Kitabı oku: «Einführung in die Praxis der Strafverteidigung», sayfa 5

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bb) Der Verteidiger als streng parteilicher Beistand und der Zweifelssatz

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Neben seiner Verpflichtung, die Einhaltung der für ein faires, rechtsstaatliches Verfahren erforderlichen Formerfordernisse zu kontrollieren und gegebenenfalls konsequent einzufordern, hat der Verteidiger alle Umstände geltend zu machen, die Zweifel an der Schuld des Angeklagten begründen. Hegt das Gericht berechtigte Zweifel an der Schuld des Angeklagten, verlangt das im Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes verankerte Schuldprinzip, ihn freizusprechen. Der Verteidiger hat die nach der Beweisaufnahme noch bestehenden Zweifel an der Schuld des Angeklagten auch dann hervorzuheben, wenn er persönlich weiß oder davon ausgeht, dass sein Mandant schuldig ist. Dies verlangt die dem Verteidiger zugewiesene Beistandsfunktion von ihm, nach welcher er streng parteilich ausschließlich die zu Gunsten des Beschuldigten sprechenden Umstände in das Verfahren einzuführen hat.[25]

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Weist der Verteidiger auf Zweifel an der – ihm intern bekannten – Schuld seines Mandanten hin und wird dieser freigesprochen, ist dies für ihn kein Grund, seine Rolle im Strafverfahren in Zweifel zu ziehen. Denn er hat nichts anderes getan, als dabei mitzuhelfen, dem Recht Genüge zu tun. Dieses fordert bei nicht behebbaren Zweifeln an der Schuld des Angeklagten den Freispruch. Das eventuelle persönliche Wissen des Verteidigers von der Schuld seines Mandanten ist wegen seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit nicht Gegenstand der Hauptverhandlung. Es steht außerhalb des Prozesses.[26]

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Dies gilt auch für die Verteidigung im Jugendstrafverfahren. Der sog. „Erziehungsgedanke“ des Jugendstrafrechts wird von den „staatlichen Erziehungsträgern“ als trojanisches Pferd verstanden, mit denen die Fesseln der beschuldigtenschützenden Formen des Strafprozesses abgeworfen werden sollen. Die Verfahrensbeteiligten (einschließlich des Verteidigers) sollen in harmonischer Eintracht am Jugendlichen herum erziehen. Derjenige Verteidiger, der auf Einhaltung der schützenden Formen der Strafprozessordnung besteht, wird als „Fremdkörper“ oder als „Störenfried“ angesehen, der die sonst einvernehmliche staatliche Erziehungsveranstaltung „sprengt“. Nach wie vor gilt jedoch: auch Jugendstrafrecht ist und bleibt Strafrecht. Es besteht daher kein Anlass für den Verteidiger, eine „Strafverteidigung light“ zu fahren und Beihilfe zum staatlichen Erziehungsunterricht zu leisten. Alles andere wäre Verrat am jugendlichen Mandanten.

cc) Fazit

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Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es für den Verteidiger grundsätzlich unbeachtlich sein muss, ob er einen Angeklagten verteidigt, den er für schuldig oder aber für unschuldig hält. Dahs sieht dies anders. Er meint, es sei für den Anwalt,

„der auf seine Reputation hält, … ein recht schwieriger Entschluss, wider besseres Wissen zu verteidigen und die Freisprechung eines Schuldigen herbeizuführen. Er wird häufig nicht bereit sein, sich einer solchen Zumutung eines Delinquenten, der das Gericht belügt, zu beugen.“[27]

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Dieser Ansicht ist entgegenzutreten. Der Strafverteidiger darf sowohl bei der Frage der Übernahme eines Mandates als auch bei derjenigen, welche Verteidigungsstrategie er wählt, nicht moralisch-ethische Maßstäbe anlegen, sondern ausschließlich rechtliche. Die Verteidigung ist keine moralische, sondern eine rechtliche Institution. Weder der Gegenstand des Mandats noch die (vermeintliche) Schuld des Mandanten sind ein Grund, die Übernahme eines Mandats abzulehnen.

d) Mandatsablehnung aus rechtlichen Gründen

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Rechtliche Gründe können den Verteidiger dazu zwingen, ein angetragenes Mandat nicht anzunehmen. In erster Linie ist hier das in § 146 StPO aufgestellte Verbot der simultanen Mehrfachverteidigung zu nennen.[28] Es untersagt dem Verteidiger die gleichzeitige Verteidigung mehrerer derselben Tat Beschuldigter sowie die gleichzeitige Verteidigung mehrerer in demselben Verfahren verschiedener Taten Beschuldigter. Dem Verteidiger ist jedoch nicht die sog. „sukzessive Mehrfachverteidigung“ verboten. Er kann nach der rechtlichen Beendigung des ersten Mandates dasjenige eines in demselben Verfahren oder derselben Tat Beschuldigten übernehmen.

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Weiterhin kann der Übernahme eines Mandates entgegenstehen, dass der Mandant bereits drei Verteidiger beauftragt hat, die Höchstzahl von drei Wahlverteidigern gem. § 137 Abs. 1 S. 2 StPO also überschritten würde. Diese Begrenzung der Zahl gilt allerdings nicht für zusätzlich bestellte Pflichtverteidiger, auch nicht für „Wahlpflichtverteidiger“.[29]

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Schließlich ist das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen zu beachten, § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA. Die Vertretung widerstreitender Interessen kann zur Strafbarkeit des Verteidigers wegen Parteiverrates (§ 356 StGB) führen. Mehrere Tatbeteiligte derselben Straftat können nämlich „Parteien“ i.S.d. § 356 StGB sein.[30] Gerade in Fällen der sukzessiven Mehrfachverteidigung liegt die Gefahr der Vertretung widerstreitender Interessen und des Parteiverrates i.d.R. besonders nahe und veranlasst den Verteidiger zu einer sorgfältigen Prüfung.

e) Mandatsablehnung aus anderen Gründen

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Denkbar ist, dass der Verteidiger das Mandat ablehnt, weil er Vorbehalte gegen die Person des Mandanten hat. Dies kann der Fall sein, wenn bereits bei der Mandatsanbahnung für den Verteidiger offensichtlich ist, dass zwischen ihm und dem potentiellen Mandanten „die Chemie nicht stimmt“. Insbesondere kann sich bereits im Verlauf des ersten Gespräches ergeben, dass es sich bei dem Mandanten um eine schwierige Persönlichkeit handelt, insbesondere um eine beratungsresistente, querulatorische oder um eine mit erheblich übersteigerter Anspruchshaltung. Die Sache eines solchen Mandanten wird der Verteidiger nicht übernehmen. Komplikationen sind sonst vorprogrammiert. Das Verteidigungsverhältnis wird von erheblichen Spannungen beeinträchtigt und in den meisten Fällen vorzeitig beendet werden.

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Ein weiterer möglicher Grund könnte darin liegen, dass es dem Verteidiger aus Zeitgründen nicht möglich ist, das Mandat sachgerecht zu bearbeiten, nämlich weil er auf absehbare Zeit beruflich bereits voll ausgelastet ist. Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn es sich bei dem angetragenen Fall um eine Umfangssache handelt. Hierüber sollte sich der Verteidiger vor dem Hintergrund des § 44 BRAO in kürzester Zeit schlüssig werden.

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Auch kann die Übernahme des Mandates hindern, dass für seine Bearbeitung Spezialkenntnisse erforderlich sind, über welche der Verteidiger (noch) nicht verfügt. Dies lässt sich auf zweierlei Art und Weise kompensieren. Der Verteidiger kann – soweit die Mandatsbearbeitung dies zeitlich gestattet – sich die erforderlichen Kenntnisse im Wege des Selbststudiums verschaffen. Oder er zieht einen externen Spezialisten hinzu. Da dies auch mit finanziellem Aufwand verbunden sein dürfte, muss diese Vorgehensweise mit dem Mandanten abgesprochen werden.

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Schließlich sollte ein Mandat nur dann übernommen werden, wenn eine angemessene Vergütung des Verteidigers gesichert erscheint. Der Verteidiger soll ein Tätigwerden in der Regel von der Zahlung eines Vorschusses abhängig machen und vor Zahlungseingang auch nicht tätig werden. Keinesfalls darf er diversen nebulösen Versprechungen aufsitzen, dass bspw. nach der vom Verteidiger zu betreibenden Entlassung des Mandanten aus der Untersuchungshaft die zur Zahlung der Anwaltsvergütung erforderlichen Mittel „mit Sicherheit“ beschafft werden könnten. Regelmäßig wird er in solchen Fällen mit seinen Vergütungsansprüchen „ausfallen“.

Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers › I. Der Wahlverteidiger › 10. Die Vertragspflichten des Verteidigers

10. Die Vertragspflichten des Verteidigers

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Bei dem Anwaltsvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB), gerichtet auf Dienste höherer Art (§ 627 BGB).[31] Der Verteidiger schuldet dem Mandanten eine sorgfältige Mandatsbearbeitung.

a) Die Sachaufklärungspflicht

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Dazu hat er zunächst den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Dies bedeutet zuallererst eine umfassende Befragung des Mandanten.[32] Mit der Aufklärungspflicht des Verteidigers korrespondiert eine Informationspflicht des Auftraggebers. Krause ist der Auffassung, dass eine solche umfassende Offenbarungspflicht des Mandanten gegenüber seinem Verteidiger nicht bestünde. Er begründet dies damit, dass im Strafverfahren unwahre Angaben des Beschuldigten nicht sanktioniert würden.[33] Dies ist nicht zutreffend. Das Schweigerecht des Beschuldigten ist ein Schutzrecht gegen den die Strafverfolgung betreibenden Staat. Hierauf kann sich der Beschuldigte im Verhältnis zu seinem Verteidiger nicht berufen. Krause ist zudem inkonsequent. Obwohl er eine – zivilrechtliche – Wahrheitspflicht des Mandanten gegenüber seinem Verteidiger ablehnt, dürfe sich der Verteidiger darauf verlassen, dass der Mandant ihn richtig und zuverlässig informiert. Es bestünde keine haftungsbewehrte Pflicht gegenüber dem Mandanten, an dessen Angaben zu zweifeln.[34] Eben dies ist Inhalt der „Wahrheitspflicht“ des Mandanten gegenüber seinem Verteidiger. Verletzt der Mandant diese Obliegenheit aus dem Mandatsverhältnis, kann er für nachteilige Folgen seinen Verteidiger nicht zivilrechtlich haftbar machen.

b) Die Pflicht zur Akteneinsicht

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Des Weiteren hat sich der Verteidiger detaillierte Aktenkenntnis zu verschaffen. Es bedeutet einen grob fahrlässigen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten des Verteidigers, wenn dieser die Verteidigung ohne eine umfassende, ggf. aktualisierte, Akteneinsicht führt.[35] In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nur der Verteidiger ein originäres, spätestens bei Abschluss des Ermittlungsverfahrens nicht mehr beschränkbares, Akteneinsichtsrecht hat (§ 147 Abs. 1–6 StPO). Demgegenüber steht dem verteidigten Beschuldigten überhaupt kein eigener Anspruch auf Akteneinsicht zu.

c) Pflicht des Verteidigers zu eigenen Ermittlungen?

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Daneben können auch weitere Bemühungen, den Sachverhalt aufzuklären, erforderlich werden, so die Einholung von Auskünften sowie die Befragung von Zeugen oder Sachverständigen. Zwar ist der Verteidiger zu solchen eigenen tatsächlichen Erhebungen berechtigt.[36] Ein solches Recht ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gesetz. Die Strafprozessordnung setzt ein Ermittlungsrecht des Verteidigers in §§ 222 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 246 Abs. 2, 364b Abs. 1 Nr. 1 StPO voraus. Eine Rechtspflicht des Verteidigers zu eigenen Nachforschungen begründen diese gesetzlichen Bestimmungen indes nicht.[37]

d) Die Pflicht zur umfassenden Rechtsprüfung

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Der Verteidiger hat das anzuwendende materielle und formelle Recht eingehend zu prüfen. Hier hat er nach der Rechtsprechung jeden Rechtsirrtum zu vertreten.[38] Der Verteidiger hat nicht nur die aktuelle Gesetzeslage zu kennen, sondern darüber hinaus die neueste höchstrichterliche Rechtsprechung, zumindest sofern sie in den amtlichen Entscheidungssammlungen aufgenommen ist. Des Weiteren hat er sich der Lektüre der einschlägigen Fachzeitschriften zu unterziehen.

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Die Pflicht zur Rechtsprüfung gilt auch hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft und dem Gericht von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände, also hinsichtlich des Vorliegens von Verfahrenshindernissen. Insoweit darf sich der Verteidiger nicht auf die richtige Rechtsanwendung durch das Gericht und die Staatsanwaltschaft verlassen. Ihn trifft eine Pflicht, Fehler der anderen Verfahrensbeteiligten zu verhüten.[39]

e) Beratungs- und Belehrungspflicht

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Der Verteidiger hat den Mandanten umfassend zu beraten und zu belehren. Er soll seinen Mandanten dadurch befähigen, seine Verfahrensrechte eigenständig wahrzunehmen. Hierzu gehört vor allem die Aufklärung des Beschuldigten über die rechtlichen Folgen seiner Erklärungen und Verfahrenshandlungen.

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Der Verteidiger ist weiter verpflichtet, nach der Aufklärung des Sachverhaltes und der Prüfung der Rechtslage gemeinsam mit dem Mandanten eine realistische Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Insbesondere die Frage, ob und wenn ja, in welchem Umfang, auf welche Weise und mit welchem Inhalt der Mandant sich zum Vorwurf äußern sollte, bedarf der umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch den Verteidiger und der sich anschließenden vertieften Erörterung mit dem Mandanten. Der Verteidiger hat seinen Auftraggeber auch über die Risiken zu belehren, die mit der Ausübung bestimmter Prozesshandlungen verbunden sind. Dies gilt nicht nur für die Einlegung von Rechtsmitteln, sondern z.B. auch für die Beantragung einer Aussetzung bzw. Unterbrechung der Hauptverhandlung, die Entbindung von Berufsgeheimnisträgern von der Verschwiegenheitspflicht sowie die Stellung von Beweisanträgen.

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Die Erteilung von Rechtsrat erstreckt sich nicht nur auf rein strafrechtliche Materien. Der Verteidiger hat seinen Mandanten immer auch über außerstrafrechtliche Nebenfolgen zu informieren, damit der Mandant seine Entschlüsse auf der Basis einer umfassenden Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile treffen kann. In Betracht kommen z.B. Hinweise auf ausländer-, beamten-, zivil- und verwaltungsrechtliche Folgen einer strafrechtlichen Ahndung.[40]

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Der Verteidiger hat bei allem immer den für den Mandanten sichersten Weg zu beschreiten.[41]

Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers › I. Der Wahlverteidiger › 11. Die zivilrechtliche Haftung des Strafverteidigers

11. Die zivilrechtliche Haftung des Strafverteidigers[42]

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Da es sich bei dem Anwaltsvertrag um einen Dienstvertrag „höherer Art“ gem. § 627 BGB handelt, ist der Verteidiger verpflichtet, das Mandat nicht ohne zwingenden Grund zur Unzeit zu kündigen, bspw. wenige Tage vor der Hauptverhandlung. Sonst kann er sich nach § 627 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig machen.

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Erfüllt der Verteidiger seine vertraglichen Verpflichtungen aus dem Anwaltsvertrag schlecht, schuldet er seinem Mandanten eventuell Schadensersatz aus § 280 BGB. In der Praxis sind allerdings wenige Fälle bekannt, in denen sich ein Strafverteidiger gegenüber dem Mandanten schadensersatzpflichtig gemacht hat. Soweit ersichtlich, hatten sich Zivilgerichte bisher in den folgenden veröffentlichten Entscheidungen mit Schadensersatzklagen gegen Verteidiger wegen fehlerhafter Mandatsbearbeitung zu befassen:

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BGH NJW 1964, 2402: Der Verteidiger in einem Bußgeldverfahren hatte die eingetretene Verfolgungsverjährung nicht bereits in der ersten Instanz, sondern erst im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemacht. Dem Mandanten war deshalb zu Unrecht die Fahrerlaubnis für zwei Monate vorläufig entzogen worden. Eine Amtshaftungsklage gegen das Land wurde unter Hinweis auf die Möglichkeit, den Verteidiger in Anspruch zu nehmen, abgewiesen.

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Dieser Entscheidung ist entgegenzutreten. Der Verteidiger ist nicht dafür verantwortlich zu machen, dass das Gericht und die Strafverfolgungsbehörden von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernisse übersehen. Zu einer Ablehnung der Anwaltshaftung in derartigen Fällen tendiert auch das BVerfG. In seinem Nichtannahmebeschluss vom 12.8.2002 hat die 2. Kammer seines 1. Senates die Auffassung des BGH als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen, einen Anwalt für eine missverständliche Formulierung in einem zivilprozessualen Vergleich haftbar zu machen, obwohl dieser Fehler bei einem prozessordnungsgemäßen Verhalten des Zivilgerichtes nicht zum Schadenseintritt geführt hätte. Auch wenn eine Amtshaftung des Gerichtes wegen des Richterprivilegs regelmäßig ausscheide, legitimiere dies keine Haftungsverschiebung zu Lasten der Rechtsanwälte. Diese würden hierdurch in ihrem Grundrecht auf Freiheit der Berufsausübung verletzt. Auch als „Organe der Rechtspflege“ haften die Rechtsanwälte nach Ansicht des BVerfG nicht ersatzweise für Fehler der Rechtsprechung, nur weil sie haftpflichtversichert sind. Das Gleiche gelte nach Ansicht des BVerfG, soweit der BGH dem beschwerdeführenden Rechtsanwalt anlaste, das Gericht nicht darauf hingewiesen zu haben, dass dessen Rechtsauffassung falsch sei. Die Gerichte sind verfassungsrechtlich nicht legitimiert, den Rechtsanwälten auf dem Umweg über den Haftungsprozess auch die Verantwortung für die richtige Rechtsanwendung aufzubürden.[43]

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Im Ergebnis ist der Verteidiger zwar immer noch berufsrechtlich verpflichtet, den Mandanten vor Fehlentscheidungen des Gerichts und der anderen Strafverfolgungsorgane zu schützen. Soweit diese Fehler jedoch Rechtsanwendungsfehler sind, insbesondere auf der mangelnden Beachtung der von Amts wegen zu prüfenden Verfahrensvoraussetzungen beruhen, wird zukünftig zumindest die zivilrechtliche Sanktionierung einer anwaltlichen Pflichtverletzung nicht mehr möglich sein.

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OLG Düsseldorf StV 1986, 211: Der Verteidiger hatte den Mandanten über die Erfolgsaussichten des Einspruches gegen einen Strafbefehl zu beraten. Er unterließ einen Hinweis darauf, dass das Verschlechterungsverbot bei einem Einspruch gegen den Strafbefehl nicht gilt, § 411 Abs. 4 StPO. Des Weiteren klärte er nicht hinreichend die für die Berechnung der Höhe des Tagessatzes maßgeblichen Einkommensverhältnisse des Mandanten auf. Dies führte zu einer erheblichen Anhebung der Tagessatzhöhe und damit der vom Gericht im Urteil verhängten Geldstrafe. Die Differenz zwischen der im Strafbefehl und der im Urteil ausgeworfenen Geldstrafe habe der Verteidiger dem Mandanten zu erstatten.

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LG Berlin StV 1991, 310: Der Verteidiger hatte eine Verfahrensrüge, mit welcher er einen absoluten Revisionsgrund geltend machte, nach Auffassung des Revisionsgerichts nicht in zulässiger Weise erhoben. Die Revision wurde verworfen. Das Zivilgericht wies die Schadensersatzklage mangels hinreichender Substantiierung ab. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er zu Unrecht verurteilt worden sei.

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OLG Nürnberg StV 1997, 481: Ein Ruhestandsbeamter legte im Rahmen einer sog. „Absprache im Strafverfahren“ ein Geständnis ab und wurde absprachegemäß zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Dem Gericht war § 59 Abs. 1 Nr. 2a BeamtVG nicht bekannt. Nach dieser Vorschrift verliert ein Beamter ab einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe von zwei Jahren seine Versorgungsbezüge. Das Zivilgericht gab der Klage statt. Zwar ließe sich nicht feststellen, dass die Strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn das Gericht § 59 Abs. 1 Nr. 2a BeamtVG gekannt hätte. Dieses „non liquet“ gehe jedoch zu Lasten des Verteidigers, da sich der Kläger in besonderer Beweisnot befände.

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Diese Beweislastumkehr wird von Krause[44] zu Recht als systemwidrig kritisiert. Er verweist auf die gesetzliche Beweiserleichterung des § 287 BGB, welche auch für die Frage des hypothetischen Ausganges des Vorprozesses gelte. Im Übrigen gilt hier die geäußerte Kritik an der Entscheidung BGH NJW 1964, 2402 entsprechend.

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OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 785: Bei der Beratung über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung eines Beamten zu 1 Jahr Freiheitsstrafe wies der Verteidiger den Mandanten nicht darauf hin, dass diese Bestrafung nach § 51 LBG NRW das Ausscheiden aus dem Dienst zwingend nach sich zog. Das Rechtsmittel war hinsichtlich der Strafzumessung objektiv aussichtsreich. Wegen der fehlerhaften Beratung ließ der Mandant das Urteil rechtskräftig werden. Das OLG Düsseldorf befand, dass dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen den Verteidiger bestünde.

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OLG Braunschweig BRAK-Mitt. 2001, 213: Der Verteidiger beriet einen im Ausland lebenden Angeklagten, gegen den ein Haftbefehl erlassen worden war, falsch dahin, dass die diesem zur Last gelegte Tat verjährt sei. Bei der Einreise des Angeklagten nach Deutschland wurde der Haftbefehl vollstreckt. Der Verteidiger wurde vom Zivilgericht verurteilt, dem Angeklagten die nach § 153a StPO für die Einstellung des Strafverfahrens gezahlte Geldauflage sowie die Verteidigerkosten zu erstatten.

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KG NJW 2005, 1284: Der Verteidiger eines ausländischen Angeklagten hatte es trotz eines entsprechenden Auftrages des Mandanten versäumt, rechtzeitig einen Terminverlegungsantrag zu stellen. Dieser wollte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in seinen Heimatstaat reisen, um dort zu heiraten. Der Verteidiger versäumte es weiter, den Mandanten über das Risiko einer Verhaftung bei dem Nichterscheinen zur Hauptverhandlung aufzuklären. Das Gericht erließ Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO. Bei seiner Rückkehr nach Deutschland wurde der Mandant verhaftet und verbrachte 76 Tage in Untersuchungshaft. Das KG sprach dem Mandanten ein Schmerzensgeld von 7.000 € zu. Anspruchsmindernd wertete es ein erhebliches Mitverschulden des Mandanten. Er habe sich bei seinem Verteidiger nicht nach dem Stand der Terminverlegung erkundigt und habe zudem die Reise in sein Heimatland angetreten, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass der Hauptverhandlungstermin nicht verlegt worden war.

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Es lässt sich das Resümee ziehen, dass sich sämtliche bislang ergangenen Entscheidungen auf Fälle fehlerhafter Rechtsprüfungen des Verteidigers bezogen. Wegen einer angeblich falschen Verteidigungsstrategie ist bisher noch kein Verteidiger zum Schadensersatz verurteilt worden. Ein derartiger Anspruch liegt bereits deshalb fern, da es sich bei der Erarbeitung einer Verteidigungsstrategie immer um eine anwaltliche Tätigkeit mit stark prognostischem Charakter handelt. Hier ist dem Verteidiger regelmäßig ein weitreichender Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum zuzugestehen. Dieser hindert den Kläger bereits am substanziierten Vortrag einer Pflichtverletzung.

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