Kitabı oku: «Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht», sayfa 5

Yazı tipi:

10

Allerdings können die privatrechtlichen Handlungsmöglichkeiten durch politisch motivierte Restriktionen der Mitgliedstaaten beschränkt sein. Solche Beschränkungen ergeben sich insbesondere aus dem Außenwirtschaftsrecht, das die grenzüberschreitenden privatrechtlichen Handlungsmöglichkeiten der Privatrechtssubjekte begrenzt. Beschränkungen des grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Austauschs können sich aber auch aus beliebigen anderen Regelungen ergeben, mit denen die Mitgliedstaaten bestimmte politische Ziele gegenüber den Privatrechtssubjekten durchsetzen wollen. Die ordnungspolitische Entscheidung des EU-Vertrags zugunsten der wirtschaftlichen Integration durch Errichtung eines Binnenmarkts beinhaltet notwendigerweise, dass der politischen Steuerung des grenzüberschreitenden Wirtschaftsaustauschs durch die Mitgliedstaaten Grenzen gesetzt sein müssen. Die konkrete Ausformung dieser Grenzen ist eine Frage der Auslegung der für den Binnenmarkt konstitutiven Normen des AEUV.

11

Von grundlegender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Grundsatz der unmittelbaren Anwendbarkeit des Unionsrechts, den der EuGH erstmals in seiner Leitentscheidung Van Gend & Loos[8] aufgestellt und damals aus dem Ziel der Errichtung eines Gemeinsamen Markts [jetzt: eines Binnenmarkts] abgeleitet hat. Der Grundsatz besagt, dass die für den Binnenmarkt konstitutiven Normen des AEUV unmittelbare Wirkung im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten haben und zwar dergestalt, dass Einzelne aus diesen Normen subjektive Rechte herleiten können, die von den nationalen Rechtsanwendungsorganen zu beachten sind. Die Grundlage für diesen Grundsatz hat der EuGH darin gesehen, dass die Mitgliedstaaten durch die Gründung der EG zum Zweck der Errichtung eines Gemeinsamen Markts ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben. In demselben Maße, in dem die Mitgliedstaaten auf die hoheitliche Steuerung des grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehrs verzichtet haben, sind den Privatrechtssubjekten die wirtschaftlichen Handlungsmöglichkeiten zugewachsen, die für den grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Austausch in einem Gemeinsamen Markt bzw. Binnenmarkt unerlässlich sind. Der AEUV beinhaltet also – insbesondere nach Maßgabe seiner Bestimmungen über die wirtschaftlichen Freiheiten (Freiheit des Waren- und Dienstleistungsverkehrs, Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit, Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit) – den Verzicht der Mitgliedstaaten auf die Beschränkung der privatrechtlich gewährleisteten Möglichkeiten des grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Austauschs zwischen Unternehmen und Verbrauchern in der Union. Zugleich formuliert der AEUV Wettbewerbsregeln, die verhindern sollen, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt beschränkt wird, und deren unmittelbare Anwendbarkeit seit dem Bosch-Urteil des EuGH[9] aus dem Jahre 1962 ebenfalls feststeht. Darin liegt die ordnungspolitische Grundentscheidung des Unionsrechts.

12

Eine weitergehende Frage ist es, ob die Wirtschaftsordnung der EU zugleich den Charakter einer Wirtschaftsverfassung[10] in dem Sinne hat, dass das Unionsrecht die ordnungspolitische Grundentscheidung bezüglich des Verhältnisses von wettbewerblicher und politischer Steuerung der Wirtschaft rechtsverbindlich normiert und sie damit beliebiger Änderungen durch die Mitgliedstaaten oder die Unionsorgane entzieht. Rechtlich gesehen steckt darin die Frage nach dem Rang der Normen, die für die Wirtschaftsordnung der Gemeinschaft konstitutiv sind. Von entscheidender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des EuGH, die den Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor dem Recht der Mitgliedstaaten begründet hat. Im Urteil Costa/ENEL[11] hat der EuGH das Vorrangprinzip ebenfalls auf die Überlegung gestützt, dass die Mitgliedstaaten durch den EG-Vertrag Hoheitsrechte auf die Gemeinschaft [jetzt: die Union] übertragen sowie ihre eigenen Hoheitsrechte beschränkt haben mit der Folge, dass die vom Gemeinschaftsrecht [Unionsrecht] begründeten Rechte und Pflichten für die Einzelnen nicht mehr durch einseitige mitgliedstaatliche Maßnahmen rückgängig gemacht werden können. Der Vorrang des Unionsrechts umfasst also gerade die für den Binnenmarkt konstitutiven Normen, die unmittelbar anwendbar sind und die Rechte bzw. Pflichten für die Unternehmen und Verbraucher in der Union begründen. Das gilt wiederum sowohl für die Verkehrsfreiheiten[12] als auch für die Wettbewerbsregeln.[13] Die wirtschaftlichen Freiheiten des Unionsrechts haben somit verfassungsrechtlichen Charakter, zumal sie auch den Schutz der Gemeinschaftsgrundrechte genießen.[14]

13

Die EU verfügt also in der Tat über eine Wirtschaftsverfassung, die gem. Art. 119 AEUV offenen und wettbewerbsorientierten Märkten den zentralen Platz in der Wirtschaftsordnung der Union einräumt.[15] Die unionsrechtlichen Normen, die für die Errichtung des Binnenmarkts konstitutiv sind, sind aufgrund des Vorrangprinzips der Disposition mitgliedstaatlicher Politik entzogen. Was für die Mitgliedstaaten gilt, muss allerdings in gleicher Weise auch für die Unionsorgane Geltung besitzen. Die für den Binnenmarkt konstitutiven Regelungen des Unionsrechts sind daher auch für die Unionsorgane verbindlich. Allerdings ist die konkrete Tragweite dieses Grundsatzes abhängig von der Auslegung und Anwendung der einzelnen Bestimmungen des EUV und des AEUV. Das gilt vor allem für die Frage des Verhältnisses der politischen Kompetenzen der Union zu den normativen Vorgaben für den Binnenmarkt. Anhaltspunkte für die Bewältigung dieses Spannungsverhältnisses ergeben sich aus den grundlegenden Zielbestimmungen des EU-Vertrags.

Anmerkungen

[1]

Dazu immer noch grundlegend Eucken Grundsätze der Wirtschaftspolitik (7. Aufl. 2004); siehe auch Hensel Grundformen der Wirtschaftsordnung. Marktwirtschaft – Zentralverwaltungswirtschaft (1972); Leipold/Pies Ordnungstheorie und Ordnungspolitik. Konzeptionen und Entwicklungsperspektiven (2000).

[2]

ABl. 2008 C 115/309.

[3]

Vgl. zum Folgenden Hatje Wirtschaftsverfassung, aaO 811 ff.

[4]

Siehe dazu Art. 81 AEUV, der nunmehr ausdrücklich die justizielle Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen ins Auge fasst, soweit sie für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind. Vgl. im Übrigen Mansel, Anerkennung als Grundprinzip des Europäischen Rechtsraums, RabelsZ 70 (2006) 651.

[5]

Siehe dazu näher im Folgenden Rn. 99 ff., 117 ff.

[6]

Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 1.12.2000, ABl. 2000 Nr. C 346/1. Die Charta ist am 1.12.2007 durch die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission feierlich proklamiert worden.

[7]

Nowak Unternehmerische Freiheit und Wettbewerbsfreiheit, in: Heselhaus/Nowak, Handbuch der Europäischen Grundrechte (2006) § 31, 866.

[8]

EuGH Rs. C-26/62 (van Gend & Loos), Slg. 1963, 1, 24 ff.

[9]

EuGH Rs. C-13/61 (Bosch), Slg. 1962, 97, 111 ff.

[10]

Siehe zum Verfassungscharakter schon des EGV: EuGH Rs. C-284/83 (Parti écologiste „Les Verts“/EP), Slg. 1986, 1339, Rn. 23; EuGH Gutachten 1/91 (EWR I), Slg. 1991 I-6079, Rn. 21. Siehe zum Konzept der Wirtschaftsverfassung Hatje Wirtschaftsverfassung, aaO 803 ff.

[11]

EuGH Rs. C-6/64 (Costa/ENEL), Slg. 1964, 1251, 1270.

[12]

Insoweit grundlegend bereits das Urteil im Fall Costa/ENEL ebd.

[13]

Der Vorrang der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln vor nationalem Recht steht seit dem Urteil im Fall Walt Wilhelm fest: EuGH Rs. C-14/68 (Wilhelm/Bundeskartellamt), Slg. 1969, 1, Rn. 7.

[14]

Vgl. Nowak (oben Fn. 7).

[15]

Vgl. OECD, Competition Law and Policy in the European Union (2005) 59: „Competition policy played a central role in the development of the EU and its institutions. It has achieved a quasi-constitutional status [. . .].“

1. Teil Grundlagen › 1. Kapitel Der Binnenmarkt als Systementscheidung › § 3 Wirtschaftliche Zielbestimmungen

§ 3 Wirtschaftliche Zielbestimmungen

Inhaltsverzeichnis

I. Normative Bedeutung

II. Zielebenen

Literatur:

Basedow Zielkonflikte und Zielhierarchien im Vertrag über die Europäische Gemeinschaft, in: Due/Lutter/Schwarze (Hrsg.) FS Everling (1995) Bd. I, 49; Calliess Kollektive Ziele und juristische Argumentation, ARSP 2002, Beiheft Nr. 92, 85; Reimer Ziele und Zuständigkeiten – Die Funktionen der Unionszielbestimmungen, EuR 2003, 992; Kotzur Die Ziele der Union: Verfassungsidentität und Gemeinschaftsidee, DÖV 2005, 313; Plecher-Hochstraßer Zielbestimmungen im Mehrebenensystem (2006); Müller-Graff Soziale Marktwirtschaft als neuer Primärrechtsbegriff der europäischen Union, in: FS Scheuing (2011) 600.

I. Normative Bedeutung

14

Der EUV beginnt in Art. 3 mit Zielbestimmungen und mit der Definition von Tätigkeiten, die nach Maßgabe des AEUV der Zielverwirklichung dienen sollen. Dabei gehen die Unionsverträge im Sinne eines Fortschreitens vom Allgemeinen zum Besonderen in drei Schritten vor: Art. 3 Abs. 1 EUV fasst die Ziele der Union in allgemeinen Zielbestimmungen zusammen; Art. 3 Abs. 2–6 EUV definieren – zunächst wiederum in allgemeiner Form – die Tätigkeiten der Union, die der Verwirklichung der in Art. 3 Abs. 1 EUV normierten Ziele dienen sollen; die besonderen Teile des AEUV konkretisieren dann den Inhalt dieser einzelnen Tätigkeiten.

15

Die rechtlichen Bedingungen, unter denen sich die Integration in der EU vollzieht, ergeben sich also grundsätzlich aus den besonderen Bestimmungen des AEUV und nicht unmittelbar aus den allgemeinen Zielbestimmungen. Aber dies bedeutet nicht, dass die Zielbestimmungen nur programmatischen Charakter hätten. Auch sie sind rechtsverbindlich und haben erhebliche normative Bedeutung. Sie sind insbesondere als Leitlinien für die Auslegung der besonderen Vertragsbestimmungen und als Grundlage der sogenannten effet utile-Rechtsprechung des EuGH[1] relevant. Die Zielbestimmungen haben für die Union auch eine kompetenzbegründende Bedeutung gem. Art. 352 AEUV, also in Fällen, in denen ein Handeln der Union zur Verwirklichung der Vertragsziele erforderlich ist, das Unionsrecht aber keine spezielle Kompetenz dafür zur Verfügung stellt. Im Rahmen der teleologisch-systematischen Auslegungsmethode, die der EuGH für die Auslegung des Unionsrechts anwendet, gewinnen die Zielbestimmungen auch in dem Sinne Bedeutung, dass sie eine Systementscheidung der Unionsverträge erkennen lassen, die bei der Anwendung der speziellen Vertragsbestimmungen zu beachten ist.[2]

II. Zielebenen

1. Wirtschaftliche Gesamtzielsetzung

16

Die wirtschaftliche Dimension der Europäischen Integration kommt auf der Ebene der allgemeinen Zielbestimmung des Art. 3 Abs. 1 EUV in der Förderung des „Wohlergehens“ der in der Union zusammengeschlossenen Völker zum Ausdruck. Damit nimmt der EUV den von den Vertragsparteien in der Präambel erklärten Willen auf, „den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt“ zu fördern. Der Sinn der Integration besteht also in der konkreten Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Menschen. Dies soll nach der Präambel „im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts sowie der Stärkung des Zusammenhalts und des Umweltschutzes“ geschehen. Die Bezugnahme auf den Binnenmarkt bedeutet, dass die Vertragsparteien gerade von der Verwirklichung der für den Binnenmarkt konstitutiven Grundfreiheiten, die der Marktöffnung dienen, einschließlich der Wettbewerbsregeln, welche die Wettbewerbsfreiheit gewährleisten,[3] die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts erwarten. Dem müssen die Förderung der Kohärenz und des Umweltschutzes nicht entgegenstehen.

17

Mit dem Hinweis auf den Binnenmarkt wird für die Förderung des Wohlergehens der Völker ein Ordnungsprinzip in Bezug genommen, von dessen Verwirklichung die Förderung der ökonomischen Effizienz auf der Grundlage individueller wirtschaftlicher Freiheiten erwartet wird. Effizienz bedeutet, dass die stets knappen Mittel, die den Menschen für die Befriedigung ihrer Bedürfnisse zur Verfügung stehen, denjenigen Verwendungen zugeführt werden, die aus der Sicht der Menschen den relativ größten Nutzen stiften. Alles andere wäre Verschwendung. Die Mittel reichen gewöhnlich nicht aus, um alle Bedürfnisse bzw. die Bedürfnisse aller gleichermaßen zu befriedigen. Es bedarf in diesem Sinne einer Rationierung. Ihre unterschiedlichen Präferenzen kennen aber nur die einzelnen Menschen selbst. Es gilt daher, ein Rationierungsverfahren anzuwenden, das den Menschen nicht von außen vorgibt, welche Bedürfnisse sie mit welchen Mitteln befriedigen sollen, sondern das sie selbst hierüber frei entscheiden lässt. Dabei müssen sie allerdings mit den konkurrierenden Ansprüchen aller anderen konfrontiert werden. Die Menschen müssen also, bevor sie bestimmte Mittel für die eigene Bedürfnisbefriedigung verwenden, gezwungen sein, ihre Bewertung mit der aller anderen zu vergleichen.

18

Damit ein Vergleich der unterschiedlichen Präferenzen möglich ist, muss der Zugriff jedes Einzelnen auf die von ihm gewünschten Mittel der Bedürfnisbefriedigung davon abhängig gemacht werden, dass andere die Möglichkeit haben, ihre Präferenzen ebenfalls zur Geltung zu bringen. Dies setzt voraus, dass niemand freien Zugriff auf bestimmte Mittel hat, sondern nur unter der Voraussetzung, dass er als Kompensation für diesen Zugriff auf andere Mittel verzichtet, indem er einen Preis zahlt. Diese Zahlungsbereitschaft reflektiert seine sog. Opportunitätskosten. Das sind die Kosten, die darin bestehen, dass er die Mittel, die er zum Erwerb eines begehrten Gutes hingibt, nicht mehr für den nächst besten Ressourcenerwerb verwenden kann. Der Verzicht auf die Befriedigung eines bestimmten Bedürfnisses ist also der unerlässliche Preis dafür, dass ein bestimmtes anderes Bedürfnis mit den vorhandenen Mitteln befriedigt werden kann. Was immer wir tun, ist in diesem Sinne nicht kostenlos.[4] Das gilt schon für jeden selbst: Indem wir beispielsweise unsere Zeit für eine bestimmte Tätigkeit verwenden, begeben wir uns der Möglichkeit, gleichzeitig eine andere Tätigkeit zu verfolgen. Es gilt aber auch interpersonell: Indem wir unsere begrenzten finanziellen Mittel für den Erwerb eines bestimmten Gutes einsetzen, begeben wir uns der Möglichkeit, sie für den Erwerb anderer Güter zu verwenden. Die Bewertung des Nutzens einer bestimmten Ressourcenverwendung setzt also für jeden Einzelnen voraus, dass er sich gewissermaßen die Rangliste seiner Bedürfnisse vergegenwärtigt und sich dann für diejenige Verwendungsmöglichkeit entscheidet, die er am höchsten bewertet. Nur diese Alternative wird er dann realisieren, indem er die ihm zur Verfügung stehenden Mittel für den Erwerb der ihm bisher nicht zur Verfügung stehenden – aber erwünschten – Mittel verwendet. Entsprechendes gilt für den Inhaber des begehrten Gutes, der sich entscheiden muss, ob er es für eine Gegenleistung abgeben oder lieber behalten möchte.

19

Im Verhältnis der Menschen zueinander bedeutet dies im Grundsatz, dass sich eine interpersonale Umverteilung von Ressourcen effizient nur im Wege des Austauschs vollziehen kann. Nur dann werden sich insgesamt diejenigen Ressourcenverwendungen durchsetzen, die von den einzelnen Tauschpartnern jeweils am höchsten bewertet werden. Dies setzt aber voraus, dass allen der freie Zugriff auf die insgesamt nur begrenzt vorhandenen Mittel versperrt bzw. nur unter der Voraussetzung eröffnet wird, dass jeder Einzelne bereit ist, andere für deren Ressourcenübertragung durch eine Gegenleistung zu kompensieren.

20

Eben diese ökonomische Funktion erfüllt das Rechtsinstitut des Eigentums: Der Eigentümer ist berechtigt, alle anderen von der Nutzung der ihm gehörenden Gegenstände auszuschließen; und deshalb kann er die Nutzung durch andere davon abhängig machen, dass sie ihm eine Gegenleistung zahlen. Der rechtlichen Absicherung solcher Transaktionen, durch welche die Nutzungs- bzw. Eigentumsrechte an bestimmten Gegenständen gegen Entgelt übertragen werden, dient das Vertragsrecht. Eigentum und Vertrag sind somit die grundlegenden institutionellen Voraussetzungen für eine effiziente Verteilung (Allokation) der begrenzt vorhandenen Mittel auf die unterschiedlichen Verwendungsmöglichkeiten. Sie sind zugleich die institutionellen Voraussetzungen dafür, dass die Menschen selbst darüber bestimmen können, welche Mittel der Bedürfnisbefriedigung sie für welche Zwecke zu welchem Preis erwerben wollen. Hieraus folgt, dass die Förderung des „Wohlergehens“ der in der Union zusammengeschlossenen Völker im Sinne der Zielbestimmung des Art. 3 Abs. 1 EUV einen institutionellen Rahmen voraussetzt, innerhalb dessen die in der Union lebenden Einzelnen ihr jeweiliges individuelles bzw. kollektives Wohlergehen nach ihren eigenen Vorstellungen fördern können. Dem tragen die folgenden Zielebenen ausdrücklich Rechnung.

2. Wirtschaftspolitische Zwischenziele

21

Zur Förderung des „Wohlergehens“ der Völker im Sinne der Förderung der ökonomischen Effizienz im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts formuliert Art. 3 Abs. 3 UAbs. I S. 2 EUV eine Reihe wirtschaftspolitischer Zwischenziele, auf deren Realisierung die Union hinwirken soll. Sie umfassen zunächst einmal


eine nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens,
ein ausgewogenes Wirtschaftswachstum,
Preisstabilität,
Vollbeschäftigung.

Damit nimmt Art. 3 Abs. 3 UAbs. I S. 2 EUV das traditionell so genannte magische Viereck der Wirtschaftspolitik[5] in Bezug, das ein stetiges Wachstum (dh Ausweitung des Wirtschaftspotentials bei Stabilität der Entwicklung), die Preisstabilität (dh Geldwertstabilität), einen hohen Beschäftigungsgrad und – so wäre hinzuzufügen – das außenwirtschaftliche Gleichgewicht (zwischen Einfuhren und Ausfuhren) umfasst.[6] Das Wachstumsziel wird noch unterstützt durch die in Art. 3 Abs. 1 UAbs. I S. 3 EUV vorgesehene Förderung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts.

Art. 3 Abs. 3 UAbs. I S. 2 EUV bindet die Verwirklichung dieser wirtschaftspolitischen Ziele allerdings an die gleichzeitige Gewährleistung


sozialen Fortschritts sowie
eines hohen Maßes an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität.

Damit wird ausdrücklich anerkannt, dass die wirtschaftliche Integration weder die Verwirklichung sozialer Ziele (wie sie in Art. 3 Abs. 3 UAbs. II EUV weiter konkretisiert werden) noch die natürlichen Lebensgrundlagen der Menschen gefährden soll. Die dafür erforderlichen Maßnahmen ergreift die Union aber nur nach Maßgabe der Bestimmungen des AEUV zur Sozial- und Umweltpolitik (vgl. Art. 3 Abs. 6 EUV). Das gilt entsprechend auch für die Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten gem. Art. 3 Abs. 3 UAbs. III EUV.