Kitabı oku: «Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen», sayfa 2
Aufgabe:
Beurteilen Sie rechtsgutachtlich die von der Polizei getroffenen Maßnahmen.
– Aufforderung an Z zum Verlassen des Busses
– Abwehr des Angriffs (Z) mittels eines RSG durch PK A
– Gewaltsames Transportieren des Z aus dem Bus
– Gewahrsam
– Zwang (Durchsetzung Gewahrsam)
Hinweis: Die örtliche Zuständigkeit als formelles Erfordernis kann unterstellt werden.
Lösung:
A. Aufforderung an Z zum Verlassen des Busses
I. Ermächtigungsgrundlage
Ein Platzverweis ist ein Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit).1 Nach a. A. handelt es sich um einen Eingriff in die körperliche Bewegungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 GG).2 Ein Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) wird indes abgelehnt, weil von den Adressaten nicht verlangt wird, an einem bestimmten Ort zu verbleiben und deshalb nicht in die Fortbewegungsfreiheit eingegriffen wird.3 Nicht eingegriffen wird vorliegend in das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG).4 Zielrichtung ist die Gefahrenabwehr. Es handelt sich um eine präventiv-polizeiliche Maßnahme (§ 1 PolG NRW), die sich als Verwaltungsakt darstellt (§ 35 Satz 1 VwVfG NRW).5 § 34 PolG NRW ist eine sog. Befehlsermächtigung. Derlei (Befehls-)Ermächtigungen rechtfertigen den Erlass eines Ge- oder Verbots (= Verwaltungsakt).
II. Formelle Rechtmäßigkeit
Die Maßnahme dient der Gefahrenabwehr. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 PolG NRW i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 POG NRW. Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW hat die Polizei die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Relevant sind nur solche Gefahren, die der öffentlichen Sicherheit drohen. Die Sicherheitsgüter lassen sich in kollektive (Integrität der Rechtsordnung und Funktionsfähigkeit des Staates) und in die individuellen Sicherheitsgüter (Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum, Vermögen) einteilen.6 Gefahr ist eine Sachlage, die einen Schaden für die öffentliche Sicherheit erwarten lässt. Das ist insbesondere gegeben, wenn ein tatsächliches Geschehen den Schluss rechtfertigt, dass möglicherweise individuelle Rechte wie Leib, Leben, Gesundheit usw. einer Person oder das Sicherheitsgut „Rechtsordnung“ zu Schaden kommen könnten. Die Gefahr besteht hier für andere Businsassen und für die Rechtsordnung (Körperverletzung, Hausfriedensbruch). Die Abwehr von Gefahren für die Rechtsordnung liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse (Rechtsordnung als Sicherheitsgut der Allgemeinheit). Die Verhütung von Straftaten ist eine originäre polizeiliche Aufgabe (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW). Soweit Polizeibeamte gestützt auf § 34 PolG NRW Verwaltungsakte erlassen, sind die allgemeinen Regeln des VwVfG NRW zu berücksichtigen, insbesondere die §§ 28, 37 Abs. 2 VwVfG NRW). Der Verwaltungsakt ist entsprechend § 41 Abs. 1 VwVfG NRW bekannt zu geben. Gem. § 37 Abs. 2 VwVfG NRW kann ein Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden.
III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Tatbestandliche Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
Der Platzverweis ist in § 34 Abs. 1 PolG NRW geregelt. Er dient der Abwehr der im Einzelfall bestehenden (konkreten) Gefahr. Z randaliert im Bus. Er ist trotz mehrfacher Aufforderung des Busfahrers (F) nicht bereit, den Bus zu verlassen. Dadurch begeht er einen Hausfriedensbruch gem. § 123 Abs. 1 2. Alt. StGB.7 Die Gefahr besteht also für die Rechtsordnung als Sicherheitsgut der Allgemeinheit, d. h. die Rechtsordnung wird bei weiterem Verweilen des Z im Bus weiterhin verletzt, und zwar auch dann, wenn kein Strafantrag gestellt wird; dieser ist nur Verfahrensvoraussetzung. Die Gefahr ist konkret. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW liegen demnach vor.
2. Besondere Form-/Verfahrensvorschriften
Das Gesetz hat keine speziellen Form- und Verfahrensvorschriften vorgesehen.
3. Adressatenregelung
Die Verfügung hat sich gegen den richtigen Adressaten gerichtet. Z hat durch sein Verhalten die Gefahr unmittelbar verursacht (§ 4 Abs. 1 PolG NRW).8
4. Rechtsfolge der konkret herangezogenen Ermächtigungsgrundlage
a) Rechtsfolge entspricht der Ermächtigungsgrundlage
Zugelassene Rechtsfolge ist das vorübergehende Verweisen einer Person von einem Ort bzw. ein vorübergehendes Zutrittsverbot. Der Platzverweis ist vorliegend nur vorübergehend, d. h. Z hat – im Rahmen des geltenden Rechts (!) – die theoretische Möglichkeit der Rückkehr.
b) Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW)
§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW enthält mit dem Bestimmtheitserfordernis in Abs. 1 ein materiell-rechtliches Erfordernis. Verstöße sind hier nicht ersichtlich.
c) Ermessen (§ 3 PolG NRW)
Rechtsfehler hinsichtlich der pflichtgemäßen Ermessensausübung, insbesondere eine Missachtung der Grundsätze aus § 40 VwVfG NRW sowie des Differenzierungsge- und -verbotes sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.
d) Übermaßverbot (§ 2 PolG NRW)
aa) Geeignetheit
Eine Maßnahme ist geeignet, wenn sie objektiv zwecktauglich ist, das polizeiliche Ziel zu erreichen. Geeignet ist die Maßnahme, die rechtlich und tatsächlich möglich ist und den erstrebten Erfolg herbeiführt oder zumindest fördert. Die Verfügung muss die Gefahr (voraussichtlich) vollständig beseitigen können. Dass die Verfügung letztendlich nicht befolgt wurde, spielt keine Rolle. Es ist nicht erforderlich, dass die Maßnahme den gewünschten Erfolg sicher herbeiführt. Die Beamten konnten aber von der objektiven Zwecktauglichkeit der Verfügung ausgehen. Das ist ausreichend. Hätte Z die Verfügung befolgt, also den Bus auf Aufforderung der Beamten verlassen, wäre die Gefahr beseitigt gewesen.
bb) Erforderlichkeit
Der Grundsatz der Erforderlichkeit beinhaltet, dass von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu wählen sind, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. Eine Maßnahme als polizeiliche Verfügung entspricht bereits einer sehr geringen Eingriffsqualität. Eine andere – ebenso mögliche und geeignete – Maßnahme ist hier nicht denkbar.
cc) Verhältnismäßigkeit i. e. S.
Die Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Die Beurteilung setzt eine Güterabwägung voraus, d. h. das eingeschränkte Grundrecht darf objektiv nicht höher einzustufen sein als das Recht, das geschützt werden soll. Eingeschränkt wird durch den Platzverweis die allgemeine Handlungsfreiheit des Z. Andererseits wird dadurch die Rechtsordnung geschützt. Der Schutz der Rechtsordnung, die das Zusammenleben im Staat ermöglicht, hat zudem einen erheblichen Stellenwert.9 Eine Abwägung führt daher nicht zu einem Missverhältnis, d. h. die Maßnahme steht nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck.
IV. Ergebnis
Die Platzverweisung war rechtmäßig.
Parallelnormen zu § 34 PolG NRW (Platzverweis): § 38 BPolG; § 54 BKAG; § 27a Abs. 1 BWPolG; Art. 16 BayPAG; § 29 ASOG Bln; § 16 BbgPolG; § 14 BremPolG; § 12a HambSOG; § 31 HSOG; § 52 MVSOG; § 17 NdsSOG; § 13 RhPfPOG; § 12 SPolG; § 21 SächsPolG; § 36 LSASOG; § 201 SchlHLVwG; § 18 ThürPAG
B. Abwehr des Angriffs (Z) mittels eines RSG durch PK A
I. Ermächtigungsgrundlage
Das Abwehren des Angriffs durch PK A stellt sich rechtlich als Zwangsanwendung dar. Es handelt sich um unmittelbaren Zwang (§ 58 Abs. 1 PolG NRW) in Form der körperlichen Gewalt (§ 58 Abs. 2 PolG NRW) unter Einsatz eines RSG als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt (§ 58 Abs. 3 PolG NRW). Eingegriffen wird in das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Wie jedes Verwaltungshandeln, das in die Rechte eines Beteiligten eingreift, bedarf es auch für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) einer gesetzlichen oder auf gesetzlicher Grundlage erlassenen Ermächtigungsgrundlage. Die Maßnahme dient der Gefahrenabwehr (Abwehr von Gefahren für PK A).10
II. Formelle Rechtmäßigkeit
Die sachliche Zuständigkeit ergibt aus § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 PolG NRW i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 POG NRW. Die Gefahr besteht für PK A sowie für die Rechtsordnung.
III. Materielle Rechtmäßigkeit
Die Zulässigkeit des Verwaltungszwanges ergibt sich vorliegend (zunächst) aus § 50 PolG NRW, da die Zwangsanwendung weder aus Gründen der Straf- noch der Ordnungswidrigkeitenverfolgung erfolgte, sondern der Abwehr einer Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des eingesetzten Polizeibeamten (PK A) diente. Da dem Sachverhalt zufolge der Zwangsanwendung eine Verfügung (Verwaltungsakt) nicht vorausgegangen ist, scheidet die für den „Normalfall“ geltende Regelung des § 50 Abs. 1 PolG NRW (sog. gestrecktes Verfahren) zur Durchsetzung eines erlassenen Verwaltungsaktes aus. In Betracht kommt vielmehr ein Vorgehen im Wege des sog. sofortigen Vollzuges gem. § 50 Abs. 2 PolG NRW.11
1. Zulässigkeit des Zwangs (§ 50 Abs. 2 PolG NRW)
Nach § 50 Abs. 2 PolG NRW kann der Verwaltungszwang (auch) ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Behörde innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.
a) Handeln im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse
Im Rahmen ihrer Befugnisse handelt die Behörde, wenn sie rechtmäßig einen entsprechenden (fiktiven/hypothetischen) Grundverwaltungsakt hätte erlassen dürfen. Es wird also verlangt, dass ein Verwaltungsakt, der dem Zwang grundsätzlich vorausgehen müsste, vorliegend aber nicht vorausgehen kann, rechtmäßig wäre, d. h. es ist demzufolge zu prüfen, ob die Polizei, wenn hierzu die zeitliche Möglichkeit bestanden hätte, befugt gewesen wäre, einen entsprechenden Verwaltungsakt zu erlassen. Zu prüfen ist die materielle Rechtmäßigkeit des (Grund-)Verwaltungsaktes; Zum Prüfungsumfang Band 1, S. 45.
Mangels Spezialermächtigung (§§ 9 ff. PolG NRW) kommt als Grundlage für einen entsprechenden Verwaltungsakt (Verfügung) nur § 8 PolG NRW in Betracht („Unterlassen Sie den Angriff“).
aa) Materielle Rechtmäßigkeit
§ 8 Abs. 1 PolG NRW fordert das Vorliegen einer im einzelnen Falle bestehenden (konkreten) Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Diese Gefahr liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Schadens tatsächlich befürchtet werden muss und der Eintritt des Schadens zeitlich und räumlich konkretisierbar ist. Dass diese Gefahrenlage vorliegend gegeben war, bedarf keiner näheren Begründung. Es bestand sogar eine gegenwärtige Gefahr, d. h. eine konkrete Gefahr mit zeitlicher Steigerung. PK A wurde unvermittelt tätlich angegriffen. Der Eintritt des schädigenden Ereignisses stand unmittelbar (!) bevor. Eine gegenwärtige Gefahr schließt die konkrete Gefahr ein. Die Gefahr bestand für die körperliche Unversehrtheit des PK A und der Rechtsordnung (§§ 113, 223 StGB) und damit (auch) für die öffentliche Sicherheit. Von einem öffentlichen Interesse an der Gefahrenabwehr ist auszugehen.
bb) Verfahrensvorschriften
Eine Verletzung von (allgemeinen) Verfahrensvorschriften (vgl. §§ 28 ff. VwVfG NRW) ist nicht denkbar, da hier ein fiktiver/hypothetischer Verwaltungsakt zu prüfen ist.
cc) Adressat
Durch die Generalklausel des § 8 Abs. 1 PolG NRW wird die Richtung der Maßnahme nicht bestimmt.
Es ist also zu prüfen, ob Z als sog. Handlungshafter in Anspruch genommen werden kann. Z hat durch sein Verhalten die Gefahr unmittelbar verursacht. Er ist somit polizeipflichtig i. S. v. § 4 Abs. 1 PolG NRW.
dd) Verhältnismäßigkeit i. w. S.
Eine entsprechende polizeiliche Verfügung („Unterlassen Sie den Angriff“) ist grundsätzlich zwecktauglich und damit geeignet. Auch ist sie notwendig (erforderlich). Eine Verfügung entspricht bereits der geringstmöglichen Eingriffsqualität. Ein milderes Mittel als eine verbale Aufforderung ist nicht denkbar. Die Verfügung entspricht insbesondere der Verhältnismäßigkeit i. e. S., d. h. eine Abwägung zwischen der Belastung, die dem Z auferlegt wird, mit den Rechtsgütern, die geschützt werden, führt (eindeutig) nicht zu einem Missverhältnis. Die Verfügung ist (unstreitig) angemessen. Die Polizei hätte bei Erlass einer entsprechenden Verfügung innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt.
b) Notwendigkeit des Sofortvollzugs zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr
Notwendigkeit i. S. des § 50 Abs. 2 PolG NRW liegt vor, wenn der Zeitraum zwischen Feststellung der Gefahr und dem voraussichtlichen Schadenseintritt so gering ist, dass die Durchführung des gestreckten Zwangsverfahrens den Erfolg des Zwangsmittels unmöglich machen oder wesentlich beeinträchtigen würde.12 Die Notwendigkeit ergibt sich somit regelmäßig daraus, dass bis zur möglichen Ausführung der Abwehrmaßnahme ein gestrecktes Verfahren nicht abgewartet werden kann, da der Schaden kurzfristig einzutreten droht.13 Eine gegenwärtige Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des PK A und für die Rechtsordnung lag vor. Die Zwangsanwendung war somit notwendig. Es bestand keine Möglichkeit, den Z durch eine polizeiliche Verfügung in Anspruch zu nehmen. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 PolG NRW liegen vor.14 Der vorherige Erlass einer Grundverfügung hätte eine wirksame Gefahrenabwehr wesentlich beeinträchtigt, wenn nicht gar verhindert.
Parallelnormen zu § 50 Abs. 2 PolG NRW (Sofortiger Vollzug): § 6 Abs. 2 VwVG; Art. 53 Abs. 2 BayPAG; § 53 Abs. 2 BbgPolG; § 47 Abs. 2 HSOG; § 80 Abs. 2 MVSOG; § 64 Abs. 2 Nr. 1 NdsSOG; § 50 Abs. 2 RhPfPOG; § 44 Abs. 2 SPolG; § 53 Abs. 2 LSASOG; § 229 Abs. 2 SchlHLVwG; § 51 Abs. 2 ThürPolG
2. Zulässigkeit des Zwangsmittels
Gem. § 55 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Ersatzvornahme und Zwangsgeld kommen ersichtlich nicht in Betracht. Gem. § 55 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW richtet sich die Art und Weise des (unmittelbaren) Zwanges nach den Vorschriften der §§ 57 ff. PolG NRW (vgl. § 57 Abs. 1 PolG NRW). § 58 Abs. 1 PolG NRW definiert u. a. die Möglichkeit der Einwirkung auf Personen. Diese Einwirkung kann mittels körperlicher Gewalt erfolgen (§ 58 Abs. 2 PolG NRW). § 58 Abs. 3 PolG NRW zählt beispielhaft sog. Hilfsmittel der körperlichen Gewalt auf. Das RSG ist ein Hilfsmittel der körperlichen Gewalt.
Parallelnormen zu § 58 Abs. 1 PolG NRW (Unmittelbarer Zwang): § 50 Abs. 1 BWPolG; Art. 61 Abs. 1 BayPAG; § 61 Abs. 1 BbgPolG; § 41 Abs. 1 BremPolG; § 18 Abs. 1 HambSOG; § 55 Abs. 1 HSOG; § 102 Abs. 1 MVSOG; § 69 Abs. 1 NdsSOG; § 58 Abs. 1 RhPfPOG; § 49 Abs. 2 SPolG; § 31 Abs. 1 SächsPolG; § 58 Abs. 1 LSASOG; § 251 Abs. 1 SchlHLVwG; § 59 Abs. 1 ThürPolG
3. Art und Weise des Zwanges
Gem. § 61 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW ist unmittelbarer Zwang vor seiner Anwendung anzudrohen. Von dieser Androhung kann allerdings entsprechend den Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW abgesehen werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig war. Zweifel daran sind angesichts der Sachverhaltsschilderung nicht angebracht.
Parallelnormen zu § 61 PolG NRW (Androhung unmittelbarer Zwang): § 13 Abs. 1 VwVG; § 52 Abs. 2 BWPolG; Art. 64 BayPAG; § 64 BbgPolG; § 44 BremPolG; § 22 HambSOG; § 58 HSOG; § 111 MVSOG; § 74 NdsSOG; § 61 RhPfPOG; § 54 SPolG; § 32 Abs. 2 SächsPolG; § 63 LSASOG; § 259 SchlHLVwG; § 62 ThürPolG
4. Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen (Übermaßverbot)
Die Bestimmungen über die Anwendung von Zwangsmaßnahmen (§§ 50, 55 PolG NRW) räumen der Polizei Ermessen ein (Entschließungs- und Auswahlermessen, vgl. auch § 3 PolG NRW). Probleme sind nicht ersichtlich. Der Einsatz des RSG war geeignet und erforderlich. Auch steht der Einsatz des RSG nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck, d. h. die Abwehr der Gefahr für Leib/Gesundheit des PK A ist vorliegend höher zu bewerten als der Schaden, der durch den Einsatz des RSG entstehen kann. Eine Güterabwägung führt nicht zu einem Missverhältnis zwischen Maßnahmezweck und -folge. Die Abwehr des Angriffs mittels eines RSG durch PK A war somit rechtmäßig.
C. Gewaltsames Transportieren des Z aus dem Bus
I. Ermächtigungsgrundlage
Die Maßnahme stellt sich als Verwaltungszwang dar, denn die Beamten gehen gegen den Z mit körperlicher Gewalt vor (unmittelbarer Zwang in Form der körperlichen Gewalt; vgl. § 58 Abs. 1, Abs. 2 PolG NRW). Wie jedes Verwaltungshandeln, das in die Rechte eines Beteiligten eingreift, bedarf es auch für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) einer gesetzlichen oder auf gesetzlicher Grundlage erlassenen Ermächtigungsgrundlage. Die Dogmatik des Polizeirechts unterscheidet zwischen mehreren Stufen polizeilichen Vorgehens.
Maßnahmen der ersten Stufe sind (Grund-)Verwaltungsakte (§ 35 Satz 1 VwVfG NRW), z. B. Durchsuchung einer Person (§ 39 PolG NRW) oder Platzverweis gem. § 34 PolG NRW. Im Falle eines Widerstandes gegen einen Grundverwaltungsakt können Maßnahmen der zweiten Stufe (Vollstreckungs- bzw. Maßnahmen) erwogen werden.15 Die Kosten dafür können dem Verantwortlichen letztlich auf der dritten Stufe auferlegt werden. Die Trennung von erster und zweiter Stufe ist Ausdruck eines Grundgedankens der Verfassung. Im Rechtsstaat ist polizeilicher Zwang gegen Bürger kein Zweck an sich. Es handelt sich vielmehr um eine dienende Funktion, er muss sich stets durch einen Grundverwaltungsakt (erste Stufe) legitimieren. Der Sofortvollzug stellt nur scheinbar eine Ausnahme dar. Auch hier setzt die Rechtmäßigkeit einen sog. Fiktiven Grundverwaltungsakt voraus, weil nur so sichergestellt werden kann, dass die Polizei „im Rahmen ihrer Befugnisse“ handelt.16
Mit der Maßnahme soll offensichtlich der Platzverweis (§ 34 PolG NRW) durchgesetzt werden. Beim Platzverweis handelt es sich um eine sog. Befehlsermächtigung, die zum Erlass eines Ge- oder Verbots (= Verwaltungsakt) rechtfertigt. Die Ausführung des Verwaltungsaktes im Falle des Widerstandes Betroffener richtet sich nicht der entsprechenden (Standard-)Ermächtigung, sondern vielmehr nach dem Vollstreckungsrecht (§§ 50 ff. PolG NRW).
Nach a. A. ermächtigen die Befehlsermächtigungen auch zur Zwangsvollstreckung, so dass ein anschließendes Zwangsverfahren entbehrlich ist.17 Es wird nach dieser Auffassung angenommen, dass in der Standardermächtigung die Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwanges immanent ist, d. h., die Durchsetzung ergibt sich aus der Standardermächtigung selbst. Diese Auffassung wird kritisch gesehen, da die Norm ihrem Wortlaut nach nicht die Anwendung unmittelbaren Zwanges vorsieht. Da die Zwangsanwendung stets mit einem Grundrechtseingriff verbunden ist und damit dem Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) unterliegt, ist die Behörde aufgrund des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 30 Abs. 3 GG) gehindert, Zwangsmaßnahmen (nur) auf die Standardermächtigung zu stützen, da in der Rechtsfolge eben dieser Standardermächtigung die Anwendung von Zwang nicht vorgesehen ist.18 Im Übrigen gilt, dass Standardmaßnahmen als Ausnahmevorschriften zur Generalklausel nach allgemeinen methodischen Grundsätzen eng auszulegen sind und daher nicht überdehnt werden dürfen. Auch steht dieser Auffassung die (grundsätzliche) Trennung von Vollstreckungstitel und Vollstreckungsverfahren entgegen, welche auch das Verwaltungsrecht prägt.19
Die Auffassung, dass Befehlsermächtigungen auch zur Zwangsvollstreckung ermächtigen, überzeugt nicht und wird hier abgelehnt. Im Falle eines Widerstandes Betroffener kommen die §§ 50 ff. PolG NRW zur Anwendung. Die Verfügung (Verwaltungsakt), die mit der Platzverweisung ergangen ist, wird nicht befolgt, sodass die Maßnahme letztendlich zwangsweise durchgesetzt wird.