Kitabı oku: «BGB Allgemeiner Teil II», sayfa 4

Yazı tipi:

2. Aufbaufragen

19

Ob ein Vertretergeschäft vorliegt, ob jemand also eine Willenserklärung „im Namen eines anderen“ (vgl. § 164 Abs. 1 S. 1) abgeben hat, ist nach dem eben Gesagten zwingend bei der Bestimmung des Inhalts der Willenserklärung zu untersuchen. Ob jemand als Vertreter handelt, richtet sich nach dem erkennbaren Auftreten und ist im Zweifel durch Auslegung der Willenserklärung zu bestimmen. Mit diesem sogenannten „Offenkundigkeitsprinzip“ beschäftigen wir uns unter Rn. 22 ff.

Beim einseitigen Rechtsgeschäft, bei dem ein Vertreter nur als Empfangsvertreter beteiligt ist, wird die Offenkundigkeit zunächst beim Zugang der vom ihm entgegengenommenen Willenserklärung bearbeitet.

20

Die Behandlung der Offenkundigkeit ist grundsätzlich von der Frage der Vertretungsmacht zu trennen. Denn die Vertretungsmacht betrifft ja die nachgelagerte Frage der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes (§ 177 Abs. 1 bzw. § 180!). Beim Vertragsschluss hat die Prüfung der Vertretungsmacht bereits bei dem Angebot bzw. der Annahme eines Vertreters also eigentlich nichts zu suchen. Entsprechendes gilt beim einseitigen Rechtsgeschäft eines Vertreters.

Trotzdem wird die Vertretungsmacht häufig bei der jeweiligen Willenserklärung des Vertreters mitgeprüft, indem die Voraussetzungen des § 164 Abs. 1 S. 1 einschließlich der Vertretungsmacht „am Stück heruntergebetet“ werden. Die kompakte Formulierung des § 164 Abs. 1 verleitet dazu. Dieser Ansatz hat insbesondere beim Vertragsschluss durch einen Vertreter so seine Tücken.[14] Denn meistens gelingt den Bearbeitern bei fehlender Vertretungsmacht der Übergang zu § 177 BGB nicht. Dieser setzt ja einen Vertragsschluss voraus. Und um den zu bejahen, muss man nicht nur die eine Willenserklärung des Vertreters, sondern sowohl Angebot als auch Annahme fertig geprüft haben.

21

Es empfiehlt sich folgender Mittelweg:

Verfügt der Vertreter nach dem Sachverhalt unproblematisch über die für das Rechtsgeschäft erforderliche Vertretungsmacht, macht es wenig Sinn, hierauf in einem gesonderten Prüfungspunkt „Wirksamkeit“ einzugehen. Sie können dann bei der Vertretererklärung direkt alle Voraussetzungen des § 164 Abs. 1 „am Stück“ prüfen und damit auch die Frage der Vertretungsmacht erledigen.

Im Falle des Vertragsschlusses durch einen Vertreter könnten Sie auch nach Prüfung der Einigung kurz darauf hinweisen, dass die Einigung keiner Genehmigung nach § 177 bedarf, da der bzw. die beteiligten Vertreter innerhalb der ihm/ihnen zustehenden Vertretungsmacht handelten und die Vertretungsmacht kurz begründen.

Besteht hingegen die Möglichkeit, dass die Vertretungsmacht bei Abschluss des Vertrages bzw. bei Vornahme des einseitigen Rechtsgeschäftes überschritten wurde oder sogar jegliche Vertretungsmacht fehlte, empfehle ich Ihnen dringend, das Thema Vertretungsmacht – so wie es § 177 bzw. § 180 vorschreibt – getrennt erst nach dem Vertragsschluss bzw. beim einseitigen Rechtsgeschäft nach der Willenserklärung als Wirksamkeitsfrage zu erörtern und auf diesen separaten Punkt am Anfang kurz hinzuweisen. Dazu folgendes

Beispiel

K erteilt dem S den Auftrag und die Vollmacht, in seinem Namen beim Händler V eine Waschmaschine für maximal 500 € zu erwerben. S erscheint bei V und legt seine Vertretung offen. V ist rhetorisch derart begabt, dass er den S für Maschinen eines höheren Preisniveaus begeistert. V bietet den Abschluss eines Vertrages über eine Maschine des Modells „LavoStar 999“ zu einem tatsächlich günstigen Sonderpreis von 700 € an. S meint, dass er sich dies noch überlegen und kurz Rücksprache mit K halten müsse. V sagt, er reserviere die Maschine für den Rest des Tages. S verlässt den Laden. Da S den K nicht erreichen kann, meldet er sich am selben Tag nicht mehr. Obwohl S mit K immer noch nicht gesprochen hat, teilt er dem V nach zwei Tagen durch Nachricht auf dessen Mailbox mit, er sei mit dessen Angebot einverstanden. S befürchtete, dass dem K das Schnäppchen sonst entgehen werde. K meldet sich endlich am folgenden Tag bei S. Er ist trotz des höheren Preises begeistert und stimmt dem Geschäft durch Erklärung gegenüber S zu. S meldet sich telefonisch bei V.

V lässt den S wissen, er habe mit seinem Anruf nicht mehr gerechnet und die Maschine anderweitig verkauft. Zu dem Sonderpreis könne er das Modell „LavoStar 999“nicht noch einmal anbieten.

Kann K von V trotzdem Übereignung und Übergabe einer Maschine des Modells „LavoStar 999“ zum Preis von 700 € verlangen?

Bei Wahl des hier vorgeschlagenen Lösungsansatzes könnte die Lösung folgendermaßen lauten:

Als Anspruchsgrundlage kommt hier einzig ein Kaufvertrag zwischen K und V in Betracht. Zwischen K und V müsste also ein Kaufvertrag zustande gekommen sein, der den V zur Übereignung und Übergabe einer Waschmaschine des Modells „LavoStar 999“ gegen Zahlung eines Kaufpreises von 700 € gem. § 433 Abs. 1 verpflichtet.

Der Abschluss eines solchen Kaufvertrages erfordert zwei übereinstimmende, fristgerecht mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, Angebot und Annahme.

Hier hat zunächst der V ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages über eine Waschmaschine zum Preis von 700 € abgegeben. Aus den Umständen ergab sich von Anfang an, dass sein Gegenüber S das Geschäft nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter des K vornehmen wollte. Wegen der Offenlegung des Vertreterhandelns war die Erklärung des V aus Sicht des S so zu verstehen, dass das Angebot inhaltlich auf einen Vertragsschluss mit K und nicht mit S selber gerichtet war. Die Erklärung ist durch Vernehmung des anwesenden S zugegangen, der hier als Abschlussvertreter und damit auch als Empfangsvertreter des K aufgetreten ist.

Ob S dabei auch zur Vertretung des K berechtigt war, ist nach § 177 eine Frage der Wirksamkeit des von S möglicherweise im Namen des K geschlossenen Vertrages. § 177 setzt damit den Vertragsschluss voraus und bringt zum Ausdruck, dass der Zugang der dabei ausgetauschten Erklärung nicht an Mängeln der Vertretungsmacht scheitert.

S seinerseits hatte gegenüber V im Namen des K die Annahme dieses Angebots erklärt. Diese Annahmeerklärung ging dem V auch ohne dessen Vernehmung zu, da die Erklärung im Machtbereich des V auf dessen Mailbox gespeichert wurde und unter normalen Umständen spätestens am nächsten Tag die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand. Die Annahme deckte sich vollständig mit dem Angebot, so dass kein Dissens besteht.

Möglicherweise ist das Angebot des V aber durch Ablauf der Annahmefrist nach § 146 Var. 2 erloschen, so dass die von S verspätet erklärte Annahme den Vertrag nicht zustande gebracht hätte, sondern gem. § 150 Abs. 1 als neues Angebot anzusehen wäre. Nach § 147 Abs. 1 S. 1 kann der einem Anwesenden gemachte Antrag nur sofort angenommen werden. Da auch ein vollmachtloser Vertreter einen Vertrag schließen kann, ist bei den Annahmefristen des § 147 auf den Vertreter abzustellen, auch wenn er ohne Vertretungsmacht handelt. Das dem anwesenden V gegenüber erklärte Angebot des H konnte also nur sofort angenommen werden. „Sofort“ bedeutet im Unterschied zu „unverzüglich“ i.S.d. § 121 Abs. 1 , dass auch schuldlose Verzögerungen den Antrag erlöschen lassen. Dem wird die erst nach zwei Tagen erklärte Annahme nicht gerecht. Zwar kann man hier durchaus annehmen, dass der V dem S eine Fristverlängerung i.S.d. § 148 gewährt hat, indem er dessen Wunsch nach einer Überlegungsfrist nicht widersprochen, sondern die Maschine für den Rest des Besuchstags „reserviert“ hat. Das Angebot war damit bei Ablauf des Besuchstages erloschen und konnte durch die Erklärung des S nicht mehr angenommen werden. Ein Vertrag ist damit nicht zustande gekommen.“

Die Lösung ist schlank und führt zum eigentlichen Punkt: Der Vertragsschluss scheitert an der verspäteten Annahmeerklärung. Auf die fehlende Vertretungsmacht kommt es für die Lösung gar nicht an. Es gibt keinen Vertrag, den K nach § 177 Abs. 1 hätte genehmigen können.

Anmerkungen

[1]

Leenen BGB AT § 4 Rn. 75 ff.; Häublein JURA 2007, 728 ff.

[2]

Leenen BGB AT § 4 Rn. 68.

[3]

Diese spielt indirekt nur bei der Abgrenzung von Erklärungs- und Empfangsboten eine Rolle, vgl. Skript „BGB AT I“ unter Rn. 165 ff.

[4]

Palandt-Ellenberger Einf. v. § 164 Rn. 2.

[5]

Skript „BGB AT I“ Rn. 156 ff.

[6]

Siehe im Skript „BGB AT I“ unter Rn. 158 ff.

[7]

Häublein „Entbehrlichkeit von Vertretungsmacht für das Zustandekommen von Verträgen bei Beteiligung eines Vertreters“, JURA 2007 728, 729 unter Ziff. II 1 („kurzer und knackiger“ Aufsatz – sehr lesenswert!).

[8]

Siehe im Skript „BGB AT I“ unter Rn. 160.

[9]

Siehe im Skript „BGB AT I“ a.a.O.

[10]

Lesenswert dazu Leenen BGB AT § 9 Rn. 66 ff. und Häublein JURA 2007, 728 ff.

[11]

Siehe dazu ausführlich im Skript „BGB AT I“ unter Rn. 162 ff.

[12]

BGH NJW 1996, 1062 ff. unter Ziff. B II 2 a.

[13]

Vorausgesetzt, dass keine anderen Wirksamkeitsdefizite bestehen (z.B. §§ 125, 134 oder 138).

[14]

Ausführlich und sehr lesenswert dazu Häublein JURA 2007, 728 ff. und Leenen JURA 2007, 721 ff., dort unter Ziff. V.

2. Teil Die Stellvertretung › B. Offenkundigkeitsprinzip

B. Offenkundigkeitsprinzip

22


[Bild vergrößern]

2. Teil Die Stellvertretung › B. Offenkundigkeitsprinzip › I. Grundregel beim Vertretergeschäft

I. Grundregel beim Vertretergeschäft

23

Will jemand als Vertreter im Namen eines anderen einen Vertrag oder ein einseitiges Rechtsgeschäft vornehmen, muss sich aus seiner Willenserklärung ergeben, dass nicht er, sondern ein anderer Vertragspartner sein soll. Es geht um die Offenkundigkeit des Vertreterhandelns, also des Handelns „im fremden Namen“ i.S.d. § 164 Abs. 1. Die Offenlegung des Vertreterhandelns kann einmal ausdrücklich geschehen oder sich aus den Umständen ergeben, § 164 Abs. 1 S. 2. Ob ein Eigengeschäft des Handelnden oder ein Vertretergeschäft vorliegt, ist also nach allgemeinen Auslegungsregeln gemäß §§ 133, 157 zu ermitteln.[1]

Beispiel

S soll im Namen seines Freundes A dessen Oldtimer beim Spezialisten B zur Überholung bringen. S kennt sich mit derartigen Sachen bestens aus und tut dem A den Gefallen gerne. S glaubt, der A habe dem B sein Erscheinen als Vertreter angekündigt, was in Wirklichkeit nicht der Fall war. S fährt mit dem Oldtimer zur Werkstatt des B. Auf dem Gelände des B sagt S: „Dieser Wagen soll komplett überholt werden. Sie wissen ja Bescheid. Wenn was ist, können Sie mich gerne anrufen. Ich kenne mich ein bisschen aus. Hier sind mein Name und meine Telefonnummer. Wann kann der Wagen wieder abgeholt werden?“ B sagt die Überholung zu und kündigt die Fertigstellung zum Ende der nächsten Woche an. S fährt mit dem Taxi nach Hause. Nachdem S dem A den Fertigstellungstermin genannt hat, kümmert er sich nicht mehr darum. Er ist sehr überrascht, als B nach einem Monat wütend bei ihm anruft und die Abholung des Wagens Zug-um-Zug gegen Zahlung von 15 000 € verlangt. Ist zwischen S und B überhaupt ein Vertrag zustande gekommen?

S und B haben sich auf eine Überholung des abgegebenen Oldtimers durch den B geeinigt. Fraglich ist aber, wer nach den Erklärungen Vertragspartner des B werden sollte. Die Formulierung „Der Wagen soll überholt werden.“ spricht dafür, dass S aus der Sicht des B selbst Auftraggeber werden wollte. Schließlich war er in dem Moment Besitzer des Wagens gewesen und danach als Eigentümer zu vermuten (§ 1006). Außerdem hatte er dem B seinen Namen und seine Telefonnummer für Rückfragen hinterlassen. Etwas anderes hätte sich dann ergeben können, wenn A dem B die Vertreterstellung des S angekündigt hätte. Dies ist hier jedoch nicht geschehen. Nach allem musste B die Erklärung des S so verstehen, dass dieser selbst Vertragspartner werden wollte. Damit ist zwischen S und B ein Vertrag geschlossen worden.

24

Gelingt es einer Person nicht, ihr Handeln in fremdem Namen deutlich zu machen, ist ihr Geschäftswille nicht richtig zum Ausdruck gekommen. Im Falle einer derart „verunglückten“ Stellvertretung stünde dem Vertreter eigentlich ein Anfechtungsrecht nach § 119 Abs. 1 Var. 1wegen Inhaltsirrtums zu. Schließlich hat er versehentlich eine Erklärung abgegeben, die er so nicht wollte und bei verständiger Würdigung (§ 119 Abs. 1 Hs. 2) auch so nicht abgegeben hätte. § 164 Abs. 2 schließt jedoch ein Anfechtungsrecht in diesen Fällen aus, so dass es aus Gründen der Rechtssicherheit bei dem Vertragsschluss zwischen dem Vertreter und dem Geschäftspartner verbleibt. Der Vertreter muss also für den von ihm geschaffenen Rechtsschein, er sei selbst der Vertragspartner, einstehen, und haftet auf die Erfüllung des Vertrages und eben nicht bloß auf den Ersatz des Vertrauensinteresses nach Anfechtung gemäß § 122. Im vorstehenden Beispiel kann V den mit B geschlossen Werkvertrag somit auch nicht nach § 119 Abs. 1 Var. 1 anfechten.

2. Teil Die Stellvertretung › B. Offenkundigkeitsprinzip › II. Handeln unter fremdem Namen

II. Handeln unter fremdem Namen

25


Wenn der Stellvertreter bei Abgabe seiner Erklärung einen fremden Namen benutzt, muss zunächst wieder im Wege der Auslegung gem. §§ 133, 157 genau untersucht werden, wer nach seiner Erklärung Beteiligter des Rechtsgeschäfts sein soll: er selber als Handelnder oder der wahre Namensträger.[2] Entscheidend ist, welche Rolle der Name für das konkrete Rechtsgeschäft spielt und ob es dem Erklärungsempfänger vernünftigerweise darauf ankommt, unbedingt mit der Person des Namensträgers und nicht mit der handelnden Person das Rechtsgeschäft vorzunehmen. Bei Bargeschäften unter Anwesenden ist im Zweifel davon auszugehen, dass ein Geschäft der handelnden Person gewollt ist. Anders hingegen, wenn bei einem Vertrag kein sofortiger Leistungsaustausch stattfindet oder wenn das Rechtsgeschäft unter Abwesenden vorgenommen wird, da der Name für die spätere Abwicklung zur Identifizierung des Vertragspartners entscheidend ist.[3] Außerdem kann der Name eine entscheidende Rolle spielen, wenn etwa Fertigkeiten des Namensträgers oder dessen Berühmtheit ausschlaggebend für das Rechtsgeschäft sind.[4]

1. Eigengeschäft

26

Führt die Auslegung dazu, dass Geschäftspartner die handelnde Person und nicht der wahre Namensträger sein soll, liegt ein Eigengeschäft der handelnden Person unter falscher Namensangabe vor. Auf die Vertretungsmacht kommt es nicht mehr an.

Beispiel

A möchte einen Kongress besuchen und seine Geliebte mitnehmen. Damit seine Frau von der Affäre nichts erfährt, geht er in Absprache mit seinem ledigen Kollegen K, der den Kongress ebenfalls besuchen wird, folgendermaßen vor: A bucht beim Hotelier H ein Doppelzimmer unter Angabe des Namens „K“, K bucht hingegen ein Einzelzimmer unter Angabe des Namens „A“. H weiß von dem „Namenstausch“ nichts. Von wem kann der H die Zahlung des Doppelzimmers beanspruchen?


[Bild vergrößern]

Ein Anspruch des H auf Bezahlung des Doppelzimmers gegen A aus Vertrag setzt notwendig voraus, dass zwischen A und H ein Beherbergungsvertrag über das Doppelzimmer zustande gekommen ist. Beide Parteien haben sich auf die Buchung eines Doppelzimmers geeinigt. Fraglich ist allein, wer nach den Erklärungen Vertragspartner des H sein sollte. Insoweit kommen nach den wechselseitigen Erklärungen einmal der A als persönlich handelnde Person selbst und zum anderen der K als Namensträger in Betracht. Wer Vertragspartner werden soll, ist hier durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 zu ermitteln. Ein besonderes Interesse des H, den Vertrag gerade mit dem wahren Namensträger schließen zu wollen, ist nicht ersichtlich. Die Eigenschaft als Namensträger spielt bei der Durchführung dieses Vertrages keine Rolle. Im Gegenteil hat der Hotelier ein besonderes Interesse daran, dass der Vertragspartner auch die tatsächlich handelnde Person ist. Zum einen mag er den Abschluss eines Beherbergungsvertrages auch von dem persönlichen Erscheinen und Auftreten des Gastes abhängig machen wollen („Gesichtskontrolle“). Zum anderen erleichtert ihm die persönliche Kenntnisnahme seines Vertragspartners später auch die Durchsetzung seiner Ansprüche, etwa wenn der Gast wieder abreisen will und die Rechnung noch nicht bezahlt hat. Da A umgekehrt nicht deutlich gemacht hat, dass Vertragspartner eine andere Person werden solle, führt die Auslegung im Ergebnis zu einem Vertragsschluss zwischen A und dem H. A ist folglich aus dem mit H geschlossenen Vertrag zur Zahlung des Doppelzimmers verpflichtet.

2. Vertretergeschäft

27

Ergibt die Auslegung der Erklärungen, dass das Rechtsgeschäft mit dem wahren Namensträger zustande kommen sollte, die handelnde Person aber eben nicht der tatsächliche Namensträger ist, sind nach allgemeiner Auffassung die Vorschriften über die Stellvertretung analog anzuwenden, obwohl der handelnden Person der Vertretungswille fehlte.[5] Hatte der Handelnde Vertretungsmacht[6] für den Namensträger, ist der Vertrag unmittelbar wirksam (§ 164 Abs. 1 analog). Ansonsten gelten §§ 177, 179 analog.[7]

Beispiel

K hat bei V im Internet ein Sofa gekauft und bezahlt. K soll das Sofa abholen. Betrüger B erscheint bei V und gibt sich als K aus und nimmt das Sofa mit. Hier ergibt die Auslegung der Einigung nach § 929 S. 1, dass V das Eigentum am Sofa an den Namensträger K übertragen möchte und nicht an den B. Nur bei Übereignung an K könnte V sicher sein, seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag gem. § 433 Abs. 1 S. 1 zu erfüllen (vgl. § 362 Abs. 1).

2. Teil Die Stellvertretung › B. Offenkundigkeitsprinzip › III. Unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft

III. Unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft

28


[Bild vergrößern]

Beispiel

K geht in einem „TOP“-Supermarkt in Düsseldorf einkaufen, der von der „TOP Region West GmbH & Co KG“ betrieben wird. Er entnimmt aus den Regalen die Waren, die er erwerben möchte und legt sie an der Kasse auf das Band der Kassiererin. Die Kassiererin A nimmt die Waren und zieht sie über den „Scanner“ und verlangt sodann den Kaufpreis von K. Wer ist Vertragspartner des K?

29

Im Alltag haben wir sehr häufig keine Vorstellung, wer eigentlich unser Vertragspartner ist. Das liegt daran, dass viele Unternehmen ihre rechtliche Struktur im Alltag nicht immer exakt offenlegen oder wir uns darüber gar keine Gedanken machen (wollen). Dies scheint aber mit dem Grundsatz zu kollidieren, dass sich aus den bei Abschluss eines Vertrages abgegebenen Willenserklärungen die Vertragspartner ergeben müssen. Allerdings müssen die Vertragspartner nicht namentlich bezeichnet werden, sondern es genügt, wenn sie anhand der Erklärung zumindest bestimmbar sind.

30


Bei Rechtsgeschäften mit Unternehmern (§ 14) hat sich die „Lehre vom unternehmensbezogenen Geschäft“ herausgebildet, die den Unsicherheiten über die Bestimmbarkeit des hinter dem Unternehmen stehenden Rechtssubjektes Rechnung trägt.

Wenn der Vertreter immerhin deutlich gemacht hat, für ein bestimmtes Unternehmen auftreten zu wollen, gilt eine besondere Auslegungsregel. Nach dieser geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass Vertragspartner der tatsächliche Träger des Unternehmens werden soll.[8] Dieser ist schließlich eindeutig bestimmbar. Die Auslegungsregel gilt im Zweifel auch dann, wenn der Inhaber falsch bezeichnet wird oder über ihn sonst Fehlvorstellungen bestehen.[9]

Lösung

Im Beispiel unter Rn. 28 ergibt sich aus den Umständen, § 164 Abs. 1 S. 2, dass die Kassiererin nicht im eigenen Namen, sondern für das Unternehmen „TOP“ auftritt.

Die Erklärungen von K und A sind deshalb so auszulegen, dass Vertragspartner des K diejenige Person sein soll, die tatsächlich Inhaber des konkreten Filialbetriebs ist. Wen sich der K dabei vorgestellt hat (etwa „die TOP-AG“ oder „die TOP-GmbH“) ist dabei unbeachtlich, sofern er nicht deutlich gemacht hat, den Vertrag unbedingt mit einer bestimmten Person schließen zu wollen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Vertrag ist daher zwischen dem K und der TOP Region West GmbH & Co KG zustande gekommen.

Hinweis

Diese Regel gilt nur dann, wenn der Vertreter deutlich gemacht hat, überhaupt für ein Unternehmen auftreten zu wollen. Es ist lediglich nicht erforderlich, dass das vertretene Unternehmen richtig bezeichnet bzw. beschrieben wurde.

2. Teil Die Stellvertretung › B. Offenkundigkeitsprinzip › IV. Geschäft für den, den es angeht

Türler ve etiketler

Yaş sınırı:
0+
Hacim:
480 s. 34 illüstrasyon
ISBN:
9783811491762
Yayıncı:
Telif hakkı:
Bookwire
İndirme biçimi:

Bu kitabı okuyanlar şunları da okudu