Kitabı oku: «Kartellrechtliche Schadensersatzklagen», sayfa 12
bb) Konnexität bei kartellrechtlichen Schadensersatzklagen – CDC Hydrogen Peroxide
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In der Entscheidung CDC hat sich der EuGH (u.a.) mit dem Gerichtsstand der Streitgenossenschaft bei kartellrechtlichen Follow-on-Schadensersatzklagen befasst. Eine Zweckgesellschaft hatte sich Ansprüche von Unternehmen abtreten lassen, die sich durch das von der Kommission bebußte sog. Wasserstoffperoxid-Kartell als geschädigt ansahen. Die Zweckgesellschaft mit Sitz in Belgien erhob anschließend Klage auf Auskunft und Schadensersatz vor dem LG Dortmund gegen sechs Adressaten der Bußgeldentscheidung. Die deutsche Evonik Degussa GmbH fungierte als Ankerbeklagte. Die übrigen Beklagten haben ihren Sitz in den Niederlanden, Belgien, Finnland, Frankreich und Spanien. Dem EuGH wurde u.a. die Frage vorgelegt, ob in einer solchen Konstellation der Gerichtsstand des Sachzusammenhangs eröffnet sei. Eine Besonderheit war, dass sich die Klägerin bereits kurz nach Klageerhebung mit der Ankerbeklagten verglich und die Klage gegen sie zurücknahm. Es verblieben damit nur nicht-deutsche Beklagte vor einem deutschen Gericht. Der EuGH wurde daher weiter gefragt, ob der Wegfall des Ankerbeklagten etwas an der Zuständigkeit ändere.
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Der EuGH entschied, dass Art. 8 Nr. 1 EuGVVO im Grundsatz auf eine Mehrzahl von im Rahmen eines kartellrechtlichen Schadensersatzprozesses beklagten Unternehmen anwendbar sein kann, zumindest wenn es sich um eine Follow-on-Klage auf Basis einer Kommissionsentscheidung handelt und wenn eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung (single and continuous infringement) gegen das europäische Kartellverbot festgestellt wurde. Das gilt gleichermaßen für reine Auskunftsklagen wie auch für Schadensersatzprozesse.79 Eine solchermaßen begründete internationale Zuständigkeit entfällt dann auch nicht durch eine nachträgliche Klagerücknahme gegenüber dem Ankerbeklagten, zumindest soweit diese Klagerücknahme nicht bereits rechtsmissbräuchlich bei Klageerhebung geplant oder abgesprochen war.80
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Dabei hob der EuGH zunächst den Grundsatz hervor, dass die besondere Zuständigkeitsregel des Art. 8 Nr. 1 EuGVVO restriktiv auszulegen sei, weil mit ihr „von der Grundregel des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten in Art. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 abgewichen wird“.81 Eine solche Abweichung sei nur zur Verhinderung widersprechender Entscheidungen zulässig.82 Von einer „widersprechenden Entscheidung“ könne nicht schon bei abweichenden Entscheidungen gesprochen werden; es müssten die abweichenden Entscheidungen überdies bei „derselben Sach- und Rechtslage“ auftreten.83 Anschließend untersuchte der EuGH das Vorliegen derselben Sach- und Rechtslage „unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens“ und kam zu dem Ergebnis, dass beide Voraussetzungen erfüllt waren.84
(1) Einheitliche Sachlage
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Das Vorliegen einer einheitlichen Sachlage war nicht eindeutig, denn die Kommission hatte festgestellt, dass die Beklagten an der Umsetzung des in Rede stehenden Kartells durch den Abschluss und die Durchführung entsprechender Vereinbarungen räumlich und zeitlich unterschiedlich beteiligt waren.85 In concreto ging es um unterschiedliche Preis- und Vertriebspolitiken der Beklagten, um unterschiedliche zeitliche und räumliche Beteiligungen, um unterschiedliche Gewinne und auch um unterschiedliche Verschuldensgrade. Noch in der Entscheidung Roche Nederland hatte der EuGH in einem vergleichbaren Fall eine Identität der Sachlagen verneint, „da verschiedene Personen verklagt werden und die in verschiedenen Vertragsstaaten begangenen Verletzungshandlungen, die ihnen vorgeworfen werden, nicht dieselben sind“.86
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In der Entscheidung CDC stellt der EuGH nun auf die von der Kommission festgestellte „einheitliche und fortgesetzte“ Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot ab, die zum Vorliegen einer einheitlichen Sachlage führt. Damit stellt der EuGH wohl auf die Bindungswirkung seiner Entscheidung ab, welche die Sachlage vor den nationalen Gerichten insoweit tatsächlich vereinheitlicht. Ob unterschiedliche Tatsachen, welche von der Bindungswirkung nicht umfasst werden, eine andere Bewertung rechtfertigen können, ist offengeblieben.87
(2) Einheitliche Rechtslage
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Bei der Frage nach einer einheitlichen Rechtslage bei Follow-on-Kartellschadensersatzklagen ist zu berücksichtigen, dass die Rechtslage bezüglich des Haftungsgrundes – des Verstoßes gegen das europäische Kartellverbot – unzweifelhaft einheitlich ist.
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Fraglich ist hingegen die Einheitlichkeit der Rechtslage bezüglich der Haftungsfolgen. Diese Fragen werden weiter durch nationales Recht bestimmt, auch wenn die Harmonisierung weiter voranschreitet und auch bei rein nationalen Regelungen stets der Effektivitäts- und der Äquivalenzgrundsatz zu berücksichtigen sind.88
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In der Sache CDC führt der EuGH aus, dass sich aus den „verschiedenen nationalen Haftungsrechten“ die „Gefahr widersprechender Entscheidungen“ ergeben soll.89 Dies scheint im Widerspruch mit dem Obersatz zu stehen, wonach sich unterschiedliche Entscheidungen bei abweichenden Rechtslagen nicht widersprechen. Der EuGH führt vielleicht auch deshalb ergänzend an, es sei „gleichwohl darauf hinzuweisen“, dass die Unterschiedlichkeit der Rechtsgrundlagen als solche der Anwendung von Art. 8 Nr. 1 EuGVVO nicht entgegenstehe, „sofern für die Beklagten vorhersehbar war, dass sie in dem Mitgliedstaat, in dem mindestens einer von ihnen seinen Wohnsitz hatte, verklagt werden könnten“.90 Diese Vorhersehbarkeit sei gegeben, „wenn eine verbindliche Entscheidung der Kommission vorliegt, mit der ein einheitlicher Verstoß gegen Unionsrecht festgestellt und damit die Haftung jedes Beteiligten für Schäden begründet wird, die aus unerlaubten Handlungen jedes an diesem Verstoß Beteiligten resultieren. Unter diesen Umständen mussten die Beteiligten nämlich damit rechnen, vor den Gerichten eines Mitgliedstaats verklagt zu werden, in dem einer von ihnen ansässig ist.“91
cc) Rücknahme der Klage gegen den „Ankerbeklagten“
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Der einmal wirksam begründete Gerichtsstand des Sachzusammenhangs soll auch nach Klagerücknahme gegen den „Ankerbeklagten“ erhalten bleiben.92 Damit bezieht sich der EuGH auf seine Rechtsprechung, wonach eine einmal begründete Zuständigkeit auch dann erhalten bleibt, wenn sich die zuständigkeitsbegründenden Umstände während des laufenden Verfahrens ändern (sog. perpetuatio fori).93
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Die Grenze sei erst im Falle einer rechtsmissbräuchlichen Zuständigkeitserschleichung erreicht.94 Ein solcher Missbrauch liege vor, wenn die Klagevoraussetzungen mittels eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen Kläger und dem „Ankerbeklagten“ künstlich herbeigeführt worden seien. Dies könne etwa dann der Fall sein, wenn ein zur Klagerücknahme führender Vergleich mit dem sog. „Ankerbeklagten“ tatsächlich schon vor Klageerhebung geschlossen, dann aber aktiv verschleiert oder künstlich hinausgeschoben worden sei, um den Gerichtsstand des Ankerbeklagten für sich instrumentalisieren zu können.95 Der bloße Umstand eines nach Klageerhebung erfolgten Vergleichsabschlusses genüge hierfür noch nicht, und zwar auch dann nicht, wenn schon vor Klageerhebung Vergleichsverhandlungen mit dem „Ankerbeklagten“ geführt worden seien.96 Der Missbrauch müsse mittels „beweiskräftiger Indizien“ nachgewiesen werden; die Beweislast treffe den/die Beklagten. Praktisch dürfte dieser Beweis kaum jemals zu führen sein.
dd) Konsequenzen für die gerichtliche Praxis und offene Fragen
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Dem Gerichtsstand des Sachzusammenhangs kommt nach dieser Entscheidung eine große Bedeutung für die Praxis multinationaler kartellrechtlicher Schadensersatzverfahren zu. Die durch den EuGH eröffnete Möglichkeit, vor dem Gericht eines Ankerbeklagten regelmäßig gegen alle (europäischen) Kartellbeteiligten Klage erheben zu können, ist aus Klägersicht äußerst attraktiv.97 Mit dem gewählten Forum lässt sich zudem oftmals die gewünschte materielle Rechtsordnung wählen, zumindest solange der Markt des Mitgliedstaates des angerufenen Gerichts auch „unmittelbar und wesentlich beeinträchtigt“ wurde. Dann nämlich eröffnet Art. 6 Abs. 3 lit. b Hs. 2 der Rom II-Verordnung dem Kläger die Möglichkeit, die Klage – gegebenenfalls auch gegen mehrere Kartellbeteiligte – einheitlich auf das materielle Zivilrecht des Forumstaates zu stützen. Und bei welchem paneuropäischen Kartell sind nicht die Heimatmärkte der jeweiligen Kartellteilnehmer zumindest argumentativ (schlüssig) auch unmittelbar und wesentlich beeinträchtigt? Zum Forum Shopping gesellt sich damit das Legislation Shopping.
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Es bleibt jedenfalls festzuhalten, dass das Vorliegen einer einheitlichen Sach- und Rechtslage in all jenen Fällen unproblematisch ist, in denen sich die Klage auf eine Kommissionsentscheidung stützt, mit der eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung festgestellt wurde.98
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Unklar sind immer noch die Folgen dieses Urteils für Klagen, die im Anschluss an Kommissionsentscheidungen ergehen, die keine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung feststellen. Unklar ist zudem, was bei noch nicht rechtskräftigen Kommissionsentscheidungen gilt bzw. was gelten soll, wenn die Kommissionsentscheidung später aufgehoben wird. Schließlich spricht der EuGH ausdrücklich von einer „verbindlichen“ Kommissionsentscheidung. Unklar ist auch, was bei Klagen im Anschluss an Entscheidungen anderer Kartellbehörden – etwa des BKartA – gelten soll. Offen bleibt auch, was bei der – an sich besonders schutzwürdigen – Stand-alone-Klage, also der Klage ohne vorherige Behördenentscheidung, gelten soll.99
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Weiter trifft die Entscheidung keine Aussage über die Anwendbarkeit des Gerichtsstands des Sachzusammenhangs auf konzernrechtlich verbundene Nichtadressaten der Kommissionsentscheidung. So etwa, wenn lediglich das Mutter- oder das Tochterunternehmen Adressatin einer Kommissionsentscheidung ist. Die Frage ist, ob dann die jeweilige Nichtadressatin (Mutter- bzw. Tochtergesellschaft) als Ankerbeklagte für eine Klage gegen alle Adressaten (einschließlich der Mutter- bzw. Tochtergesellschaft) herangezogen werden kann. In England wird dies bereits seit längerem großzügig gehandhabt.100 Wenn man mit dem EuGH auf die Vorhersehbarkeit einer Klageerhebung am allgemeinen Gerichtsstand der anderen Kartellteilnehmer abstellt, lässt sich die Argumentation wohl auch auf konzernrechtliche Verflechtungen erstrecken. Dagegen könnte angeführt werden, dass dann im Falle einer gegen ein internationales Großunternehmen erhobenen Klage in fast jedem Mitgliedstaat ein Gerichtsstand eröffnet wäre und der Grundregel vom Beklagtengerichtsstand in Art. 4 i.V.m. Art. 62, 63 EuGVVO praktisch keine Bedeutung mehr zukäme.101 Doch dürfte genau dies die Konsequenz der Skanska-Entscheidung sein. Der EuGH stellte klar, dass der unionsrechtliche Unternehmensbegriff aus dem Kartellbußgeldverfahren, der an das Unternehmen als wirtschaftliche Einheit anknüpft, auch für das Kartellprivatrecht maßgeblich ist.102 Mehrere Rechtsträger – insbesondere Mutter- und Tochtergesellschaften – bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn die Tochtergesellschaften ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmen können.103 Ein derart bestimmender Einfluss wird vermutet, wenn die Muttergesellschaft (nahezu) 100 Prozent der Anteile an einer Tochtergesellschaft hält.104 In einer solchen Konstellation haftet neben der am Kartellverstoß beteiligten Tochter auch die (unbeteiligte) Mutter gesamtschuldnerisch für Kartellschäden105 und kann in der Konsequenz als Ankerbeklagte gewählt werden. Noch nicht abschließend geklärt und derzeit Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH (Rechtssache Sumal), ist die Frage, ob auch die (unbeteiligte) Tochter- für ihre Muttergesellschaft und Schwestergesellschaften untereinander haften106 und entsprechend als Ankerbeklagte herangezogen werden können. Gegen eine solche Konzernhaftung wird vorgebracht, dass die Möglichkeit der Einflussnahme Haftungsvoraussetzung sei, woran es bei Töchtern gegenüber ihren Müttern und Schwestergesellschaften untereinander fehle.107 Überzeugender dürfte es sein, die Frage nach dem Bestehen und Ausmaß der wirtschaftlichen Einheit von der Frage nach der Haftung zu trennen.108 Nur für die Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit kommt es auf den bestimmenden Einfluss an. Sodann sind alle Rechtsträger der wirtschaftlichen Einheit haftbar.
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Beispiel: Rechtsträger M (Mutter), Rechtsträger T (Tochter) und Rechtsträger S (Schwester). An dieser Stelle kommt es auf das Kriterium des bestimmenden Einflusses an. Lässt sich dieses bejahen, also hat z.B. M 100 % Anteile an T und S (Akzo-Vermutung), bilden alle drei Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit. Damit ist geklärt, welche juristischen Personen zum „Unternehmen“ im unionsrechtlichen Sinn gehören. Die Haftung folgt allein aus Zugehörigkeit zum Unternehmen. Es haftet nicht nur die juristische Person, die bestimmenden Einfluss hat (das wäre nur M bei Kartellverstößen von T und S), sondern alle Träger des Unternehmens (auch T bei Kartellverstößen von M und S). Der unionsrechtliche Unternehmensbegriff macht die wirtschaftliche Einheit als Ganzes zum Pflichten- und Haftungsadressaten.
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Die Rechtfertigung der Konzernhaftung läge darin, dass mehrere juristisch selbstständige Personen einheitlich auf dem Markt auftreten und in wirtschaftlicher Hinsicht (wenn auch nur unbewusst) vom Kartellverstoß profitieren.109 Es bleibt abzuwarten, wie weit der EuGH die Haftungsverantwortlichkeit mit Blick auf das unionsrechtliche Effektivitätsprinzip fassen wird. In zuständigkeitsrechtlicher Sicht würde es jedenfalls dazu führen, dass Kläger alle Kartellanten gemäß Art. 4 Abs. 1, 8 Nr. 1 EuGVVO nicht nur am Sitz einer nicht am Verstoß beteiligten, aber dennoch passivlegitimierten Muttergesellschaft verklagen könnten,110 sondern auch am Sitz einer Schwester- bzw. Tochtergesellschaft.111 Dies führt zu einer breiten Auswahl potenzieller Gerichtsstände und bei multinationalen Unternehmen zu einer fast unbegrenzten Möglichkeit des Forum Shoppings.
ee) Konnexität bei Kartellregressklagen
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Das OLG Hamm hatte im Rahmen eines Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine gesamtschuldnerische Regressklage zwischen Kartellanten zu ermitteln.112 Vier der sieben Beklagten des Regressverfahrens hatten ihren Sitz in unterschiedlichen Städten in Deutschland. Zwei weitere Beklagte hatten ihren Sitz in Österreich und einer in Tschechien.
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Das OLG Hamm hat die Zuständigkeit deutscher Gerichte bejaht und begründet diese für die deutschen Beklagten mit dem allgemeinen Gerichtsstand nach Art. 4 Abs. 1 EuGVVO. Für die Beklagten, die ihren Sitz in Österreich und Tschechien haben, folge die Zuständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 8 Nr. 1 EuGVVO. Zur Begründung der Konnexität übertrug das OLG Hamm die CDC-Rechtsprechung auf den Kartellregress gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB.113
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So bestehe auch bei der Regressklage eines Kartellbeteiligten gegen Mitbeteiligte die konkrete Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, wenn die Verfahren getrennt geführt würden. Denn verschiedene Gerichte könnten die Innenhaftung unterschiedlich beurteilen. Dies gelte nicht nur für die Frage, ob ein (gesamtschuldnerischer) Freistellungsanspruch überhaupt besteht, sondern auch für dessen Umfang, also die interne Quotierung zwischen den Kartellanten. Das OLG Hamm stellte weiter fest, es sei für die Beklagten auch vorhersehbar gewesen, dass sie an dem allgemeinen Gerichtsstand eines der Kartellanten in Regress genommen würden. Dies gelte sowohl für die Kartellbeteiligten, da diese nicht nur für die Schäden aus eigenen Lieferungen, sondern gesamtschuldnerisch auch für Lieferungen von Mitkartellanten und Dritten hafteten wie auch für die Konzernmuttergesellschaften. Nach Ansicht des OLG Hamm hätten sie erkennen können, dass sie für zurechenbares wettbewerbswidriges Verhalten ihrer im Konzern stehenden Töchter in Anspruch genommen werden könnten.114
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Die Entscheidung des OLG Hamm ist konsequent; wenn es dem Kläger eines Kartellschadensersatzanspruchs möglich ist, seine Klagen gegen Kartellbeteiligte mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten vor einem Gericht zu bündeln, so muss dasselbe Recht auch den Beklagten für den Regress zustehen. Damit wird nicht zuletzt der von Art. 11 Abs. 5 der Kartellschadensersatzrichtlinie (§ 33d GWB) geforderten Gewährleistung eines effektiven Ausgleichsanspruchs nachgekommen.115
e) Besonderer Gerichtsstand am Ort der unerlaubten Handlung (Art. 7 Nr. 2 EuGVVO)
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Gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO besteht ein besonderer Gerichtsstand für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
aa) Grundsatz
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Die Norm erfasst alle Klagen, mittels derer eine nicht aus einem Vertrag i.S.d. Art. 7 Nr. 1 EuGVVO folgende Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird,116 einschließlich quasi-deliktischer Ansprüche.117 Davon umfasst sind kartellrechtliche Schadensersatzklagen auf Grundlage von Verstößen gegen das nationale und/oder europäische Kartellrecht.118
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Der besondere Gerichtsstand am Ort des schädigenden Ereignisses soll aufgrund der Sach- und Beweisnähe die Beweiserhebung erleichtern.119 Umstritten ist, ob damit eine generelle Begünstigung des durch eine unerlaubte Handlung Geschädigten bezweckt ist.120 Der Geschädigte wird nicht allein darauf verwiesen, seine Ansprüche am allgemeinen Gerichtsstand des Schädigers geltend machen zu können. Dabei soll der Kläger im Falle der Streuung eines ihm entstandenen Gesamtschadens über mehrere Jurisdiktionen grundsätzlich auf die Geltendmachung des Schadens beschränkt sein, der ihm innerhalb der Jurisdiktion entstanden ist, in der er seine Ansprüche verfolgt.121
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Hinsichtlich des möglichen Anspruchsinhalts bestehen keine Beschränkungen. Es spielt also keine Rolle, ob Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung begehrt werden.122 Akzessorische Auskunftsbegehren sind ebenfalls erfasst.123 Auch die Form der prozessualen Durchsetzung nach nationalem Recht ist unerheblich. So kann der mutmaßliche Kartellbeteiligte als Kläger am durch eine unerlaubte Handlung begründeten Gerichtsstand auch eine negative Feststellungsklage erheben, mittels derer er festgestellt wissen möchte, dass er gegenüber dem vermeintlich Geschädigten nicht haftet.124
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Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH besteht ein durch eine unerlaubte Handlung begründeter Gerichtsstand sowohl am Handlungsort, an dem der deliktische Schädiger den Schaden durch ein Tun oder Unterlassen verursacht hat, als auch am Erfolgsort, an dem sich der behauptete Schaden konkret zeigt (sog. Ubiquitätsprinzip).125 Soweit dies zur internationalen Zuständigkeit der Gerichte in unterschiedlichen Jurisdiktionen führt, hat der Kläger ein Wahlrecht.126
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Dieses Wahlrecht besteht grundsätzlich auch bei reinen Vermögensschäden,127 wobei jedoch besondere Anforderungen an die Bestimmung des Erfolgsortes gestellt werden.128 Der Ort, „an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, soll sich insbesondere nicht schon deshalb auf den Klägerwohnsitz beziehen, weil dort der Mittelpunkt des klägerischen Vermögens liegt.129 Nur das Vorliegen einer besonders engen Verbindung von Streitgegenstand und Sitz des Klägers kann eine dortige Klage rechtfertigen.130 So unterscheidet der EuGH bisweilen zwischen unmittelbaren (Erst-)Schäden und mittelbaren (Folge-)Schäden, wobei letztere nicht zuständigkeitsbegründend sind.131 In Kartellschadensersatzfällen ist von dieser Zurückhaltung indes nicht viel geblieben – der EuGH hat in der CDC-Entscheidung den Wohn-/Geschäftssitz des Geschädigten ohne weiteres als deliktischen Erfolgsort anerkannt (siehe dazu sogleich)
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In zwei jüngeren Entscheidungen (flyLAL, Tibor-Trans) hat der EuGH dann eine weitere Konkretisierung des deliktischen Gerichtsstands vorgenommen.






