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II. Rechtliche Pflichten der Geschäftsleitung geschädigter Unternehmen

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Trotz der Möglichkeit, eine signifikante Kompensationszahlung von Kartellanten zu erhalten, wird nicht jedes betroffene Unternehmen zwingend einen Schadensersatz geltend machen wollen. Insbesondere im Falle langjähriger vertrauensvoller Geschäftsbeziehungen können Hemmnisse bestehen. Der Entscheidungsprozess innerhalb der Geschäftsleitung geschädigter Unternehmen unterliegt hierbei Begrenzungen, die sich auch zu einer Pflicht hinsichtlich des „Ob“ einer Schadensersatzgeltendmachung verdichten können.38

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Zunächst ergeben sich aus dem deutschen und europäischen Kartellrecht selbst keine Pflichten der Geschäftsleitung eines Unternehmens, Schadensersatzansprüche gegen Kartellanten durchzusetzen. Das sog. „Private Enforcement“ wird zwar im europäischen Kartellrecht immer mehr zum zweiten Standbein der Abschreckung neuer Kartellverstöße und auch in den USA sind Schadensersatzforderungen im Wege von „Class Actions“ ein maßgeblicher Faktor der Durchsetzung des Kartellrechts. Eine Rechtsverpflichtung der betroffenen Unternehmen und mithin der jeweiligen Unternehmensleitungen, einen Schadensausgleich tatsächlich zu fordern, ergibt sich hieraus allerdings nicht. Gesetzgeber und Wettbewerbsbehörden setzen lediglich gewisse Anreize. Entweder durch bloßen Hinweis auf die Möglichkeit der Schadensersatzdurchsetzung39 oder durch gesetzgeberische Maßnahmen.40 Eine rechtliche Pflicht für die Geschäftsleitung betroffener Unternehmen zur Geltendmachung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche kann sich aber aus anderen Gründen ergeben. Namentlich sind dies vor allem die allgemeinen Handlungspflichten der Unternehmensleitung, also z.B. die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters.41

1. Sorgfaltspflichten der Unternehmensleitung

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Aus den allgemeinen Handlungspflichten wird sich für geschädigte Unternehmen regelmäßig kein unmittelbarer Zwang zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ergeben. Die Unternehmensleitung kann aber auch nicht ohne jegliche Prüfung auf Ansprüche der Gesellschaft verzichten oder diese verjähren lassen.42 Die Sorgfaltspflichten fordern daher gewisse Maßnahmen von der Geschäftsleitung, die vornehmlich an den Interessen der Gesellschaft auszurichten sind. Ein gewissenhaftes Vorgehen liegt aber auch im eigenen Interesse der Mitglieder der Unternehmensleitung, denn werden die Sorgfaltspflichten durch ein pflichtwidriges Tun oder Unterlassen verletzt, ist die Unternehmensleitung der Gesellschaft (und in besonderen Fällen auch Dritten) zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet.43

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Die genaue Ausgestaltung dieser Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Geltendmachung von kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen oder die Einschätzung eines Schadensersatzrisikos lässt sich vor allem aus der gesetzlichen Normierung der sog. „Business Judgment Rule“ in § 93 AktG herleiten. Die Business Judgment Rule gilt hierbei nicht nur bei Aktiengesellschaften, sondern kann für die Geschäftsleitung in allen Unternehmensformen als Maßstab dienen.44

2. Business Judgment Rule

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Die Unternehmensleitung muss die Frage der Geltendmachung von kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen anhand dessen entscheiden, inwieweit dies dem Wohl des Unternehmens entspricht. Hierbei steht den Mitgliedern der Unternehmensleitung ein Ermessensspielraum im Rahmen eines informierten Abwägungsprozesses zu.45

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§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG führt hierzu aus:

„Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.“ (Hervorhebungen durch Verfasser)

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Sowohl der Entscheidung, etwaige Ansprüche geltend zu machen, als auch der Entscheidung, von einer Anspruchsstellung abzusehen, muss die Geschäftsleitung geschädigter Unternehmen eine ausreichende Informationsbasis zugrunde legen; und die einzelnen Unternehmensinteressen sorgfältig abwägen.46

3. Strengerer Maßstab bei staatsnahen Unternehmen

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Staatsnahe bzw. staatlich kontrollierte Unternehmen (aber auch staatliche Institutionen) müssen neben der Business Judgment Rule gegebenenfalls weitere Verpflichtungen beachten. Denn die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bzw. die gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten innerhalb öffentlich-rechtlicher Unternehmen führen mitunter zu engeren Grenzen bzw. zu strengeren Maßstäben bei der Abwägungsentscheidung, ob ein Schadensausgleich geltend gemacht wird.47 Hingegen gibt es im Zusammenhang mit kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen von Geschäftspartnern selbst bei öffentlich-rechtlichen Unternehmen keine gesteigerte Legalitätspflicht, die unterschiedslos eine Geltendmachung von Schäden oder den Abbruch der Geschäftsbeziehungen erfordern würde. Einschränkungen ergeben sich allenfalls in Bezug auf Ausschreibungen und den Ausschluss von Kartellanten für derartige Vergabeverfahren.48

4. Informierte Abwägungsentscheidung maßgeblich

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Jede Unternehmensleitung muss also eine informierte, vornehmlich am Unternehmenswohl orientierte Abwägungsentscheidung treffen, die im Falle staatsnaher bzw. staatlich kontrollierter Unternehmen durch engere gesetzliche Vorgaben eingeschränkt sein kann.

a) Angemessene Informationsbasis

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Als Basis der unternehmerischen Ermessensentscheidung ist zunächst die Schaffung einer ausreichenden Tatsachengrundlage erforderlich.49 Diese dient dazu, der Unternehmensleitung eine informierte Entscheidung zu ermöglichen, die neben den verfügbaren Informationen (rechtliche und tatsächliche Rahmeninformationen)50 auch die Geschäftsbeziehungen, strategische Erwägungen und unternehmensindividuelle monetäre Aspekte berücksichtigt. Letzteres begrenzt in jedem Einzelfall auch die Detailtiefe der Informationsbeschaffung und -aufbereitung, da insoweit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen für das jeweilige Unternehmen zu suchen ist.51 Die Informationsbasis für die Abwägungsentscheidung muss dementsprechend auch nicht zwingend umfassend ausgestaltet sein.52 Gerade vor dem Hintergrund einer effizienten Informationsbeschaffung, die sich an den Möglichkeiten des jeweiligen Unternehmens orientiert, sind die mit einer effektiven Rechtsverfolgung verbundenen substanziellen Kosten – sowohl interner Aufwand für die Informationsbeschaffung und -sicherung, entsprechende Aufwendungen für die Koordinierung, Managementressourcen, als auch Kosten für externe (ökonomische und rechtliche) Beratung – frühzeitig zu berücksichtigen. Im Wege einer antizipierten Ausübung der Business Judgment Rule kann so schon im ersten Schritt zum Wohle des jeweiligen Unternehmens der Aufwand z.B. auf diejenigen Jurisdiktionen konzentriert werden, in denen die Unternehmensleitung aufgrund der bestehenden Geschäftsbeziehungen eine besondere Exposition erkennt.

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Im Hinblick auf die aktive Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bietet es sich zudem für jedes Unternehmen an, einen unternehmensindividuellen Monitoring-Prozess zu implementieren.53 Hierdurch kann verhindert werden, dass Kartelle, die die gesellschaftsrechtliche Prüfungs- und Abwägungsverpflichtung auslösen können, grob fahrlässig nicht erkannt werden. Gerade für potenziell geschädigte Unternehmen ist die Identifizierung (möglicher) kartellrechtlich relevanter Verhaltensweisen unabdingbare Voraussetzung dafür, dass eine Informationssichtung und -sicherung vorgenommen werden kann, mit der die Tatsachengrundlage geschaffen wird, um der Unternehmensleitung die erforderliche Kosten-/Nutzenabwägung zu ermöglichen.

b) Abwägung im Einzelfall

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Am Ende des Entscheidungsprozesses steht schließlich immer eine Abwägung der Unternehmensleitung, ob ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden soll. Diese Abwägung muss grundsätzlich eigenständig für jeden Einzelfall vorgenommen werden. Die Unternehmensleitung hat hierbei ohne Sonderinteressen und sachfremde Einflüsse zu entscheiden, denn nur so handelt sie zum Wohle des Unternehmens.54 Die einzelfallspezifische Kosten-/Nutzenabwägung kann dabei in den folgenden Schritten erfolgen:

 – Zunächst ist eine (kursorische) Prüfung der Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs durchzuführen;

 – erst wenn diese Vorabprüfung auf einen durchsetzbaren Schadensersatzanspruch hinweist, bedarf es einer substantiierten rechtlich-ökonomischen (Einzelfall-)Prüfung der Schadensersatzansprüche, wobei insbesondere die Schadenssumme und etwaige Verjährungsthemen, aber auch Fragen des anwendbaren Rechts sowie etwaige Gerichtsstände zu berücksichtigen sind.55

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Als wesentlicher Maßstab der Abwägung gilt schließlich, dass geschädigte Unternehmen von der Verfolgung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche lediglich dann absehen können bzw. werden, wenn eine Abwägung auf hinreichend gesicherter Informationsbasis ergibt, dass die Kosten und/oder Belastungen für das betroffene Unternehmen außer Verhältnis zu dem erreichbaren Nutzen stehen, insbesondere weil der Anspruch wirtschaftlich wertlos ist oder Unternehmensressourcen durch ein komplexes Verfahren unverhältnismäßig lang gebunden wären.56 Wesentliche Abwägungsgesichtspunkte sind hierbei:57

 – Art der Geschäftsbeziehung zu mutmaßlichem Kartellanten (direkte Vertragsbeziehung, indirekte Geschäftsbeziehung oder lediglich mögliche Preisschirmeffekte) und daraus folgend auch die Erfolgsaussichten einer (gerichtlichen) Durchsetzung;

 – Verhältnis eines möglichen Schadens zum von der Geschäftsbeziehung betroffenen Gesamtvolumen;

 – Bedeutung der Geschäftsbeziehung für die Tätigkeit des Unternehmens;

 – positive Kosten-/Nutzenabwägung im Hinblick z.B. auf die Beschaffung der für den Nachweis des Schadens erforderlichen Informationen und die voraussichtlichen Rechtsverfolgungskosten;

 – Verjährungsgesichtspunkte.

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Fällt die Kosten-/Nutzenabwägung hinsichtlich der potenziellen Schadensersatzforderung positiv aus, ohne dass ein gewichtiger Aspekt des Unternehmenswohls gegen eine Durchsetzung spricht, besteht für die Geschäftsleitung eines geschädigten Unternehmens grundsätzlich die Pflicht, den Ersatzanspruch geltend zu machen.58 In diesem Fall hat die Unternehmensleitung dafür Sorge zu tragen, dass das Bestehen von Ansprüchen geprüft, die wirtschaftliche Situation eines Schuldners beobachtet wird, Vorkehrungen gegen eine drohende Verjährung getroffen werden sowie außergerichtliche und, falls erforderlich, gerichtliche Durchsetzungs- und Vollstreckungsmaßnahmen konsequent betrieben werden.59

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Für den Entscheidungsprozess der Kartellanten gilt wiederum, dass eine positive Kosten-/Nutzenabwägung bzw. Schätzung der Erfolgsaussichten potenzieller Schadensersatzforderungen regelmäßig einen hinreichenden Grund darstellen wird, für eine kooperative Vorgehensweise (insb. Vergleichsverhandlungen) zu optieren. Andere gewichtige Gründe des Unternehmenswohls können aber auch hier im Einzelfall ein anderes Ergebnis vorgeben. Im Vergleich zum Entscheidungsprozess geschädigter Unternehmen dürfte der Ermessensspielraum der Geschäftsleitung von Kartellanten aber deutlich umfangreicher ausgestaltet sein.60

38 Vgl. dazu ausführlich Stancke, WuW 2015, 822. 39 Bspw. in den Pressemitteilungen der Europäischen Kommission zu aktuellen Bußgeldentscheidungen, vgl. in jüngster Zeit: Kommission, Pressemitteilung vom 30.1.2020, IP/20/157; oder den Praktischen Leitfaden der Europäischen Kommission. 40 Insoweit kann auf die Kartellschadensersatzrichtlinie und die 9. GWB-Novelle (BT-Drs. 18/10207) verwiesen werden. 41 Vgl. hierzu auch Kapitel M Rn. 70ff. 42 Vgl. auch Bayer/Scholz, NZG 2019, 201, 203. 43 Vgl. u.a. § 93 Abs. 2 AktG, § 43 Abs. 2 GmbHG; siehe ferner jeweils m.w.N.: Fleischer, in: Spindler/Stilz, AktG, § 93 Rn. 176ff., 307ff.; Fleischer, in: MüKo-GmbHG, § 43 Rn. 214ff., 339ff.; Spindler, in: MüKo-AktG, § 93 Rn. 82. 44 Die Business Judgment Rule gilt in gleichem Maße für Kartellanten, die entscheiden müssen, ob sie eine konfrontative oder kooperative Linie gegenüber möglichen Anspruchsstellern verfolgen wollen. Die dargestellten allgemeinen Prüfungs- und Abwägungsmaßstäbe sind insoweit uneingeschränkt auch auf diesen Entscheidungsprozess übertragbar. 45 Vgl. Bayer/Scholz, NZG 2019, 201, 203f.; Stancke, WuW 2015, 822, 824; Beurskens, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, § 43 Rn. 34–38; Rother, in: Fuchs/Weitbrecht, KartellR-HdB, § 3 Rn. 26ff.; kritisch: Altmeppen, ZIP 2019, 1253, 1253f. 46 Detailliert hierzu auch: Fleischer, in: Spindler/Stilz, AktG, § 93 Rn. 66ff.; Fleischer, in: MüKo-GmbHG, § 43 Rn. 80ff. 47 Kartellanten mit derartigen Geschäftspartnern sollten daher mit einer höheren Wahrscheinlichkeit von Schadensersatzansprüchen rechnen. 48 Vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB; Stein/Friton/Huttenlauch, WuW 2012, 38, 40ff.; in diesem Zusammenhang sollten Kartellanten frühzeitig erwägen, mit den Geschäftspartnern zu kooperieren und hierdurch auch den erforderlichen sog. Selbstreinigungsprozess (§ 125 GWB) zu fördern, da sonst erhebliche wirtschaftliche Einbußen drohen können. 49 Spindler, in: MüKo-AktG, § 93 Rn. 55–57 m.w.N. 50 Näheres zum Zugang zu Informationen Kapitel G. 51 Vgl. hierzu Spindler, in: MüKo-AktG, § 93 Rn. 55ff.; Beurskens, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, § 43 Rn. 37; ferner jeweils m.w.N.: Fleischer, in: Spindler/Stilz, AktG, § 93 Rn. 70; Fleischer, in: MüKo-GmbHG, § 43 Rn. 84; Stancke, WuW 2015, 822, 825. 52 Vgl. auch Weber/Kiefner/Jobst, NZG 2018, 1131, 1133f., die auch zutreffend darauf hinweisen, dass mit zunehmender Digitalisierung die Anforderungen an die Informationsbeschaffung steigen können. 53 Grundsätzlich ist es im Rahmen eines Monitorings ausreichend, dass – neben der Sicherstellung, der im Unternehmen wahrgenommenen Verdachtsmomente hinsichtlich etwaiger Kartellaktivitäten von Lieferanten oder anderen Geschäftspartnern – die kartellbehördlichen Pressemitteilungen zu Verfahrenseinleitungen oder -abschlüssen in den für das jeweilige Unternehmen relevanten Produktmärkten gesichtet und die in diesen enthaltenen Informationen aufbereitet werden. Näher zum Monitoring und Kartellscreening unten Kapitel C Rn. 4ff.; vgl. auch Rother, in: Fuchs/Weitbrecht, KartellR-HdB, § 3 Rn. 28. 54 Fleischer, in: Spindler/Stilz, AktG, § 93 Rn. 66; Fleischer, in: MüKo-GmbHG, § 43 Rn. 80 mit Verweis auf BT-Drs. 15/5092, S. 11; Stancke, WuW 2015, 822, 824. 55 Vgl. hierzu auch Kapitel C Rn. 17ff. 56 Vgl. Fleischer, in: Spindler/Stilz, AktG, § 93 Rn. 88; Fleischer, in: MüKo-GmbHG, § 43 Rn. 101. 57 Hierzu auch Stancke, WuW 2015, 822, 825ff.; Bayer/Scholz, NZG 2019, 201, 203f.; Beurskens, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, § 43 Rn. 35–38. 58 Vgl. BGH, 21.4.1997, II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 254ff.; BGH, 8.7.2014, II ZR 174/13, BGHZ 202, 26, 32; BGH, 18.9.2018, II ZR 152/17, BGHZ 219, 356, 363ff. hinsichtlich der Pflicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen pflichtwidrig handelnde Vorstandsmitglieder. 59 Stancke, WuW 2015, 822, 827; ferner jeweils m.w.N.: Fleischer, in: Spindler/Stilz, AktG, Bd. 1, § 93 Rn. 88; Fleischer, in: MüKo-GmbHG, § 43 Rn. 101. 60 Vgl. hierzu auch Fleischer, in: Spindler/Stilz, AktG, § 93 Rn. 91a; Fleischer, in: MüKo-GmbHG, § 43 Rn. 102a.

Kapitel C Prozessmanagement bei der Geltendmachung kartellrechtlicher Schadensersatzklagen

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Übersicht

I. Pflicht zur Anspruchsverfolgung

II. Identifizierung und Prävention von Kartellschadensersatzfällen

1. Monitoring der Aktivitäten der Kartellbehörden

2. Kartellscreening

3. Abwehr und Prävention von Kartellschadensrisiken

III. Interne Kriterien für die Anspruchsverfolgung

1. Einschätzung der Betroffenheit und der Schadenshöhe

a) Betroffenheit

b) Schätzung der Schadenshöhe

2. Verjährung der Ansprüche

IV. Strategie zur Anspruchsdurchsetzung

1. Vergleichsverhandlungen als Alternative zum Prozess

2. Auswahl des Beklagten

3. Auswahl des Gerichtsstands

4. Auswahl der Klageart

5. Anspruchsbündelung

a) Streitgenossenschaft

b) Sammelklagen

c) Abtretung

aa) Rechtlicher Rahmen

bb) Praktische Herangehensweise

6. Finanzierung

a) Rechtlicher Rahmen

b) Praktische Herangehensweise

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