Kitabı oku: «Wirtschaftsvölkerrecht», sayfa 3

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Anmerkungen

[1]

Zum Völkerrecht allgemein unten Rn. 39 ff.

[2]

Zu den Materien des Wirtschaftsvölkerrechts, siehe unten Rn. 35.

[3]

Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, 12. Aufl., 2020, § 14, Rn. 5; Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl., 2015, Rn. 2 f.

[4]

Dazu unten Rn. 107 ff.

[5]

BGBl. 1989 II, S 588, ber. BGBl. 1990 II, S. 1699 = Sartorius II, Nr. 465. Dazu Schlechtriem, Internationales UN-Kaufrecht, 6. Aufl., 2016 und Horn, Das UN-Kaufrecht im System des deutschen Rechts, JA 2000, 421.

[6]

Siehe Kronke/Melis/Kuhn (Hrsg.), Handbuch Internationales Wirtschaftsrecht, 2. Aufl., 2017, Teil E.

[7]

Dazu Otte, Internationales Transportrecht, in: Tietje (Hrsg.), Internationales Wirtschaftsrecht, 2. Aufl., 2015, § 7, Rn. 36 ff.

[8]

Dazu Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, 12. Aufl., 2020, § 9 Rn. 11.

[9]

Dazu Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, 12. Aufl., 2020, § 9 Rn. 38.

[10]

Dazu Teil 2 Rn. 497 ff.

c) Europäisches Wirtschaftsrecht

17

Sowohl der Wirtschaftsverkehr der Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander als auch der Wirtschaftsverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten und sog. Drittstaaten wird in weiten Teilen durch das EU-Recht geregelt. Den innerunionalen Wirtschaftsverkehr betreffen vor allem die Grundfreiheiten des Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs, das harmonisierte Binnenmarktrecht und das EU-Wettbewerbsrecht (Art. 101 ff. AEUV).

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Für die Beziehungen zu Drittstaaten sind das EU-Zoll- und Außenwirtschaftsrecht[1] von zentraler Bedeutung. Da die EU in diesen Bereichen weitgehend über ausschließliche Kompetenzen verfügt (vgl. Art. 28 ff. und 207 ff. AEUV), kann sie nach außen einheitlich auftreten. Das EU-Zoll- und Außenwirtschaftsrecht ist seinem Wesen nach daher auch eher mit nationalem Wirtschaftsrecht als mit Wirtschaftsvölkerrecht vergleichbar. Allerdings beruht auch das „autonome“ EU-Außenwirtschaftsrecht auf völkerrechtlichen Grundlagen.

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Seit dem Vertrag von Lissabon verfügt die Europäische Union über die ausschließliche Kompetenz im Bereich der Außenhandelsbeziehungen.[2] Dazu zählen laut Art. 207 AEUV der Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, die den Handel mit Waren und Dienstleistungen und handelsbezogenen Aspekten des geistigen Eigentums erfassen. Hinzu treten Regeln über die Ein- und Ausfuhrpolitik sowie handelspolitische Schutzmaßnahmen. Ausländische Direktinvestitionen werden ebenfalls von der EU-Kompetenz erfasst. Auf dieser Grundlage hat die EU zahlreiche Vorschriften in den Außenwirtschaftsbeziehungen erlassen.

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Zu den zollrechtlichen Vorschriften der EU zählen die Verordnung 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif. In dieser Verordnung wird die zolltarifliche und statistische Nomenklatur der EU geregelt. Der Gemeinsame Zolltarif ist der gemeinsame EU-Außenzoll, der auf in die EU importierte Waren erhoben wird. Hinzu tritt die Verordnung (EU) 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, in der das Zollverfahren geregelt wird.

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Im Bereich des Ein- und Ausfuhrrechts sind Verordnung (EU) 2015/478 über die gemeinsame Einfuhrregelung, die den Grundsatz der Einfuhrfreiheit festlegt und die Verordnung (EU) 2015/479 über eine gemeinsame Ausfuhrregelung, die den Grundsatz der Ausfuhrfreiheit festlegt, von allgemeiner Bedeutung. Die Verordnung 428/2009 für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (sog. „Dual use“-Güter), betrifft die Ausfuhr von Gütern, die zu zivilen und militärischen Zwecken genutzt werden können.

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Von erheblicher praktischer Bedeutung sind schließlich die handelspolitischen Schutzinstrumente[3], die es der EU ermöglichen gegen außenhandelsverzerrende Maßnahmen anderer Staaten vorzugehen. So können Waren, die unter ihrem Marktpreis im Ausfuhrland in die EU eingeführt werden unter bestimmten Bedingungen mit sog. Antidumpingzöllen belegt werden (Verordnung (EU) 2016/1036, Antidumping-Verordnung). Zur Abwehr der Auswirkungen wettbewerbsverzerrender Subventionen können Antisubventionszölle erhoben werden (Verordnung (EU) 2016/1037, Antisubventions-Verordnung). Schließlich besteht noch die Möglichkeit des Vorgehens gegen handelsbeschränkende Maßnahmen anderer Staaten mit Hilfe der Verordnung (EU) 2015/1843.

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Diese allgemeinen Regeln werden durch zahlreiche Spezialregeln und Einzelfallentscheidungen, vor allem der Kommission, ergänzt. Weder die allgemeinen noch die speziellen Regeln des europäischen Außenwirtschaftsrechts dürfen allerdings den Vorgaben des Wirtschaftsvölkerrechts widersprechen, soweit die EU an diese Vorgaben gebunden ist (Art. 218 AEUV).

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Schließlich ist auch das Europäische Privat- und Verfahrensrecht für die internationalen Wirtschaftsbeziehungen bedeutsam.[4] Die Harmonisierung des Privat- und Verfahrensrechts beruht inzwischen weitgehend auf europäischem Sekundärrecht (Verordnungen und Richtlinien). Zuvor waren jedoch auch völkerrechtliche Verträge zwischen den Mitgliedstaaten der EU von Bedeutung, wie z.B. das Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen (EuGVÜ) von 1968, das jedoch inzwischen durch die Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO) ersetzt wurde.

Anmerkungen

[1]

Dazu Herrmann/Michl, Grundzüge des europäischen Außenwirtschaftsrechts, ZeuS 2008, 81 und Streinz, Europarecht, 11. Aufl., 2019, Rn. 908, 1291 ff.

[2]

Tietje, Die Außenwirtschaftsverfassung der EU nach dem Vertrag von Lissabon, Beiträge zum transnationalen Wirtschaftsrecht, Heft 83, 2009, http://studiengang.wirtschaftsrecht.uni-halle.de/sites/default/files/altbestand/Heft83.pdf.

[3]

Siehe dazu auch Teil 2 Rn. 398 ff.

[4]

Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, 8. Aufl., 2018, § 36 und Kreuzer/Wagner/Reder, Europäisches Internationales Zivilverfahrensrecht, Teil Q und dies., Europäisches Internationales Privatrecht, Teil R, in: Dauses/Ludwigs (Hrsg.), Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, Stand März 2020.

d) Internationale Standards und die sog. „Lex mercatoria“

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Internationale Wirtschaftsbeziehungen werden von einer Vielzahl von Standards, Gebräuchen und freiwilligen Übereinkünften bestimmt, die teils kodifiziert und teils ungeschrieben sind. Häufig sind diese Normen nicht Recht im formellen Sinne, da es sich um unverbindliche Empfehlungen an Hoheitsträger oder an private Wirtschaftssubjekte handelt. Diese Normen entfalten erst dann rechtliche Geltung und Wirkung, wenn sie von ihren Adressaten, d.h. von den Staaten oder den privaten Wirtschaftssubjekten in verbindliche Rechtsregeln (Gesetze, Verordnungen oder Verträge) übernommen werden.

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Dies gilt zum einen für internationale unverbindliche Standards, die von internationalen öffentlichen Einrichtungen oder Zusammenschlüssen entwickelt werden und von den Staaten als Grundlage für nationale Rechtsvorschriften übernommen werden können. Teilweise wird in Normen des nationalen Wirtschaftsrechts oder des Wirtschaftsvölkerrechts allerdings auf diese Standards Bezug genommen oder sie werden in eine Rechtsmaterie inkorporiert.

Beispiele:

1. Die Baseler Standards für Eigenkapitalvorschriften(Basel II und Basel III).[1] Es handelt sich um Richtlinien, die vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, dem zahlreiche Industrienationen und einige Schwellenländer angehören erarbeitet werden und die jeweils in nationales Recht umgesetzt werden sollen.

2. Die lebensmittelrechtlichen Standards der Codex Alimentarius Kommission der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Die Codex Alimentarius Kommission ist ein Gremium von unabhängigen Lebensmittelexperten, die gesundheitliche Standards für Lebensmittel formulieren. Ihre Standards gelten als Vorschläge für nationale Gesetzgeber. Zugleich wird jedoch im WTO-Übereinkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (SPS) auf sie Bezug genommen.[2]

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Für den internationalen Wirtschaftsverkehr von erheblicher praktischer Bedeutung sind internationale Handelsbräuche und privatwirtschaftliche Standards („Lex mercatoria“ oder transnationales Wirtschaftsrecht).[3] Hierbei handelt es sich um Regeln des internationalen Wirtschaftsverkehrs, die sich aus der Praxis entwickelt haben. Die einzelnen Normen werden teilweise in Standards von internationalen Unternehmens- oder Wirtschaftsverbänden kodifiziert. Darüber hinaus werden sie auch von internationalen Schiedsgerichten entwickelt und angewandt.

Beispiel:

Die von der internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce, ICC) in Paris standardisierten Vertragsbedingungen der sog. INCOTERMS.[4] Zu den bekanntesten zählen die Kürzel „FOB“ (Free on Board), wonach der Exporteur (nur) verpflichtet ist, die Ware an Bord des Seeschiffes zu transportieren und „CIF“ (Cost, Insurance, Freight), wonach der Exporteur die Kosten für Transport und Versicherung bis zum Bestimmungshafen übernimmt.

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Die INCOTERMS und andere standardisierte Handelsklauseln können als eine Art internationale Allgemeine Geschäftsbedingungen verstanden werden. Sie müssen stets in einen Vertrag inkorporiert werden. Erst dadurch werden sie rechtlich verbindlich. Die Regeln können nur durchgesetzt werden, wenn sie in einer nationalen Rechtsordnung als verbindliche Teile des Vertrags anerkannt werden. Ob und in welchem Umfang dies der Fall ist, ergibt sich aus dem jeweiligen nationalen Recht. Teilweise wird auf die Lex mercatoria auch im internationalen Einheitsrecht Bezug genommen (vgl. Art. 9 CISG). Bei der Lex mercatoria handelt es sich also nicht um eine eigenständige Rechtsordnung, die neben nationalem (staatlichem) und Völkerrecht besteht.

Anmerkungen

[1]

Dazu Teil 5 Rn. 895 ff.

[2]

Dazu Teil 2 Rn. 375 ff.

[3]

Ehricke, Zur Einführung: Grundstrukturen und Probleme der Lex mercatoria, JuS 1990, 967.

[4]

von Bernstorff, Incoterms 2010, RIW 2010, 672.

Teil 1 Grundlagen › I. Wirtschaftsvölkerrecht als Teil des internationalen Wirtschaftsrechts › 2. Abgrenzung des Wirtschaftsvölkerrechts von anderen Elementen des internationalen Wirtschaftsrechts

2. Abgrenzung des Wirtschaftsvölkerrechts von anderen Elementen des internationalen Wirtschaftsrechts

29

Die verschiedenen Elemente des internationalen Wirtschaftsrechts stehen nicht losgelöst nebeneinander. Vielmehr bestehen vielfach wechselseitige Abhängigkeiten, Überschneidungen und Durchdringungen. Einige sind bereits angeklungen: Völkerrechtliche Regeln beeinflussen nationales und europäisches Recht. Normen, die zunächst unverbindlich sind, können in verbindliches Recht transformiert werden. Ebenso lassen sich die Rechtsgebiete nicht immer trennscharf unterscheiden, das gilt vor allem für die Trennung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Materien und die Abgrenzung von Rechtsregeln und internationalen unverbindlichen Standards. Aus diesen Gründen wird die strikte Trennung von nationalem und internationalem Recht bzw. öffentlichem Recht und Privatrecht in der rechtswissenschaftlichen Literatur teilweise als unangemessen für das Verständnis des internationalen Wirtschaftsrechts angesehen.

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Trotz der unbestreitbaren Verknüpfungen und wechselseitigen Bezüge der verschiedenen Materien des internationalen Wirtschaftsrechts unterscheiden sich die einzelnen Elemente jedoch erheblich mit Blick auf ihre Rechtsetzung, Anwendung und Durchsetzung und bezüglich der zu regelnden Rechtsbeziehungen. So lässt sich das Wirtschaftsvölkerrecht von den anderen Materien des internationalen Wirtschaftsrechts zum einen durch seine Rechtsnatur (Völkerrecht) und zum anderen durch die zu regelnden Rechtsverhältnisse (öffentlich-rechtliche Verhältnisse) abgrenzen.

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Durch seine völkerrechtliche Qualität unterscheidet sich das Wirtschaftsvölkerrecht vom nationalen und europäischen Außenwirtschaftsrecht und internationalen Privatrecht. Diese Abgrenzung ist sinnvoll, da die völkerrechtliche Rechtsetzung, Interpretation und Durchsetzung anderen Regeln folgen als die innerstaatliche Rechtsetzung. Außerdem unterscheiden sich die Rechtssubjekte des Völkerrechts von denjenigen des innerstaatlichen Rechts.[1] Auch wenn sich z.B. das WTO-Recht und das nationale Außenwirtschaftsrecht z.T. auf die gleichen Rechtsmaterien beziehen (Zölle, Einfuhrregelungen, handelspolitische Abwehrmaßnahmen), sind die Materien theoretisch und praktisch zu trennen.

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Von den völkerrechtlichen Grundlagen des Einheitsrechts kann das Wirtschaftsvölkerrecht durch seinen Bezug auf öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse abgegrenzt werden. Diese Trennung ist für eine Rechtsordnung, die zwischen öffentlichem und privatem Recht unterscheidet, zweckmäßig. Außerdem verfolgen öffentliches und privates internationales Wirtschaftsrecht unterschiedliche Ziele bzw. müssen unterschiedlichen Interessen gerecht werden. Für das internationale private Wirtschaftsrecht steht – ähnlich wie im nationalen Recht – der Gedanke der Parteiautonomie und der effizienten Regelung von Wirtschaftsbeziehungen im Vordergrund, während das öffentliche internationale Wirtschaftsrecht öffentlichen Zwecken dient und auch die Regulierung der Wirtschaft zur Verfolgung externer Ziele (Verbraucherschutz, Umweltschutz, etc.) betreffen kann.

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Zusammenfassend stellt Figur 1 das Wirtschaftsvölkerrecht im System der Elemente des internationalen Wirtschaftsrechts dar. Da sich nationales und supranationales Recht (EU-Recht) aus Sicht des Völkerrechts zunehmend angleichen und ähnliche Funktionen übernehmen, werden beide Rechtskreise auf einer Ebene dargestellt.

Figur 1:

Wirtschaftsvölkerrecht im System des internationalen Wirtschaftsrechts


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Anmerkungen

[1]

Siehe dazu im Überblick unten Rn. 41 ff.

Teil 1 Grundlagen › I. Wirtschaftsvölkerrecht als Teil des internationalen Wirtschaftsrechts › 3. Gegenstand dieses Lehrbuchs

3. Gegenstand dieses Lehrbuchs

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Während sich das Wirtschaftsvölkerrecht zwar von den anderen Materien des internationalen Wirtschaftsrechts theoretisch abgrenzen lässt, besteht über seinen genauen Umfang und über die Materien, die zum Wirtschaftsvölkerrecht zu zählen sind, in der rechtswissenschaftlichen Literatur und Ausbildungspraxis keine vollständige Einigkeit. Die in diesem Lehrbuch behandelten Materien des Wirtschaftsvölkerrechts orientieren sich an dem klassischen Kanon des sog. „International Economic Law“, wie es in Großbritannien und den USA gelehrt wird[1] bzw. des „Droit international économique“ im französischen Verständnis.[2] Dieser Kanon umfasst auch das, was an den meisten deutschen Fakultäten unter Wirtschaftsvölkerrecht verstanden und gelehrt wird. Damit wird zugleich der völkerrechtliche Teil von Lehrveranstaltungen abgedeckt, die sich mit dem internationalen Wirtschaftsrecht allgemein befassen.

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Zum Kern des Wirtschaftsvölkerrechts zählen drei Rechtsgebiete:


Das Recht des Welthandels, vor allem in seiner Kodifikation durch das Recht der Welthandelsorganisation (WTO). Dazu gehören die institutionellen Regeln, insbesondere das Recht der Streitbeilegung in der WTO und das materielle Recht des Warenhandels, des Dienstleistungshandels und der handelsbezogenen Aspekte des geistigen Eigentums.
Das Recht der ausländischen Investitionen. Dazu zählen die völkergewohnheitsrechtlichen und vertraglichen Regeln zum Investitionsschutz (z.B. Schutz vor Enteignungen), zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Staaten und Investoren und zur Absicherung des wirtschaftlichen Werts einer Investition durch Investitionsgarantien. Ebenfalls zu diesem Bereich werden in diesem Buch Ansätze zur Regulierung multinationaler Unternehmen gezählt.
Das Recht des internationalen Währungs- und Finanzverkehrs. Hierunter wird das internationale Währungs- und Finanzsystem verstanden, wie es in den sog. Abkommen von Bretton Woods zur Gründung des Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Weltbank materiell (z.B. flexible Wechselkurse) und institutionell (z.B. durch Vergabe von Krediten an Staaten zur Überbrückung von Zahlungsbilanzschwierigkeiten) ausgestaltet wird.

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Getrennt von diesen drei Kerngebieten behandelt das Lehrbuch das Entwicklungsvölkerrecht, das Internationale Wettbewerbsrecht sowie das Recht der außereuropäischen regionalen Wirtschaftsintegration (NAFTA, Mercosur, etc.), da es sich um Sondermaterien des Wirtschaftsvölkerrechts handelt, die handels-, investitions- und finanzrechtliche Aspekte enthalten, sich jedoch besser als geschlossene Materien darstellen lassen.

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Das vorliegende Lehrbuch befasst sich nicht mit dem internationalen Steuerrecht[3], obwohl es nach der hier entwickelten Definition jedenfalls in Teilen auch zum Wirtschaftsvölkerrecht zählt. Der Ausschluss des internationalen Steuerrechts legitimiert sich durch die Komplexität der Materie, die sich erst bei vertieften Kenntnissen des nationalen Steuerrechts erschließt und dadurch, dass das internationale Steuerrecht klassischerweise nicht als Teil des Wirtschaftsvölkerrechts gelehrt wird.

38

Ebenfalls nicht Gegenstand dieses Lehrbuchs sind Elemente anderer völkerrechtlicher Teilordnungen, die wirtschaftliche Bezüge aufweisen, wie z.B. die seerechtlichen Regeln über die ausschließliche Wirtschaftszone oder die Bewirtschaftung des Meeresbodens, umweltvölkerrechtliche Handels- und Verbringungsverbote gefährlicher Stoffe oder die Regeln des Rechts der kollektiven Sicherheit über Handelssanktionen. Diesen Materien ist gemein, dass sie nicht in erster Linie auf die Regelung von internationalen Wirtschaftsbeziehungen abzielen, sondern diese lediglich betreffen und andere Zwecke verfolgen. Sie werden in der Ausbildungspraxis regelmäßig als Teil des allgemeinen Völkerrechts oder in eigenen Spezialveranstaltungen (Seerecht, Umweltvölkerrecht, etc.) gelehrt. Für Darstellungen dieser Materien kann auf die allgemeinen völkerrechtlichen Lehrbücher verwiesen werden.

Lösungshinweise zum Ausgangsfall

Zivilrechtliche Ansprüche mit Auslandsbezug richten sich grundsätzlich nach einer innerstaatlichen Rechtsordnung, auf die das internationale Privatrecht (Kollisionsrecht) verweist. Völkerrechtlich begründetes Einheitsrecht geht jedoch vor (Art. 3 Abs. 2 EGBGB). Bei Kaufverträgen findet das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) Anwendung, wenn die Vertragsparteien ihren Aufenthalt in Staaten haben, die Parteien des CISG sind (Art. 1 Abs. 1 CISG). Da sowohl China als auch die Bundesrepublik Deutschland Mitglieder des CISG sind, findet das CISG auf den Vertrag zwischen G und T Anwendung. Die Pflichten der Parteien werden durch die INCOTERMS-Klausel „CIF“ konkretisiert, deren Bedeutung gem. Art. 9 CISG Vertragsinhalt geworden ist.

Nach Art. 45 Abs. 1 lit. b) CISG kann der Käufer Schadensersatz verlangen, wenn der Verkäufer seine Pflichten nicht erfüllt hat. Zu den Verkäuferpflichten gehört gem. Art. 35 Abs. 1 CISG, die Waren vertragsgemäß zu liefern. Daher kann G von T Schadensersatz nach dem CISG verlangen.

Ansprüche der G auf die zollrechtliche Freigabe der Textilien und auf Erteilung einer Einfuhrlizenz richten sich nach dem europäischen Außenwirtschafts- und Zollrecht. Da dieses jedoch von den Behörden der Mitgliedstaaten der EU ausgeführt wird, wird der Rechtsschutz von nationalen Gerichten gewährt. Will G gegen die Ablehnung der Abfertigung der Waren zum freien Verkehr vorgehen, muss sie sich an das Finanzgericht wenden. Will G gegen die Versagung der Einfuhrgenehmigung durch das BAFA vorgehen, muss sie sich an das Verwaltungsgericht wenden. Sind Fragen der Auslegung des Unionsrechts erheblich, können beide Gerichte den EuGH gem. Art. 267 AEUV anrufen.

Das europäische Außenwirtschafts- und Zollrecht muss mit dem Wirtschaftsvölkerrecht, insbesondere dem WTO-Recht, übereinstimmen. Das Übereinkommen zwischen der EU und der VR China, auf dem die Einfuhrbeschränkungen beruhen, verstößt möglicherweise gegen das Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen gem. Art. XI GATT oder das Verbot freiwilliger Ausfuhrbeschränkungen gem. Art. 11 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen.[4] Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das WTO-Recht jedoch nicht unmittelbar anwendbar, so dass sich G in einem Gerichtsverfahren nicht darauf berufen kann (dazu Teil 2 Rn. 296 ff.).

Lern- und Wiederholungsfragen zu Teil 1 I.:


1. Identifizieren Sie einige nationale, europäische und völkerrechtliche Regeln, die einen internationalen Warenkauf berühren können.
2. Welche Unterschiede und Gemeinsamkeiten bestehen zwischen dem Wirtschaftsvölkerrecht und den völkerrechtlichen Grundlagen des Einheitsrechts?
3. Welche Unterschiede und Gemeinsamkeiten bestehen zwischen dem Wirtschaftsvölkerrecht und dem Außenwirtschaftsrecht?

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