Kitabı oku: «Klausurenkurs im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht», sayfa 9
2. Übergangsregelung durch die BIT-Übergangs-VO
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Die extra-EU BITs könnten allerdings weiterhin aufrecht erhalten bleiben, soweit die Union die Mitgliedstaaten zu deren Abschluss sekundärrechtlich ausdrücklich und auch rückwirkend ermächtigt hat (vgl. Art. 2 Abs. 1 AEUV). So hat die Union mit der BIT-Übergangs-VO[55] eine Übergangsregelung für extra-EU BITs geschaffen, die eine Aufrechterhaltung der extra-EU BITs bis zu dem Zeitpunkt, in dem ein BIT zwischen der Union und dem jeweiligen Drittstaat in Kraft tritt, vorsieht, sofern diese gemäß Art. 3 der BIT-Übergangs-VO notifiziert worden sind, und bis ein BIT zwischen der Union und dem jeweiligen Drittstaat in Kraft tritt. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung gilt sowohl für vor als auch für nach dem Vertrag von Lissabon abgeschlossene extra-EU BITs (siehe Fall 8, Rn. 546).
Die gemäß den Regelungen der BIT-Übergangs-VO notifizierten extra-EU BITs finden damit grundsätzlich auch während der EU-Mitgliedschaft von A Anwendung. Allerdings müssen die Mitgliedstaaten der EU27 ihre bisherigen intra-EU-BITs mit A nach der VO notifizieren, weil diese nunmehr für sie zu extra-EU-BITs werden.
3. Wegfall der unionsrechtlichen Bindungswirkung nach dem EU-Austritt
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Angesicht der Tatsache, dass – vorbehaltlich einer gegenteiligen Festlegung im Rahmen eines Übergangsabkommens – die unionsrechtliche Bindungswirkung gegenüber A mit dem EU-Austritt entfällt, gilt für A auch der unionrechtliche Anwendungsvorrang nicht mehr. Die extra-EU BITs von A finden demgemäß nach dem EU-Austritt unberührt von deren primärrechtlichen Unvereinbarkeit im Bereich der ausländischen Direktinvestitionen oder deren ausnahmsweise sekundärrechtlich bestimmten Aufrechterhaltung im Rahmen der BIT-Übergangs-VO Anwendung.
Anmerkungen
[1]
Siehe zum unionalen Binnenmarkt Streinz, Europarecht, 10. Auflage 2016, § 11.
[2]
Siehe dazu ibid., Rn. 1262 ff.
[3]
Siehe dazu ibid., Rn. 883 ff.
[4]
Gerichtshof, C-8/74, ECLI:EU:C:1974:82, Rn. 5 – Dassonville.
[5]
Gerichtshof, C-55/94, ECLI:EU:C:1996:411, Rn. 37 – Gebhard.
[6]
Gerichtshof, C-267/91, ECLI:EU:C:1993:905, Rn. 16 – Keck und Mithouard.
[7]
Siehe dazu Streinz, Europarecht, 10. Auflage 2016, Rn. 911.
[8]
Siehe dazu ibid., § 14.
[9]
Siehe dazu ibid., § 15.
[10]
Siehe dazu ibid., Rn. 1125.
[11]
Siehe einen Überblick über die umfassende sekundärrechtliche Ausgestaltung bei Herrmann, in: Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar – EUV/GRC/AEUV, 2017, Art. 126 AEUV, Rn. 42 ff.
[12]
Siehe allgemein zu regionaler Wirtschaftsintegration Krajewski, Wirtschaftsvölkerrecht, 4. Auflage 2017, § 7; Schöbener/Herbst/Perkams, Internationales Wirtschaftsrecht, 2010, § 3 I.
[13]
Siehe dazu Streinz, Europarecht, 10. Auflage 2016, Rn. 16 ff.
[14]
Siehe dazu ibid., Rn. 84; siehe auch Schöbener/Herbst/Perkams, Internationales Wirtschaftsrecht, 2010, Rn. 131 ff.
[15]
Siehe dazu Streinz, Europarecht, 10. Auflage 2016, Rn. 1115 ff.
[16]
Herrmann, Brexit, WTO und die EU-Handelspolitik, EuZW 2017, 961 (962).
[17]
Puth/Stranz, in: Hilf/Oeter, WTO-Recht, 2. Auflage 2011, § 11, Rn. 1.
[18]
Weiß, in: Herrmann/Weiß/Ohler, Welthandelsrecht, 2. Auflage, § 11, Rn. 462.
[19]
Ibid., Rn. 407.
[20]
Siehe dazu Herrmann, Brexit, WTO und die EU-Handelspolitik, EuZW 2017, 961 (964).
[21]
Herrmann, Brexit, WTO und die EU-Handelspolitik, EuZW 2017, 961 (966).
[22]
Ibid., 962.
[23]
Ibid.
[24]
Gerichtshof, Gutachten 2/15, ECLU:EU:C:2017:376 – Singapur Abkommen.
[25]
Appellate Body Report, Turkey – Textiles, WT/DS34/AB/R, Rn. 48.
[26]
Ibid., Rn. 49.
[27]
Herrmann/Weiß/Ohler, Welthandelsrecht, 2. Auflage 2007, Rn. 613.
[28]
Siehe u.a. Paper by Japan vom 28.10.2005, WTO – Negotiating Group on Rules, TN/RL/W/190, Submission on Regional Trade Agreements, S. 2.
[29]
Vgl. hierzu auch Herrmann, Bilaterale und regionale Handelsabkommen als Herausforderung des multilateralen Handelssystems (WTO), in: Ehlers/Wolffgang/Schröder (Hrsg.), Rechtsfragen internationaler Investitionen, 2009, S. 227 f.
[30]
Gerichtshof, C-284/16, ECLI:EU:C:2018:158 – Achmea.
[31]
So die Argumentation Tschechiens in Eastern Sugar B.V. (Netherlands) vs. The Czech Republic, SCC Case No. 88/2004, Partial Award, 27. März 2007, Rn. 97, insb. Rn 100. Siehe auch Achmea B.V. vs. The Slovak Republic, UN-UNCITRAL, PCA Case No. 2008-13 (zuvor Eureko B.V. vs. The Slovak Republic, Award on Jurisdiction, Arbitrability and Suspension, 26. Oktober 2010, Rn. 91-94).
[32]
Vgl. von Arnauld, Völkerrecht, 3. Auflage 2016, Rn. 249 ff.
[33]
Dazu eingehend Rösch, Intraeuropäisches Investitionsrecht, 2017, S. 45-58.
[34]
Nettesheim, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 62. EL Juli 2017, Art. 1 AEUV, Rn. 42.
[35]
Ibid.
[36]
Ibid., Rn. 43.
[37]
Tietje, Bilaterale Investitionsschutzverträge zwischen EU-Mitgliedstaaten (Intra-EU-BITs) als Herausforderung im Mehrebenensystem, in: Beträge zum Transnationalen Wirtschaftsrecht, Heft 104, Januar 2011, S. 8.
[38]
Gerichtshof, Rs. C-181/73, ECLI:EU:C:1974:41, Rn. 2/6 – Haegemann/Belgien.
[39]
Gerichtshof, Rs. C-6/64, ECLI:EU:C:1964:66, S. 1269 – Costa/E.N.E.L.
[40]
Gerichtshof, Rs. C-26/62, ECLI:EU:C:1963:1, Rn. 3 – van Gend & Loos.
[41]
Siehe etwa AES Summit Generation Limited and AES-Tisza Erömü Kft.vs. Ungarn, ICSID Case No. ARB/08/22, Award vom 23. September 2010, Rn. 7.6.6.
[42]
Tietje, Bilaterale Investitionsschutzverträge zwischen EU-Mitgliedstaaten (Intra-EU-BITs) als Herausforderung im Mehrebenensystem, in: Beträge zum Transnationalen Wirtschaftsrecht, Heft 104, Januar 2011, S. 9.
[43]
Ibid.
[44]
Dazu eingehend Rösch, Intraeuropäisches Investitionsrecht, 2017, S. 61-81. Das Schiedsgericht in Eastern Sugar B.V. (Netherlands) vs. The Czech Republic verneinte, dass Unionsrecht und das in Rede stehende BIT denselben Gegenstand regeln würden, vgl. Eastern Sugar B.V. (Netherlands) vs. The Czech Republic, SCC Case No. 88/2004, Partial Award, 27. März 2007, Rn. 159.
[45]
Siehe dazu allgemein Krajewski, Wirtschaftsvölkerrecht, 4. Auflage 2017, Rn. 586 ff.; Schöbener/Herbst/Perkams, Internationales Wirtschaftsrecht, 2010, Rn. 195 ff.
[46]
Vgl. Gerichtshof, Rs. C-205/06, ECLI:EU:C:2009:118, Rn. 24 ff. – Kommission/Österreich; Gerichtshof, Rs. C-118/07, ECLI:EU:C:2009:715, Rn. 18 ff. – Kommission/Finnland; Gerichtshof, Rs. C-249/06, ECLI:EU:C:2009:119, Rn. 25 ff. – Kommission/Schweden. Der Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass die extra-EU BITs mangels der Berücksichtigung der angesprochenen Einschränkungsmöglichkeiten eine Unvereinbarkeit des jeweiligen BITs mit dem Unionsrecht bestehe, die der jeweilige Mitgliedstaat nicht behoben habe, sodass ein Verstoß gegen Art. 307 Abs. 2 EG (heute Art. 351 Abs. 2 AEUV) vorliege.
[47]
Ibid., S. 13. Unabhängig davon besteht seit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rs. Francovich allerdings ein allgemeiner unionsrechtlicher Amtshaftungsanspruch, siehe Gerichtshof, C-6/90, ECLI:EU:C:1991:428 – Francovich.
[48]
Zu einer Bewertung der intra-EU BITs mit Blick auf Art. 30 WVK siehe Rösch, Intraeuropäisches Investitionsrecht, 2017, S. 89 ff.
[49]
Ibid., S. 79.
[50]
Gerichtshof, Rs. C-284/16, ECLI:EU:C:2018:158 – Achmea.
[51]
Siehe dazu ausführlich Rösch, Intraeuropäisches Investitionsrecht, 2017, S. 116 ff.
[52]
Siehe Gerichtshof, Rs. C-376/05, ECLI:EU:C:2005:424, Rn. 61, 63 – D; vgl. auch Gerichtshof, Rs. C-374/04, ECLI:EU:C:2006:773, Rn. 91 – Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation.
[53]
Streinz, Europarecht, 10. Auflage 2016, Rn. 1236.
[54]
Lorenzmeier, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 62. EL Juli 2017, Art. 351 AEUV, Rn. 24.
[55]
Verordnung (EU) 1219/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern.
Fall 1 Integration? Nein, danke! › Wiederholung und Vertiefung
Wiederholung und Vertiefung
125
Zu den Fragen 1, 2 und 4:
Burkhard Schöbener/Jochen Herbst/Markus Perkams, Internationales Wirtschaftsrecht, 2010, Rn. 1/109 ff., Rn. 1/130 ff.
Hanspeter Daragan, Brexit und EWR-Abkommen, ZErb 2016, S. 281-283
Christoph Herrmann/Aike Würdemann, Der wirtschaftsvölkerrechtliche Rahmen für regionale Integrationsgemeinschaften, in: Gabriel J. Felbermayr/Daniel Göler/Christoph Herrmann/Andreas Kalina, Multilateralismus und Regionalismus in der EU-Handelspolitik, 2017, S. 33-59
Markus Krajewski, Wirtschaftsvölkerrecht, 2017, § 7
Jürgen Tiedje, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, Vorbemerkung zu den Artikeln 49 bis 55 AEUV, Rn. 50-53 („EFTA und Europäischer Wirtschaftsraum“)
Zu Frage 3:
Burkhard Schöbener/Jochen Herbst/Markus Perkams, Internationales Wirtschaftsrecht, 2010, Rn. 3/84 ff.
Markus Krajewski, Wirtschaftsvölkerrecht, 2017, § 2 V, VI
Christoph Herrmann, Brexit, WTO und die EU-Handelspolitik, EuZW 2017, S. 961-966
Zu Frage 5:
Markus Burgstaller/Agnieszka Zarowna, Possible Ramification of the UK‘s EU Referendum on Intra- and Extra-EU BITs, Journal of International Arbitration 33, Special Issue (2017), S. 565-676
Gerichtshof, Rs. C-284/16, ECLI:EU:C:2018:158 – Achmea
Karl Ömer Rösch, Intraeuropäisches Investitionsrecht – Die Zulässigkeit von Schiedsverfahren und deren Harmonisierung mit dem Unionsrecht, 2017, S. 41 ff.
Fall 2 Wildschweinjagd im Binnenmarkt
Inhaltsverzeichnis
Vorüberlegungen
Gliederung
Lösungsvorschlag
Wiederholung und Vertiefung
126
Die Jägerschaft im EU-Mitgliedstaat Boaria (B) ist alarmiert. Der dramatisch angewachsene Schwarzwildbestand in vielen Jagdrevieren in B hat zu massiven Flur- und Waldschäden sowie zu hohen Ernteeinbußen bei den Landwirten geführt. Trotz großer Schwierigkeiten, die Abschusszahlen für das weitgehend nachtaktive Schwarzwild zu erfüllen, bleibt die Verwendung von Nachtzielgeräten (NZG) zur nächtlichen Jagd gemäß § 19 des boarischen Jagdgesetzes (BJagdG) verboten.
Da sich der boarische Jäger J angesichts der dramatischen Entwicklungen von der Politik im Stich gelassen fühlt, bestellt er sich dennoch über einen Online-Versand ein NZG aus dem benachbarten EU-Mitgliedstaat Armsland (A). Nachdem das NZG allerdings bei einer der regelmäßigen Nachtjagden von J nach Hinweis eines anderen Jägers von der Polizei sichergestellt und ein Strafverfahren gegen J eingeleitet wird, wendet sich dieser an den Rechtsanwalt R. R meint zwar, dass J einer Strafe aufgrund der eindeutigen nationalen Rechtslage nur schwer entgehen könne, es bleibe allerdings der Versuch, einen Verstoß des § 19 BJagdG gegen das Unionsrecht geltend zu machen. J müsse die Sache aber wohl selbst in die Hand nehmen, da ein Vorabentscheidungsersuchen seitens des Strafgerichts in einem solch „kleinen“ Verfahren eher unwahrscheinlich sei. J beschließt daher, Beschwerde gegen das boarische NZG-Verbot bei der Europäischen Kommission einzulegen.
Nach einer informellen Untersuchung der Beschwerde sendet die Kommission am 16.2.2017 ein Mahnschreiben an B, in dem sie die Ansicht vertritt, dass das NZG-Verwendungsverbot gemäß § 19 BJagdG gegen Art. 34 AEUV verstoße. Mit Hinweis auf die mögliche Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gibt die Kommission B eine Frist von zwei Monaten zur Äußerung zum Inhalt des Mahnschreibens. Ein Antwortschreiben von B unterbleibt jedoch. Daraufhin übersendet die Kommission der Regierung von B eine mit Gründen versehene Stellungnahme, mit der sie B nochmals auffordert, sich zu den in der Stellungnahme dargelegten Vorwürfen binnen zwei Monaten ab Zugang zu äußern.
Der Regierung von B geht die Stellungnahme der Kommission zwar am 27.4.2017 zu, doch vergisst sie im Trubel anderer wichtiger gesellschaftspolitischer Themen, sich um die Angelegenheit zu kümmern. Erst kurz vor der parlamentarischen Sommerpause Anfang Juli 2017 wird dieses Versäumnis bemerkt und § 19 BJagdG von der Mehrheit des Parlaments aufgehoben. Mangels Kenntnis von der Aufhebung des Gesetzes erhebt die Kommission am 14.7.2017 formgerecht Klage beim Gerichtshof gegen B.
Als man in B von der Klage der Kommission hört, ist die Empörung groß. Insbesondere ist man der Auffassung, dass das für ein Vertragsverletzungsverfahren erforderliche Vorverfahren mangels Reaktion von B auf das Mahnschreiben nicht hätte fortgeführt werden dürfen. Darüber hinaus sei das erforderliche Rechtschutzbedürfnis schon nicht mehr gegeben, nachdem § 19 BJagdG bereits vor der Klageerhebung aufgehoben worden sei. Die Klage der Kommission sei schon allein aus diesem Grund unzulässig. Zudem habe auch ein Verstoß gegen Art. 34 AEUV zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, da Verwendungsverbote nicht unter Art. 34 AEUV fallen würden. Ein bloßes Verwendungsverbot verhindere gerade nicht den grenzüberschreitenden freien Warenverkehr, da nicht der Absatz ausländischer NZGs in B verboten sei, sondern eben nur deren Verwendung bei der Jagd; es stünde daher der Schaffung eines gemeinsamen Binnenmarktes nicht entgegen. Aber selbst wenn § 19 BJagdG unter Art. 34 AEUV fallen sollte, sei die verbotene Verwendung von NZGs mit Blick auf die Ruhebedürftigkeit der Tiere, die durch nächtliches Jagen in ihrem Lebensrhythmus beeinträchtigt werden, gerechtfertigt. Nächtliches Jagen widerspreche nämlich dem Grundsatz der Waidgerechtigkeit und missachte den Tierschutz, weil ein tierschutzgerechter Schuss (mit sofortigem Todeseintritt) aufgrund der eingeschränkten Sichtverhältnisse bei Dunkelheit trotz NZG nicht gewährleistet werden könne. Auch bedürfe es eines besonderen Schutzes des Ökosystems „Wald“, da im Falle nächtlicher Jagden die nächtlichen Tierwanderungen zunehmen würden, was Flur- und Waldschäden nur noch verstärke.
Die Kommission hingegen sieht keinen Grund für die Unzulässigkeit der Klage. Aus Art. 260 AEUV ergebe sich, dass ein Rechtsschutzbedürfnis auch trotz Aufhebung der in Rede stehenden mitgliedstaatlichen Maßnahme vor Klageerhebung weiterhin bestehe. Auch widerspricht die Kommission dem Argument, dass der Absatz von NZGs in B nicht beeinträchtigt gewesen sei. Nach ihrer Auffassung hätten Verbote wie in § 19 BJagdG mitunter erhebliche Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handel. Jedenfalls sei der freie Marktzugang zu B für EU-ausländische NZGs nicht mehr gegeben. Eine Möglichkeit zur Rechtfertigung des § 19 BJagdG sieht die Kommission nicht, vor allem weil das Ökosystem „Wald“ doch gerade vor einem ausartenden Schwarzwildbestand geschützt werden müsse. Schließlich könne sich B nicht auf allgemeine Sicherheitsbedenken berufen, da die Jagd in B zu unbedeutend sei, als dass sie Auswirkungen auf das einheitliche Sicherheitsniveau in B habe.
§ 19 des boarischen Jagdgesetzes (BJagdG):
„Verboten ist, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, zu verwenden oder zu nutzen.“
In Anlage 1 zum BJgadG sind Nachtzielgeräte definiert als:
„(…) für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen.“
Bearbeitervermerk:
Bereiten Sie in einem umfassenden Gutachten – gegebenenfalls hilfsgutachtlich – die Entscheidung des Gerichtshofs vor. Spezielles, abschließend regelndes Sekundärrecht existiert nicht. Art. 346 AEUV ist nicht zu prüfen.
Fall 2 Wildschweinjagd im Binnenmarkt › Vorüberlegungen
Vorüberlegungen
127
In Anbetracht des „offenen“ Bearbeitervermerks ist sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit des Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Art. 258 AEUV zu prüfen. Die Zulässigkeit verlangt nach den im Sachverhalt angedeuteten Klausurschwerpunkten insbesondere die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Vorverfahrens sowie die Frage des Rechtsschutzschutzbedürfnisses. In der Begründetheit ist zwar „nur“ die Vereinbarkeit des § 19 BJagdG mit Art. 34 AEUV zu prüfen; dabei ergeben sich aus dem Sachverhalt allerdings vor allem zwei Problemschwerpunkte in der Fallbearbeitung: erstens die Untersuchung, ob bzw. inwiefern das vorliegende Verwendungsverbot eine Markzugangsbeschränkung darstellt, und zweitens die ausführliche Diskussion der Rechtfertigung. Das Problem der „Verwendungsmodalitäten“ ist im Rahmen der Keck-Formel bzw. der Dreistufenprüfung des Gerichtshofes zu diskutieren. Hinsichtlich der Rechtfertigung sind sämtliche im Sachverhalt dargelegten Argumente den jeweiligen Prüfungspunkten zuzuordnen und entsprechend zu „verarbeiten“. Ansonsten ist Wert auf eine strukturierte und vollständige Prüfung des Falles zu legen, die auch die nicht schwerpunktmäßig zu behandelnden Prüfungspunkte anspricht.
Fall 2 Wildschweinjagd im Binnenmarkt › Gliederung
Gliederung
128
A. | Zulässigkeit des Vertragsverletzungsverfahrens | |||
I. | Zuständigkeit des Gerichtshofes | |||
II. | Beteiligtenfähigkeit | |||
III. | Klagegegenstand | |||
IV. | Vorverfahren | |||
1. | Mahnschreiben der Kommission an B | |||
2. | Stellungnahme der Kommission vor Klageerhebung | |||
3. | Zwischenergebnis | |||
V. | Form und Frist | |||
VI. | Rechtsschutzbedürfnis | |||
B. | Begründetheit des Vertragsverletzungsverfahrens | |||
I. | Anwendbarkeit von Art. 34 AEUV | |||
1. | Keine unionale lex specialis | |||
2. | Sachlicher Anwendungsbereich von Art. 34 AEUV | |||
3. | Grenzüberschreitender Bezug der eingeführten Ware | |||
II. | Eingriff | |||
1. | Maßnahme eines Verpflichtungsadressaten | |||
2. | Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung i.S.v. Art. 34 AEUV | |||
3. | Maßnahme gleicher Wirkung i.S.v. Art. 34 AEUV | |||
4. | Rechtfertigung | |||
III. | Zwischenergebnis zur Prüfung des Art. 34 AEUV | |||
C. | Gesamtergebnis |