustimmungspflicht des anderen Ehegatten die Familie nicht schützen könne, da dem Vertragspartner gegen den Ehegatten ein Schadensersatzanspruch zustehe, wenn der andere Ehegatte zunächst die Zustimmung zu dem Verpflichtungsgeschäft erteilt habe und dann zu dem Verfügungsgeschäft verweigere. Die h.M. geht von einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers aus, und lässt es ausreichen, dass der andere Ehegatte seine Zustimmung zu dem Verpflichtungsgeschäft erteilt hat.
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Die Vorschrift des § 1369 ist lex specialis zu § 1365 und dient ebenfalls der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage des ehelichen Haushalts und des Zugewinnausgleichs. Ebenso wie § 1365 enthält § 1369 ein Verpflichtungs- und Verfügungsverbot. Nach § 1369 Abs. 3 gelten die Vorschriften der §§ 1366 bis 1368 entsprechend. Im Unterschied zu § 1365 ist es bei § 1369 nicht erforderlich, dass der Vertragspartner Kenntnis davon hat, dass es sich bei der veräußerten Sache um einen Haushaltsgegenstand handelt. Unter den Begriff des Hausrats fallen alle beweglichen Gegenstände, die nach den Lebens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten für die gemeinsame Wohnung und den Haushalt bestimmt sind.[25] Dazu zählen nicht die ausschließlich oder ganz überwiegend für den persönlichen oder den beruflichen Bereich sowie für die Kapitalanlage bestimmten Gegenstände.[26]
Beispiel
Kleidung, beruflich genutzter Computer, Schreibtischlampe im Büro des Ehegatten
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Die Veräußerung von Rechten, z.B. der schuldrechtliche Anspruch eines Ehegatten auf Lieferung eines Haushaltsgegenstands, fällt nicht unter § 1369.[27] Etwas anderes gilt indes für ein Anwartschaftsrecht des Ehegatten an einem unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand. Die Veräußerung eines Anwartschaftsrechts fällt unter die Verfügungsbeschränkung des § 1369, da ansonsten der Erwerber mit der Zahlung des Restkaufpreises Eigentum an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen ohne Zustimmung des anderen Ehegatten erlangen könnte.
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Die Vorschrift des § 1369 bezieht sich nach seinem Wortlaut zudem nur auf Rechtsgeschäfte, die ein Ehegatte über die ihm gehörende Haushaltsgegenstände vornimmt. Umstritten ist, ob diese Norm nach ihrem Schutzweck auch auf Verträge auszudehnen ist, die ein Ehegatte über gemeinsam gehörende Haushaltsgegenstände oder über nur im Eigentum des anderen Ehegatten stehende Haushaltsgegenstände abschließt. Eine analoge Anwendung des § 1369 auf diese Fälle hat nur Bedeutung, wenn ein gutgläubiger Erwerb eines Dritten nicht schon an §§ 932, 935 scheitert. Wegen des Mitbesitzes des anderen Ehegatten wird § 935 einen gutgläubigen Erwerb des Dritten in der Regel verhindern. Die Vorschrift des § 935 greift indes dann nicht ein, wenn der veräußernde Nichteigentümer Alleinbesitzer war. In diesen Fällen wendet die h.M.[28] die Vorschrift des § 1369 analog an.
c) Revokationsrecht, § 1368
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Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen, kann nach § 1368 auch der andere Ehegatte die Rechte (§§ 985, 894) gerichtlich geltend machen, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung gegen den Dritten ergeben (revokatorische Klage). Der Ehegatte kann auch eine Klage auf Feststellung nach § 256 ZPO erheben, dass die Verfügung unwirksam ist. Umstritten ist, ob auch die Unwirksamkeit eines Verpflichtungsgeschäfts nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 von dem revozierenden Ehegatten geltend gemacht werden kann.[29] Dagegen spricht der Wortlaut des § 1368, wonach nur Ansprüche wegen der Unwirksamkeit einer Verfügung geltend gemacht werden können.[30]

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Durch § 1368 erhält der andere Ehegatte keinen eigenen Anspruch, er ist lediglich berechtigt, die Ansprüche des verfügenden Ehegatten im eigenen Namen prozessual geltend zu machen. Bei der Vorschrift des § 1368 handelt sich nach h.M.[31] um eine gesetzliche Prozessstandschaft.[32] Daraus folgt, dass der revozierende Ehegatte nur Herausgabe an den anderen Ehegatten verlangen kann, sofern er nicht Mitbesitzer gewesen ist. Der Schutzzweck der §§ 1365, 1369 erfordert es jedoch, dass er Herausgabe an sich verlangen kann, wenn der verfügende Ehegatte sich weigert, die Sache an sich zu nehmen.[33] Das folgt aus dem in §§ 986 Abs. 1 S. 2, 869 S. 2 enthaltenen Rechtsgedanken.
Hinweis
Die Klage eines Ehegatten entfaltet nach h.M.[34] hinsichtlich der Rechtshängigkeit und der formellen Rechtskraft keine Wirkung gegenüber dem anderen Ehegatten. Bei den Rechten der Ehegatten handelt es sich um selbständige Rückforderungsrechte mit Schutzcharakter, die in Frage gestellt werden würden, wenn ein Ehegatte durch eine schlechte Prozessführung dem anderen seinen Rückforderungsanspruch vereiteln könnte. Ein obsiegendes Urteil hat jedoch materielle Rechtskraftwirkung, so dass in einem nachfolgenden Rechtstreit des anderen Ehegatten nicht anders entschieden werden kann. Der andere Ehegatte behält jedoch die Möglichkeit, selbst zu klagen, um seine Zwangsvollstreckung durchführen zu können.
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Hat der Dritte seinerseits gegen den verfügenden Ehegatten Ansprüche aus Bereicherung, weil er im Austausch für den Verfügungsgegenstand eine Gegenleistung erbracht hat, so steht ihm nach h.M.[35] gegenüber der Revokationsklage kein Zurückbehaltungsrecht zu. Das wird darauf gestützt, dass es mit dem im Interesse der ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffenen Revokationsrecht nicht vereinbar sei, dass der Dritte durch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts die Rechtsfolgen des unwirksamen Verfügungsgeschäfts aufrechterhalten könne. Wegen dieses Rechtsgedankens steht dem Dritten auch kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem verfügenden Ehegatten zu.
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Allerdings schließen die Vorschriften der §§ 1365, 1368 nicht aus, dass der Dritte wegen seiner Gegenansprüche die Aufrechnung erklärt, wenn der andere Ehegatte einen revokatorischen Zahlungsanspruch gerichtlich gegen ihn geltend macht.[36] Gestützt wird dies darauf, dass die Vorschriften der §§ 1365, 1368 keinen umfassenden Schutz gegen Vermögensminderungen des Ehegatten gewähren. Der Dritte ist nicht gehindert, in das Vermögen des verfügenden Ehegatten zu vollstrecken, wenn er einen Titel über seine Rückzahlungsansprüche erwirkt hat. Die Möglichkeit der Aufrechnung stellt lediglich eine einfachere Befriedigungsmöglichkeit dar, die durch § 1365 nicht ausgeschlossen wird.
Hinweis
Dem Dritten kann gegenüber dem verfügenden Ehegatten ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB, bzw. § 826 oder aus c.i.c. (§§ 311 Abs. 2, 280) zustehen, wenn ihm bei Vertragsschluss von dem Ehegatten vorgespiegelt worden ist, dass er nicht verheiratet ist oder im Güterstand der Gütertrennung lebt bzw. die Genehmigung des anderen Ehegatten vorliegt. Der Schadensersatzanspruch ist auf das negative Interesse begrenzt, d.h. der Dritte kann nur verlangen so gestellt zu werden, als wäre der Vertrag nicht abgeschlossen worden.[37]
d) Übungsfall Nr. 2
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„Augen auf beim Hausverkauf“
M und F sind seit 10 Jahren im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. F veräußert ein in ihrem Alleineigentum stehendes Grundstück zu einem Kaufpreis von 100 000 € an K. F verfügt neben dem Grundstück noch über ein Barvermögen von 1000 €. Nachdem K im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden war, erfährt M davon, dass F ihr Grundstück veräußert hat. Er verlangt von K die Rückgängigmachung des Kaufvertrags, da er mit dem Verkauf des Grundstücks nicht einverstanden gewesen sei. K erwidert, er habe nicht gewusst, dass die F verheiratet sei. Im Übrigen seien ihm auch nicht ihre Vermögensverhältnisse bekannt gewesen. Kann M die Rückgängigmachung des Kaufvertrags im Rahmen einer gegen K erhobenen Klage verlangen?
(Anmerkung: Dem Sachverhalt liegt die Entscheidung des BGH[38] zugrunde.)
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Lösung
M kann die Rückgängigmachung des Kaufvertrags von K verlangen, wenn seine Klage zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit der Klage
Die Klage des M ist nur dann zulässig, wenn er für die Geltendmachung der Ansprüche prozessführungsbefugt ist. Die Prozessführungsbefugnis könnte sich vorliegend aus § 1368 ergeben. Danach kann ein Ehegatte solche Rechte geltend machen, die sich aus der Unwirksamkeit einer Verfügung des anderen Ehegatten nach § 1365 ergeben (Revokationsrecht). Das Revokationsrecht des anderen Ehegatten bewirkt nach § 1368 eine gesetzliche Prozessstandschaft, wonach der andere Ehegatte die sich aus der Unwirksamkeit einer Verfügung ergebende Rechte für den verfügenden Ehegatten im eigenen Namen gerichtlich geltend machen kann.[39]
B. Begründetheit der Klage
Die Klage ist begründet, wenn F ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags hat. Das setzt nach § 894 voraus, dass das Grundbuch durch die Eintragung des K als Eigentümer unrichtig ist. Eine Unrichtigkeit des Grundbuchs ist gegeben, wenn die formelle und die materielle Rechtslage auseinanderfallen.
I. Formelle Rechtslage
Im Grundbuch ist K als Eigentümer des Grundstücks eingetragen.
II. Materielle Rechtslage
K könnte das Eigentum an dem Grundstück von F gemäß §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 S. 1 durch Auflassung und Eintragung erworben haben. Die Auflassung und die Eintragung sind erfolgt. Bedenken gegen ihre Wirksamkeit können sich gemäß § 1365 Abs. 1 S. 2 daraus ergeben, dass F ohne Zustimmung des M bei der Veräußerung des Grundstücks über ihr Vermögen als Ganzes verfügt hat.