Kitabı oku: «Wirtschaftsvölkerrecht», sayfa 2
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Teil 1 Grundlagen
Inhaltsverzeichnis
I. Wirtschaftsvölkerrecht als Teil des internationalen Wirtschaftsrechts
II. Völkerrechtliche Grundlagen des Wirtschaftsvölkerrechts
III. Theorie der internationalen Wirtschaftsbeziehungen
Teil 1 Grundlagen › I. Wirtschaftsvölkerrecht als Teil des internationalen Wirtschaftsrechts
I. Wirtschaftsvölkerrecht als Teil des internationalen Wirtschaftsrechts
Literatur:
Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, 12. Aufl., 2020, § 1; Schöbener/Herbst/Perkams, Internationales Wirtschaftsrecht, 2010, § 2; Tietje, Begriff, Geschichte und Grundlagen des Internationalen Wirtschaftssystems und Wirtschaftsrechts, in: ders. (Hrsg.), Internationales Wirtschaftsrecht, 2. Aufl., 2015, § 1; Herrmann/Weiß/Ohler, Welthandelsrecht, 2. Aufl., 2007, Gramlich, Internationales Wirtschaftsrecht, 2004, Kapitel 1; § 4; Tietje, Transnationales Wirtschaftsrecht aus öffentlich-rechtlicher Perspektive, ZvglRWiss 101 (2002), 404; Behrens, Elemente eines Begriffs des Internationalen Wirtschaftsrechts, RabelsZ 50 (1986), 483; Fikentscher, Wirtschaftsrecht I – Weltwirtschaftsrecht und Europäisches Wirtschaftsrecht, 1983, § 4.
Ausgangsfall
Die G GmbH, ein Unternehmen der Textilbranche mit Sitz in Deutschland, produziert Markenbekleidung. Im April 2012 schloss sie mit dem chinesischen Textilhersteller T einen Vertrag über die Lieferung von 50 000 T-Shirts aus Baumwolle in verschiedenen Farben zum Preis von 2,50 € pro T-Shirt. Laut Vertrag war die Ware zwischen dem 10. und 15. Juli 2012 „Cost, Insurance, Freight (CIF)“ nach Hamburg zu liefern.
Am 10. Juni 2012 schlossen die EU und die VR China ein Übereinkommen zur Beschränkung der Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen aus China in die EU. Auf Grundlage dieses Übereinkommens legte die Europäische Kommission durch eine Verordnung Höchstmengen (Quoten) für die Einfuhr von bestimmten Textilwaren aus China fest. Nach dieser Verordnung war die Einfuhr von Textilwaren in die EU von einer Einfuhrgenehmigung abhängig, die von den Behörden der Mitgliedstaaten nach Zustimmung der Kommission erteilt wurde. In Deutschland wurden die Einfuhrgenehmigungen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt. Am 10. Juli 2012 teilte die EU-Kommission den Behörden der Mitgliedstaaten mit, dass die festgelegten Quoten erschöpft seien und dass sie keinen weiteren Einfuhrgenehmigungen zustimmen werde.
Am 15. Juli 2012 trafen die 50 000 T-Shirts in Hamburg ein und wurden in einem Zolllager gelagert. Die G beantragte daraufhin beim BAFA eine Einfuhrgenehmigung, die vom BAFA unter Hinweis auf die Quotenerschöpfung abgelehnt wurde. Gleichzeitig beantragte die G beim zuständigen Zollamt Hamburg-Freihafen die Abfertigung der T-Shirts zum freien Verkehr. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass G über keine Einfuhrgenehmigung verfüge.
Erst nachdem sich die EU und die VR China im September 2012 auf eine Aufhebung der Einfuhrbeschränkungen geeinigt haben, werden die T-Shirts freigegeben. Nachdem G die Waren in Empfang genommen hat, stellt sie fest, dass nur weiße und keine farbigen T-Shirts geliefert wurden.
G fragt, gegen wen sie Schadensersatzansprüche geltend machen kann und an welche Gerichte sie sich wenden muss.
Sachverhalt nach BVerfG, EuZW 2005, 767 = NVwZ 2006, 79
1
Der Sachverhalt des Ausgangsfalls betrifft eine typische Konstellation der internationalen Wirtschaftsbeziehungen: Der grenzüberschreitende Austausch von Gütern wird durch verschiedene Ereignisse gestört. Dies wirft eine Reihe von Rechtsfragen auf, deren Antworten in unterschiedlichen Rechtsgebieten zu finden sind. Das Wirtschaftsvölkerrecht ist eines dieser Rechtsgebiete. Bevor es in den folgenden Kapiteln im Einzelnen dargestellt wird, soll sein Inhalt und seine Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten erläutert werden.
Teil 1 Grundlagen › I. Wirtschaftsvölkerrecht als Teil des internationalen Wirtschaftsrechts › 1. Elemente des internationalen Wirtschaftsrechts
1. Elemente des internationalen Wirtschaftsrechts
2
Internationale Wirtschaftsbeziehungen umfassen den grenzüberschreitenden Austausch von Gütern (Waren und Dienstleistungen), den grenzüberschreitenden Transfer von Kapital und Zahlungsmitteln sowie den grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Verkehr von Personen (Unternehmen und Privatpersonen). Internationale Wirtschaftsbeziehungen werden von einer Vielzahl unterschiedlicher Rechtsregeln erfasst. Unabhängig von ihrer Zuordnung zum nationalen oder internationalen, privaten oder öffentlichen Recht können alle Rechtsnormen, die die Regelung internationaler Wirtschaftsbeziehungen zum Gegenstand haben, als internationales Wirtschaftsrecht oder Recht der internationalen Wirtschaft bezeichnet werden. Diese Betrachtungsweise des Rechts knüpft an den einheitlichen Vorgang einer internationalen Wirtschaftstransaktion an und betrachtet die Gesamtheit der Regeln, die diesen Vorgang betreffen (können).[1]
3
Trotz des Bezugs auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt unterscheiden sich die Regeln des internationalen Wirtschaftsrechts in verschiedener Hinsicht: Sie betreffen teils das Verhältnis der Staaten untereinander bzw. zwischen Staaten und Privatrechtssubjekten (öffentlich-rechtliche Dimension) und teils das Verhältnis von Privatrechtssubjekten untereinander (privatrechtliche Dimension). Zum Teil entstammen sie dem nationalen Recht, zum Teil dem internationalen Recht (Völkerrecht) und zum Teil dem supranationalen Recht (Europarecht). Hinzu treten unverbindliche Standards und internationale Handelsbräuche, die für die internationalen Wirtschaftsbeziehungen von großer Bedeutung sind.
Anmerkungen
[1]
Kreuter-Kirchhof, in: Graf Vitzthum/Proelß (Hrsg.), Völkerrecht, 8. Aufl., 2019, 6. Abschnitt, Rn. 10.
a) Nationales Wirtschaftsrecht
4
Nationales Recht, das sich auf Sachverhalte der internationalen Wirtschaft bezieht, kann von den Staaten grundsätzlich rechtlich autonom, d.h. ohne Kooperation mit anderen Staaten gesetzt werden. Die für das internationale Wirtschaftsrecht typische Durchdringung und Verzahnung von nationalem Recht, Europa- und Völkerrecht führt jedoch dazu, dass das nationale Recht selten tatsächlich autonom gesetzt wird. Zu den Rechtsgebieten des nationalen Rechts, die als Teil des internationalen Wirtschaftsrechts angesehen werden können, gehören in erster Linie das Zoll- und Außenwirtschaftsrecht als öffentlich-rechtliche Materie und das internationale Privatrecht als privatrechtliche Materie.
5
Das Zollrecht betrifft die Lenkung von Außenhandelsströmen mit fiskalischen Mitteln, weshalb es häufig gemeinsam mit dem Steuerrecht betrachtet wird.[1] Da in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union das Zollrecht auf europäischer Ebene harmonisiert ist (Gemeinsamer Zolltarif und Zollkodex)[2], gehört es für die Bundesrepublik Deutschland nicht zum nationalen Recht im eigentlichen Sinne. Der Vollzug des Zollrechts obliegt aber – wie zumeist im Europarecht – den Behörden der Mitgliedstaaten, d.h. in Deutschland den Hauptzollämtern. Das Verwaltungsverfahren und der gerichtliche Rechtsschutz bestimmen sich nach den allgemeinen Vorschriften der Abgabenordnung (AO) und der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie dem Zollverwaltungsgesetz (ZollVG). Rechtsschutz in Zollsachen gewähren danach in erster Linie die Finanzgerichte. Hält ein Finanzgericht Fragen der Wirksamkeit oder der Auslegung des EU-Rechts für streiterheblich, kann es diese Fragen gem. Art. 267 AEUV dem EuGH vorlegen.[3]
6
Das Außenwirtschaftsrecht ist eine Sondermaterie des öffentlichen Wirtschaftsrechts (Wirtschaftsverwaltungsrecht) und umfasst Ein- und Ausfuhrregelungen.[4] Es ist weitgehend im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) von 1961 und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) kodifiziert. Zum Außenwirtschaftsrecht gehört auch die Erteilung von Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen, die häufig auf europäischen Vorschriften beruhen. Die Durchführung des Außenwirtschaftsrechts obliegt zu großen Teilen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Verfahrensrecht und Rechtsschutz richten sich nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht.
7
Das Internationale Privatrecht (auch Kollisionsrecht) klärt bei Sachverhalten mit Auslandsberührung, welches nationale Recht auf den Sachverhalt Anwendung findet.[5] Es enthält dagegen keine materiell-rechtlichen Regeln.
8
Internationales Privatrecht ist – entgegen seiner Bezeichnung – nationales Recht. Das deutsche internationale Privatrecht wird im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) geregelt. Nach Art. 3 Abs. 1 EGBGB findet das internationale Privatrecht auf Sachverhalte „mit Verbindung zum Recht eines ausländischen Staats“ Anwendung. Nach Art. 3 Abs. 2 EGBGB gehen Regelungen in völkerrechtlichen Verträgen, „soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.“ Zu diesen Regeln zählt z.B. das sog. UN-Kaufrecht.[6] Für vertragliche Schuldverhältnisse wird das EGBGB inzwischen durch die einheitlichen Regeln des europäischen Kollisionsrechts (VO 593/2008, sog. Rom I-Verordnung) weitgehend überlagert. Die Vorschriften finden auch Anwendung, wenn das Recht eines Staates außerhalb der EU betroffen ist (Art. 2 Rom I-Verordnung).
9
Nach Art. 3 Abs. 1 Rom I-Verordnung sowie Art. 27 Abs. 1 EGBGB können die Vertragsparteien durch Vereinbarung einer Rechtswahlklausel frei bestimmen, welches Recht anwendbar sein soll. Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, sehen die Vorschriften der Rom I-Verordnung und des EGBGB verschiedene Zuordnungen vor. So unterliegen Kaufverträge über bewegliche Sachen gem. Art. 4 Abs. 1 lit. a) Rom I- Verordnung dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
10
Da jede nationale Rechtsordnung über ein internationales Privatrecht verfügt, kann es vorkommen, dass die jeweiligen nationalen Rechtsnormen für einen Auslandssachverhalt auf unterschiedliche Rechtsordnungen verweisen. Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, bemühen sich die Staaten um eine Vereinheitlichung ihres internationalen Privatrechts. Dies geschieht mit Hilfe von völkerrechtlichen Verträgen.[7]
Anmerkungen
[1]
Dazu Witte/Wolffgang (Hrsg.), Lehrbuch des Zollrechts der Europäischen Union, 9. Aufl., 2018.
[2]
Dazu unten Rn. 20.
[3]
Streinz, Europarecht, 11. Aufl., 2019, Rn. 700 ff.
[4]
Dazu Wolffgang, Außenwirtschaftsrecht, in: Ehlers/Fehling/Pünder (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, Band I, 4. Aufl., 2019, 1521 und Gramlich, Außenwirtschaftsrecht – Ein Grundriß, 1991.
[5]
Dazu Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 9. Aufl., 2004 und Kropholler, Internationales Privatrecht, 6. Aufl., 2006.
[6]
Dazu unten Rn. 14.
[7]
Dazu unten Rn. 11.
b) Völkerrecht der internationalen Wirtschaftsbeziehungen
11
Völkerrecht ist internationales Recht, das zwischen Staaten (und anderen Völkerrechtssubjekten) gilt.[1] Völkerrechtliche Normen, die auf internationale Wirtschaftsbeziehungen Anwendung finden, können grundsätzlich in das Wirtschaftsvölkerrecht (im engeren Sinne) und die völkerrechtlichen Grundlagen des Einheitsrechts unterteilt werden.
12
Zum Wirtschaftsvölkerrecht zählen die völkerrechtlichen Regeln, die die Beziehungen zwischen Staaten untereinander bzw. zwischen Staaten und Privatrechtssubjekten betreffen (z.B. Zölle und andere Abgaben, Ein- und Ausfuhrkontrollen, Devisenkontrollen, Enteignungen). Dementsprechend umfasst das Wirtschaftsvölkerrecht bilaterale, regionale und multilaterale Regeln des internationalen Handels, der ausländischen Investitionen und der internationalen Finanz- und Währungsbeziehungen.[2]
Definition:
Wirtschaftsvölkerrecht umfasst die völkerrechtlichen Regeln des internationalen Wirtschaftsverkehrs, die öffentlich-rechtliche Beziehungen, d.h. Beziehungen zwischen Staaten und zwischen Staaten und Privatrechtssubjekten, betreffen.
13
Unter dem internationalen Einheitsrecht (Einheitsprivatrecht) werden völkerrechtliche Abkommen verstanden, die sich auf den privaten Wirtschaftsverkehr beziehen und einheitliche Regeln für bestimmte internationale Transaktionen bereithalten.[3] Die jeweiligen Abkommen sind ihrer Natur nach Völkerrecht, so dass sich ihre Anwendung nach den allgemeinen Regeln für die Anwendung von Völkerrecht richtet.[4] Die Abkommen enthalten jedoch nicht in erster Linie Regeln für das Verhalten der Staaten, sondern für den Rechtsverkehr privater Wirtschaftssubjekte untereinander. Das Einheitsrecht umfasst sowohl völkerrechtliche Verträge, die das internationale Privatrecht vereinheitlichen (Einheitskollisionsrecht) als auch Verträge, die materielle oder prozessuale Regeln für verschiedene Privatrechtsverhältnisse enthalten. Für das Einheitsrecht ist die Vorrangklausel des Art. 3 Abs. 2 EGBGB einschlägig: Einheitsrecht hat danach Vorrang vor den Verweisungsvorschriften des internationalen Privatrechts. Eine entsprechende Norm findet sich auch in Art. 25 Abs. 1 Rom I-Verordnung.
14
Ein für den internationalen Wirtschaftsverkehr praktisch bedeutsames Beispiel des materiellen Einheitsrechts ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf von 1980 (Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG), das auch als UN-Kaufrecht bezeichnet wird.[5] Es handelt sich um Regeln des Kaufrechts, die in den Vertragsstaaten des CISG auf internationale Warenkäufe Anwendung finden. Das CISG enthält z.B. Regeln über den Abschluss von Verträgen (Art. 14 ff. CISG), Käufer- und Verkäuferpflichten (Art. 30 ff. und 53 ff. CISG), die Vertragsmäßigkeit der Ware (Art. 35 ff. CISG), Rechtsbehelfe des Käufers und Verkäufers (Art. 45 ff. und Art. 61 ff. CISG), Gefahrtragung (Art. 66 ff. CISG) und Schadensersatz (Art. 74 ff. CISG).
15
Ein weiterer wichtiger Bereich, in dem Wirtschaftsprivatrecht durch völkerrechtliche Verträge vereinheitlicht wird, ist das Transportrecht.[6] So enthält z.B. das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr von 1956 (Convention relative au contrat de transport international de merchandises par route, CMR) einheitliche Regeln für den Transport im Straßenverkehr.[7] In prozessualer Hinsicht sind vor allem das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958[8] und das Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen von 1970[9] bedeutsam.
16
Ansätze zur Rechtsvereinheitlichung finden sich teilweise auch im Wirtschaftsvölkerrecht, z.B. im Abkommen über handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums (TRIPS).[10] In diesem Abkommen werden Mindeststandards für verschiedene Schutzrechte des Immaterialgüterschutzes (Patente, Marken, Urheberrecht) festgelegt.