Kitabı oku: «Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht», sayfa 20

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1. ÜLG-Staaten

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Eine erste Gruppe umfasst die außereuropäischen Länder und Hoheitsgebiete, die mit Dänemark, Frankreich, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich besondere Beziehungen unterhalten. Diese überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) sind nicht durch gegenseitige Abkommen, sondern einseitig aufgrund Art. 198–204 AEUV mit der Union assoziiert (sog. konstitutionelle Assoziierung). Gem. Art. 199 AEUV wird mit dieser Assoziierung vor allem der erleichterte Zugang von Waren aus den ÜLG zur EU bezweckt. Zölle auf Einfuhren in die EU sind verboten (Art. 200 Abs. 1 AEUV). Die Liberalisierung des Handels-, Dienstleistungs-, Personen-, Kapital- und Zahlungsverkehrs ist insgesamt als ein fortschreitender Prozess organisiert, für den gem. Art. 203 AEUV periodische Assoziationsbeschlüsse des Rats der EU die Grundlage bilden.[41] Die Regelung der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist jedoch gem. Art. 202 AEUV zwischenstaatlichen Abkommen vorbehalten.

2. AKP-Staaten

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Eine zweite Gruppe assoziierter Staaten umfasst 79 AKP-Staaten im afrikanischen, karibischen und pazifischen Raum. Zu diesen Staaten gehören auch zahlreiche Länder, die ehemals zu den ÜLG gehörten, die aber inzwischen ihre staatliche Unabhängigkeit erlangt haben und daher nicht mehr von der konstitutionellen Assoziierung nach Art. 198 ff. AEUV erfasst werden. Die Assoziierung mit den AKP-Staaten beruht vielmehr auf völkervertraglicher Grundlage und dient den allgemeinen entwicklungspolitischen Zielsetzungen der Union gem. Art. 208 ff. AEUV. Die entsprechenden Abkommen sind periodisch erneuert und revidiert worden. Zunächst galten die Abkommen von Yaoundé von 1963/1969[42] sowie das Abkommen von Arusha von 1969[43], anschließend die Abkommen von Lomé von 1975, 1979, 1984 und 1989;[44] das letztere ist 1995 auf Mauritius revidiert worden.[45] Es ist schließlich im Jahre 2000 durch das auf 20 Jahre befristete und 2005 revidierte Abkommen von Cotonou[46] (vorläufig) ersetzt worden. Zwischen der EU und Südafrika besteht seit 1999 ein gesondertes präferentielles Abkommen.[47] Der handelspolitische Gehalt dieser ursprünglichen Abkommen hat stets in einer Präferenzbehandlung von Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten bei der Einfuhr in die Union bestanden. Sie bewirkt die grundsätzliche Freiheit von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung sowie von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung (mit erheblichen Ausnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Produkte). Im entwicklungspolitischen Interesse hat sich die EU somit bezüglich des Warenverkehrs zu einer asymmetrischen Marktöffnung bereit erklärt. Allerdings gehen die entwicklungspolitischen Maßnahmen nach diesen Abkommen weit über die einseitige Handelsliberalisierung hinaus und erstrecken sich insbesondere auch auf finanzielle und technische Hilfe.

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Unter handelspolitischen Gesichtspunkten ist die wirtschaftliche Bedeutung dieser Abkommen immer geringer geworden angesichts des von der EU auf Empfehlung der UNCTAD schon 1971 eingeführten Allgemeinen Präferenzsystems (APS) zugunsten aller Entwicklungsländer, aber auch angesichts der allgemeinen Zollsenkungen und -befreiungen im Rahmen des GATT, die nach dem Meistbegünstigungsprinzip ohne weiteres auch den Entwicklungsländern zugutekommen. Es handelt sich aber auch insoweit nur um eine asymmetrische Marktöffnung, auf deren Grundlage den Entwicklungsländern bei Einfuhren in die EU einseitig Präferenzzölle eingeräumt werden. Dieses System ist trotz seines Verstoßes gegen die Prinzipien der Reziprozität und der Meistbegünstigung auch vom GATT bzw. der WTO akzeptiert worden (Teil IV des GATT 1994, insbes. Art. XXIV Ziff. 8 iVm Anlage I).[48] Es beruht nicht auf völkervertraglich verbindlichen Verpflichtungen. Seine Durchführung erfolgt innergemeinschaftlich mittels sekundärrechtlicher Verordnungen. Die Rolle des APS im Jahrzehnt 2006–2015 hat die EU-Kommission im Jahre 2004 in entsprechenden Leitlinien dargelegt.[49]

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Da die entwicklungspolitisch motivierten Assoziierungsabkommen zwischen der EU und den AKP-Staaten wegen Verstoßes gegen das Meistbegünstigungsprinzip (Art. I GATT) sowie wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der für Zollunionen und Freihandelszonen gelten Voraussetzungen (Art. XXIV GATT) mit dem WTO-Recht unvereinbar waren, hat schon das Abkommen von Cotonou in Art. 37 vorgesehen, dass die Handelsbeziehungen der EU zu den AKP-Staaten ab 2008 überwiegend auf die Grundlage einer neuen Generation von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) gestellt werden und die einseitigen Handelspräferenzen künftig nur noch den am wenigsten entwickelten Ländern vorbehalten bleiben sollten. Dieser neuen Generation von Abkommen liegt somit ein stärker handelspolitisch motivierter Ansatz zugrunde, der zumindest mittelfristig zu einer symmetrischen Marktöffnung beider Seiten führen soll. Das handelspolitische Kernstück dieser Abkommen besteht somit in der schrittweisen Einführung von (nunmehr reziproken) Freihandelszonen zwischen der EU und den jeweiligen Vertragsstaaten. Ein erstes WPA der neuen Generation konnte von der EU bisher allerdings nur mit der karibischen Teilgruppe von AKP-Staaten (CARIFORUM) abgeschlossen werden.[50] Ein weiteres WPA mit ost- und südafrikanischen Staaten (Simbabwe, Mauritius, Madagaskar, Seychellen) befindet sich im Prozess der Ratifizierung. Mit den übrigen Staaten bzw. Staatengruppen, insbesondere den Mitgliedstaaten der SADC (South African Development Community), der EAC (East African Community) sowie den zur ESA (East South Africa) oder dem Pacific Islands Forum gehörenden Staaten werden WPA vorbereitet; insoweit gelten bisher nur Interims-WPA, die auf den Warenverkehr beschränkt sind, aber über den freien Marktzugang zur EU hinaus immerhin eine entsprechende reziproke Marktöffnung der Vertragsstaaten innerhalb von 15 Jahren ins Auge fassen.

V. Globalisierung

1. Multilaterale Liberalisierung (GATT/GATS/WTO)

Literatur:

Benedek (Hrsg.) Die Rechtsordnung des GATT aus völkerrechtlicher Sicht (1990); Senti WTO – System und Funktionsweise der Welthandelsordnung (2000); Stoll/Schorkopf WTO – Welthandelsordnung und Welthandelsrecht (2002); Nowak/Cremer (Hrsg.) Individualrechtsschutz in der EG und der WTO (2002); Hauser/Schanz Das neue GATT (3. Aufl. 2003); Bieling Die Globalisierungs- und Weltordnungspolitik der Europäischen Union (2010); Hilf/Oeter (Hrsg.) WTO-Recht – Rechtsordnung des Welthandels (2. Aufl. 2010); Herrmann/Streinz Die EU als Mitglied der WTO, in: von Arnauld (Hrsg.) Europäische Außenbeziehungen [Enzyklopädie Europarecht, Bd. 10] (2014) § 11, 587; Tietje WTO und Recht des Welthandels, in: Ders. (Hrsg.) Internationales Wirtschaftsrecht (2. Aufl. 2015), § 3, 158; Altemöller Perspektiven für das Welthandelssystem, EuZW 2016, 374.

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Schließlich ist die EU auch in die allumfassende globale Integration der Märkte eingebettet (Globalisierung), wobei es an dieser Stelle zunächst nur um den Aspekt der Öffnung des Binnenmarkts gegenüber dem Weltmarkt geht (siehe zu den wettbewerbsrechtlichen Aspekten der Globalisierung unten Rn. 449 ff.). Sie hat ihren institutionellen Ausdruck in der zum 1.1.1995 errichteten Welthandelsorganisation (World Trade Organisation – WTO) gefunden, zu deren Mitgliedern neben mehr als 140 Einzelstaaten aus der gesamten Welt auch die EU gehört.[51] Im Rahmen der WTO schließen die Vertragsparteien Übereinkünfte, „die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen auf einen wesentlichen Abbau der Zölle und anderer Handelsschranken sowie auf die Beseitigung der Diskriminierung der internationalen Handelsbeziehungen abzielen“.[52] Die materiellrechtlichen Regelungen bezüglich der Liberalisierung des zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehrs sind in einem ganzen Bündel solcher Übereinkommen enthalten,[53] zu denen auch eine Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (Understanding on Rules and Procedures Governing the Settlement of Disputes – DSU)[54] zählt.

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Von zentraler Bedeutung für den internationalen Warenhandel ist das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (General Agreement on Tariffs and Trade – GATT) in seiner Fassung von 1994.[55] Es basiert im Kern auf einem Verbot mengenmäßiger (nichttarifärer) Handelsbeschränkungen (Art. XI GATT); die Vertragsparteien sollen zur handelspolitischen Steuerung im Prinzip nur Zölle einsetzen. Die Zölle ihrerseits unterliegen gegenseitig vereinbarten Zollsenkungen, die als „Zugeständnisse“ angesehen und bezeichnet werden. Sie werden in den wiederholt durchgeführten Zollsenkungsrunden ausgehandelt und jeweils in entsprechenden Listen verbindlich festgehalten (Art. II GATT).[56] Die Liberalisierungswirkungen dieser Zollbindungen werden durch das Prinzip der allgemeinen Meistbegünstigung unterstützt, dem zu Folge jede Vertragspartei die Einfuhren von Waren aus anderen Vertragsstaaten gleich behandeln muss (Art. I GATT), dh das Ausmaß an Marktöffnung, das einer Vertragspartei gegenüber gewährt wird, muss auch allen anderen Vertragsparteien gewährt werden. Darüber hinaus verhindert das Prinzip der Inländergleichbehandlung (Art. III GATT) die Aushöhlung der Zollzugeständnisse dadurch, dass eingeführte Waren im Hinblick auf interne Abgaben und produktbezogene Regelungen nicht schlechter behandelt werden dürfen als Inlandswaren.

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Für den internationalen Dienstleistungshandel hat ein kleinerer Kreis von Mitgliedern der WTO ein Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (General Agreement on Trade in Services – GATS) abgeschlossen.[57] Es bleibt in seinen Liberalisierungswirkungen für den Dienstleistungshandel hinter dem GATT zurück. Es fehlt an einer generellen Verpflichtung der Mitglieder zur Marktöffnung. Vielmehr ist sie jeweils abhängig von entsprechenden individuellen Zugeständnissen („spezifischen Verpflichtungen“) der Mitglieder, die Gegenstand besonderer Verhandlungsrunden sind (Art. XIX f. GATS). Im Falle solcher spezifischen Verpflichtungen müssen Mitglieder allerdings einen gewissen Mindeststandard der Marktöffnung garantieren. Dazu gehört auch der Grundsatz der Inländerbehandlung (Art. XVII GATS). Allgemeinverbindlich sind nur das Meistbegünstigungsprinzip (Art. II GATS), von dem sich die Mitglieder aber hinsichtlich bestimmter Dienstleistungssektoren befreien können, sowie der Grundsatz der Transparenz der innerstaatlichen Vorschriften, die sich auf die Regulierung des Dienstleistungsverkehrs beziehen (Art. III GATS). Insgesamt ist auch die Liberalisierung des internationalen Dienstleistungshandels auf einen langfristigen Prozess angelegt.

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Der im Rahmen der WTO erreichte Grad der Liberalisierung des zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehrs bleibt hinter dem im Rahmen regionaler Integrationszusammenhänge erreichten Maß an Marktöffnung zurück. Die globale Integration bleibt unterhalb der Schwelle zur Freihandelszone. Immerhin bewegen sich die Durchschnittszölle auf Industriewaren inzwischen auf einem bemerkenswert niedrigen Niveau, so dass von ihnen kaum noch nennenswerte Schutzwirkungen ausgehen. Und die Diskriminierungsverbote (Meistbegünstigungsprinzip, Inländerbehandlungsgrundsatz) schaffen tendenziell gleiche Wettbewerbsbedingungen für Importwaren und Inlandswaren.

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Das Verhältnis von regionaler und globaler Integration ist aber vor allem unter dem Gesichtspunkt der sowohl im GATT als auch im GATS verankerten Meistbegünstigung durchaus problematisch: Im Rahmen regionaler Integrationszusammenhänge verpflichten sich deren Mitgliedstaaten im Verhältnis zueinander auf ein vergleichsweise höheres Maß an Marktöffnung als gegenüber Drittstaaten. Da die Mitglieder regionaler Integrationszusammenhänge auch Mitglieder der WTO und Vertragsparteien des GATT sowie möglicherweise auch des GATS sind, wären sie daher an sich verpflichtet, Drittstaaten dasselbe Maß an Marktöffnung einzuräumen wie ihren regionalen Integrationspartnern. Damit würden aber tatsächlich mögliche Integrationsfortschritte im regionalen Rahmen zunichte gemacht ohne dass es deshalb zu einer entsprechend intensiven globalen Integration käme. Aus diesem Grunde nehmen sowohl Art. XXIV GATT als auch Art. V GATS die Mitglieder von regionalen Integrationszusammenhängen (Freihandelszonen und Zollunionen) insoweit von der Verpflichtung auf das Meistbegünstigungsprinzip aus.

2. Bilaterale Liberalisierung („WTO plus“-Abkommen)

Literatur:

Greiner Die Interregionale Assoziierung zwischen der Europäischen Union und Mercosur (2004); Weiß Die neuen „Vertieften und Umfassenden Freihandelszonen“ (DCFTA), in: von Arnauld (Hrsg.) Europäische Außenbeziehungen [Enzyklopädie Europarecht, Bd. 10] (2014) § 10 E.4, 553; Semertzi The preclusion of direct effect in the recently concluded EU Free Trade Agreements, CMLR 2014, 1125.

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Da die Globalisierung der Handelsbeziehungen aufgrund multilateraler Abkommen im Rahmen der WTO seit der Doha-Runde ins Stocken geraten ist, hat die EU begonnen, ihre Außenhandelsbeziehungen auch jenseits der mit ihr durch Beitritts-, Freihandels-, Nachbarschafts- oder Entwicklungsassoziierungen verbundenen Integrationsräume (siehe oben Rn. 189 ff.) mittels bilateraler bzw. regionaler Handelsabkommen über das im Rahmen der WTO mögliche Ausmaß hinaus zu intensivieren. Die Kommission hat sich zwar in entsprechenden Strategiepapieren[58] grundsätzlich zum Multilateralismus bekannt, hält es aber für sinnvoll, im Hinblick auf Fragen, die für multilaterale Lösungen noch nicht reif sind (insbesondere Fragen betreffend Investitionen, öffentliche Aufträge, Wettbewerbsregeln und Schutz geistigen Eigentums), bilaterale Abkommen abzuschließen („WTO plus-Abkommen“). Dabei legt die EU im Hinblick auf die Kompatibilität dieser Abkommen mit der Ausnahmebestimmung des Art. XXIV GATT das neue Konzept einer „Vertieften und umfassenden Freihandelszone“ („Deep and Comprehensive Free Trade Area – DCFTA“) zugrunde. Die Anwendung dieses Konzepts betrifft insbesondere die Wirtschaftsbeziehungen zu den transatlantischen Regionen Nord- und Südamerikas sowie Asiens. Im Vordergrund stehen insoweit die inzwischen abgeschlossenen Verhandlungen über ein „Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen“ („Comprehensive Economic and Trade Agreement – CETA“) mit Kanada und die noch offenen Verhandlungen über ein Abkommen mit den USA über die Errichtung einer „Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft“ („Transatlantic Trade and Investment Partnership – TTIP“). In Bezug auf Zentral- und Südamerika sind im Anschluss an die früheren Abkommen mit Mexico (1997)[59] und Chile (2002)[60] weitere Abkommen hinzugekommen, und zwar 2012 sowohl mit Zentralamerika (Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama)[61] als auch mit Peru und Kolumbien.[62] Entsprechende Verhandlungen mit der gesamten Andengemeinschaft („Communidad Andina de Naciones – CAN“) einschließlich Bolivien und Ecuador sind so gut wie abgeschlossen. Verhandlungen mit den zum MERCOSUR gehörenden Staaten über den Abschluss eines ebenfalls umfassenden Freihandelsabkommens sind inzwischen (wieder) aufgenommen worden. Im asiatischen Raum ragt das Freihandelsabkommen von 2009 mit Südkorea[63] heraus. Im Übrigen hat es seit langem Bemühungen der EU gegeben, ein Abkommen mit der gesamten ASEAN-Staatengruppe abzuschließen; inzwischen haben entsprechende Verhandlungen auf bilateraler Ebene immerhin mit Singapur und Vietnam zu einem erfolgreichen Abschluss geführt.

Anmerkungen

[1]

So EuGH Rs. C-12/86 (Demirel), Slg. 1987, 3719, Rn. 9.

[2]

Vgl. bereits Petersmann Struktur und aktuelle Rechtsfragen des Assoziationsrechts, ZaöRV 1973, 368, der die Assoziierung im Hinblick auf einen künftigen Beitritt des Drittstaates zur EU (Beitrittsassoziierung), die Assoziierung zur Integration auf dem Gebiet des Warenhandels durch Begründung einer Freihandelszone bzw. Zollunion (Freihandelsassoziierung) und die Assoziierung zur Begründung eines Kooperationsverhältnisses mit entwicklungspolitischer Zielsetzung (Entwicklungsassoziierung) unterschieden hat.

[3]

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, ABl. 1994 L 1/3.

[4]

So treffend Bruha Binnenmarktassoziierungen, EuR 2002, Beiheft 3, 109.

[5]

Absatz 4 der Präambel zum EWR-Abkommen.

[6]

Absatz 5 der Präambel zum EWR-Abkommen.

[7]

Vgl. dazu EuGH Rs. C-452/01 (Schlössle Weissenberg), Slg. 2003 I-9743, Rn. 28 ff.; siehe auch OLG Frankfurt IPRax 2004, 56, 58 mit Besprechungsaufsatz Baudenbacher/Buschle IPRax 2004, 26.

[8]

Protokoll 35 zur Durchführung der EWR-Bestimmungen.

[9]

Siehe dazu das gesonderte Abkommen der EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (Agreement between the EFTA States on the Establishment of a Surveillance Authority and a Court of Justice), das gleichzeitig mit den EWR-Abkommen am 2.5.1992 unterzeichnet worden ist.

[10]

Baudenbacher The EFTA Court Ten Years On, in: Baudenbacher/Tresselt/Örlygsson (eds.) aaO 13.

[11]

EuGH Rs. C-12/86 (Demirel), Slg. 1987, 3719, Rn. 14; EuGH C-162/00 (Pokreptowicz-Meyer), Slg. 2002 I-1049, Rn. 19.

[12]

ABl. 1964, 3687.

[13]

Die Zollunion ist gem. Art. 65 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/95 (ABl. 1996 L 35/1) am 31.12.1995 in Kraft getreten.

[14]

ABl. 1972 L 293/3.

[15]

Siehe dazu die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Helsinki, Bull.EG 12-1999, Ziff. I.3.12.

[16]

Siehe beispielsweise: Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits vom 8.3.1993, ABl. 1994 L 358/3. Vergleichbare Abkommen sind mit Estland, Litauen, Lettland, Polen, Rumänien, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik und Ungarn abgeschlossen worden.

[17]

Siehe beispielsweise: das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits vom 29.10.2001, ABl. 2005 L 26/3.

[18]

Es handelt sich im einzelnen um folgende Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits vom 21.6.1999: Abkommen über die Freizügigkeit (ABl. 2002 L 114/6); Abkommen über den Luftverkehr (ABl. 2002 L 114/73); Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (ABl. 2002 L 114/91); Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. 2002 L 114/132); Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (ABl. 2002 L 114/369); Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (ABl. 2002 L 114/430); Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (ABl. 2002 L 114/468).

[19]

ABl. 2004 L 385/30.

[20]

ABl. 2005 L 23/19.

[21]

Grundlegend EuGH Rs. C-104/81 (Kupferberg), Slg. 1982, 3641, Rn. 23.

[22]

BGE 120 Ia 1, 11 (Verband Studierender an der Universität Zürich/Regierungsrat des Kantons Zürich).

[23]

BGE 105 II 49 (Bosshard Partners Intertrading AG/Sunlight AG –„OMO“).

[24]

Vgl. insoweit die EuGH-Rechtsprechung zu den Freihandelsabkommen der EG: EuGH Rs. C-270/80 (Polydor), Slg. 1982, 329, Rn. 18 (Bedeutung des Verbots von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen); EuGH Rs. C-104/81 (Kupferberg), Slg. 1982, 3641, Rn. 26 (Bedeutung des Verbots der steuerlichen Diskriminierung).

[25]

ABl. 1978 L 263–269/jeweils 2; siehe für Israel schon ABl. 1975 L 136/3.

[26]

ABl. 1998 L 97/2 und L 132/14.

[27]

ABl. 2000 L 70/2.

[28]

ABl. 2000 L147/3.

[29]

ABl. 2004 L 345/2.

[30]

ABl. 2005 L 265/2.

[31]

ABl. 2006 L 143/2.

[32]

Siehe dazu die Mitteilung der Kommission, „European Neighbourhood Policy Strategy Paper“, KOM[2004] 373.

[33]

Siehe Art. 8, 16 und 17 des Abkommens mit Israel (oben Fn. 25).

[34]

ABl. 1998 L 49/3.

[35]

ABl. 1998 L 181/3.

[36]

ABl. 1999 L 205/3.

[37]

ABl. 1999 L 239/3.

[38]

ABl. 1999 L 249/3.

[39]

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, ABl. 2014 L 161/3.

[40]

EuGH Rs. C-469/93 (Chiquita Italia Spa), Slg. 1995 I-4533, Rn. 59.

[41]

Derzeit gilt der Assoziationsbeschluss 2001/822, ABl. 2001 L 314/1 mit DurchführungsVO KOM 2304/2002, ABl. 2002 L 348/82.

[42]

ABl. 1964, 1430; ABl. 1970 L 282/2.

[43]

ABl. 1970 L 282/54.

[44]

ABl. 1976 L 25/2; ABl. 1980 L 347/2; ABl. 1986 L 86/3; ABl. 1991 L 229/3.

[45]

ABl. 1998 L 156/3.

[46]

ABl. 2000 L 195/46, 2000 L 317/3.

[47]

ABl. 1999 L 311/3.

[48]

Siehe: Generalised System of Preferences, Decision of the Contracting Parties, June 25, 1971, in: GATT, 18th Supplement, BISD 24 (1972), sowie GATT Contracting Parties, Decision of November 28, 1979 on Differential and More Favorable Treatment, Reciprocity and Fuller Participation of Developing countries, in: GATT, 26th Supplements BISD 203 (1980); zuletzt: Decision of June 15, 1999, on Waiver „Preferential Tariff Treatment For Least-Developed Countries“, WT/L/304.

[49]

KOM(2004) 461 endg.

[50]

ABl. 2008 L 289/3.

[51]

Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), ABl. 1994 L 336/3.

[52]

Abs. 3 der Präambel des WTO-Übereinkommens.

[53]

Siehe dazu die Anhänge zum WTO-Übereinkommen.

[54]

ABl. 1994 L 336/234.

[55]

Siehe dazu Bender GATT 1994, in: Hilf/Oeter (Hrsg.) aaO § 10, 229.

[56]

Siehe dazu Puth/Stranz Zölle und allgemeine Fragen des Marktzugangs, in: Hilf/Oeter (Hrsg.) aaO § 11, 261.

[57]

ABl. 1994 L 336/213. Siehe dazu Michaelis Dienstleistungshandel (GATS), in: Hilf/Oeter (Hrsg.) aaO § 20, 409.

[58]

Mitteilung der Kommission, „Ein wettbewerbsfähiges Europa in einer globalen Welt“, KOM(2006) 567 endg., sowie Mitteilung der Kommission, „Das globale Europa – Eine starke Partnerschaft zur Öffnung der Märkte für europäische Exporteure“, KOM(2007) 183 endg.

[59]

ABl. 2000 L 276/45.

[60]

ABl. 2002 L 352/3.

[61]

ABl. 2012 L 346/3.

[62]

ABl. 2012 L 354/3.

[63]

ABl. 2011 L 127/1.

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