Kitabı oku: «Verteidigung bei Korruptionsfällen», sayfa 6

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[145]

Die Entscheidung RG DR 1941, 1286 wird – soweit ersichtlich – von niemandem zum Beweis der These von der Unbeachtlichkeit der Rechtsform der „sonstigen Stelle“ angeführt.

[146]

Vgl. hier nur Begründung E 1960, S. 109 ff.; Begründung E 1962, S. 115 ff.; Dünnebier/Dreher Niederschriften über die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission (Ndschr.), Bd. 6, S. 33; Schwalm Ndschr., Bd. 9, S. 388.

[147]

Vgl. nur Ambrosius Der Staat als Unternehmer, 1984, S. 92 ff.

[148]

Vgl. Fleiner Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts, 8. Aufl. 1928, S. 326.

[149]

Vgl. RGSt 29, 111; 32, 165.

[150]

Vgl. etwa Frank Strafgesetzbuch, 17. Aufl. 1926, § 359 Anm. II: „Der Inhalt des Dienstverhältnisses besteht einerseits in einer besonderen Gehorsams-, Treu- und Dienstpflicht, andererseits in der Verpflichtung zum Schutze und zur Gewährung des etwa zugesicherten Diensteinkommens. So richtet sich der Anstellungsvertrag auf die Begründung eines eigenartigen öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses. Tritt dagegen der Staat derart in einen Vertrag zu einer Person, dass sie nur durch privatrechtliche Beziehungen verbunden werden und ein öffentlichrechtliches Gewaltverhältnis fehlt, so wird die betr. Person nicht zum Beamten. Das gilt für die Arbeiter einer Staatseisenbahn oder einer staatlichen Werft. Ebenso für Fabrikanten, die wenn auch dauernd, die Leistung von Bedürfnissen für staatliche Anstalten übernommen haben.“ Ähnlich Oppenhoff Die Rechtsprechung des königlichen Ober-Tribunals in Strafsachen, 1861 ff., Bd. 4, S. 145 ff.; 7, 86 ff. – vgl. auch RGSt 5, 337; 49, 111; 60, 139.

[151]

Heinrich a.a.O., S. 433.

[152]

Vgl. E 1962, S. 115 ff.; Schwalm Prot. IV, S. 614, 624; Schafheutle Prot. IV, S. 629, 695, 699; Dreher Prot. IV, S. 694, 698, 700.

[153]

BT-Drucks. 7/550, S. 208: „Bereinigung des Sprachgebrauchs“; ebenso schon: BT-Drucks. IV/3250, S. 198; vgl. auch: BGHSt 31, 264, 268; 34, 146, 149; 38, 199, 201.

[154]

Vgl. hier nur: LK-Gribbohm 11. Aufl., § 11 Rn. 47; Schönke/Schröder-Eser § 11 Rn. 30; NK-Lemke § 11 Rn. 33.

[155]

BT-Drucks. 7/550, S. 209; vgl. auch: BGHSt 31, 264, 268.

[156]

BGHSt 12, 89.

[157]

BGHSt 12, 90.

[158]

BT-Drucks. 7/550, S. 209.

[159]

BGHSt 12, 89.

[160]

BGHSt 12, 89, 90.

[161]

BT-Drucks. 7/550, S. 209 (Hervorhebung nicht im Originaltext).

[162]

BGHSt 43, 370.

[163]

BGHSt 43, 370, 376.

[164]

Schon die wissenschaftlich näher ausgewertete Judikatur ist kaum zu übersehen: Man nehme nur z. B. die von Eb. Schmidt Die Bestechungstatbestände in der höchstrichterlichen Rechtsprechung von 1879 bis 1959, 1960; und die von Heinrich a.a.O., erfassten Judikate.

[165]

Vgl. etwa: LK-Tröndle (10. Aufl.) § 11 Rn. 24.

[166]

So aber BGHSt 43, 370, 376.

[167]

Vgl. zu Letzterem ausf. Bernsmann StV 2005, 685 ff.

[168]

BGHSt 38, 199.

[169]

BGHSt 43, 370.

[170]

Ausf. dazu auch: Bernsmann StV 2009, 308 ff.

[171]

BGHSt 43, 370, 378.

[172]

Vgl. oben Rn. 113 ff.

[173]

BGHSt 38, 199, 204.

[174]

Vgl. BGHSt 43, 370, 374 f.

[175]

Vgl. BGH NJW 2007, 2932 und den dortigen Leitsatz.

[176]

BGHSt 38, 199.

[177]

JR 1992, 473.

[178]

Etwa BGH NJW 2004, 693; BGHSt 49, 214; vgl. auch MüKo-Radtke § 11 Rn. 25; Rn. 149.

[179]

Ossenbühl JR 1992, 473, 474.

[180]

BGHSt 38, 199.

[181]

Ossenbühl a.a.O.

[182]

Ossenbühl a.a.O, 475.

[183]

Ossenbühl a.a.O.

[184]

Vgl. Ossenbühl a.a.O.

[185]

Vgl. hier nur: Ambrosius Public Private Partnership und Gemischtwirtschaftlichkeit, in: Frese/Zeppenfeld (Hrsg.), Kommunen und Unternehmen im 20. Jahrhundert, 2000, S. 199 ff.

[186]

Vgl. Tettinger NWVBl 2005, S. 1, 2.

[187]

BGHZ 69, 334, 340.

[188]

Vgl. dazu näher: Bernsmann StV 2005, 685 ff.; auch oben Rn. 83 ff.

[189]

Ossenbühl a.a.O., S. 475.

[190]

BGHZ 69, 334, 338 ff.; vgl. auch: BGHZ 36, 296; 165, 68, 79; Ehlers DVBl 1997, 197; Koppensteiner NJW 1990, 3105, 3109; Püttner DVBl 1968, 748, 751; Lutter/Grunewald WM 1984, 781, 792; Schwintowski NJW 1995, 1316, 1318.

[191]

Ossenbühl a.a.O., S. 475.

[192]

Vgl. hier nur: Stern Staatsrecht Bd. III/1, 1999, S. 1169 f.; Schoch Jura 2001, 201, 206.

[193]

Vgl. zur sog. Werkzeugtheorie, die eine Haftung des Staates verneinen würde: BGHZ 48, 98, 103; BGH NJW 1980, 1679.

[194]

Ossenbühl a.a.O.; vgl. auch Lenckner ZStW 106 (1994), 502.

[195]

Ossenbühl a.a.O., 475.

[196]

Dazu unten Rn. 549 ff.

[197]

Vgl. Bernsmann StV 2009, 308 ff.; zu „Sparkassenmitarbeitern“ vgl. unten Rn. 152.

[198]

BT-Drucks. 13/5584, S. 12.

[199]

Dazu näher: Heinrich a.a.O., S. 106 Fn. 483; auch: Rausch Die Bestellung zum Amtsträger, 2007, S. 22 ff.

[200]

Vgl. insoweit auch BGHSt 50, 299.

[201]

Dazu oben Rn. 49.

[202]

Vgl. BGHSt 43, 370.

[203]

Vgl. BGHSt 49, 214; 50, 299.

[204]

Vgl. BVerfGE 126, 170 Rn. 97 ff.

[205]

Zu „fiskalischem“ Handeln des Staates unten Rn. 149.

[206]

Vgl. BGHSt 43, 370, 374; auch Welp FS-Lackner, 1987, S. 761, 786.

[207]

Vgl. Schuppert in: Benda/Maihofer/Vogel, Handbuch des Verfassungsrechts, 2. Aufl. 1994, S. 1511 ff.; Stober in: Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, § 2 I 1 Rn 2.

[208]

O. Mayer Deutsches Verwaltungsrecht, Bd. I, S. 9 und 13; Jellinek Verwaltungsrecht, § 1 Abs. 1; Roellecke Die Verwaltung 1996, S. 1 ff.

[209]

Vgl. Bull Die Staatsaufgaben nach dem Grundgesetz, 3. Aufl. 1977, S. 14.

[210]

Vgl. dazu z. B. Ehlers a.a.O., § 1 I 3 Rn 13.

[211]

H. Peters Die Verwaltung als eigenständige Staatsgewalt. Rektoratsrede, 1965; Häberle BayVBl 1977, 754, 757.

[212]

Battis Verwaltungsrecht, S. 1; Ehlers a.a.O., § 1 I 2 Rn. 5; ein kurzer Überblick über die weiteren materiellen Definitionsversuche ist bei Maurer § 1 Rn. 5 ff. zu finden.

[213]

Stober a.a.O., § 2 Rn. 29.

[214]

Stober a.a.O., § 2 Rn. 30; Battis a.a.O., S. 1; Ehlers a.a.O., § 1 I 3 Rn. 13; Bull Allgemeines Verwaltungsrecht, § 1 Rn. 22.

[215]

Stober a.a.O., § 23 Rn. 6 ff.

[216]

Vgl. hier nur BGHSt 43, 370.

[217]

Vgl. oben Rn. 130 ff.

[218]

BGHSt 49, 214, 223; aber auch BGHSt 52, 290; 56, 97; oben Rn. 60 ff.

[219]

Vgl. MüKo-Radtke § 11 Rn. 43; auch: Lenckner ZStW 106 (1994), 502, 530.

[220]

MüKo-Radtke § 11 Rn. 165.

[221]

Dazu oben Rn. 5.

[222]

Vgl. oben wie Rn. 54.

[223]

Vgl. für das entsprechende Ergebnis: BGHSt 31, 264, 274; BGH GA 1953, 49; BGH NStZ 2004, 559.

[224]

Vgl. BGHSt 31, 269, 271.

[225]

LK-Schünemann § 203 Rn. 71.

[226]

Zu § 203 vgl. auch: BGHZ NJW 2010, 362; auch oben Rn. 39 ff.

[227]

BGHSt (GrS) 57, 202, 204.

[228]

BGHSt (GrS) 57, 202, 203; zu dieser i.E. zutreffenden, folgenreichen Entscheidung auch in Bezug auf § 299 und mittelbar § 266 vgl. auch Rn. 577 f.

[229]

Fischer § 11 Rn. 23c; zum Ausschluss von „Kirchen-Beamten“ aus § 11 Abs. 1 Nr. 2a oben Rn. 16.

[230]

Vgl. BGHSt 37, 191, 195 ff.; OLG Karlsruhe NJW 1989, 238; Schönke/Schröder-Eser § 11 Rn. 26; Fischer § 11 Rn. 23c; MüKo-Radtke § 11 Rn. 41.

[231]

BGHSt 56, 196, 200.

[232]

Fischer § 11 Rn. 23b.

[233]

Vgl. Bernsmann in: FS-Herzberg, 2008, S. 167 ff.; Hellmann wistra 2007, 281.

[234]

Zur „GEZ“ vgl. schon BGHSt 47, 22.

[235]

Vgl. oben Rn. 37.

[236]

Vgl. Schönke/Schröder-Eser § 11 Rn. 59; Fischer § 11 Rn. 29; näher oben Rn. 37 ff.

[237]

Vgl. BVerfGE 10, 20, 48.

[238]

Oben Rn. 37 f.; vgl. auch RGSt 33, 383; 54, 150; BayObLG NStZ 1993, 591, 592.

[239]

Zu der aus strafrechtlicher Perspektive fehlenden Behördenqualität von Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts auch: BGHSt 43, 370, 376; Fischer § 11 Rn. 18.

[240]

Zur Definition der „sonstigen Stelle“ vgl. hier nur BGHSt 43, 370, 377; schon ausführlich oben Rn. 44 ff.

[241]

BVerfGE 73, 118, 183; 90, 60, 88.

[242]

BVerfGE 12, 205, 262 (Hervorhebung nicht im Originaltext).

[243]

BVerfGE 12, 205, 263; 90, 60, 88; ebenso BVerfGE 74, 297, 324.

[244]

BVerfGE 12, 205, 261; 31, 312, 337 (abw. Meinung: Geiger, Rinck, Wand); 74, 297, 324; 83, 238, 322; 88, 25, 35; Bethge in: Sachs, GG, Art. 5 Rn. 35; Ossenbühl Rundfunk zwischen Staat und Gesellschaft, 1975, S. 33; Groß, DÖV 1997, 133, 142.

[245]

BVerfGE 70, 310, 317 (Hervorhebung nicht im Originaltext).

[246]

Nach Bethge a.a.O., Rn. 134 (dort Fn. 410), entspricht das derzeit der „allgemeinen Meinung“; vgl. auch: A. Hesse Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2003, Kap. 4 Rn. 51 ff.; Herrmann Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2004, § 7 Rn. 83; Schneider-Freyermuth ZUM 2000, 564, 566.

[247]

Vgl. auch Bernsmann in: FS-Herzberg, 2008, S. 167 ff.; Hellmann wistra 2007, 281 ff.

[248]

Fischer a.a.O., Rn. 11a.

[249]

BGHSt 54, 202.

[250]

Vgl. BGH a.a.O., 208.

[251]

Vgl. OLG München NJW 2008, 1174.

Teil 1 Korruptionsdelikte, §§ 331–336 StGB › C. Vorteilsannahme, § 331 StGB

C. Vorteilsannahme, § 331 StGB

Teil 1 Korruptionsdelikte, §§ 331–336 StGB › C › I. Vorteil

I. Vorteil

1. Allgemeines

166

Tathandlung i.S.v. § 331 ist das „Fordern“, „Sich-Versprechen-Lassen“ oder die „Annahme“ eines „Vorteils“. Damit steht der Begriff des „Vorteils“ im Zentrum des § 331; zugleich aber auch aller anderen Korruptionsdelikte.

167

Als „Vorteil“ gilt jede Leistung des Zuwendenden, die den Amtsträger oder einen Dritten materiell oder immateriell objektiv besser stellt und auf die kein rechtlich begründeter Anspruch besteht.[1]

168

Das ist ein (sehr) weiter Vorteilsbegriff, da weder eine Bereicherung des Amtsträgers noch eine Entreicherung des Gebers verlangt wird und die vorausgesetzte „objektive“ Besserstellung durch die (damit erfolgte) Einbeziehung „immaterieller“ Vorteile eine subjektive Komponente erhält. Da das Rechtsgut bzw. die zur Auswahl gestellten Rechtsgüter der §§ 331 ff.[2] so „weich“ sind, dass sie zu (fast) jeder Interpretation fungibel gemacht werden können, bleibt es in der Praxis bei der notorischen „Gesamtbewertung“, und zwar von Täterstellung, Dienstpflicht und -ausübung sowie Unrechtsvereinbarung.[3] Dass sich mit einer solchen „Gesamtbewertung“ von Größen, die selbst alles andere als eindeutig sind, Rechtssicherheit bezüglich des (Nicht-)Vorliegens eines „Vorteils“ vermittelt, ist zweifelhaft.

169

Gleichwohl gibt es Orientierungspunkte: Unproblematisch zumindest im Einzugsbereich eines korruptiven „Vorteils“ liegen etwa: finanzielle Zuwendungen, die Überlassung von Gegenständen, sonstige geldwerte Vergünstigungen wie die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen, Rabatte[4] oder Einladungen zu gesellschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen.[5] Schwieriger ist aber schon die – praktisch außerordentlich relevante – Bewertung von Informations- bzw. Weiterbildungsveranstaltungen, etwa in Form von „work-shops“, Vorträgen und/oder Besichtigungen, wenn die Kosten nicht (nur) vom eingeladenen „Amtsträger“ (in der Regel ein „sonstiger“ Amtsträger i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 2c), sondern (auch) vom Veranstalter, in der Regel einem Unternehmen, mit dem der eingeladene „Amtsträger“ in irgendeiner Beziehung steht, getragen werden.

170

In Ansehung der Weite des Vorteilsbegriffs mag auch hier auf ersparte Aufwendungen verwiesen werden können. Soweit die jeweilige Veranstaltung aber nur der Verbesserung der Amtsführung dient und damit nicht als Gegenleistung „für“ die Dienstausübung fungiert, sondern nur „anlässlich“ einer bezweckten Optimierung derselben erfolgt, fehlt es jedenfalls an einer „Unrechtsvereinbarung“.[6]

171

Der geringe Wert einer Zuwendung soll nach h. M. den „Vorteil“ nicht entfallen lassen (können).[7] Soweit zur Begründung dieser Auffassung darauf verwiesen wird, dass eine solche, dann wohl teleologische Tatbestandsrestriktion im Gesetz keine Stütze finde,[8] überzeugt das schon deswegen nicht, weil dem Gesetz jeder Bezugspunkt für die Bestimmung des Vorteils fehlt[9] und es daher ohnehin einer teleologischen Betrachtung bedarf. Abgesehen davon dürfte es Charakteristikum teleologischer Begriffsbildung sein, dass Bezugspunkt nicht der Gesetzestext, sondern dessen Zweck ist. Unter teleologischen Vorzeichen spricht gegen eine Tatbestandsreduktion bei §§ 331, 333 dann aber nicht, dass damit zugleich auch für §§ 332, 334 eine Wertgrenze etabliert werde:[10] Immerhin ist es in Ansehung der Vielschichtigkeit (und Undeutlichkeit) des Rechtsgutes (der Rechtsgüter) durchaus vorstellbar geringwertige Aufmerksamkeiten bei §§ 331, 333 vom Tatbestand auszunehmen; nicht aber in dem – praktisch allerdings wenig wahrscheinlichen – Fall, dass eine pflichtwidrige Diensthandlung mit einer objektiv bagatellarischen Gabe unter der weiteren subjektiven Voraussetzung eines motivatorischen Zusammenhangs erkauft oder belohnt wird.[11] Das entspricht im Übrigen der – ausdrücklichen – österreichischen Regelung, die nur bei Vorteilsannahme bzw. -gewährung eine dann aber feste Wertgrenze für einen Strafausschluss enthält.[12] Probleme bereiten Fälle, in denen der Amtsträger Zuwendungen auf Grund eines wirtschaftlich ausgewogenen Dienst- oder Werkvertrags von einem Dritten erhält. Dabei kann es nicht nur um die Einwerbung sog. Drittmittel oder um „Verwaltungssponsoring“, sondern z. B. auch um Referententätigkeiten, Beraterverträge, Gutachtenaufträge[13] oder gar Kaufverträge[14] oder Darlehen[15] gehen.

172

Soweit ein „Vorteil“ i.S.v. § 331 in Betracht kommt, wenn kein rechtlich begründeter Anspruch auf die Zuwendung besteht, liegt es umgekehrt nahe, einen „Vorteil“ auszuschließen, wenn einerseits ein entsprechender Anspruch besteht und andererseits das Austauschverhältnis nicht inäquivalent zu Gunsten des Amtsträgers ist.[16] Rechtsprechung und h. M. folgen dem im Ergebnis nicht: Der „Vorteil“ soll schon in der Möglichkeit auf Abschluss eines Vertrages liegen, auf den der Amtsträger keinen Anspruch habe. Ansonsten könne das Korruptionsstrafrecht durch die Vereinbarung eines Vertragsverhältnisses ausgehebelt werden.[17]

173

Beide Argumente tragen nicht: Das erste wirkt rabulistisch, da ein Vorteil, der bei Durchführung eines Vertrages eigentlich nicht vorhanden ist, auch vorvertraglich nicht vorhanden sein kann.[18]

174

Das zweite Argument ist kriminalpolitischer Provenienz und schon deswegen nur von begrenztem dogmatischen Wert. Zudem ist es wirklichkeitsfremd: Immerhin muss ein äquivalenter Tausch vereinbart werden; d. h. der Amtsträger muss Leistungen erbringen, die ihren Preis wert sind. Dazu ist (auch) ein Amtsträger nicht beliebig in der Lage.[19]

175

Die in der Literatur als Beispiel zitierte „wohlwollende Prüfung eines Genehmigungsvertrages oder eines Examenskandidaten“, in Bezug auf die es „keinen Unterschied (mache), ob mit einem Beratervertrag oder mit Bargeld bezahlt werde“,[20] überzeugen nicht. Immerhin macht es – objektiv – einen erheblichen (und nicht nur ästhetischen) Unterschied, ob eine Prüfungsnote – womit auch immer – bezahlt oder eine Beratung in anderer Sache leistungsgerecht vergütet wird.[21]

176

Das (Nicht-)Vorliegen eines „Vorteils“ wird in Wahrheit nicht dadurch bestimmt, ob (k)ein Rechtsanspruch besteht, sondern alleine davon, ob der Leistungsaustausch zu einer „Besserstellung“ des Amtsträgers geführt hat. Kriterium einer Besserstellung kann dabei nur das „Preis-Leistungs-Verhältnis“, d. h. die (Un-)Angemessenheit der vereinbarten Vergütung sein.[22] Zu deren Ermittlung gibt der (ggf. hypothetisch zu ermittelnde) Marktpreis den Bezugspunkt an.

177

Die „Besserstellung“ ist nicht an subjektiven Kriterien zu messen.[23] Selbst wenn eine Tätigkeit zu zusätzlichem Einkommen führt, erbringt der Amtsträger eine Leistung und „opfert“ außerdienstliche Zeit. Das „zusätzliche Einkommen“ wird durch „Zeitverlust“ aufgewogen. Abgesehen davon bleibt auch nach der Rechtsprechung die vorteilsunterlegte „Unrechtsvereinbarung“ die im Einzelfall entscheidende Hürde.[24]

178

Ob bzw. wann das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung „angemessen“ ist, mag im Einzelfall nicht ganz einfach zu bestimmen sein. Andererseits ist die „Angemessenheit“ eine Größe, die dem Strafrecht[25] nicht fremd ist.[26]

179

In der Praxis dürften Fälle vertraglich geschuldeter Zuwendungen außerhalb von Drittmittelvergaben und Sponsoring[27], in denen die „Angemessenheit“ des Leistungsverhältnisses problematisch ist, eher selten sein.

180

Soweit der Dritte mit dem Amtsträger einen Vertrag schließt, den er – zu marktüblichen Bedingungen – auch mit anderen hätte abschließen können, fehlt es im Übrigen nicht nur an einem Vorteil i.S.d. §§ 331 ff.; auch der Nachweis einer Unrechtsvereinbarung[28] wird regelmäßig schwer fallen, wenn z. B. der Amtsträger aus sachlichen Gründen seiner Kompetenz den Auftrag erhalten hat.

181

Andererseits lässt sich bei bestimmten Verträgen wie Schenkung, Leihe, zinslosem Darlehen kaum bestreiten, dass die damit einhergehenden Ansprüche für den Amtsträger grundsätzlich „vorteilhaft“ sein können.[29]

2. Immaterielle Vorteile

182

Der Begriff des „Vorteils“ ist offen genug, um auch Zuwendungen zu erfassen, die keinen messbaren wirtschaftlichen Wert haben.[30] Nach h.A. sind daher auch immaterielle Vergünstigungen grundsätzlich erfasst.[31]

183

Gemeint ist damit u. a. die Gewährung bzw. Duldung sexueller Handlungen, soweit die jeweiligen Leistungen nicht doch in Geld umrechenbar sind;[32] aber auch so Ephemeres wie „die Befriedigung des Ehrgeizes, der Eitelkeit oder des Geltungsbedürfnisses“.[33] Größere forensische Bedeutung hat der immaterielle Vorteil – zu Recht – kaum noch, mag auch der Drang, sich z. B. mit „Ehren“-Titeln zu schmücken (auch oder gerade) unter „Amtsträgern“ nicht ganz selten anzutreffen sein. Mit der Einbeziehung des „Drittvorteils“ in die §§ 331 ff. durch das KorrBekG bedarf es dieses Konstrukts z. B. in Fällen der „Ruhmmehrung“ durch Verschaffung eines materiellen Vorteils an einen Dritten nicht mehr. Die sich aufdrängende Konsequenz, auf den „immateriellen“ Vorteil ganz zu verzichten, ist von der h.A. noch nicht gezogen worden. Der BGH scheint allerdings, zumindest was „die Befriedigung des Ehrgeizes oder die Erhaltung oder Verbesserung von Karrierechancen“ angeht, nicht mehr allzu geneigt zu sein, einen „immateriellen Vorteil“ anzunehmen.[34] Soweit der Grund für den Ausschluss der Befriedigung der „Ruhmsucht“ aus dem Vorteilsbegriff in der schwierigen Beweisbarkeit gesehen wird, ist das ein prozessualer Aspekt, der eigentlich nicht zählt. Es geht vorrangig nicht um Schwierigkeiten in Bezug auf die „objektive Messbarkeit“[35], sondern materiell-strafrechtlich darum, dem Gesinnungsstrafrecht, das für die Einbeziehung des „immateriellen Vorteils“ verantwortlich war, entgegenzutreten.[36] Unter dieser Voraussetzung verbinden sich mit Ermöglichung der Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen (Empfänge, Vorträge, Sportveranstaltungen wie z.B. Golfturniere, Jagden etc.) zwar ggf. materielle Vorteile (Verzicht auf Eintrittsgelder oder Beiträge), nicht aber immaterielle, statusbezogene „Vorteile“, die für § 331 relevant wären. Auch Ehrungen oder die Verleihung von Titeln sind keine „Vorteile“, wenn sie ohne materielle Folgen bleiben.[37] In der Literatur wird in diesem Zusammenhang z. T. viel Phantasie auf die Bildung von (angeblich) praktisch möglichen Fällen gelegt,[38] ohne dass die Linie zwischen messbarem und nicht messbarem Vorteil genau beachtet würde. Die Publikation von Bildern oder die Unterstützungsleistungen in Wahlkämpfen, die insoweit u. a. genannt werden, lassen sich ohne Mühe in Geldwert veranschlagen, so dass sich das Problem des immateriellen Vorteils kaum stellt.[39]

184

Gleiches gilt im Übrigen in Zusammenhang mit sexuellen „Zuwendungen“:

Wenn es um Prostitutionsleistungen geht, ist der „Vorteil“ kommerzialisierbar.[40] Soweit der BGH die ungenutzte Gelegenheit zu sexuellen „Zuwendungen“ nicht als Vorteil betrachtet,[41] mag das ein Tribut an Beweisprobleme sein, könnte aber auch dafür sprechen, dass die bloße „Gelegenheit“ noch nichts kostet. Dass auch „flüchtige Zärtlichkeiten“ noch nicht „vorteilhaft“ i.S.v. § 331 sein sollen,[42] würde dazu passen.

185

Soweit ansonsten eine sexuelle Zuwendung an einen Amtsträger erfolgt, ist diese grundsätzlich nicht kommerzialisierbar. Sie als „Vorteil“ zu betrachten, spricht gleichwohl noch nicht gegen das Postulat, immaterielle Vorteile nicht als korruptionserheblich zuzulassen. Schon das RG hat insoweit auf „materiell-sinnliche Genüsse“ abgestellt.[43]

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