Kitabı oku: «Barrierefrei und selbstbestimmt Wohnen», sayfa 4
7. Gesetzliche und normative Vorgaben zum barrierefreien Wohnen
In diesem Abschnitt sind die wesentlichsten gesetzlichen und normativen Vorgaben, zumindest auszugsweise, die für ein barrierefreies und selbstbestimmtes Wohnen von Bedeutung sind, zusammengefasst bzw. erwähnt. Damit soll eine grobe Orientierung auf dem Gebiet rechtlicher und technischer Grundlagen vermittelt werden. Zu beachten ist jedoch, dass diese im Bedarfsfall (insbesondere in Bezug auf das Baurecht) keine Rechtsberatung ersetzt.
Auf die vollständige Wiedergabe der angesprochenen gesetzlichen Bestimmungen wurde bewusst verzichtet, da deren inhaltlichen Gegenstände über das hier behandelte Thema hinausgehen. Jedoch wurden die Paragraphen, welche von dominierender Bedeutung sind, im Zitat wiedergegeben.
Zum besseren Verständnis sind einzelne Gesetze bzw. Paragraphen mit Hintergrundinformationen versehen.
Zur Übersichtlichkeit der normativen Vorgaben und gesetzlichen Bestimmungen wurden diese in drei Gruppen gegliedert:
Die erste Gesetzesgruppe widmet sich vornehmlich denen, die insbesondere die Belange von Senioren und Menschen mit Behinderungen berücksichtigen. Die zweite Gruppe beschäftigt sich mit den Vorgaben und gesetzlichen Bestimmungen zum Baurecht, die die Barrierefreiheit und das Wohnen zum Gegenstand haben.
In der dritten Gruppe erfolgt eine grobe Einführung in die Vorgaben, welche den aktuellen Stand der Technik enthalten, sowie eine Auflistung der wesentlichsten Normen.
Die einzelnen Gesetze und normativen Vorgaben ergänzen sich und sind diesbezüglich eng miteinander verflochten. Daher ist nicht immer eine klare Gruppenzuordnung möglich.
7.1 Gesetzliche Bestimmungen zu den Belangen von Menschen mit Behinderung
7.1.1 Grundgesetz – GG
"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100 - 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478) geändert worden ist":
In seiner Sitzung am 08. 05. 1949 hatte der Parlamentarische Rat das „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ beschlossen. Innerhalb kürzester Zeit, in der Woche vom 16.05. bis 22. 05. 1949, hatten bereits die Volksvertretungen von 2/3 der beteiligten westdeutschen Bundesländer dieses angenommen. In Folge dieser Tatsache hatte der Parlamentarische Rat in seiner öffentlichen Sitzung am 23. 05. 1949 in Bonn das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet.24
Artikel 3 GG
Mit Aufnahme des Satzes: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ (Satz 3) im Artikel 3 des Grundgesetzes, besteht in der Bundesrepublik Deutschland ein verbindliches Verbot zur Benachteiligung von Menschen mit Behinderung.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. 7. 2012
(BGBL25. I S. 1478)
Artikel 3
„(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
Gemäß dem Grundgesetz, als Verfassung der Bundesrepublik Deutschland (BRD), verfügen alle Menschen von Geburt an über die gleichen Grundrechte.
Der Artikel 3 GG enthält den Gleichbehandlungsgrundsatz und nimmt somit eine Sonderstellung ein. Das damit verbundene Benachteiligungsverbot von Menschen mit Behinderung wurde 1994 in das Gesetz aufgenommen. Damit hat der Gesetzgeber das Verbot einer physischen oder geistigen Behinderung als benachteiligende Differenzierung ausdrücklich festgeschrieben.
Dem Staat wurde somit der Auftrag erteilt, durch die Integration und Förderung von Menschen mit Handicap auf deren gleichberechtigte Teilhabe Einfluss zu nehmen.
Das Grundgesetz trifft jedoch keine Festlegungen über die Form, den Umfang und die Inhaltsgestaltung der Förderung. Dieses bleibt der weiterführenden Gesetzgebung vorbehalten.
In Bezug auf das Diskriminierungsverbot von Menschen mit Behinderungen soll an dieser Stelle auch nochmals auf Artikel 1, Abschnitt 1 Grundgesetz (Menschenwürde) hingewiesen werden.
Daneben sind die Bedürfnisse von behinderten Menschen auch entsprechend Artikel 20, Abschnitt 1 Grundgesetz (Sozialstaatsprinzip) zu beachten.
Artikel 13 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. 7. 2012 (BGBL. I S. 1478)
Artikel 13
„ (1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im Übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.“
Artikel 17a GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. 7. 2012
(BGBL. I S. 1478)
Artikel 17a
„(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.“
7.1.2 Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze
Das „Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze“ vom 1. Mai 2002 hat im Artikel 1 das „Behindertengleichstellungsgesetz – BGG“ zum Gegenstand.
Gleichzeitig wurden mit diesem Gesetz die für die Mobilität und das Wohnen bestehenden Gesetze geändert. Zu diesen gehört Artikel 53a
- Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes.
Artikel 1 – Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG)
Das Behindertengleichstellungsgesetz definiert die im Grundgesetz festgehaltenen Ziele des Staates. Mit ihm soll das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes realisiert werden.
Das Behindertengleichstellungsgesetz gilt für die „Träger öffentlicher Gewalt“ des Bundes.
Gesetzesschwerpunkte des BGG sind u. a.:
1 das Benachteiligungsverbot
2 die Schaffung der Barrierefreiheit im Bau und Verkehr
3 die Verwendung der Gebärdensprache
4 Zielvereinbarungen zwischen Verbänden und Unternehmen
Die Zielvereinbarungen zur Schaffung der Barrierefreiheit sollen beinhalten:
1 Festlegungen der Vereinbarungspartner zum Geltungsbereich und der Zielvereinbarungsdauer
2 Mindestanforderungen an die Gestaltung und Anpassung von Lebensbereichen
3 den Anspruch auf Zugänglichkeit und Nutzbarkeit für Menschen mit Behinderung und Mobilitätseinschränkung
4 den Zeitplan bzw. Zeitpunkt zur Zielvereinbarungserfüllung
5 ggf. auch Vertragsstrafen bei Nichterfüllung
Artikel 1 § 1 BGG
Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen
und zur Änderung anderer Gesetze
vom 1. Mai 2002
Artikel 1
Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen
(Behindertengleichstellungsgesetz – BGG)
§ 1 Gesetzesziel
„Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.“
Artikel 1 § 3 BGG
Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen
und zur Änderung anderer Gesetze
vom 1. Mai 2002
Artikel 1
Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen
(Behindertengleichstellungsgesetz – BGG)
§ 3 Behinderung
„Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“
Artikel 1 § 4 BGG
Im § 4 des BGG definiert der Gesetzgeber die Begrifflichkeit der „Barrierefreiheit“.
Gemäß dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes (BGG) sind „nur“ alle dem Bund zugeordneten Einrichtungen barrierefrei zu gestalten.
Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen
und zur Änderung anderer Gesetze
vom 1. Mai 2002
Artikel 1
Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen
(Behindertengleichstellungsgesetz – BGG)
§ 4 Barrierefreiheit
„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“
Artikel 1 § 5 BGG
Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen
und zur Änderung anderer Gesetze
vom 1. Mai 2002
Artikel 1
Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen
(Behindertengleichstellungsgesetz – BGG)
§ 5 Zielvereinbarungen
„Soweit nicht besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen, sollen zur Herstellung der Barrierefreiheit Zielvereinbarungen zwischen Verbänden, die nach § 13 Abs. 3 anerkannt sind, und Unternehmen oder Unternehmensverbänden der verschiedenen Wirtschaftsbranchen für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich getroffen werden. Die anerkannten Verbände können die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen verlangen.
Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit enthalten insbesondere die Bestimmung der Vereinbarungspartner und sonstige Regelungen:
zum Geltungsbereich und zur Geltungsdauer,
die Festlegung von Mindestbedingungen darüber, wie gestaltete Lebensbereiche im Sinne von § 4 künftig zu verändern sind, um dem Anspruch behinderter Menschen auf Zugang und Nutzung zu genügen, den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der festgelegten Mindestbedingungen.
Sie können ferner eine Vertragsstrafenabrede für den Fall der Nichterfüllung oder des Verzugs enthalten. Ein Verband nach Absatz 1, der die Aufnahme von Verhandlungen verlangt, hat dies gegenüber dem Zielvereinbarungsregister (Absatz 5) unter Benennung von Verhandlungsparteien und Verhandlungsgegenstand anzuzeigen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gibt diese Anzeige auf seiner Internetseite bekannt. Innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe haben andere Verbände im Sinne des Absatzes 1 das Recht, den Verhandlungen durch Erklärung gegenüber den bisherigen Verhandlungsparteien beizutreten. Nachdem die beteiligten Verbände behinderter Menschen eine gemeinsame Verhandlungskommission gebildet haben oder es feststeht, dass nur ein Verband verhandelt, sind die Verhandlungen innerhalb von vier Wochen aufzunehmen.
Ein Anspruch auf Verhandlungen nach Absatz 1 Satz 3 besteht nicht:
während laufender Verhandlungen im Sinne des Absatzes 3 für die nicht beigetretenen Verbände behinderter Menschen,
in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die ankündigen, einer Zielvereinbarung beizutreten, über die von einem Unternehmensverband Verhandlungen geführt werden,
für den Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer zustande gekommenen Zielvereinbarung,
in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die einer zustande gekommenen Zielvereinbarung unter einschränkungsloser Übernahme aller Rechte und Pflichten beigetreten sind.
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung führt ein Zielvereinbarungsregister, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Zielvereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 eingetragen werden. Der die Zielvereinbarung abschließende Verband behinderter Menschen ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Abschluss einer Zielvereinbarung dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung diese als beglaubigte Abschrift und in informationstechnisch erfassbarer Form zu übersenden sowie eine Änderung oder Aufhebung innerhalb eines Monats mitzuteilen.“
Artikel 1 § 7 BGG
Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen
und zur Änderung anderer Gesetze
vom 1. Mai 2002
Artikel 1
Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen
(Behindertengleichstellungsgesetz – BGG)
§ 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt
„(1) Die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Bundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in § 1 genannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten. Das Gleiche gilt für Landesverwaltungen, einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie Bundesrecht ausführen.
In Bereichen bestehender Benachteiligungen behinderter Menschen gegenüber nicht behinderten Menschen sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligung zulässig.
Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen behinderter Frauen Rechnung zu tragen.
(2) Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Absatzes 1 darf behinderte Menschen nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn behinderte und nicht behinderte Menschen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.
(3) Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten von behinderten Menschen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt.“
Artikel 1 § 8 BGG
Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen
und zur Änderung anderer Gesetze
vom 1. Mai 2002
zuletzt geändert 2007
Artikel 1 Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen
(Behindertengleichstellungsgesetz – BGG)
§ 8
Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen
Bau und Verkehr
„(1) Zivile Neubauten sowie große zivile Um- oder Erweiterungsbauten des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden. Die landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bauordnungen, bleiben unberührt.
(2) Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr, sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes barrierefrei zu gestalten. Weitergehende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.“
Artikel 53a
Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen
und zur Änderung anderer Gesetze vom
1. Mai 2002
Artikel 53a
Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
„Das Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen."
2. In § 50 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "in der jeweils ab 1. Januar 2002" durch die Angabe "ab 1. Januar 2002 in der jeweils" ersetzt."
7.1.3 Gleichstellungsgesetze der Bundesländer für Menschen mit Behinderung
Mit dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) wird auf Bundesebene das Ziel zur Beseitigung von Benachteiligungen für behinderte Menschen sowie deren gleichberechtigte Teilhabe am öffentlichen Leben verfolgt. Es ist von den Trägern öffentlicher Gewalt des Bundes zu berücksichtigen und umzusetzen.
Ausgehend von diesem abgegrenzten Zuständigkeitsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes, aber auch von der Zielstellung zur Realisierung gleichwertiger Voraussetzungen in den Ländern für ein selbstbestimmtes Leben für Menschen mit Behinderungen, haben in den letzten Jahren zahlreiche Bundesländer eigene Gleichstellungsgesetze geschaffen. Ihr Geltungsbereich erstreckt sich vornehmlich auf das Land und deren kommunalen Gebietskörperschaften einschließlich deren Behörden.
Die Landesgleichstellungsgesetze lehnen sich weitestgehend an die Inhalte des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes an. Jedoch können sie auf Initiative der Akteure in den jeweiligen Bundesländern auch andere Anforderungen enthalten.
In den Bundesländern bestehen folgende Gleichstellungsgesetze für Menschen mit Behinderungen:
Bundesland | Gesetzestitel | Gültig seit |
Baden-Württemberg | Gesetz der Landesregierung zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen | 01. 06. 2005 |
Bayern | Bayrisches Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung | 01. 08. 2003 |
Berlin | Berliner Landesgleichberechtigungsgesetz | 18. 05. 1999 |
Brandenburg | Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz | 20. 03. 2003 |
Bremen | Bremisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung | 24. 12. 2003 |
Hamburg | Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen | 21. 03. 2005 |
Hessen | Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung | 01. 01. 2005 |
Mecklenburg-Vorpommern | Gesetz zur Gleichstellung, gleichberechtigten Teilhabe und Integration von Menschen mit Behinderungen | 10. 07. 2006 |
Niedersachsen | Niedersächsisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen | 01. 01. 2008 |
Nordrhein-Westfalen | Nordrhein-Westfälisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung | 01. 01. 2004 |
Rheinland-Pfalz | Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz | 01. 01. 2003 |
Saarland | Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Saarland | 19. 12. 2003 |
Sachsen | Gesetz zur Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen | 29. 05. 2004 |
Sachsen-Anhalt | Gesetz für Chancengleichheit und gegen Diskriminierung behinderter Menschen im Land Sachsen-Anhalt | 21. 12. 2001 |
Schleswig-Holstein | Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen des Landes Schleswig-Holstein | 01. 01. 2003 |
Thüringen | Thüringer Gesetz zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderung | 16. 12. 2005 |