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I. Vergrößerung des Europäischen Gerichts

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Das EuG wird nach einer Änderung der GHEU-Satzung durch die VO (EU, Euratom) 2015/2422[46] zwischen Dezember 2015 und September 2019 auf das Doppelte seiner bisherigen Richterstellen vergrößert. Damit werden letztendlich zwei Richter je Mitgliedstaat an dem dann aus 56 (bzw. nach dem Ausscheiden Großbritanniens aus der EU noch 54) Richtern bestehendem EuG arbeiten. Gleichzeitig wurde das Gericht für den öffentlichen Dienst aufgelöst und die sachliche Zuständigkeit für dienstrechtliche Streitigkeiten dem Gericht übertragen.

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Sowohl der Prozess, der zu dieser GHEU-Reform führte, als auch die sachliche Rechtfertigung für die Aufstockung der Richterstellen, scheinen kritikwürdig.

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Im Jahr 2011 schlug der GHEU nämlich die Aufstockung des EuG um zwölf Richter vor, um die Arbeitsbelastung des Gerichts und die dortigen Verfahrensdauern zu reduzieren. Die Mitgliedstaaten scheuten jedoch die Mehrkosten und waren sich uneinig darüber, welcher Mitgliedstaat zwei Richter stellen sollte. Im Jahr 2013 schlug der GHEU noch neun neue Richter vor. Ein Jahr später wurde der letzte Vorschlag des GHEU, wiederum 28 zusätzliche Richter zu installieren, von den Mitgliedstaaten gebilligt.[47] Zu Gunsten dieser Veränderung wird angeführt, dass so das GHEU-System vereinfacht und durch die Möglichkeit interner Kammerbildung am EuG flexibilisiert werde. Außerdem müssten einzelne Mitgliedstaaten anders als früher beim GöD oder bei neuen Fachgerichten nicht auf einen „eigenen“ nationalen Richter verzichten.

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Obgleich die Verfahren zugenommen haben, hat der GHEU in den letzten Jahren Verfahrensrückstände aufarbeiten können. Der Anstieg an Rechtssachen muss darüber hinaus ins Verhältnis zu einer durch die EU-Beitritte sich stetig erhöhenden Richterzahl betrachtet werden. Die bloße Erhöhung der Richterstellen könnte daher teure Überkapazitäten schaffen. Alternativvorschläge wären etwa die Erhöhung der Zahl der Rechtsreferenten am EuG oder die Schaffung eines Fachgerichts (vgl. Art. 257 AEUV) für Klagen im Bereich des geistigen Eigentums, die 2014 immerhin ca. 33 Prozent aller neuen Rechtssachen ausmachten.[48] Alemanno und Pech geben zu bedenken, dass die Arbeitsabläufe innerhalb der Gerichte verbessert werden müssten und machen dazu ebenso wie der ehemalige EuGH-Richter Dehousse detaillierte Vorschläge.[49] Die als Vorteile genannten Gründe der Reform seien nicht evidenzbasiert.[50] Möglicherweise um dieses Versäumnis nachzuholen, sieht das GHEU-Reformprogramm vor, dass ein Bericht die Arbeitsweise des Gerichts und die Zuständigkeitsverteilung für Vorabentscheidungen evaluieren soll. Ende des Jahres 2020 soll der Bericht – begleitet von (neuen) Vorschlägen zur Änderung der GHEU-Satzung – fertiggestellt werden.

II. Parlamentarische Mitwirkung bei der Richterwahl

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Momentan werden die Richter und Generalanwälte von den einzelnen Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeit die Richter besitzen, vorgeschlagen und im gegenseitigen Einvernehmen durch die Regierungen aller Mitgliedstaaten ernannt (Art. 253, 254 II AEUV). Zuvor ist ein mit dem Vertrag von Lissabon 2009 neu errichteter Ausschuss dazu aufgerufen, seine Stellungnahme zur Eignung der Kandidaten abzugeben (Art. 255 AEUV). Dieser Ausschuss wird wiederum durch den Rat berufen und ist mit hervorragend befähigten Juristen u.a. der höchsten europäischen Gerichte besetzt. Ein Mitglied des Ausschusses wird durch das Europäische Parlament vorgeschlagen.

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Teilweise wird ob dieses Befundes gefordert, bei der Auswahl der Richter am GHEU dem Europäischen Parlament eine stärkere Rolle zukommen zu lassen. Dies sei nach derzeitigem Stand der europäischen Integration notwendig.[51] Dem ist entgegenzuhalten, dass die Unabhängigkeit der europäischen Judikative einer Einflussnahme anderer Gewalten Grenzen setzt und eine demokratische Legitimation des GHEU nicht zwingend erforderlich ist. Durch eine im ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren erlassene Verordnung steht es dem EU-Gesetzgeber immerhin frei, die GHEU-Satzung in großen Teilen zu ändern (vgl. Art. 281 II AEUV). Gleichwohl erscheinen absehbare Änderungen in der Bestellung der Richter aufgrund der primärrechtlichen Verankerung und des Willens der EU-Mitgliedstaaten, ihren diesbezüglichen Einfluss zu behalten, nicht sehr wahrscheinlich. Vielmehr steht das Anliegen der einzelnen Staaten im Vordergrund, mit mindestens einem Richter an den jeweiligen Gerichten repräsentiert zu sein. Andererseits zeigt das Beispiel des EGMR – die dortigen Richter werden von den Vertragsstaaten vorgeschlagen und von der parlamentarischen Versammlung des Europarates aus jeweils drei Kandidaten ausgewählt –, dass internationale Richterstellen sich auch anders besetzen lassen. Kritiklos ist die Richterwahl an den EGMR im Europarat freilich auch nicht. Aufgrund qualitativer Probleme mit einzelnen Richtern wurde mittlerweile auch dort ein beratender Expertenausschuss eingerichtet, der dem Ausschuss nach Art. 253, 255 AEUV ähnlich ist. Er überprüft, ob die Kandidaten die Voraussetzungen des Art. 21 I EMRK erfüllen.[52]

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Immerhin wurden die Voraussetzungen, von Deutschland als deutscher Richter am EuGH vorgeschlagen zu werden, etwa zeitgleich mit dem Vertrag von Lissabon geändert. Zuvor wurden die Richter allein durch die Bundesregierung ausgewählt, mittlerweile benennt die Bundesregierung die Kandidaten zumindest im Einvernehmen mit dem Richterwahlausschuss (§ 1 III Richterwahlgesetz).

III. Änderung der GHEU-Verfahrensvoraussetzungen

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Teilweise wurde für die erhöhte Arbeitsbelastung die großzügige Handhabung der Annahmevoraussetzungen für Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV) verantwortlich gemacht.[53]

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Daher gibt es Literaturstimmen, die das grundsätzlich freie Vorlagerecht mitgliedstaatlicher Gerichte aus rechtlichen und praktischen Erwägungen beschränken möchten. Denkbar wäre es nach der Ansicht von Groh, Art. 267 I AEUV die ungeschriebene Voraussetzung eines unionsrechtlichen Auslegungsbedürfnisses zu entnehmen, um Vorlagefragen nicht beantworten zu müssen, die von den befassten Gerichten unproblematisch selbst beantwortet werden können.[54] Ebenfalls könnte der GHEU die Frage nach der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage selbst prüfen, anstatt sie den vorlegenden Gerichten zu überlassen und sich auf eine Missbrauchskontrolle zu beschränken. Nach anfänglicher Mehrarbeit könnte daraus eine Entlastung des EuGH resultieren, da und soweit mitgliedstaatliche Gerichte restriktiver vorlegen würden. Auf der anderen Seite dienen die Vorlageverfahren dazu, die einheitliche Auslegung des Unionsrechts und die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zu sichern. Insofern besteht ein unionsrechtliches Interesse an der Bereitschaft der mitgliedstaatlichen Gerichte, (relevante) unionsrechtliche Fragen vorzulegen, zumal die Vorlagebereitschaft in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ausgeprägt ist.

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Für Nichtigkeitsklagen können die obigen Ausführungen hingegen keine Geltung beanspruchen. Durch die strenge Handhabung der Individualklagevoraussetzungen kommt es zu keiner unnötigen Mehrbelastung aufgrund von Nichtigkeitsklagen, die rechtsstaatlich vertretbar vermieden werden könnte.

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In beiden Fällen gilt, dass eine Änderung des Primärrechts durch die Vertragsstaaten grundsätzlich denkbar wäre. Normhierarchisch stehen Art. 263 und Art. 267 AEUV zwar auf gleicher Stufe mit dem widerstreitenden Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 I EUV, Art. 47 GRC). Dabei handelt es sich jedoch um eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips, einem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Unionsrechts. In seiner Abstraktheit lässt es Modifikationen an den Klagevoraussetzungen zu, würde hingegen einem umfänglichen Ausschluss des Rechtswegs entgegenstehen. Eine solche Vertragsänderung dürfte darüber hinaus politisch kaum durchsetzbar sein.

§ 3 Der Gerichtshof der EU › G. Ausblick: Auswirkungen des Brexits

G. Ausblick: Auswirkungen des Brexits

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Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit) wird sich auf das unionale Rechtsschutzgefüge auswirken. Der Brexit wirft eine Anzahl ungeklärter Fragen auf, deren Beantwortung maßgeblich vom Abschluss des Austrittsabkommens i.S.d. Art. 50 II 2 ff. EUV abhängt.[55] Das am 25.11.2018 politisch beschlossene Austrittsabkommen[56] (WA) wurde vom britischen House of Commons zweimal abgelehnt. Am 20.3.2019 beantragte die britische Premierministerin Theresa May daher eine Verlängerung der Verhandlungsfrist gemäß Art. 50 III EUV bis zum 30.6.2019. Der Europäische Rat gewährte am 21.3.2019 einer Verlängerung bis zum 22.5.2019 unter der Bedingung, dass das britische Unterhaus das WA noch ratifiziert, andernfalls nur bis zum 12.4.2019. Bei Drucklegung war der weitere Verlauf des Brexit-Prozesses nicht vorhersehbar.

Das Austrittsabkommen sieht eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 vor, innerhalb derer das Vereinigte Königreich weitgehend wie ein Mitgliedstaat gestellt wäre, ohne allerdings in den EU-Organen Mitwirkungsrechte zu haben. Unionsrecht müsste vom Vereinigten Königreich weiterhin mit allen seinen spezifischen Wirkungen angewendet und durchgesetzt werden (Art. 4 WA). Die Zuständigkeit des GHEU würde sich gemäß Art. 131 WA explizit weiterhin auch auf das Vereinigte Königreich erstrecken. Für die Zeit nach Ablauf der Übergangsfrist wird ein Freihandelsabkommen angestrebt, das über einen eigenständigen Streitbeilegungsmechanismus verfügen würde, der allerdings die Autonomie des Unionsrechts und die Position des GHEU wahren müsste.

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Britisches Recht, das Unionsrecht umsetzt, bleibt auch nach einem ungeregelten Austritt gültig. Das primäre Unionsrecht – und damit auch das abgeleitete Unionsrecht – verliert jedoch am Tag des Austritts bzw. spätestens mit Ablauf der Übergangsfrist des WA seine Bindungswirkung für das Vereinigte Königreich (Art. 50 III EUV). Die britischen Gerichte sind dann nicht mehr an die Rechtsprechung des EuGH und dessen Auslegungsprimat gebunden. Sie müssen die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts in ihren Auslegungsbemühungen nicht mehr wahren. Auch die Klagemöglichkeiten nach den Art. 258 ff. AEUV und das Vorabentscheidungsverfahren stehen Großbritannien dann nicht mehr zur Verfügung.

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Allerdings sieht das WA eine Zuständigkeit des GHEU auch für bestimmte Fragen betreffend das WA bzw. das durch dieses im Vereinigten Königreich anzuwendende Unionsrecht auch über den Ablauf der Übergangsfrist, d.h. ab dem 1.1.2021 vor (Art. 86 ff., Art. 158 ff. WA). Das betrifft sowohl bereits anhängige Verfahren als auch neue Verfahren, die sich aus dem WA selbst ergeben.

§ 3 Der Gerichtshof der EU › H. Zusammenfassung

H. Zusammenfassung

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Der GHEU ist das nach Art. 19 I EUV innerhalb der EU zuständige Rechtsprechungsorgan. Das Organ besteht aus dem EuGH, dem EuG und bis 2016 dem GöD als bislang einzigem Fachgericht. Wichtige Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit des GHEU finden sich in den Art. 251 ff. AEUV sowie der GHEU-Satzung und den Verfahrensordnungen der Gerichte.

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Der GHEU ist für die enumerativ in den EU-Verträgen aufgelisteten Verfahren zuständig (Art. 19 III AEUV), wenn diese durch die Verfahrensbeteiligten eingeleitet werden. Die sachliche Zuständigkeitsverteilung zwischen dem EuGH und dem EuG regelt Art. 256 AEUV unipolar für das EuG, die Zuständigkeiten des EuGH ergeben sich unter Beachtung abweichender Sonderzuweisungen in der GHEU-Satzung im Umkehrschluss. Das GöD war ausschließlich für dienstrechtliche Streitigkeiten der EU-Bediensteten zuständig.

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Vor dem EuGH unterteilen sich die Verfahren in eine Einleitungsphase, das schriftliche und das mündliche Verfahren sowie den Abschluss durch Entscheidung. Sie werden durch die VerfO-EuGH näher ausgestaltet. Die Auslegungsmethoden, die der EuGH zur Entscheidungsfindung anwendet, entsprechen im Wesentlichen dem klassischen Auslegungskanon aus Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck. Die teleologische Auslegung unter Berücksichtigung der praktischen Wirksamkeit (effet utile) des Unionsrechts ermöglicht dabei eine dynamische Fortentwicklung des Unionsrechts.

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Der andauernde Reformprozess am GHEU zielt darauf ab, die Verfahrensrückstände zu beseitigen und die Verfahrensdauer zu verkürzen. Die Anzahl der Richterstellen am EuG wird verdoppelt, gleichzeitig wurde das GöD abgeschafft und seine Zuständigkeit dem EuG zugeschlagen. Kritische Stimmen mahnen jedoch an, das eine bloße Erhöhung der Richterzahl die Verfahrensrückstände des GHEU nicht zwangsläufig beseitigt. Weitere Reformen, wie z.B. die Schaffung eines Fachgerichts im Bereich des geistigen Eigentums oder die Verbesserung der internen Arbeitsabläufe erscheinen dringend notwendig. Zudem wird auch die parlamentarische Mitwirkung an der Richterauswahl zur Erhöhung der demokratischen Legitimität erwogen.

Vertiefende Literatur:

Alemanno/Pech, Thinking Justice outside the Docket: A Critical Assessment of the Reform of the EUʼs Court System, Common Market Law Review 2017, 129 ff.; dies., EU Judge Dehousseʼs Farewell Address to the CJEU, 27.10.2016, http://eulawanalysis.blogspot.de/2016/10/eu-judge-dehousses-farewell-address-to.html (1.5.2018); dies., Reform of the EUʼs Court System: Why a more accountable – not a larger – Court is the way forward, 17.7.2015, http://verfassungsblog.de/reform-of-the-eus-court-system-why-a-more-accountable-not-a-larger-court-is-the-way-forward/ (1.5.2018); Berrisch, Die neue Verfahrensordnung des EuGH – Verfahrensbeschleunigung auf Kosten des Anhörungsrechts, EuZW 2012, 881 ff.; Dittert, Die neue Verfahrensordnung des EuGH, EuZW 2013, 726 ff.; Everling, Rechtsschutz in der Europäischen Union nach dem Vertrag von Lissabon, EuR 2009 Beiheft 1, 71 ff.; Geyer/Puls/Ullmann, Brexit: Zugänglichkeit der EU-Schiedskonvention und des EuGH nach dem EU-Austritt eines Mitgliedstaates, IStR 2017, 881 ff.; Hakenberg, Zur Reform am Gerichtshof der Europäischen Union, ERA Forum 2015, 563 ff.; Hoffmann, Der Gerichtshof der Europäischen Union – re-organisiert, EuR 2016, 197 ff.; Klinke, Entwicklungen in der EU-Gerichtsbarkeit, EuR 2012, Beiheft 1, 61 ff.; Kotzur, Neuerungen auf dem Gebiet des Rechtsschutzes durch den Vertrag von Lissabon, EuR 2012, Beiheft 1, 7 ff.; Mächtle, Die Gerichtsbarkeit der Europäischen Union, JuS 2014, 508 ff.; Miller (Hrsg.), Brexit Suppplement, (17) 2016 German Law Journal, 1 ff., Müller, Die Errichtung des Europäischen Patentgerichts – Herausforderung für die Autonomie des EU-Rechtssystems?; EuZW 2010, 851 ff.; Müller-Graff/Scheuing (Hrsg.), Gemeinschaftsgerichtsbarkeit und Rechtsstaatlichkeit, EuR 2008 Beiheft 1; Pechstein/Drechsler, Die Auslegung und Fortbildung des Primärrechts, in: Riesenhuber (Hrsg.), Europäische Methodenlehre, 3. Aufl., 2015, 125 ff.; Peers, Building the EU Judicial System: Politicians 1, (Judicial) Architects 0, 23.11.2014, http://eulawanalysis.blogspot.de/2014/11/building-eu-judicial-system-politicians.html (1.5.2018); Pernice, Die Zukunft der Unionsgerichtsbarkeit, EuR 2011, 151 ff.; Reithmann, Europäisches Dienstrecht und Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union: Überblick über die letzten zehn Jahre, ZBR 2015, 217 ff.; Saurer, Die einheitsstiftende Funktion des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, RW 2016, 26 ff.; Stotz, Die Rechtsprechung des EuGH, in: Riesenhuber (Hrsg.), Europäische Methodenlehre, 3. Aufl., 2015, 491 ff.; Thiele, Das Rechtsschutzsystem nach dem Vertrag von Lissabon – (K)ein Schritt nach vorn?, EuR 2010, 30 ff.; Wägenbaur, Neue Richter am EuG – aus eins mach zwei, EuZW 2015, 889 ff.; ders., Satzung und Verfahrensordnungen des Gerichtshofs und des Gerichts der Europäischen Union, 2. Aufl. 2017.

Anmerkungen

[1]

GHEU, Jahresbericht 2017 – Jahresüberblick, 2018, S. 14 f.

[2]

GHEU, Jahresbericht 2017 – Rechtsprechungstätigkeit, 2018, S. 109, 223.

[3]

Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, konsolidierte Fassung, ABl. L 228 vom 23.8.2012, S. 1, zuletzt geändert durch VO (EU, Euratom) 2015/2422, ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 14.

[4]

Verfahrensordnung des Gerichtshofs vom 25.9.2012, ABl. L 265 vom 29.9.2012, S. 1, zuletzt geändert durch ABl. L 217 vom 12.8.2016, S. 69.

[5]

Verfahrensordnung des Gerichts, ABl. L 105 vom 23.4.2015, S. 1, zuletzt geändert durch ABl. L 217 vom 12.8.2016, S. 73.

[6]

Grabitz/Hilf/Nettesheim/Karpenstein, Das Recht der Europäischen Union, 62. EL 2017, Art. 253 AEUV Rn. 33.

[7]

Müller, Die Errichtung des Europäischen Patentgerichts – Herausforderung für die Autonomie des EU-Rechtssystems?; EuZW 2010, S. 851 ff. (853 ff.); Amort, Zur Vorlageberechtigung des Europäischen Patentgerichts: Rechtsschutzlücke und ihre Schließung, EuR 2017, S. 56 ff. (60 f.).

[8]

Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht, ABl. C 175 vom 20.6.2013, S. 1 ff.

[9]

Art. 3 f. des Abkommens über gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften vom 25. März 1957, in Kraft getreten am 1. Januar 1958, BGBl. 1957 II, S. 1156.

[10]

Thiele, Europäisches Prozessrecht, 2. Aufl. 2014, § 2 Rn. 20 f.

[11]

Ratsbeschluss vom 24.10.1988, 88/591/EGKS, EWG, Euratom, ABl. L 319 vom 25.11.1988, S. 1.

[12]

A.A. Streinz, Europarecht, 10. Aufl. 2016, § 4 Rn. 414: seit dem Vertrag von Nizza (2001).

[13]

Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 3.12.2015, Nr. 886/15, http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2015/12/03-eu-court-of-justice-general-court-reform/ (1.5.2018).

[14]

Ausführlich Alemanno/Pech, Reform of the EUʼs Court System: Why a more accountable – not a larger – Court is the way forward, Verfassungsblog vom 17.6.2015, http://verfassungsblog.de/reform-of-the-eus-court-system-why-a-more-accountable-not-a-larger-court-is-the-way-forward (1.5.2018).

[15]

Gegründet durch Beschluss des Rates vom 2.11.2004, ABl. (EG) 2004 L 333 vom 9.11.2004, S. 7.

[16]

Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten auf das Gericht, ABl. L 200 vom 26.7.2016, S.137-139; vgl. Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 3.12.2015, Nr. 886/15.

[17]

Streinz, Europarecht, 10. Aufl. 2016, § 8 Rn. 715 ff.

[18]

Thiele, Europäisches Prozessrecht, 2. Aufl. 2014, § 1 Rn. 20-23.

[19]

EuGH, Rs. C-72/15, Rosneft, ECLI:EU:C:2017:236, Rn. 58 ff.

[20]

von der Groeben/Schwarze/Hatje/Landwehr, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 51 EuGH-Satzung Rn. 1; unrichtig insoweit Pechstein, EU-Prozessrecht, 4. Aufl. 2011, Rn. 118.

[21]

ABl. L 31 vom 31.1.2014, S. 1 ff.

[22]

Quelle: CVRIA, http://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7024/de/#procedures (1.5.2018); fakultative Verfahrensschritte stehen in eckigen Klammern und im Fettdruck bezeichnete Dokumente werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

[23]

Vgl. GHEU, Empfehlungen an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (2012/C 338/01), ABl. C 338/1 vom 6.11.2012, Rz. 20-28 und Latzel/Streinz, Das richtige Vorabentscheidungsersuchen, NJW 2013, S. 271 ff.

[24]

Epping/Hillgruber/Morgenthaler, BeckOK Grundgesetz, 35. Ed. 2017, Art. 101 Rn. 11.

[25]

Pechstein, EU-Prozessrecht, 4. Aufl. 2011, Rn. 105; ablehnend insoweit Thiele, Europäisches Prozessrecht, 2. Aufl. 2014, § 2 Rn. 21.

[26]

http://eur-lex.europa.eu/collection/eu-law/eu-case-law.html?locale=de (1.5.2018).

[27]

Zum Ganzen Calliess/Ruffert/Wegener, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 280 AEUV Rn. 1-4 und Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 299 AEUV Rn. 1-5.

[28]

Streinz, Europarecht, 10. Aufl. 2016, § 8 Rn. 627.

[29]

EuGH, Rs. 26/62, van Gend en Loos, Slg. 1963, 3.

[30]

EuGH, Rs. 6/64, Costa/Enel, Slg. 1964, 1141.

[31]

EuGH, Rs. 66/86, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 803, Rn. 1.

[32]

EuGH, Rs. 66/86, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 803, Rn. 17.

[33]

Herrmann, Examensrepetitorium Europarecht, Staatsrecht III, 6. Aufl. 2017, Rn. 145.

[34]

Streinz, Europarecht, 10. Aufl. 2016, § 5 Rn. 448, 472.

[35]

So auch Thiele, Europäisches Prozessrecht, 2. Aufl. 2014, § 3 Rn. 22.

[36]

Schweitzer/Dederer, Staatsrecht III, 11. Aufl. 2016, § 3 Rn. 581-590 mit Beispielen.

[37]

Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, BGBl. 1985 II, S. 926; vgl. dazu v. Arnauld Völkerrecht, 3. Auflage 2016, Rn. 227 f.

[38]

EuGH, Rs. C-583/11 P, Inuit Tapiriit Kanatami, ECLI:EU:C:2013:625.

[39]

Herrmann, Examensrepetitorium Europarecht. Staatsrecht III, 6. Aufl. 2017, Rn. 147.

[40]

Arndt/Fischer/Fetzer, Europarecht, 11. Aufl. 2014, Rn. 247.

[41]

EuGH, verb. Rs. C-6/90 u. C-9/90, Francovich, Slg. 1991, I-5357, 5414.

[42]

Thiele, Europäisches Prozessrecht, 2. Aufl. 2014, § 3 Rn. 17 f.

[43]

BVerfGE 123, 267 (351 f.).

[44]

BVerfGE 89, 155 (209 f.).

[45]

Instruktiv Pernice, Die Zukunft der Unionsgerichtsbarkeit, EuR 2011, S. 151 ff. (160 ff.); vgl. auch Bericht des Gerichtshofs gemäß Artikel 3 II der Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422, https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-01/de_2018-01-12_08-43-52_160.pdf (1.5.2018).

[46]

Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, ABl. L 341 vom 24.12.2015, S.14-17.

[47]

Wägenbaur, Neue Richter am EuG – aus eins mach zwei, EuZW 2015, S. 889 ff. (898 ff.).

[48]

Wägenbaur, Neue Richter am EuG – aus eins mach zwei, EuZW 2015, S. 889 ff. (890 ff.).

[49]

Hinweise und Verlinkungen zu den entsprechenden Ausführungen bei Alemmano/Pech, EU Judge Dehousseʼs Farewell Address to the CJEU, 27.10.2016, http://eulawanalysis.blogspot.de/2016/10/eu-judge-dehousses-farewell-address-to.html (1.5.2018).

[50]

Alemanno/Pech, Reform of the EUʼs Court System: Why a more accountable – not a larger – Court is the way forward, Verfassungsblog vom 17.7.2015, http://verfassungsblog.de/reform-of-the-eus-court-system-why-a-more-accountable-not-a-larger-court-is-the-way-forward (1.5.2018).

[51]

Grabitz/Hilf/Nettesheim/Mayer, Das Recht der Europäischen Union, 62. EL 2017, Art. 19 EUV Rn. 114.

[52]

Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 7 Rn. 3.

[53]

So noch Streinz/Huber, EUV/EGV, 1. Aufl. 2003, Art. 220 EGV Rn. 3.

[54]

Groh, Die Auslegungsbefugnis des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren, 2005, S. 41 ff.

[55]

Allgemein zum Ablauf und dem rechtlichen Rahmen des Austrittsverfahrens Skouris, Rechtliche Vorgaben für den Austritt aus der EU, EuZW 2016, S. 806 ff. und Thiele, Der Austritt aus der EU – Hintergründe und rechtliche Rahmenbedingungen eines „Brexit“, EuR 2016, S. 281 ff.; zu einigen der Rechtsfragen vgl. Miller (Hrsg.), Brexit Suppplement, (17) 2016 German Law Journal, S. 1.

[56]

ABl. C 661 vom 19.2.2019, S. 1.