Kitabı oku: «Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht», sayfa 11

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2. Investitionen

Literatur:

Johansen Die Kompetenz der Europäischen Union für ausländische Direktinvestitionen nach dem Vertrag von Lissabon, in: Beiträge zum transnationalen Wirtschaftsrecht, Heft 90 (2009); Gnebel Überlegungen zur Wahrnehmung der neuen EU-Kompetenz für ausländische Direktinvestitionen nach Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon, RIW 2009, 469; Bungenberg/Griebel/Hindelang (Hrsg.) Internationaler Investitionsschutz und Europarecht (2010); Herrmann Die Zukunft der mitgliedstaatlichen Investitionspolitik nach dem Vertrag von Lissabon, EuZW 2010, 207; Woolcock Das Konzept für die Auslandsinvestitionspolitik der EU nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (2010); Tietje Bilaterale Investitionsschutzverträge zwischen EU-Mitgliedstaaten als Herausforderung im Mehrebenensystem des Rechts, KSzW 2011, 128; Bungenberg Europäischer Internationaler Investitionsschutz, in: von Arnauld (Hrsg.) Europäische Außenbeziehungen [Enzyklopädie Europarecht, Bd. 10] (2014) § 13, 743; Reinisch Internationales Investitionsschutzrecht, in: Tietje (Hrsg.) Internationales Wirtschaftsrecht (2. Aufl. 2015) § 8, 398.

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Grenzüberschreitende Investitionen sind zunächst einmal Kapitalanlagen und somit eine Frage des Kapitalverkehrs. Ihr Zweck muss sich aber nicht – wie im Falle von „Portfolioinvestitionen“ – in der verzinslichen Anlage von Kapital erschöpfen,[61] sondern kann auch auf die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten durch die Errichtung bzw. den Erwerb von Unternehmen abzielen. Dann berühren sie auch die Personenfreizügigkeit und das Niederlassungsrecht im Verhältnis zu Drittstaaten wie es bei „Direktinvestitionen“ der Fall ist. Grenzüberschreitende Investitionen können also je nach ihrer Eigenart durch Kapitalverkehrsbeschränkungen und/oder durch Beschränkungen der Personenfreizügigkeit bzw. des Niederlassungsrechts behindert werden.

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Gem. Art. 63 AEUV besteht die Kapitalverkehrsfreiheit grundsätzlich auch im Verhältnis zu Drittstaaten. Diesen Grundsatz hatte bereits die Kapitalverkehrsrichtlinie 88/361/EWG zur Durchführung des ehemaligen Art. 67 EWG-Vertrag[62] eingeführt. Er ist dann durch den Vertrag von Amsterdam in das Primärrecht aufgenommen worden (Art. 73b EG, später: Art. 56 EG) und unverändert auch im Vertrag von Lissabon enthalten. Kapitalverkehrsbeschränkungen haben typischerweise den Charakter von Verboten bzw. Genehmigungsvorbehalten für bestimmte Transaktionen oder von Devisenkontrollen. Solche Beschränkungen sind nach Art. 63 AEUV auch im Verhältnis zu Drittstaaten verboten. Das gilt sowohl für den Import als auch für den Export von Kapital. Das Beschränkungsverbot richtet sich an die Mitgliedstaaten. Vorbehalten sind gem. Art. 65 AEUV gewisse steuerliche Maßnahmen, die den Kapitalverkehr berühren können. Ob die EU eine Kompetenz zur Einführung von Kapitalverkehrskontrollen hätte, erscheint höchst fraglich. Portfolioinvestitionen gehören nämlich nicht in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik, weil Art. 206/207 AEUV ausdrücklich nur die Direktinvestitionen erwähnt. Sie sind daher auch nicht von der ausschließlichen Kompetenz der EU gem. Art. 3 Abs. 1 lit. e AEUV erfasst. Eine entsprechende stillschweigende Kompetenz (implied power) ließe sich allenfalls auf die AETR-Rechtsprechung des EuGH[63] bzw. Art. 3 Abs. 2 AEUV stützen, sofern sich begründen ließe, dass die EU intern im Hinblick auf die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV bereits Regelungen getroffen hat, deren Integrität durch etwaige mitgliedstaatliche Abkommen mit Drittstaaten gefährdet würde.[64] Art. 66 AEUV enthält eine Schutzklausel, die es der EU jedenfalls erlaubt, zum Schutz des Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion kurzfristige Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wenn es unbedingt erforderlich ist. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Kapitaltransfers im Rahmen von Portfolioinvestitionen ohne jegliche Einschränkungen zulässig sind und außer in dem zuletzt genannten Fall auch nicht beschränkt werden können.

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Anders als Portfolioinvestitionen fallen Direktinvestitionen nach dem Vertrag von Lissabon gem. Art. 206/207 AEUV nunmehr in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik und damit in die ausschließliche Kompetenz der EU nach Art. 3 Abs. 1 lit. e AEUV. Der Begriff „Direktinvestitionen“ ist zwar im Vertrag nirgends näher definiert. Er ist jedoch in der Nomenklatur für den Kapitalverkehr, die in Anhang I der Kapitalverkehrsrichtlinie 88/361/EWG zur Durchführung des ehemaligen Art. 67 EWG-Vertrags[65] enthalten war, definiert worden. Nach der Rechtsprechung des EuGH hat diese Nomenklatur nach wie vor die Bedeutung einer „Richtschnur“, und zwar gerade im Hinblick auf den Begriff der Direktinvestitionen.[66] Nach dieser Nomenklatur bezieht sich der Begriff auf „die Gründung und Erweiterung von Zweigniederlassungen oder neuen Unternehmen, die ausschließlich dem Geldgeber gehören, und die vollständige Übernahme bestehender Unternehmen, die Beteiligung an neuen oder bereits bestehenden Unternehmen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen, langfristige Darlehen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen sowie Reinvestitionen von Erträgen zur Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen“. Es geht somit um „Investitionen jeder Art durch natürliche oder juristische Personen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und direkter Beziehungen zwischen denjenigen, die die Mittel bereitstellen, und den Unternehmen, für die die Mittel zum Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmt sind“.[67] Entscheidendes Abgrenzungskriterium gegenüber bloßen Portfolioinvestitionen ist also die Erlangung unternehmerischer Kontrolle.

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Im Hinblick auf Direktinvestitionen geht es zum einen um den Zugang ausländischer Investoren zum Binnenmarkt. Zwar gilt auch insoweit zunächst einmal der Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit. Aber Art. 64 Abs. 2 und 3 AEUV lassen im Hinblick auf Direktinvestitionen unionsrechtliche Regulierungen des Kapitalverkehrs mit Drittstaaten zu, insbesondere bezüglich des Erwerbs von Immobilien, der Errichtung oder des Erwerbs von Unternehmen, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten. Darüber hinaus gilt auch in diesem Zusammenhang die erwähnte Schutzklausel des Art. 66 AEUV. Ob die EU darüber hinaus auch bezüglich der niederlassungsrechtlichen Aspekte ausländischer Direktinvestitionen Maßnahmen zur Abwehr bzw. Kontrolle solcher Investitionen einführen kann (beispielsweise hinsichtlich des Kontrollerwerbs an Unternehmen in der EU durch ausländische Staatsfonds), ist fraglich. Jedenfalls können die Mitgliedstaaten nach Art. 65 Abs. 2 AEUV ihre einzelstaatlichen Niederlassungsbeschränkungen anwenden, soweit sie mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

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Zum anderen geht es auch um Direktinvestitionen von Unionsangehörigen in Drittstaaten. Sie werden von den Mitgliedstaaten aufgrund entsprechender Förderprogramme zur Abmilderung von Investitionsrisiken in erheblichem Umfang unterstützt. Darüber hinaus geht es um den Schutz von Direktinvestitionen gegen staatliche Eingriffe, die den wirtschaftlichen Wert einer Investition beeinträchtigen oder vernichten. Diesen Schutz haben die Mitgliedstaaten der EU in der Vergangenheit – abweichend von den unsicheren Investitionsschutzregeln des allgemeinen Völkerrechts – in eigener Regie zunehmend in bilateralen Investitionsschutzabkommen (bilateral investment treaties – BITs) mit anderen Staaten (von denen einige inzwischen zur EU gehören) gewährleistet. Diese Investitionsschutzverträge verpflichten die Vertragsstaaten zur Einhaltung vergleichsweise hoher Standards im Hinblick auf den Schutz von Investoren, insbesondere vor unfairer oder diskriminierender Behandlung und vor entschädigungslosen Enteignungen. Damit werden die Vertragsstaaten an die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze gebunden.[68] Ihre Verletzung kann von den betroffenen Investoren aufgrund entsprechender Schiedsklauseln unmittelbar gegen die jeweiligen Staaten vor internationalen Schiedsgerichten geltend gemacht werden. Ganz unabhängig von der Kompetenzverteilung bezüglich des Abschlusses bilateraler Investitionsschutzabkommen sind die Mitgliedstaaten nach der jüngsten EuGH-Rechtsprechung[69] verpflichtet, für die Vereinbarkeit der bisher von ihnen abgeschlossenen Abkommen mit dem EU-Recht zu sorgen. Die bestehenden Abkommen bleiben gem. Art. 351 Abs. 1 AEUV in Kraft. Aber sie dürfen insbesondere nicht die Wirksamkeit etwaiger unionsrechtlicher Maßnahmen beeinträchtigen und müssen erforderlichenfalls angepasst werden. Das gilt insbesondere für völkervertragliche Regelungen betreffend den freien Kapitalverkehr, soweit sie etwaige Kapitalverkehrsbeschränkungen beeinträchtigen können, die von der EU aufgrund ihrer Eingriffskompetenzen gem. Art. 64 Abs. 2 und 3 AEUV sowie Art. 66 AEUV erlassen werden können.

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Die Kommission beabsichtigt nun, ihre ausschließliche Kompetenz für die Auslandsinvestitionspolitik zu nutzen, um im Laufe der Zeit das nach den Investitionsschutzverträgen der Mitgliedstaaten unterschiedliche Schutzniveau zu harmonisieren und um Lücken zu schließen, die darin bestehen, dass die Investitionsschutzverträge in der Regel nicht den Marktzugang als solchen regeln, sondern sich auf Garantien für die Behandlung bereits getätigter Investitionen beschränken. Es ist davon auszugehen, dass die ausschließliche Kompetenz der EU sich in der Tat sowohl auf den Marktzugang ausländischer Investoren als auch auf die Standards für die Behandlung durchgeführter Investitionen und den Eigentumsschutz erstreckt. Eine entsprechende Agenda für Investitonsverhandlungen hat die Kommission bereits skizziert.[70] Die mit ihrer Verwirklichung zusammenhängenden rechtlichen Übergangsprobleme sind höchst komplex. Sie betreffen insbesondere das Schicksal der bestehenden Verträge, die Mitgliedstaaten mit Drittstaaten in der Vergangenheit abgeschlossen haben[71] sowie die Ausgestaltung künftiger Investitionsstreitigkeiten im Verhältnis zwischen der EU und Drittstaaten.[72] 2012 ist eine sekundärrechtliche Übergangsregelung erlassen worden.[73]

Anmerkungen

[1]

Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates (Lissabon) vom 23. und 24. März 2000, I.5.

[2]

Mitteilung der Kommission „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“, KOM(2010) 2020 endg. vom 3.3.2010; Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17.6.2010, Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum „Europa 2020“, EUCO 13/10.

[3]

EuGH Rs. C-240/83 (ADBHU), Slg. 1985, 531, Rn. 9.

[4]

Siehe etwa EuGH Rs. C-233/94 (Deutschland/Parlament und Rat), Slg. 1997 I-2405, Rn. 55 f.

[5]

So auch Hatje Wirtschaftsverfassung, aaO 811; Nowak aaO 162 ff.

[6]

Siehe dazu Hatje ebd. 840 f.; vgl. im einzelnen unten Rn. 79 ff.

[7]

Siehe bezüglich der Verkehrsfreiheiten Epiney aaO; siehe zu den wettbewerbsrechtlichen Grenzen mitgliedstaatlicher Regulierungstätigkeit unten Rn. 448 ff.

[8]

Siehe dazu Donges/Freytag aaO, Kapitel V, 285 ff., 288 f.

[9]

Vgl. auch die Zielbestimmungen des Art. 2 EG, die insoweit auch in Art. 3 Abs. 3 UAbs. 3 S. 2 EUV übernommen worden sind (vgl. oben Rn. 21).

[10]

Vgl. dazu § 1 des deutschen Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8.6.1967 (Stabilitätsgesetz); siehe die instruktive Darstellung des Konzepts der Globalsteuerung bei von Arnim Volkswirtschaftspolitik (2. Aufl. 1976), 151 ff.

[11]

Hierzu grundlegend Streit aaO, Kapitel 4, S. 157 ff.

[12]

Vgl. Röpke Zur Stabilität und Evolution marktwirtschaftlicher Systeme aus klassischer Sicht, in: Streissler/Watrin (Hrsg.) Zur Theorie marktwirtschaftlicher Ordnungen (1980), 124 ff. (136): „Die Stabilität marktwirtschaftlicher Ordnungen zeigt sich damit in der Veränderlichkeit des Systems, und diese ist das Ergebnis der Möglichkeit und Fähigkeit von Wirtschaftssubjekten zu autonomem Anpassungsverhalten.“

[13]

Siehe hierzu bereits ausführlich oben Rn. 5 ff.

[14]

Siehe dazu grundlegend bereits Mestmäcker Ordnungspolitik, aaO.

[15]

Siehe dazu Müller-Graff Die Rechtsangleichung zur Verwirklichung des Binnenmarkts, EuR 1989, 136.

[16]

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 20.7.2005, „Gemeinsame Maßnahmen für Wachstum und Beschäftigung: Das Lissabon-Programm der Gemeinschaft“, KOM (2005) 330 endg.

[17]

Mitteilung der Kommission vom 3.3.2010, Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, KOM (2010) 2020.

[18]

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17.6.2010, Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum „Europa 2020“, EUCO 13/10.

[19]

Vgl. zu diesem Gegensatz Donges/Freitag Allgemeine Wirtschaftspolitik (3. Aufl. 2009), 292 ff.

[20]

Siehe im vorliegenden Zusammenhang insbesondere: Verordnung (EU) 1175/2011 zur Änderung der Verordnung (EG) 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken, ABl. 2011 L 306/12; Verordnung (EU) 1174/2011 Über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euroraum, ABl. 2011 L 306/8; Verordnung (EU) 1176/2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte, ABl. 2011 L 306/25.

[21]

Kommission, „Aktionsplan staatliche Beihilfen: Weniger und besser ausgerichtete Beihilfen – Roadmap zur Reform des Beihilferechts 2005–2009“ vom 7.3.2005, KOM(2005) 107 endg., Tz. 6.

[22]

ABl. 1992 C 191/84.

[23]

Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7.7.1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken, ABl. 1997 L 209/1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1055/2005 des Rates vom 27.6.2005, ABl. 2005 L 174/1; Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit, ABl. 1997 L 209/6, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1056/2005, ABl. 2005 L 174/5; Entschließung des Europäischen Rates über den Stabilitäts- und Wachstumspakt vom 17.6.1997, ABl. 1997 C 236/1; Bericht des Ecofin-Rates vom 20.3.2005, „Verbesserung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts“, in: Anhang II zu den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel vom 22./23.3.2005.

[24]

Siehe vorige Fn.

[25]

Siehe dazu den Ratsbeschluss 2011/199, ABl. 1001 L 91/1.

[26]

Siehe zur Rechtmäßigkeit des Ratsbeschlusses zur Einführung des Art. 136 Abs. 3 AEUV als Grundlage für die Errichtung des ESM (vorige Fn.) EuGH Rs. C-370/12 (Pringle/Government of Ireland), EU:C:2012:756: Nach Auffassung des Gerichtshofs handelt es sich um eine Maßnahme auf dem Gebiet der Wirtschaftspolitik und nicht der Währungspolitik (Rn. 60).

[27]

EuGH ebendort, Rn. 136 f.

[28]

Siehe in diesem Zusammenhang insbesondere: Verordnung (EU) 1175/2011 zur Änderung der Verordnung (EG) 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken, ABl. 2011 L 306/12; Verordnung (EU) 1177/2011 zur Änderung der Verordnung (EG) 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit, ABl. 2011 L 306/33; Verordnung (EU) 1173/2011 über die wirksame Durchführung der haushaltspolitischen Überwachung im Euroraum, ABl. 2011 L 306/1; Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an den haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, ABl. 2011 L 306/41.

[29]

Siehe dazu das Papier des Präsidenten des Europäischen Rates Van Rompoy Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion (2012).

[30]

Viscusi/Vernon/Harrington 314 ff.

[31]

Wolf A Theory of Non-Market Failure: Framework for Implementation Analysis (1978).

[32]

Siehe zu den institutionellen Aspekten dieses Optimierungsproblems Gal/Fabish, Six principles for limiting government-facilitated restraints of competition, CMLR 44 (2007), 69.

[33]

EuGH Rs. C-120/78 (Cassis de Dijon), Slg. 1979, 649, Rn. 8.

[34]

Siehe dazu Epiney Gemeinwohlinteressen und Grundfreiheiten: Zum Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Rechtfertigung des Eingriffs in Grundfreiheiten, in: FS Müller-Graff (2015) 467.

[35]

Siehe zur Rechtsangleichung im Einzelnen weiter unten Rn. 175 ff.

[36]

Siehe dazu Müller-Graff Die Rechtsangleichung zur Verwirklichung des Binnenmarkts, EuR 1989, 136.

[37]

Siehe dazu Siebert/Koop Institutional Competition. A Concept for Europe? Aussenwirtschaft 1990, 439; Hauser Harmonisierung oder Wettbewerb nationaler Regulierungssysteme in einem integrierten Wirtschaftsraum, Aussenwirtschaft 1993, 459; Sinn The New Systems Competition (2003); Behrens Regulierung zwischen Wettbewerb und Harmonisierung aus institutionenökonomischer Perspektive, in: FS 50 Jahre FIW, Wettbewerbspolitik und Kartellrecht in der Marktwirtschaft, FIW Schriftenreihe Bd. 234 (2010) 3; siehe zum Regulierungswettbewerb auch weiter unten Rn. 183.

[38]

Dies ist die zentrale Aussage des EuGH im Fall Cassis de Dijon (oben Fn. 33).

[39]

Siehe dazu im Einzelnen unten Rn. 117 ff., 448 ff.

[40]

Siehe für eine ausführliche Analyse dieser Frage in Bezug auf die unterschiedlichen Gemeinschaftspolitiken Hatje aaO 842 ff.

[41]

Siehe die Präambel des ursprünglichen Vertrags zur Gründung der EWG vom 25.3.1957.

[42]

Siehe dazu im Einzelnen etwa Bieber/Epiney/Haag/Kotzur aaO, § 27.

[43]

Dazu näher dies. aaO, § 26.

[44]

Meessen Verdrängt die Industriepolitik in der EG das System unverfälschten Wettbewerbs? in: FIW (Hrsg.), Beschränkung des staatlichen Einflusses in der Wirtschaft – Referate des XXVI. FIW-Symposiums (1993) 61; Engel Europarechtliche Grenzen für die Industriepolitik, in: Rengeling (Hrsg.), Europäisierung des Rechts (1995) 35; Ullrich Europäische Forschungs- und Technologiepolitik und die Ordnung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt, in: Boettcher/Herder-Dorneich/Schenk/Schmidtchen (Hrsg.) Internationalisierung der Wirtschaft und der Wirtschaftspolitik, Jahrbuch für Neue Politische Ökonomie Bd. 9 (1990) 169.

[45]

Siehe dazu insbesondere die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. 2011 L 304/64.

[46]

Siehe zur OMK Linsenmann/Meyer Dritter Weg, Übergang oder Teststrecke? Theoretische Konzeption und Praxis der offenen Politikkoordinierung, Integration 2002, 285; Bodewig/Voss Die „offene Methode der Koordinierung“ in der Europäischen Union, EuR 2003, 310.

[47]

Siehe etwa zum Erfordernis einer Abwägung zwischen Binnenmarktprinzipien und sozialpolitischen Belangen im Hinblick auf die unionsrechtliche Bewertung eines Streiks EuGH Rs. C-438/05 (Viking Line), Slg. 2007, I-10779, Rn. 43 f.; EuGH Rs. C-341/05 (Laval), Slg. 2007 I-11767, Rn. 90 f.

[48]

Grundlegend EuGH Rs. C-120/78 (Cassis de Dijon), Slg. 1979, 649, Rn. 8.

[49]

Kommission Better regulation: A guide to competition screening, 2005 (ec.europa.eu/comm/competition/publications/advocacy/legis_test.pdf).

[50]

Siehe zur Gewährleistung einer wettbewerbskompatiblen Regulierung allgemein Gal/Faibish Six principles for limiting government-facilitated restraints on competition, CMLR 44 (2007) 69.

[51]

Siehe etwa Kommission Professional services – Scope for more reform, 2005.

[52]

EuGH Gutachten 1/94 (WTO-Übereinommen), Slg. 1994 I-5267.

[53]

Siehe insoweit EuGH ebd. Rn. 57 ff.

[54]

Grundlegend EuGH Rs. 22/70 (AETR), Slg. 1971, 263, Rn. 15/19 iVm EuGH Gutachten 1/94 (oben Fn. 52).

[55]

Siehe Verordnung (EG) 260/2009 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung, ABl. 2009 L 84/1.

[56]

Siehe Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 des Rates zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung, ABl. 2009 L 291/1.

[57]

Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) vom 15.4.1994, ABl. 1994 L 336/3.

[58]

Siehe zu den möglichen Auswirkungen der nunmehr wesentlich umfassenderen ausschließlichen Kompetenz der EU für die gemeinsame Handelspolitik auf die WTO-Mitgliedschaft der Mitgliedstaaten Bungenberg Außenbeziehungen und Außenhandelspolitik, in: Schwarze/Hatje, Reformvertrag von Lissabon, EuR 2009, Beiheft 1, 205.

[59]

Siehe dazu Meessen Gedanken zur Frage unmittelbarer Anwendung von WTO-Recht in der EG, FS Bernhardt (1995) 1063; Desmedt European Court of Justice on the Effect of WTO Agreements in the EC Legal Order, Legal Issues of European Integration 27 (2000) 93; Ott Der EuGH und das WTO-Recht: Die Entdeckung der politischen Gegenseitigkeit – altes Phänomen oder neuer Ansatz? EuR 2003, 504; Steinbach Zur Rechtswirkung von WTO-Streitbeilegungsentscheidungen in der Gemeinschaftsrechtsordnung, EuZW 2005, 331; Schwarze Europäisches Wirtschaftsrecht (2007)187.

[60]

Vertrag über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) vom 14.3.1992, ABl. 1994 L 1/3.

[61]

Der EuGH hat in den verb. Rs. C-282/04 und C-283/04 (Kommission/Niederlande), Slg. 2006 I-9141, Rn. 19, „Portfolioinvestitionen“ definiert als den „Erwerb von Wertpapieren auf dem Kapitalmarkt allein in der Absicht einer Geldanlage, ohne auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss nehmen zu wollen“.

[62]

Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24.6.1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages, ABl. 1988 L 178/5.

[63]

Siehe oben Fn. 54.

[64]

Die Kommission geht in der Tat in diesem Sinne von einer ausschließlichen Zuständigkeit auch für Portfolioinvestitionen aus; siehe Mitteilung der Kommission vom 7.7.2010 an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Auf dem Weg zu einer umfassenden europäischen Auslandsinvestitionspolitik“, KOM(2010)343 endg., 9.

[65]

Richtlinie 88/361/EWG des Rates (oben Fn. 62).

[66]

Siehe EuGH C-446/04 (Test Claimants in the FII Group Litigation), Slg. 2006 I-11814, Rn. 177 ff.

[67]

So EuGH ebd. Rn. 181.

[68]

Vgl. dazu Behrens Wirtschaftsverfassungsrechtliche Ansätze im völkerrechtlichen Investitionsschutz, in: Engel/Möschel (Hrsg.) Recht und spontane Ordnung, FS Mestmäcker zum 80. Geburtstag (2006) 53.

[69]

EuGH Rs. C-205/06 (Kommission/Österreich), Slg. 2009 I-1301;EuGH Rs. C-249/06 (Kommission/Schweden), Slg. 2009 I-1335; EuGH Rs. C-118/07 (Kommission/Finnland), Slg. 2009, I-10889.

[70]

Siehe Mitteilung der Kommission vom 7.7.2010, KOM(2010)343 endg. (oben Fn. 64).

[71]

Siehe dazu den Kommissionsvorschlag vom 7.7.2010 für eine Verordnung zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, KOM(2010)344 endg.

[72]

Siehe dazu den Kommissionsvorschlag für eine Verordnung zur Schaffung von Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Zuständigkeit bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch völkerrechtliche Übereinkünfte eingesetzt wurden, deren Vertragspartei die Europäische Union ist, KOM(2012)335 endg.

[73]

Verordnung (EU) 1219/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern, ABl. 2012 L 351/40.